Skip to content

Beim Wohnungskauf vom Bauträger tritt häufig folgendes Problem auf:

Der Erwerber rügt Mängel, bis zu deren Beseitigung er einen Anteil des Kaufpreises einbehalten will – typischerweise das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten. Das ist die vom Gesetz vorgesehene Einbehaltshöhe, § 641 Abs. 3 BGB. Da in den Bauträgerkaufverträgen in der Regel die Eigentumsübertragung davon abhängig gemacht wird, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wird, entsteht eine Pattsituation:

Der Erwerber zahlt nicht vollständig, weil er sich darauf beruft, wegen Mängeln einen Teil des Kaufpreises einbehalten zu dürfen. Der Bauträger überträgt das Eigentum an der Wohnung nicht, weil er sich darauf beruft, dass er dies erst muss, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich unlängst mit einem solchen Fall zu befassen und hat hierzu eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Es gab dem Erwerber der Wohnung Recht, der auf die Eigentumsumschreibung bestand, obwohl er den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hatte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamburg hat es der Bauträger nämlich in der Hand, die Voraussetzungen für die vollständige Bezahlung des Kaufpreises zu schaffen. Er muss lediglich die vom Erwerber gerügten Mängel beseitigen. Dass also die Bedingung für die Eigentumsübertragung nicht eintritt, hat er selbst verschuldet. Insofern wird er so behandelt, als habe er den Bedingungseintritt treuwidrig vereitelt, § 142 Abs. 1 BGB. Das OLG Hamburg traf im vorliegenden Fall aber durchaus eine differenzierte Einzelfallentscheidung. Es berücksichtigte nämlich auch, dass der zurückbehaltene Betrag (nach Auffassung des OLG) vergleichsweise gering war im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis für die Immobilie – hier 10 %.

Die Entscheidung des OLG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig (Az. 9 U 35/14). Es ist allerdings davon auszugehen, dass der BGH diese Linie bestätigen wird, nachdem schon andere Instanzgerichte (OLG Nürnberg und OLG München) entsprechende Entscheidungen in den vergangenen Jahren getroffen haben.

In der Praxis führt dies am Rechtsstreit aber dennoch nicht vorbei. Wenn nämlich zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob die Mängel existieren oder nicht (was häufig der Fall ist), wird darüber ein Gerichtsverfahren geführt werden müssen. Hat der Käufer der Immobilie die Mängel zu Unrecht behauptet, bedeutet das, dass sein Einbehalt rechtswidrig und die Weigerung des Bauträgers, das Eigentum zu übertragen, korrekt ist. Lag der Erwerber mit seinen Mangelbehauptungen richtig, war der Bauträger nicht berechtigt, die Eigentumsübertragung zu verweigern (wobei auch hier natürlich gilt, dass immer die besondere Situation des Einzelfalls berücksichtigt werden muss).

Besondere Bedeutung für Erfolg oder Misserfolg des Gerichtsverfahrens kommt also auch hier der gründlichen Sachverhaltsaufbereitung und der Sammlung belastbarer Beweismittel (z. B. Fotodokumentation) zu.

Ähnliche Artikel:

Vergaberecht
Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 BwBBG – OLG Düsseldorf legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist.

1. Executive Summary Der 6. Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. ...

Vergaberecht
Das Vergabebeschleunigungsgesetz tritt in Kraft – Was Auftraggeber und Bieter ab dem 1. Juli 2026 wissen müssen

Am 1. Juli 2026 tritt das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – kurz: Vergabebeschleunigungsgesetz – in Kraft. Der Bundestag hat ...

Dr. Stephanie Funk
Anna Schneider
Dr. Alexander Hoff
Sarah Zentner
Dr. Simon Bahlinger
Alexandra Steg
Dr. Thomas Scharpf
Joachim Dorschel
Ulrich A. Götz
Maximilian Michael, LL.M. (Glasgow)
Florian Krug
Dr. Reinhard Möller
Sabine Przerwok
Bernhard Fritz
Paul Vogel
Wolfgang Döring
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Dr. Gerhard Wagner
Hendrik Stroborn
Prof. Dr. Michael Bartsch
Marc Blaha
Dr. Marc Pfirmann
Marin Mrvelj
Dr. Stephanie Funk
Anna Schneider
Dr. Alexander Hoff
Sarah Zentner
Dr. Simon Bahlinger
Alexandra Steg
Dr. Thomas Scharpf
Joachim Dorschel
Ulrich A. Götz
Maximilian Michael, LL.M. (Glasgow)
Florian Krug
Dr. Reinhard Möller
Sabine Przerwok
Bernhard Fritz
Paul Vogel
Wolfgang Döring
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Dr. Gerhard Wagner
Hendrik Stroborn
Prof. Dr. Michael Bartsch
Marc Blaha
Dr. Marc Pfirmann
Marin Mrvelj
Rückruf

Bitte hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und eine Zeitspanne, in der Sie am besten zu erreichen sind.

Anruf unter:

Öffnungszeiten: 
Mo. bis Fr.  08–17 Uhr

E-Mail an:
mail@bartsch.law

Bahnhofstraße 10
76137 Karlsruhe