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Bernhard Fritz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Meine Spezialgebiete

Gesellschafterstreitigkeiten

In allen Gesellschaftsformen (z.B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG, GmbH & Co. KG, GmbH, AG) sind Streitigkeiten der Gesellschafter denkbar. Auch wenn maßgeschneiderte Gesellschaftsverträge helfen können, Streit zu vermeiden, zeigt die Erfahrung, dass es unabhängig von den vertraglichen Regelungen Meinungsverschiedenheiten geben kann, die zu lösen sind. Bei diesen Meinungsverschiedenheiten kann es um Investitionen, Finanzierungen, Erweiterung oder Einstellung eines Geschäftsbereiches oder auch Entscheidungen über die Verwendung des Gewinnes oder die Abberufung von Geschäftsführern gehen. Wenn es in den Gesellschafterversammlungen nicht gelingt, die Unstimmigkeiten zu beseitigen, sind Versuche der außergerichtlichen Streitbeilegung sinnvoll. Vor Gericht werden im Regelfall formelle und materielle Mängel von Gesellschafterbeschlüssen und streitige Abstimmungsergebnisse angegriffen.

Haftungsfragen im Gesellschaftsrecht

Bei der Beantwortung von Haftungsfragen im Gesellschaftsrecht kommt es zunächst auf die Rechtsform der Gesellschaft an. Davon wiederum hängt es ab, ob neben der Gesellschaft auch Gesellschafter oder Organe der Gesellschaft haften können. Letztlich wird im Gesellschaftsrecht zwischen Innenhaftung, also der Haftung der handelnden Organe (Geschäftsführer oder Vorstand oder u.U. auch Beirat oder Aufsichtsrat) gegenüber der Gesellschaft und Außenhaftung, also der direkten Haftung von weiteren handelnden Personen oder Unternehmen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft unterschieden. Im Falle der Insolvenz einer Gesellschaft widmet ein Insolvenzverwalter einer möglichen Haftung von weiteren Personen oder Unternehmen eine erhöhte Aufmerksamkeit.

Geschäftsführerhaftung

Vorständen und Geschäftsführern wird grundsätzlich bei der Führung der Geschäfte einer Gesellschaft ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt, zu dem neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen gehört. Dieses geschäftliche Entscheidungsermessen wird durch Gesetze, Gesellschaftsverträge oder Geschäftsordnungen begrenzt. Bewegen sich die Vorstände oder Geschäftsführer im Rahmen dieses Handlungsspielraumes, handeln sie nicht pflichtwidrig. Eine Schadensersatzpflicht (Haftung) kommt erst dann in Betracht, wenn die Grenzen überschritten sind, in denen sich ein verantwortungsbewusstes Handeln bewegen muss, das ausschließlich am Gesellschaftsinteresse orientiert ist und auf sorgfältigen Ermittlungen beruht.

Aufsichtsratsrecht

Ein Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise gesetzlich vorgeschrieben (z.B. bei der Aktiengesellschaft), teilweise per Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart. So kennt beispielsweise das Recht der GmbH keinen obligatorischen Aufsichtsrat, wenn sich nicht aus der Anzahl der Mitarbeiter einer GmbH aus der Mitbestimmung ein Pflichtaufsichtsrat bilden muss.

Ein Aufsichtsrat setzt sich aus gewählten Vertretern der Anteilseigner und bei großen Gesellschaften auch der Belegschaft zusammen. Der Aufsichtsrat hat meist die Aufgabe, die Geschäftsführung zu beraten, insbesondere aber zu überwachen und zu kontrollieren.

Bankrecht

Beim Bankrecht ist zwischen dem privaten Bankrecht und dem öffentlichen Bankrecht zu unterscheiden.

Beim privaten Bankrecht geht es um die Beziehungen zwischen Bank und Kunden sowie dem Verhältnis der Banken untereinander. Die darauf bezogenen zivilrechtlichen Vorschriften sind über zahlreiche Gesetze verteilt und bei Verbrauchern als Kunden auch vom Europarecht geprägt. Das private Bankrecht wird darüber hinaus auch durch die Geschäftsbedingungen der Banken und innerhalb der Kreditwirtschaft durch Bankenabkommen ausgeformt.

Beim öffentlichen Bankrecht befassen sich öffentlich-rechtliche Regelungen mit der Aufsicht des Staates gegenüber der Kreditwirtschaft. Die Ziele der Bankenaufsicht bestehen darin, Missständen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden könnten, die die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen könnten oder die erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft nach sich ziehen könnten. Die Bankaufsicht wird in der Bundesrepublik Deutschland durch die BaFin ausgeübt. Als unabhängiges Organ der EU nimmt die EZB die Bankenaufsicht aus europäischer Perspektive wahr.

Mehr über mich

Die Beratung unserer Mandanten beinhaltet nicht nur die rechtliche Beurteilung der zu beantwortenden Fragen, sondern hat auch das wirtschaftliche Ergebnis im Blick.

Neben der zivil- und aufsichtrechtlichen Vertretung im Bank- und Kapitalmarktrecht, helfe und berate ich bei der Umstrukturierung von Unternehmen ebenso wie bei Gesellschafterstreitigkeiten und Haftungsfragen der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. 

Werdegang

Nach meiner Ausbildung zum Bankkaufmann studierte ich Jura in Freiburg im Breisgau und Montpellier (France). Im Anschluss arbeitete ich als Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht in zwei anderen mittelständischen Karlsruher Kanzleien. Seit März 2019 bin ich Partner bei Bartsch Rechtsanwälte.

Mitgliedschaften

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht und Bank- und Kapitalmarkrecht
  • Vorsitzender des Vorprüfungsausschusses für den Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Dozent im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Sabine Przerwok
Dr. Oliver Klein
Dr. Stephanie Funk
Dr. Simon Bahlinger
Julia Straburzynski
Prof. Dr. Michael Bartsch
Ulrich A. Götz
Dr. Alexander Hoff
Marc Blaha
Sarah Zentner
Julia Lüders
Hendrik Stroborn
Dr. habil. Christian Förster
Bernhard Fritz
Rüdiger Strubel
Dr. Reinhard Möller
Constanze Stallecker
Dr. Thomas Scharpf
Daniel Scharpf
Marin Mrvelj
Florian Krug
Wolfgang Döring
Julien Sweeting, LL.M. (London)
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Dr. Stephanie Funk
Dr. Simon Bahlinger
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