Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 30. Juni 2026 den Referentenentwurf für eine vollständige Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Es ist die größte Reform seit Einführung der UVgO im Jahr 2017: Aus 54 Paragrafen sollen 24 werden, Wertgrenzen steigen deutlich, Verfahrensarten und Dokumentationspflichten werden verschlankt. Der Entwurf ist das Gegenstück zum Vergabebeschleunigungsgesetz, das seit dem 1. Juli 2026 den Oberschwellenbereich reformiert, und setzt das Ziel der weiteren Beschränkung von Rechtsschutz im Vergaberecht fort.
I. Was ist die UVgO – und wen bindet sie?
Die UVgO regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Ihre praktische Bedeutung ist enorm: Der weit überwiegende Teil aller öffentlichen Aufträge in Deutschland liegt unterhalb der Schwellenwerte, sodass die UVgO für Vergabestellen von Bund, Ländern und Kommunen das tägliche Handwerkszeug ist. Für Bauleistungen gilt sie hingegen nicht; hier bleibt es bei der VOB/A.
Anders als das GWB-Vergaberecht im Oberschwellenbereich ist die UVgO kein unmittelbar geltendes Recht. Sie bindet öffentliche Auftraggeber erst über sogenannte Anwendungsbefehle: auf Bundesebene über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung, auf Landesebene über das jeweilige Haushalts- und Vergaberecht der Länder. Der neue § 1 Abs. 1 des Entwurfs stellt diesen Mechanismus nun ausdrücklich klar.
Die UVgO gilt deshalb keineswegs für alle öffentlichen Auftraggeber gleichermaßen – einen einheitlichen persönlichen Anwendungsbereich wie § 99 GWB kennt sie nicht. Behörden des Bundes und der meisten Länder sind gebunden, wobei die Länder die UVgO teils mit erheblichen Abweichungen in Kraft gesetzt haben. Kommunen unterliegen der UVgO nur, soweit das jeweilige Landesrecht – etwa das Gemeindehaushaltsrecht oder ein Landesvergabegesetz – dies anordnet; das ist in vielen, aber nicht allen Ländern und häufig mit Modifikationen der Fall. Tochtergesellschaften in Privatrechtsform von Bund, Ländern und Kommunen sind grundsätzlich nicht an die UVgO gebunden, da das Haushaltsrecht für sie nicht gilt – und zwar auch dann, wenn sie oberhalb der Schwellenwerte als funktionale öffentliche Auftraggeber (§ 99 Nr. 2 GWB) dem GWB-Vergaberecht unterliegen. Eine Bindung besteht nur ausnahmsweise, etwa wenn einzelne Länder ihre Vergabegesetze auch unterschwellig auf solche Gesellschaften erstrecken oder eine Gesellschafterweisung dies vorgibt. Fördermittelempfänger schließlich werden nicht durch die UVgO selbst, sondern über Auflagen im Zuwendungsbescheid verpflichtet: Auf Bundesebene verlangen die ANBest-P bei Zuwendungen über 100.000 Euro die Anwendung der UVgO, darunter genügt regelmäßig eine wettbewerbliche Vergabe; Länder- und EU-Förderprogramme weichen hiervon teils ab, sodass stets der konkrete Zuwendungsbescheid maßgeblich ist. Verstöße können zum Widerruf der Förderung und zur Rückforderung der Zuwendung führen.
Praktische Konsequenz: Ob und wann die Neufassung für die eigene Vergabestelle gilt, hängt vom jeweils einschlägigen Anwendungsbefehl ab – bei Landes- und Kommunalvergaben von der Umsetzung im jeweiligen Landesrecht. Auch die im Entwurf genannten Wertgrenzen sind überwiegend Auffangregelungen, von denen Bund und Länder abweichen können.
II. Die wichtigsten Änderungen im Entwurf
1. Von 54 auf 24 Paragrafen
Der Entwurf strafft das Regelwerk auf weniger als die Hälfte des bisherigen Umfangs. Verwandte Regelungen werden thematisch gebündelt – etwa die Verfahrensarten in einem neuen § 6 oder Eignungs- und Zuschlagskriterien in § 14. Der Direktauftrag rückt an den Anfang der Verordnung (§ 2), weil er kein Vergabeverfahren im eigentlichen Sinne ist.
2. Direktauftrag bis 50.000 Euro
Die auffälligste Änderung betrifft die Direktauftragsgrenze: Statt bisher 1.000 Euro netto sollen Direktaufträge künftig bis 50.000 Euro netto möglich sein, soweit Bund oder Länder nichts Abweichendes regeln. Als Ausgleich verlangt der Entwurf organisatorische Vorkehrungen zur Korruptionsprävention und ab 25.000 Euro eine nachträgliche Bekanntmachung. Neu ist außerdem der „Direktauftrag in der Krise“ (§ 2 Abs. 4): Bei besonderer Dringlichkeit infolge von Katastrophen, Pandemien oder sonstigen Notlagen darf auch oberhalb der Wertgrenze direkt beauftragt werden; die Bekanntmachung ist dann binnen 90 Tagen nachzuholen.
3. Neuordnung der Verfahrensarten
Künftig stehen dem Auftraggeber nach freier Wahl die Öffentliche Ausschreibung, die neue Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die Öffentliche Verhandlungsvergabe – eine unbeschränkte öffentliche Angebotsaufforderung mit anschließenden Verhandlungen – ist voraussetzungslos zulässig. Auftraggeber können damit bis zu den EU-Schwellenwerten verhandeln, ohne einen Ausnahmegrund darlegen zu müssen. Die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb entfällt ersatzlos, ebenso mangels praktischer Relevanz das dynamische Beschaffungssystem, elektronische Auktionen und elektronische Kataloge.
Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bleibt an Voraussetzungen gebunden, wird aber erheblich erweitert: Sie soll bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro netto zulässig sein. Der bisherige Katalog von 17 Ausnahmetatbeständen wird gestrafft; für Dringlichkeitsvergaben genügt künftig einfache statt „besonderer“ Dringlichkeit. Neu ist ein Ausnahmetatbestand für Märkte mit äußerst knappen Ressourcen oder sehr kurzen Bindefristen – relevant vor allem im IT-Bereich.
4. Weniger Bürokratie bei Dokumentation, Fristen und Nachweisen
Die fortlaufende Dokumentation in Textform entfällt; zu dokumentieren sind nur noch die „wesentlichen Informationen und Entscheidungen“ unter einem Angemessenheitsvorbehalt. Feste Fristvorgaben weichen dem Gebot „angemessener“ Fristen. Eignungsnachweise sind grundsätzlich per Eigenerklärung zu erbringen; weitergehende Unterlagen dürfen erst von aussichtsreichen Bietern verlangt werden. Erstmals wird ein Once-Only-Prinzip eingeführt: Nachweise entfallen, wenn sie der Vergabestelle bereits vorliegen, die Eignung binnen der letzten zwei Jahre festgestellt wurde oder eine Präqualifizierung besteht. Auf Eignungskriterien kann bei marktüblichen Leistungen und geringen Auftragswerten ganz verzichtet werden. Auch das Vier-Augen-Prinzip bei der Öffnung elektronischer Angebote wird gelockert.
5. Weitere Neuerungen
Nebenangebote sind künftig grundsätzlich zugelassen, sofern der Auftraggeber sie nicht ausdrücklich ausschließt – eine Umkehr des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses und eine Rückkehr in die Vergangenheit. Rahmenvereinbarungen werden flexibler: Unter bestimmten Voraussetzungen können nachträglich weitere Auftraggeber als Bezugsberechtigte aufgenommen werden. Die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit wird eigenständig und vereinfacht geregelt; Kontrollkriterium und das Kriterium gemeinsamer Ziele entfallen, sodass mehr interkommunale Kooperationen vergaberechtsfrei möglich werden. Schließlich öffnet der Entwurf die Unterschwellenvergabe für die Digitalisierung: Bekanntmachungen sollen zentral über oeffentlichevergabe.de bzw. perspektivisch den „Marktplatz Deutschland“ auffindbar sein, und erstmals wird der Einsatz KI-gestützter Anwendungen im Vergabeverfahren ausdrücklich vorgesehen.
III. Welche Auswirkungen hat die Reform?
Für Auftraggeber bedeutet der Entwurf einen erheblichen Zugewinn an Flexibilität. Beschaffungen bis 50.000 Euro könnten künftig ganz ohne förmliches Verfahren, solche bis 100.000 Euro ohne Teilnahmewettbewerb abgewickelt werden – und oberhalb dieser Grenzen darf voraussetzungslos verhandelt werden. Ob das wirklich zu einer Beschleunigung führt ist offen, v.a. weil der große Zeitverlust in der Regel vor und nach der Vergabe entsteht. Die Kehrseite: Mehr Spielraum verlangt mehr Eigenverantwortung. Vergabestellen müssen Korruptionsprävention organisatorisch absichern, „angemessene“ Fristen und den Umfang der Dokumentation selbst verantworten und ihre internen Richtlinien, Dienstanweisungen und Formulare grundlegend überarbeiten.
Für Bieter verschiebt sich das Bild: Unterhalb der neuen Wertgrenzen findet weniger förmlicher Wettbewerb statt, was insbesondere für Unternehmen ohne bestehende Kontakte zu Vergabestellen den Marktzugang erschweren kann. Als Ausgleich sorgen die auf alle Verfahrensarten erweiterte Ex-post-Bekanntmachung ab 25.000 Euro für Transparenz und die grundsätzliche Zulässigkeit von Nebenangeboten sowie das Once-Only-Prinzip für Erleichterungen. Aktive Marktbeobachtung – künftig zentral über oeffentlichevergabe.de – wird wichtiger denn je.
Zu beachten bleibt der Umsetzungsmechanismus: Verbindlich wird die neue UVgO erst durch die Anwendungsbefehle von Bund und Ländern. Ob die großzügigen Wertgrenzen flächendeckend ankommen, hängt davon ab, ob die Länder von ihren Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen – hier droht eine fortgesetzte Zersplitterung des Unterschwellenvergaberechts, die die Modernisierungsagenda eigentlich überwinden will.
IV. Ausblick
Der Entwurf wird derzeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt; Stellungnahmen nimmt das BMWE bis zum 28. August 2026 entgegen. Nach der Föderalen Modernisierungsagenda soll die Überarbeitung bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein, die Länder passen ihre Vorgaben bis zum 30. Juni 2027 an. Inhaltliche Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich. Fest steht aber schon jetzt: Auftraggeber und Bieter sollten sich frühzeitig auf ein deutlich schlankeres, flexibleres – und eigenverantwortlicheres – Unterschwellenvergaberecht einstellen.