Skip to content

Wie bereits zu vermuten ist, lässt sich die Frage pauschal nicht beantworten.

In der Baupraxis werden häufig Pauschalpreise bei Bauverträgen vereinbart. Für die Auftraggeber hat dies vor allem den Vorteil, dass die Kosten des Projekts besser kalkulierbar sind und nicht auszuufern drohen. Der Aufraggeber erhofft sich Kostensicherheit. Der Auftragnehmer minimiert das Risiko, dass er sich am Ende über die Höhe der Vergütung streiten muss, da der vereinbarte Pauschalpreis in der Regel bindend ist.

Detaillierter Pauschalvertrag oder Global-Pauschalvertrag?

Welche Leistungen der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen hat, hängt vor allem von der zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung ab. Je detaillierter die Leistungsbeschreibung ist, desto klarer ist, welche Leistungen von dem Pauschalpreis abgegolten sein sollen.

Bei einem sog. Detail-Pauschalvertrag haben die Vertragsparteien auf der Grundlage eines detaillierten Angebots oder Leistungsverzeichnisses einen Pauschalpreis vereinbart. Führt der Auftragnehmer Leistungen aus, die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder Preisanpassung haben.

Etwas anderes gilt, wenn sich die Parteien am funktionalen Erfolg der Baumaßnahme orientieren (sog. Global-Pauschalvertrag). Der Auftraggeber kann dann in der Regel davon ausgehen, dass sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind, auch von dem Pauschalpreis umfasst sind.

So auch in dem Fall, den das Oberlandesgericht Köln am 30.01.2020, Az. 3 U 42/05 entschieden hat. Das Gericht hat angenommen, dass zu einer geschuldeten schlüsselfertigen Errichtung eines Parkhauses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auch eine Zugangskontrolle gehört. Die Kosten für die Schrankenanlage waren mit dem vereinbarten Pauschalpreis mitabgegolten. Der Auftragnehmer hatte keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.  

Fazit

Bei Pauschalpreisvereinbarungen ist Vorsicht geboten – auf beiden Seiten. Um das eigentliche Ziel der Kostensicherheit zu erreichen, muss bei der Auftragserteilung besonders darauf geachtet werden, welche Leistungen von dem Pauschalpreis (mit-)erfasst sind. Ansonsten besteht für beide Seiten das Risiko von – vermeidbaren – Kostenüberraschungen.

Ähnliche Artikel:

Immobilien und Vermietung
Indexierungsklausel in Gewerberaummietvertrag: Rückwirkende Unwirksamkeit bei AGB-Verstoß

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. März 2026 (XII ZR 51/25) eine grundlegende Entscheidung zur Wirksamkeit von Indexierungsklauseln in Gewerberaummietverträgen getroffen. ...

Bauvertragsrecht
§ 650f BGB – nur der grobe Rechtsmissbrauch schadet!

Sicherungsverlangen des Auftragnehmers nach § 650f BGB spielen in der Praxis eine große Rolle. Häufig erfolgt das Sicherungsverlangen nicht zu Beginn der ...

Hendrik Stroborn
Dr. Marc Pfirmann
Maximilian Michael, LL.M. (Glasgow)
Dr. Oliver Klein
Dr. habil. Christian Förster
Alexandra Steg
Joachim Dorschel
Prof. Dr. Michael Bartsch
Marin Mrvelj
Dr. Gerhard Wagner
Dr. Simon Bahlinger
Julia Lüders
Florian Krug
Dr. Alexander Hoff
Rüdiger Strubel
Bernhard Fritz
Sarah Löser
Anna Schneider
Sabine Przerwok
Wolfgang Döring
Ulrich A. Götz
Dr. Thomas Scharpf
Dr. Stephanie Funk
Hendrik Stroborn
Dr. Marc Pfirmann
Maximilian Michael, LL.M. (Glasgow)
Dr. Oliver Klein
Dr. habil. Christian Förster
Alexandra Steg
Joachim Dorschel
Prof. Dr. Michael Bartsch
Marin Mrvelj
Dr. Gerhard Wagner
Dr. Simon Bahlinger
Julia Lüders
Florian Krug
Dr. Alexander Hoff
Rüdiger Strubel
Bernhard Fritz
Sarah Löser
Anna Schneider
Sabine Przerwok
Wolfgang Döring
Ulrich A. Götz
Dr. Thomas Scharpf
Dr. Stephanie Funk
Rückruf

Bitte hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und eine Zeitspanne, in der Sie am besten zu erreichen sind.

Anruf unter:

Öffnungszeiten: 
Mo. bis Fr.  08–17 Uhr

E-Mail an:
mail@bartsch.law

Bahnhofstraße 10
76137 Karlsruhe