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Sicherungsverlangen des Auftragnehmers nach § 650f BGB spielen in der Praxis eine große Rolle. Häufig erfolgt das Sicherungsverlangen nicht zu Beginn der Zusammenarbeiten, sondern in einem Stadium, in dem es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kommt, sei es über Mängel, Leistungsinhalt, Vergütung oder andere Themen des Bauablaufes.

Auftraggeber sind dann häufig überrascht und nicht selten der Auffassung, einem – ihrer Meinung nach – mangelhaft arbeitenden Unternehmen, nicht auch noch eine Sicherheit stellen zu müssen. Auch größere Auftraggeber behandeln Sicherungsverlangen oft stiefmütterlich und reagieren gar nicht oder mit pauschalen Gründen, warum eine Sicherheit nicht oder jetzt noch nicht gestellt wird. Ein solches Verhalten kann für den Auftraggeber mit erheblichen Nachteilen verbunden sein.

 

I. Sachverhalt

Die Klägerin (Unternehmerin) und die Beklagte (Auftraggeberin/Bestellerin) schlossen einen Bauvertrag über die Lieferung und Montage verschiedener Anlagenteile (u.a. Gastrocknung, Entschwefelung, Substratwärmetauscher) für eine Biogasanlage.

Chronologie des Konflikts
  • 15. März 2023: Die Klägerin forderte ausstehende Vergütung und setzte der Beklagten gleichzeitig eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherheit bis zum 30. März 2023.
  • 16.–24. März 2023: Die Beklagte reagierte nicht auf das Sicherungsverlangen, sondern forderte ihrerseits die Wiederaufnahme der Bauleistung.
  • 31. März 2023: Nach fruchtlosem Fristablauf machte die Klägerin ihr Leistungsverweigerungsrecht aus § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB geltend.
  • April 2023: Die anwaltlich vertretene Beklagte bat wiederholt um Fristverlängerungen (bis 14. April, 21. April, 28. April 2023), ohne eine Bürgschaft zu stellen.
  • 24. April 2023: Die Klägerin kündigte den Bauvertrag. Eine weitere Sicherheitsforderung wurde für den 3. Mai 2023 gesetzt.
  • 2. Mai 2023: Die Beklagte widersprach der Kündigung, bat aber erneut um Fristverlängerung bis 17. Mai 2023.
  • 12. Mai 2023: Die Klägerin stellte Schlussrechnung über 280.794,79 Euro.
  • 5. Juni 2023: Klageerhebung – zunächst nur auf Zahlung des offenen Werklohns.
  • 28. Mai 2024: Klagerweiterung um den Antrag auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB.

 

Das LG Stendal verurteilte die Beklagte mit Teilurteil vom 30. Dezember 2024 zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von 308.874,27 Euro (280.794,79 Euro Schlussrechnungsbetrag zzgl. 10 % für Nebenforderungen = 28.079,48 Euro). Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

 

II. Entscheidung

Das OLG Naumburg wies die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurück. Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Die vorzeitige Beendigung des Bauvertrags durch Kündigung hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Sicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Die Kündigung lässt das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht entfallen, weil der Vergütungsanspruch weiterhin der Absicherung bedarf (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – VII ZR 34/23).

Der Senat lehnte den Verwirkungseinwand der Beklagten ab. Die Beklagte hatte argumentiert, die Klägerin habe das Sicherungsverlangen nur als Mittel zum Zweck eingesetzt, um sich vom Vertrag lösen zu können, ohne ein echtes Interesse an der Sicherheit zu haben.

Das Gericht hielt dem entgegen: Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 650f BGB stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn dem Sicherungsverlangen auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen. Eigene Vertragstreue ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB.

Eine ausnahmsweise Versagung der Rechte aus § 650f BGB kommt allenfalls in Fällen des groben Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB in Betracht. Ein lediglich rechtsmissbräuchliches Sicherungsverlangen genügt nicht; erforderlich ist ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch (in Anlehnung an OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2023 – 10 U 91/22).

Anhand der detaillierten Chronologie des Schriftwechsels der Parteien (März bis Juni 2023) erkannte der Senat kein offensichtlich missbräuchliches Verhalten: Die Klägerin hatte ein legitimes Sicherungsbedürfnis angesichts der bekannten finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten. Das wochenlange Hinhalten ohne klare Aussage zur Bürgschaftsstellung rechtfertigte schließlich die Kündigung. Auch die verzögerte gerichtliche Geltendmachung der Sicherheit (erst ca. ein Jahr nach Klageerhebung) begründete keinen Rechtsmissbrauch – die Klägerin hatte nachvollziehbare rechtliche und wirtschaftliche Gründe dafür.

Der Senat bestätigte, dass die Ansprüche auf Zahlung des offenen Werklohns und auf Leistung der Sicherheit nach § 650f BGB im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) gemeinsam in einem Verfahren oder separat in verschiedenen Verfahren geltend gemacht werden können.

Das LG Stendal hatte zutreffend eine Sicherheit von 308.874,27 Euro zuerkannt. Maßgeblich ist nach einer Kündigung die schlüssig dargelegte Vergütungshöhe, die der Unternehmer als Rechtsfolge der Kündigung für sich reklamiert (§ 650f Abs. 5 BGB). Streitige Einwendungen gegen Mengen, Massen oder die Richtigkeit der Abrechnung spielen im Sicherungsprozess keine Rolle; sie dürfen die Durchsetzung des Sicherungsverlangens nicht behindern (BGH, Urteile vom 6. März 2014 – VII ZR 349/12 und vom 17. August 2023 – VII ZR 228/22).

Die Klägerin hatte schlüssig vorgetragen, dass die noch nicht montierten Anlagenteile (Gastrocknung, Entschwefelung, Substratwärmetauscher) in ihrem Werk bereits vollständig hergestellt worden seien, sodass keine ersparten Aufwendungen abzuziehen seien. Dieser schlüssige Vortrag genügt im Sicherungsprozess, auch wenn die Beklagte ihn bestritten hat.

 

III. Bewertung

Die Entscheidung des OLG Naumburg liegt auf einer Linie mit der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH VII ZR 34/15, VII ZR 34/23) und der einhelligen obergerichtlichen Judikatur: Der Sicherungsanspruch nach § 650f BGB ist stark und kann nur in Ausnahmefällen durch den Einwand des § 242 BGB abgewehrt werden – und selbst dann nur bei offensichtlichem, grobem Rechtsmissbrauch.

Damit schließt das OLG Naumburg explizit eine noch offengelassene Frage des BGH (Urteil vom 23. November 2017 – VII ZR 34/15): Es bejaht zwar theoretisch die Möglichkeit einer Begrenzung des § 650f BGB bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch, setzt die Schwelle aber so hoch an, dass sie auch im Ausnahmefall kaum zu erreichen ist und sich auf Extremfälle beschränkt.

 

Praktische Bedeutung für Auftraggeber und Auftragnehmer

Für Auftragnehmer (Unternehmer):

  • Der Anspruch aus § 650f BGB ist ein starkes Instrument. Selbst wenn die Sicherheitsforderung (auch) dem Ziel dient, den Vertrag zu beenden, ist dies kein Hinderungsgrund.
  • Die Sicherheit kann jederzeit nach Vertragsschluss verlangt werden – unabhängig davon, ob ein Streit besteht.
  • Nach einer Kündigung reicht schlüssiger Vortrag zur Vergütungshöhe aus; ein vollständiger Beweis der Forderung ist nicht erforderlich.
  • Vergütungs- und Sicherungsklage können kumuliert werden.

Für Auftraggeber (Besteller):

  • Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist nur in extremen Ausnahmefällen erfolgversprechend. Bloße Treuwidrigkeit genügt nicht.
  • Streitige Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung (Mengen, Massen, Qualität) können den Sicherungsprozess nicht aufhalten.
  • Das wochenlange Verzögern der Bürgschaftsstellung – auch durch wiederholte Fristverlängerungsgesuche – stärkt die Rechtsposition des Unternehmers.

 

Fazit

Das Urteil des OLG Naumburg ist ein weiterer Baustein in der gefestigten Rechtsprechung zu § 650f BGB. Es unterstreicht den gesetzgeberischen Willen, dem Unternehmer ein schnelles und effektives Sicherungsmittel an die Hand zu geben. Auftraggeber haben es sehr schwer, einem Sicherungsverlangen des Unternehmers mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begegnen. Die Hürde ist bewusst hoch angesetzt, um dem gesetzgeberischen Ziel einer schnellen und effektiven Absicherung von Werklohnansprüchen Rechnung zu tragen.

Auftraggeber sollten Sicherheitsanforderungen ernst nehmen und zügig reagieren – wer monatelang auf Fristverlängerungen setzt, ohne eine Bürgschaft zu stellen, läuft Gefahr, sowohl die Kündigung als auch eine gerichtlich durchgesetzte Sicherheitsleistung hinnehmen zu müssen.

 

Quelle: OLG Naumburg, Urteil vom 08.09.2025 – 12 U 26/25, IBRRS 2026, 0778

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