Skip to content

Vor fast genau einem Jahr haben wir auf diesen Blog über die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt a.M. und des OLG Frankfurt a.M. zu der Frage berichtet, ob eine E-Mail der Schriftform genügt . Nun hat sich derselbe Senat des OLG Frankfurt a.M. erneut mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an die Schriftform zustellen sind.                            

I. Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. 

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde. Zwei Parteien haben einen Werkvertrag abgeschlossen. Die Auftraggeberin (die jetzige Beklagte) wollte den Vertrag kündigen. Dies hat Sie mit E-Mail vom 29.11.2013 zum 31.12.2013 getan. Der E-Mail an die Auftragnehmerin (der jetzigen Klägerin) war ein Kündigungsschreiben per PDF beigefügt. Auf dem Kündigungsschreiben waren Unterschriften des Geschäftsführers und einer Prokuristin zu sehen. Ob die Auftraggeberin das Schreiben ausgedruckt, unterschrieben und dann wieder eingescannt hat oder ob das Schreiben mit einem Unterschriftenstempel erstellt wurde, ließ sich nachträglich nicht mehr feststellen.

Die Auftragnehmerin macht nun zusätzlichen Werklohn geltend und ist der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam war. Für ihre Auffassung beruft Sie sich auf die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt a. M. und des OLG Frankfurts a. M. wonach eine Kündigung per E-Mail nicht der Schriftform genügt und deshalb unwirksam ist.

Ohne Erfolg. Das Landgericht Frankfurt a.M. und nachfolgend das OLG Frankfurt a.M. sind der Auffassung, dass diese Art der Kündigung der Schriftform genügt. Und zwar der vereinbarten Schriftform nach § 127 BGB. Das OLG Frankfurt a.M. begründet die Entscheidung damit, dass nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB eine elektronische Übermittlung möglich ist. Dies sogar ohne Unterschrift. Deshalb ist es unerheblich, ob das Schreiben zunächst ausgedruckt ,dann unterschrieben und später wieder eingescannt wurde oder ob das Schreiben mit einem Unterschriftenstempel erstellt wurde. Aus Sicht des OLG Frankfurt a.M. bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Parteien eine strengere Schriftform wollten. Im Übrigen sei die Auftragnehmerin verpflichtet gewesen, die Auftraggeberin darauf hinzuweisen, dass die Kündigung nicht der Schriftform genüge.

II. Bewertung

Aus der Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ergibt sich nicht, ob zwischen den Parteien die VOB/B wirskam vereinbart wurde. Darauf dürfte es letztlich auch nicht ankommen. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist zwar im konkreten Fall richtig, nicht aber mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. vereinbar. Die Begründung, warum das OLG Frankfurt a.M. diesen Fall anders beurteilt überzeugt nicht. § 127 Abs. 2 BGB lässt bei vereinbarter, also nicht gesetzlich vorgeschriebener, Schriftform die E-Mail genügen. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der ursprünglichen Ansicht des OLG Frankfurt a.M. – auch nicht aus § 127 Abs. 3 BGB. Auch dieser lässt, wenn kein entgegenstehender Wille der Parteien erkennbar ist, eine E-Mail ohne Signatur genügen. Entscheidend ist allein, ob der Aussteller der E-Mail erkennbar ist. Dies ist bei E-Mails aber regelmäßig der Fall.

Möglicherweise erledigt sich dieses Problem aber teilweise mit der geplanten Gesetzesänderung im Bauvertragsrecht, die 2017 in Kraft treten soll. Dort wird erstmals eine zwingende Schriftform für Kündigungen bei Verbraucherverträgen vorgesehen. Für andere Bauverträge und andere Erklärungen, z.B. Verlängerung der Gewährleistung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2VOB/B, bleibt das Problem aber bestehen.

Ähnliche Artikel:

Vergaberecht
Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 BwBBG – OLG Düsseldorf legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist.

1. Executive Summary Der 6. Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. ...

Vergaberecht
Das Vergabebeschleunigungsgesetz tritt in Kraft – Was Auftraggeber und Bieter ab dem 1. Juli 2026 wissen müssen

Am 1. Juli 2026 tritt das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – kurz: Vergabebeschleunigungsgesetz – in Kraft. Der Bundestag hat ...

Prof. Dr. Michael Bartsch
Rüdiger Strubel
Dr. Reinhard Möller
Hendrik Stroborn
Dr. Alexander Hoff
Julia Lüders
Dr. Gerhard Wagner
Maximilian Michael, LL.M. (Glasgow)
Anna Schneider
Paul Vogel
Marc Blaha
Dr. habil. Christian Förster
Joachim Dorschel
Daniel Scharpf
Bernhard Fritz
Wolfgang Döring
Marin Mrvelj
Dr. Thomas Scharpf
Dr. Stephanie Funk
Sabine Przerwok
Sarah Zentner
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Alexandra Steg
Prof. Dr. Michael Bartsch
Rüdiger Strubel
Dr. Reinhard Möller
Hendrik Stroborn
Dr. Alexander Hoff
Julia Lüders
Dr. Gerhard Wagner
Maximilian Michael, LL.M. (Glasgow)
Anna Schneider
Paul Vogel
Marc Blaha
Dr. habil. Christian Förster
Joachim Dorschel
Daniel Scharpf
Bernhard Fritz
Wolfgang Döring
Marin Mrvelj
Dr. Thomas Scharpf
Dr. Stephanie Funk
Sabine Przerwok
Sarah Zentner
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Alexandra Steg
Rückruf

Bitte hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und eine Zeitspanne, in der Sie am besten zu erreichen sind.

Anruf unter:

Öffnungszeiten: 
Mo. bis Fr.  08–17 Uhr

E-Mail an:
mail@bartsch.law

Bahnhofstraße 10
76137 Karlsruhe