Skip to content

Im Jahr 2014 hat der VII. Zivilsenat entschieden, dass anfängliche Schwarzgeldabreden wegen Verstoßes gegen § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG immer zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen mit der Folge, dass keiner Partei aus dem Vertrag Ansprüche zustehen. Dem Auftraggeber stehen also keine Erfüllungs- bzw. Mängelansprüche zu, dem Auftragnehmer keine Vergütungsansprüche.

Im Anschluss wurde diskutiert, ob die Gesamtnichtigkeit auch greift, wenn nur für einen Teil der Vergütung eine Schwarzgeldabrede vorliegt oder wenn die Schwarzgeldzahlung nach Vertragsschluss oder sogar nach Leistungserbringung vereinbart wird.

I. Nachträgliche Schwarzarbeit

Am 16.03.2017 hatte der VII. Zivilsenat nun darüber zu entscheiden, ob auch eine nachträgliche Schwarzgeldabrede zur Vertragsnichtigkeit führt.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Auftraggeber vom Auftragnehmer Rückzahlung geleisteten Werklohns nachdem er wegen diverser Mängel der Arbeiten den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte. Bei den Arbeiten ging es um die Entfernung des alten und Verlegung eines neuen Teppichbodens im Privathaus. Die Parteien hatten dabei zunächst einen Preis von etwas über EUR 16.000,00 für die Leistungen des Auftragnehmers vereinbart. Kurze Zeit später modifizierten sie diese Vereinbarung insoweit, dass der Auftragnehmer eine Rechnung nur über einen Betrag von EUR 8.619,57 erstellte. Weitere EUR 6.400,00 sollten in bar gezahlt werden. Den in Rechnung gestellten Betrag überwies der Kläger. Ob weitere Zahlungen erfolgten, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Ebenso entscheidet der BGH. Der BGH setzt seine bisherige Rechtsprechung fort und hält daran fest, dass sämtliche Schwarzgeldabreden zu Nichtigkeit des Vertrags führen. Nur so können strafbare Schwarzgeldverträge wirksam sanktioniert und künftig verhindert werden. Deshalb ist ein Werkvertrag auch dann nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Ein solcher Verstoß kann auch nach Vertragsschluss geschehen. Auch eine solche Abrede ist nach Auffassung des BGH vom Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitergesetz erfasst.

 

Ähnliche Artikel:

Vergaberecht
Zuwendungswiderruf wegen fehlerhafter Leistungsbeschreibung

Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. April 2025 entschieden, dass eine Gemeinde den (Teil-)Widerruf eines Zuwendungsbescheids über rund 1,14 Mio. ...

Vergaberecht
Fördermittelkürzungen in EU-Programmen

Der EuGH klärt mit dem Urteil Agentsia Patna infrastruktura grundlegende Fragen zum Umgang mit „Unregelmäßigkeiten“ bei EU-geförderten Projekten: Die Mitgliedstaaten bleiben primär ...

Prof. Dr. Michael Bartsch
Marc Blaha
Ulrich A. Götz
Dr. Stephanie Funk
Julia Straburzynski
Joachim Dorschel
Wolfgang Döring
Hendrik Stroborn
Florian Krug
Constanze Stallecker
Dr. Gerhard Wagner
Sabine Przerwok
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Moritz Menker
Dr. Oliver Klein
Daniel Scharpf
Dr. habil. Christian Förster
Lisa-Maria Salzer
Dr. Alexander Hoff
Rüdiger Strubel
Julia Lüders
Alexandra Steg
Dr. Thomas Scharpf
Prof. Dr. Michael Bartsch
Marc Blaha
Ulrich A. Götz
Dr. Stephanie Funk
Julia Straburzynski
Joachim Dorschel
Wolfgang Döring
Hendrik Stroborn
Florian Krug
Constanze Stallecker
Dr. Gerhard Wagner
Sabine Przerwok
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Moritz Menker
Dr. Oliver Klein
Daniel Scharpf
Dr. habil. Christian Förster
Lisa-Maria Salzer
Dr. Alexander Hoff
Rüdiger Strubel
Julia Lüders
Alexandra Steg
Dr. Thomas Scharpf
Rückruf

Bitte hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und eine Zeitspanne, in der Sie am besten zu erreichen sind.

Anruf unter:

Öffnungszeiten: 
Mo. bis Fr.  08–17 Uhr

E-Mail an:
mail@bartsch.law

Bahnhofstraße 10
76137 Karlsruhe