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Das Vergabebeschleunigungsgesetz tritt in Kraft – Was Auftraggeber und Bieter ab dem 1. Juli 2026 wissen müssen

Am 1. Juli 2026 tritt das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – kurz: Vergabebeschleunigungsgesetz – in Kraft. Der Bundestag hat es, nach monatelanger Beratung, am 23. April 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Das Reformpaket ist umfangreich: 19 Gesetze und Verordnungen mit rund 110 geänderten Paragrafen wurden angepasst, im Mittelpunkt stehen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV). Das übergeordnete Ziel: öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und digitaler machen – gerade mit Blick auf den enormen Investitionsdruck bei Infrastruktur, Digitalisierung, Sicherheit und Klimatransformation.

Das Gesetz gilt grundsätzlich nur für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 neu begonnen werden. Laufende Verfahren bleiben dem alten Recht unterworfen.

 

1. Höhere Wertgrenzen: Mehr Spielraum beim Direktauftrag

Eine der unmittelbar spürbaren Neuerungen betrifft die Wertgrenzen für Direktaufträge auf Bundesebene. Bundesbehörden können künftig bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro direkt und ohne förmliches Vergabeverfahren einkaufen – bisher lag die Grenze erheblich niedriger. Mit dieser Schwelle werden auch die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister und die Meldepflicht an die Vergabestatistik synchronisiert, was den administrativen Aufwand deutlich reduziert.

Für Bieter bedeutet dies: Ein größerer Teil kleinerer Bundesaufträge wird künftig ohne Ausschreibung vergeben. Das ist einerseits eine Entbürokratisierung – andererseits entfällt damit auch die Markttransparenz, die förmliche Verfahren erzeugen.

 

2. Neuregelung des Losgrundsatzes – Gesamtvergabe bei Infrastruktur möglich

Der Losgrundsatz – also die Pflicht zur Aufteilung großer Aufträge in Teil- und Fachlose zum Schutz des Mittelstands – bleibt erhalten, wird aber durch einen neuen § 97a GWB modifiziert. Das neue Recht erlaubt es, bei zeitkritischen Infrastrukturvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtvergaben vorzunehmen, also mehrere Lose zusammenzufassen. Dies betrifft etwa große Bau- und Infrastrukturprojekte, bei denen die losweise Vergabe zu Schnittstellenproblemen oder erheblichen Verzögerungen führt.

⚠ Rechtlich kritisch: Diese Regelung war der größte Streitpunkt im Gesetzgebungsverfahren. Verbände des Mittelstands und Handwerks sehen durch die Möglichkeit zur Gesamtvergabe den Kerngedanken des Mittelstandsschutzes gefährdet. Kritiker mahnen, dass die Ausnahmetatbestände zu weit gefasst sind und in der Praxis zu einer schleichenden Aushöhlung des Losgebots führen könnten. Wie eng oder weit die Gerichte den Begriff „zeitkritisches Infrastrukturvorhaben“ auslegen werden, ist noch offen.

 

3. Vereinfachte Eignungsnachweise und mehr Spielraum beim Nachfordern

Bieter mussten bisher häufig bereits mit dem Angebot umfangreiche Eignungsnachweise einreichen – ein erheblicher Aufwand, besonders für kleine Unternehmen. Das neue Recht führt ein gestuftes Nachweisregime ein: Viele Nachweise müssen erst auf Anforderung des Auftraggebers – also zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt – vorgelegt werden. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten zur Nachforderung fehlender Unterlagen erweitert, sodass formale Fehler weniger häufig zum Ausschluss führen.

Für die Praxis bedeutet dies eine echte Entlastung bei der Angebotserstellung. Auftraggeber müssen dafür ihre internen Prüfprozesse anpassen und dokumentieren, welche Nachweise wann angefordert wurden.

 

4. Rechtsschutz: Digitalisierung – aber massive Einschränkung in der zweiten Instanz

Die Reform beschleunigt und digitalisiert Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern: Mehr Erklärungen sind künftig in einfacher Textform möglich, Akteneinsicht kann elektronisch erfolgen, und mündliche Verhandlungen in Präsenz sind seltener zwingend. Das sind sinnvolle Schritte.

Umso problematischer ist die Änderung in der zweiten Instanz: Unterliegt ein Bieter mit seinem Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer, hat seine sofortige Beschwerde beim OLG künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Der Auftraggeber kann den Zuschlag nach einer ablehnenden Kammer-Entscheidung grundsätzlich sofort erteilen – das Beschwerdeverfahren läuft dann ins Leere.

⚠ Rechtlich kritisch: Diese Änderung ist aus juristischer Sicht die gravierendste des gesamten Gesetzes. Der effektive Primärrechtsschutz – also die Möglichkeit, den Zuschlag vor Vertragsschluss zu verhindern – wird faktisch auf die erste Instanz beschränkt. Fachleute kritisieren einhellig, dass damit der Bieterrechtsschutz weitgehend ausgehöhlt wird, ohne dass der Beschleunigungseffekt dies wirklich rechtfertigt. Die Vereinbarkeit mit den EU-Rechtsmittelrichtlinien  und dem Grundgesetz sind nicht abschließend geklärt – das OLG Düsseldorf hat eine Parallelregelung bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

 

5. Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Innovation als neue Leitthemen

Das Vergabebeschleunigungsgesetz setzt auch strategische Akzente: Nachhaltigkeitsaspekte, digitale Souveränität und Innovationsförderung sollen künftig stärker in die Wertung einfließen können. So wird etwa die Berücksichtigung von CO₂-Schattenpreisen in Wertungsmodellen erleichtert. Die freie Verfahrenswahl bei nationalen Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte schafft zusätzlichen Gestaltungsspielraum.

Experten weisen allerdings darauf hin, dass das Gesetz in diesem Bereich deutlich hinter dem ursprünglich geplanten Vergabetransformationsgesetz zurückbleibt. Die strukturellen Weichenstellungen für eine umfassend nachhaltige Beschaffung werden weiterhin auf europäischer Ebene erwartet.

 

Fazit: Reform mit Licht und Schatten

Das Vergabebeschleunigungsgesetz bringt Erleichterungen für den Beschaffungsalltag: weniger Bürokratie, höhere Direktauftragsgrenzen auf Bundesebene, vereinfachte Nachweispflichten und ein digitales Nachprüfungsverfahren sind zu begrüßen. Es ist ein praktikabler Schritt in die richtige Richtung – auch wenn er hinter den ambitionierteren Reformentwürfen der Vorjahre zurückbleibt.

Gleichzeitig gibt es berechtigte Kritik: Die Einschränkung des Primärrechtsschutzes in der zweiten Instanz und die Lockerung des Losgrundsatzes sind rechtspolitisch umstritten und bergen Risiken – für Bieter, für den Mittelstand und möglicherweise für die Vereinbarkeit mit EU-Recht.

 

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Für Auftraggeber:

  • Vergabestrategien und interne Abläufe an die neuen Spielräume anpassen (insbesondere Direktauftragspraxis und Losbildung).
  • Dokumentationsstandards trotz vereinfachter Nachweispflichten aufrechterhalten – die vergaberechtlichen Grundprinzipien gelten unverändert.
  • Vergabeverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen sollen, bereits jetzt nach neuem Recht planen.

Für Bieter:

  • Reaktionszeiten bei Rüge und Rechtsschutz schärfen – nach einer ablehnenden Kammer-Entscheidung bleibt faktisch kaum Zeit.
  • Die neuen Möglichkeiten zur Nachforderung von Unterlagen kennen und nutzen.
  • Verfahren, bei denen eine Gesamtvergabe vorgenommen wurde, kritisch beobachten – und gegebenenfalls rügen.

 

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