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Gerichtliche Verfahren über Bauzeitverzögerungen haben sich zu einem Schlachtfeld von baubetrieblichen Gutachtern entwickelt. Um Ansprüche auf Schadensersatz (§ 280 BGB) oder Erstattung von Mehrkosten (§ 642 BGB) mit Erfolg durchsetzen zu können, ist eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich, weshalb die Mehrkosten durch konkrete Verzögerungen des Bauablaufs entstanden sind. Auch wenn nach der neuen Rechtsprechung Mehrkosten nach § 642 BGB nur für die Zeit des Annahmeverzugs verlangt werden können, ändert das nichts an dem Erfordernis einer bauablaufbezogenen Darstellung der Verzögerungen und ihrer Folgen. Diese Darstellung ist selbst von größeren Bauunternehmen oft nicht zu leisten, sondern erfordert ein baubetriebliches Gutachten. Solche Gutachten verursachen erhebliche Kosten, nicht selten von mehr als EUR 50.000,00.

Die außergerichtlichen Gutachterkosten sind ein erstattungsfähiger Schaden, wenn eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Begutachtung für erforderlich ansehen darf. Das ist im Hinblick auf die Anforderungen zur Darlegung von Bauverzögerungsschäden in aller Regel der Fall. Das Bauunternehmen kann die Kosten für das baubetriebliche Gutachten, das zur Vorbereitung einer Klage erstellt wurde, als Schadenersatz mit in dem Prozess geltend machen.

Für die beklagte Partei stellt sich dann die Frage, wie auf einen Prozessvortrag, der auf einem umfangreichen baubetrieblichen Gutachten beruht, sinnvoll erwidert werden kann. In der Regel sind Kosten für ein Privatgutachten, das in laufenden Gerichtsverfahren eingeholt wird, nicht erstattungsfähig. Es ist der beklagten Partei regelmäßig zumutbar, die Beweisaufnahme durch das Gericht abzuwarten.

Für Auseinandersetzungen über Bauzeitverzögerungen hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 12.09.2018, Az VII ZB 56/15) die Grenzen der Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens verschoben.

Der Kläger hatte Ansprüche wegen Bauzeitverlängerungen und Erhöhung des Stahlpreises in Höhe von EUR 460.000,00 geltend gemacht. Zusätzlich verlangte er den Ersatz von EUR 60.000,00 für ein baubetriebliches Gutachten, das er zur Vorbereitung der Klage in Auftrag gegeben hatte.

Die Beklagte hatte zur Vorbereitung der Klageerwiderung ein eigenes baubetriebliches Gutachten eingeholt und beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von EUR 107.000,00.

Der BGH stellt dazu fest:

I. Eine beklagte Partei darf ein Sachverständigengutachten zur Vorbereitung der Klageerwiderung einholen, wenn sie infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Gutachtens zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist.

II. Wenn der Klagevortrag nur aufgrund eines umfangreichen Gutachtens verständlich ist, gebietet es der Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“, dass sich auch die beklagte Partei mit einem umfangreichen Gutachten verteidigen kann.

III. Deshalb darf in den Fällen der Begründung eines Anspruchs wegen Bauverzögerungen mit einem umfangreichen baubetrieblichen Gutachten eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende beklagte Partei ein eigenes umfangreiches Privatgutachten als sachdienlich ansehen.

IV. Die durch das Privatgutachten entstandenen Kosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Selbst bei Gutachterkosten in einer Größenordnung von EUR 100.000,00 kann die Erstattungsfähigkeit vom Rechtspfleger in Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden.

V. Die Gutachterkosten können selbst dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn das Gutachten vor Prozessbeginn beauftragt wurde. Das setzt allerdings voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem konkret bevorstehenden Prozess besteht.

Diese Entscheidung ist unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu begrüßen. Ein Bauunternehmer, der mit hohem finanziellen Aufwand eine Klage wegen einer Bauzeitverzögerung vorbereitet und Kosten für dafür erforderliche Gutachten von oft mehr als 10% der Klagesumme zusätzlich geltend macht, muss damit rechnen, dass der Bauherr mit gleicher Münze antwortet. Gerichtsverfahren wegen der Folgen von Bauzeitverzögerungen werden damit aber endgültig zu einer Auseinandersetzung unter Baubetrieblern. Wenn man bedenkt, dass mehr als 90% der Verfahren wegen Bauzeitverzögerungen durch einen Vergleich beendet werden, sind die Parteien gut beraten, in Vorfeld einer solchen Auseinandersetzung die Chancen und rechtlichen Risiken sorgfältig abzuwägen und außergerichtliche Lösungen anzustreben. Diese sind oft einfacher zu erzielen, wenn die teureren baubetrieblichen Gutachten noch nicht angefallen sind.

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