Im Schatten zahlreicher Spezial-Rechtsakte (AI Act, Data Act, CRA, NIS-2 etc.) kommt bislang weitgehend unbemerkt eine tiefgreifende Veränderung des außervertraglichen Haftungsrechts auf die deutschen Unternehmen zu. Mehr als 30 Jahre nach der letzten Reform hat die EU-Kommission eine neue Produkthaftungs-Richtlinie auf den Weg gebracht, die in Deutschland voraussichtlich zum 9.12.2026 weitgehend wortgetreu in Form des neuen Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) umgesetzt wird.
Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass Software nun als Produkt zählt, was sich neben der verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers und der weiteren Beteiligten in der Vertriebskette auch in weiteren Bestimmungen des neuen Gesetzes niederschlägt, z.B.:
- Haftung auch für Software-Komponenten und andere digitale Dienste, die in herkömmlichen Produkten integriert sind
- Berücksichtigung der Fähigkeit eines Produkts, nach Inverkehrbringen weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben („KI-Faktor“)
- Berücksichtigung von Cybersicherheitsanforderungen
- Verlängerung der Verantwortlichkeit des Herstellers über das Inverkehrbringen hinaus, solange er Software-Updates für das Produkt bereitstellt
- Verantwortlichkeit auch für „Entwicklungsfehler“ des Produkts, die also erst nach Inverkehrbringen auftreten, wenn diese auf Software, digitalen Diensten oder Updates beruhen
Auch unabhängig von digitalen Komponenten enthält das neue Produkthaftungsgesetz eine Fülle geänderter und zusätzlicher Vorschriften, z.B.:
- Generelle Haftung nun auch für die Beschädigung von privaten Daten
- Haftung des Herstellers, der bereits vorhandene Produkte umgestaltet („Upcycling“)
- Haftung des sog. Fulfillment-Dienstleisters, der innerhalb der EU für andere (ausländische) Unternehmen etwa Lagerhaltung, Verpackung oder Versand übernimmt
- Abschaffung von Haftungsgrenzen und Verlängerung der Verjährungsfristen
- Gesetzliche Vermutungen zur Beweiserleichterung des Geschädigten
Wir unterstützen Sie gerne und prüfen zunächst mit Ihnen gemeinsam, inwieweit Ihr Unternehmen von den Neuregelungen überhaupt betroffen ist. Je nach Bedarf können wir anschließend etwa die unternehmensinterne Compliance justieren, Verträge mit Kunden und Lieferanten anpassen sowie die Verantwortlichen für Vertrieb und Einkauf entsprechend schulen.
Ihr erster Ansprechpartner bei uns für das neue Gesetz ist Herr Dr. Christian Förster (christian.foerster@bartsch.law / Tel. 0172-2984776), der sich bereits viele Jahre mit dem Haftungsrecht beschäftigt und in einem führenden juristischen Gesetzeskommentar das alte wie das neue Produkthaftungsgesetz im Detail behandelt.