Die Berliner
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat unter der Federführung von
Frau Lompscher (seit 1981 Mitglied der SED, später PDS, jetzt die Linke) den
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Mietenbegrenzung in Berlin (den sogenannten
Berliner Mietpreisdeckel) vorgelegt. Es ist kein Zufall, dass dieser
Gesetzentwurf von einer Partei verantwortet wird, die in der Rechtsnachfolge
der sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) steht. Der Gesetzentwurf
ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er dokumentiert einen Wunsch zur Wiederbelebung
der staatlich gelenkten Planwirtschaft. Die Senatsverwaltung Berlin ist sich
dabei nicht zu schade, mit zum Teil grotesken Begründungen klare
Verfassungsverstöße zu „rechtfertigen“.
I. Vorab:
Explodierende Mietpreise
in den Ballungszentren und unbezahlbarer Wohnraum, nicht nur für Geringverdiener,
sind ein gesamtgesellschaftliches Problem. Die Ursachen dafür sind vielfältig
und hängen sicher auch mit der Null-Zins-Politik der EZB zusammen, die
Investitionen im Immobilieneigentum besonders attraktiv macht. Es darf durchaus
als staatliche Aufgabe betrachtet werden, hier Abhilfe zu schaffen und Wohnraum
für Bedürftige in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die
Gesetzgebungszuständigkeit für diese Aufgabe (Wohnungswesen) liegt seit 2006
ausschließlich bei den Bundesländern. Der Stadtstaat Berlin hat bei der
Erfüllung dieser Aufgabe in den letzten Jahren offenbar vollkommen versagt, so
zumindest der Befund der Senatsverwaltung.
II. Der sozialistische
Ausweg
Die Senatsverwaltung für
Stadtvermittlung und Wohnen Berlin geht einen neuen Weg und dieser Weg steht in
der Tradition der sozialistischen Planvorgaben der SED: staatlich vorgegebene
Preise. Diese staatlich vorgegebenen (Höchst-)Preise sollen für normale
Wohnungen (mit Heizung und Bad) zwischen EUR 5,22 und EUR 9,80 pro
Quadratmeter, je nach Alter der Wohnungen liegen.
Es kommt für diesen festgesetzten
Höchstpreis auch überhaupt nicht darauf an, ob der Eigentümer der Wohnung
dringend darauf angewiesen ist, höhere Mieteinnahmen zu erzielen, zum Beispiel um
den Erwerb oder die Sanierung der Mietwohnungen finanzieren und bestehende
Verbindlichkeiten bedienen zu können.
III.
Verfassungswidrigkeit – keine Gesetzgebungskompetenz für Berlin
Es war bisher allgemein
anerkannt, dass ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland (der Bund) für
die Regelung des Mietrechts und damit auch für Regelungen zur Begrenzung von
Mietpreisen zuständig ist. Bemühungen auf Bundesebene, die bestehenden
Regelungen zur Begrenzung von Wohnraummieten (die sogenannte Mietpreisbremse)
zu verschärfen, waren bisher politisch nicht durchsetzbar, wohl auch wegen
erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken.
Es mag politisch
wünschenswert sein, dass der zuständige Gesetzgeber (die Bundesrepublik
Deutschland) die gesetzlichen Regelungen zur Erhöhung von Mietpreisen abändert
oder verbessert, um einer Explosion der Mietpreise in Ballungszentren zu
begegnen. Der Bundesgesetzgeber war bisher der Meinung, die verfassungsgemäßen
Spielräume der Eigentumsbindung ausgeschöpft zu haben. Der private Eigentümer
kann eben nicht verpflichtet werden, aus sozialpolitisch wünschenswerten
Gründen Wohnraum zu schaffen, zu sanieren oder sonst auf seine Mittel zur
Verfügung zu stellen. Das ist und bleibt eine hoheitliche Aufgabe, für die die
Bundesländer (also auch Berlin) zuständig sind.
Die Gesetzgebungskompetenz
ist im Grundgesetz klar geregelt. Nach
Art. 74 Abs.1 Nr. 1 GG ist der Bund für das
bürgerliche Recht gesetzgebungsbefugt. Darunter fallen auch Regelungen des
sozialen Mietpreisrechts. Da der Bundesgesetzgeber diese Kompetenz durch die
Regelungen zum Mietvertrag und zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch
ausgeübt hat, besteht keine Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Fragen
des Mietpreisrechts.
Die Miethöhe und die
Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Mieterhöhungen zulässig sind,
sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es gibt dort Regelungen, die als
sogenannte Mietpreisbremse bezeichnet werden (insbesondere § 556 d BGB).
Mit diesen Regelungen wird es Vermietern untersagt, Mietpreise zu vereinbaren,
die die ortsübliche Vergleichsmiete wesentlich übersteigen. Es gibt dazu nur
wenige Ausnahmen, insbesondere bei erheblichen Auffindungen in die Sanierung
und ökologische Modernisierung.
Weitergehende
Beschränkungen der Mietpreise ließen sich bisher politisch nicht durchsetzen.
Das ist der Senatsverwaltung der Stadt Berlin ein Dorn im Auge. Die
Senatsverwaltung hat sich deshalb für zuständig erklärt, weitergehende
Regelungen zu treffen.
Die Senatsverwaltung
Berlin beruft sich auf die Gesetzgebungskompetenz für das „Wohnungswesen“, die
zweifellos bei den Ländern liegt. Dabei geht es aber um die öffentliche
Schaffung und Förderung von Wohnraum, nicht um Regelungen des Mietrechts oder
des Mietpreisrechts.
Die Senatsverwaltung
Berlin hat deshalb das Gebiet des „öffentlich-rechtlichen Mietpreisrechts“
erfunden und sieht dafür die Gesetzgebungskompetenz bei den Bundesländern. Es
klingt fast ein bisschen ironisch, dass die Senatsverwaltung Unsicherheiten
einräumt, weil bislang noch kein Bundesland von seiner Gesetzgebungskompetenz
für das öffentlich-rechtliche Mietpreisrecht Gebrauch gemacht hat
(Senatsvorlage Nr. S-2365/2019 vom 17.06.2019). Wie sollen die anderen
Bundesländer auch von einer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen, die die
Senatsverwaltung Berlin gerade erst neu erfunden hat?
Die Begründung der
Senatsverwaltung Berlin, warum es neben dem privatrechtlichen Mietpreisrecht
des Bundes ein öffentlich-rechtliches Mietpreisrecht geben soll, ein logischer
Zirkelschluss und offensichtlich falsch. Allein deshalb, weil in dem Gesetzentwurf
Behörden befugt werden, die gesetzlichen Regelungen durchzusetzen, soll es sich
um Regelungen handeln, die der Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche Recht
und nicht die Gesetzgebungskompetenz (für das bürgerlich-rechtliche Mietrecht) unterfallen.
Das heißt also im
Klartext: obwohl der Regelungsbereich (Mietrecht) klar der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht unterfällt, macht Berlin
ein eigenes Gesetz, in dem es eine Kontrollbehörde schafft, die das Ganze
überwacht.
Richtig ist es andersherum.
Behörden sind staatliche Einrichtungen, die Aufgaben der Verwaltung des Staates
erfüllen, in dem sie (hoheitliche oder öffentlich-rechtliche) Gesetze
vollziehen. Die Vollziehung der Gesetze, die das Rechtsverhältnis zwischen
einzelnen Privatrechtspersonen regeln, ist Aufgabe des Einzelnen mit Hilfe der
dafür eingerichteten Zivilgerichte. Diese Gewaltenteilung ist Kern unserer
freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Schaffung von Kontrollbehörden,
die den Einzelnen bei der Ausübung seiner privaten Rechte überwachen soll,
erinnert ein wenig an die Methoden der ehemaligen Parteigenossen von Frau
Lompscher. Eine Gesetzgebungszuständigkeit lässt sich damit aber nicht
begründen.
Zusammenfassung: Berlin
hat für den Mietpreisdeckel keine Gesetzgebungskompetenz. Das
Bundesverfassungsgericht wird das Gesetz – sollte es je in Kraft treten – schon
aus diesem Grund kassieren.
IV. Inhaltliche
Regelungen und Bedenken
1. Mietpreisdeckel =
staatlich diktierte Mietpreise
Nach dem Gesetzentwurf
gibt es eine absolute Obergrenze für die Mietpreise pro Quadratmeter, die
zwischen EUR 3,92/m²und EUR 9,80/m² liegen. Bei neuen Mietverträgen soll es
gesetzlich verboten sein, einen höheren Mietzins zu vereinbaren. Für Altverträge
sieht der Gesetzentwurf eine Herabsetzung der Mieten auf diese Höchstgrenzen
vor. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, werden also in Berlin folgende Mietpreise
staatlich vorgegeben sein:
Für
Häuser mit Baujahr bis 1918: EUR 6,45/m²
Für
Häuser mit Baujahr zwischen 1919 und 1949: EUR 6,27/m²
Für
Häuser mit Baujahr von 1950 bis 1964: EUR 6,08/m²
Für
Häuser mit Baujahr von 1965 bis 1972: EUR 5,95/m²
Für
Häuser mit Baujahr von 1973 bis 1990 EUR: 6,04/m²
Für
Häuser mit Baujahr von 1991 bis 2002 EUR: 8,13/m²
Für Häuser
mit Baujahr von 2003 bis 2013 EUR 9,80/m²
Der Gesetzentwurf sieht lediglich
eine weiter Differenzierungen vor für Wohnungen, die nicht über eine
Sammelheizung und/oder nicht über ein Bad verfügen. Für solche Wohnungen ist
der stattliche vorgegebene Mietpreis niedriger.
Mit dem Gesetzentwurf
werden also die Mietpreise vom Staat festgelegt. Die Vertragsfreiheit ist damit
abgeschafft.
2. Erstaunlich:
Die staatlich vorgegebenen
Mietpreise richten sich nicht nach den üblichen Bewertungsfaktoren für Immobilien,
also insbesondere nicht nach Lage, der Ausstattung und dem Erhaltungszustand der
Wohnung.
Es spielt auch für die
Höhe des Mietzinses überhaupt keine Rolle, welche Kosten der Eigentümer für den
Erwerb der Immobilie, den Bau oder die Erhaltung der Immobilie trägt. Die
Mietobergrenze ist unverrückbar staatlich vorgegeben und gilt für alle
Mietverhältnisse über Wohnraum mit wenigen Ausnahmen (öffentlich geförderter Wohnungsbau;
neue Gebäude ab 01.01.2014, Wohnheime und Bedürftigenunterkünfte).
3. Berücksichtigung von
Modernisierungsmaßnahmen
Die staatlich verordnete
Höchstmiete kann nach dem Gesetzentwurf um maximal EUR 1,40/m² erhöht
werden, wenn die Immobilie in den letzten 15 Jahren modernisiert wurde. Eine
Erhöhung ist aber nur zulässig, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich
eine Modernisierungsumlage nach geltendem Mietrecht erfolgt ist. Das bedeutet,
dass eine Erhöhung der verordneten Mietobergrenzen nicht möglich sein soll,
wenn der Vermieter nach der Sanierung neu vermietet hat oder auf eine
Mieterhöhung wegen der Sanierungsmaßnahmen verzichtet hat (das dürfte wegen der
komplizierten Regelungen zur Modernisierungsumlage nicht selten der Fall
gewesen sein).
4. Härtefallregelungen
Es gibt in dem
Gesetzentwurf eine Härtefallregelung, die allerdings nur schwer verständlich
ist und eine Prüfung im Einzelfall vorsieht. Die staatlich verordnete
Höchstmiete kann durch das zuständige Bezirksamt oder die Investitionsbank
Berlin erhöht werden, wenn die Höchstmiete auf Dauer zu Verlusten für die Vermieter
führen würde, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich der Vermieter liegen.
Verluste dürften aber immer im Verantwortungsbereich der Vermieter liegen, da
die Vermieter die Verträge, die zu Verbindlichkeiten und Verlusten führen, nach
freiem Willen selbst abgeschlossen haben. Es ist deshalb vollkommen unklar,
wann ein solcher Härtefall überhaupt bestehen soll. Außerdem ist eine
Möglichkeit zur Erhöhung der staatlich verordneten Miete vorgesehen, wenn die
Höchstmiete zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führen würde. Wenn man
bedenkt, dass auch 40 Jahre Investitionsstau in der DDR nicht zum vollständigen
Substanzverlust geführt haben (in Leipzig galten trotz des desaströsen
Erscheinungsbildes lediglich 10% der Wohnungen als unbewohnbar), dürfte diese
Härtefallklausel nur in den seltensten Fällen greifen.
5. Ordnungswidrigkeiten
Die Vereinbarung einer
Miete, die die staatlich vorgegebene Miete übersteigt, ist zwar nicht mit einer
Freiheitsstrafe strafbar, kann aber als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
bis zu EUR 500.000 (in Worten: fünfhunderttausend) geahndet werden.
6. Kombination mit dem
Zweckentfremdungsverbot
In Berlin gilt seit dem
01.05.2014 das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Verboten ist danach
auch der Leerstand von länger als drei Monaten. Eigentümer werden also
gezwungen, Wohnungen zu vermieten, und zwar zu nicht marktüblichen, sondern
staatlich diktierten Preisen.
V.
Verfassungswidrigkeit
Staatlich verordnete
Preise waren in der DDR eine Selbstverständlichkeit. Staatlich verordnete
Preise sind auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (zu dem Berlin
jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 gehört), verfassungswidrig. Das Versagen
der Berliner Politik im Bereich des Wohnungswesens lässt sich nicht dadurch
ausgleichen, dass privaten Vermietern Mietpreise staatlich vorgegeben werden.
Der zuständige Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeiten, Mietpreise zu
vereinbaren und Mieten für Wohnraum zu erhöhen, geregelt und Ausnahmen im
Wesentlichen nur für den Fall von Neuinvestitionen im Wohnraum vorgesehen. Wenn
das Land Berlin dieses Gesetz verabschiedet, maßt sich das Land Berlin nicht
nur eine Gesetzgebungskompetenz an, die ihm nicht zusteht. Die Senatsverwaltung
unter Federführung der Partei „Die Linke“ plant ein Gesetz, dass mehr in der
Tradition der DDR und der sozialistischen Einheitspartei Deutschland steht als
auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Deutschland.
Die bestehende Regelung
zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch mag den Spielraum der
Eigentumsbindung möglicherweise noch nicht vollständig ausschöpfen. Staatlich
vorgegebene Mietpreise, noch dazu ohne Rücksicht auf jede Umstände, die den
Gegenwert der Immobilie kennzeichnen, sind mit dem Grundrecht des Eigentums
nach Art 14 GG unvereinbar.