Skip to content

Schon wieder: Abgrenzung zwischen Vertragstypen am Bau beschäftigt den BGH

 

Wir haben zuletzt am 31.01.2023 darüber berichtet, dass sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen musste, ob bestimmte Arbeiten am Bau im Rahmen eines Werkvertrages oder eines Bauvertrages erbracht worden sind. Die Unterscheidung ist von praktischer Relevanz (Blogbeitrag vom 31.01.2023).


Nun hatte der BGH erneut Gelegenheit, zu einer ähnlich gelagerten Frage Stellung zu nehmen (Urteil vom 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22). Im Streit stand, ob es sich bei einem Vertrag über Verputzarbeiten für einen Neubau um einen Verbraucherbauvertrag handelte, weil die Besteller Verbraucher waren. Der Streit entstand, weil der Handwerker eine Bauhandwerkersicherung verlangt hatte. Bei einem normalen Bauvertrag ist der Bauherr verpflichtet, eine solche Sicherheit zu stellen, bei einem Verbraucherbauvertrag jedoch nicht.


Der BGH stellte klar: Nicht jeder Vertrag, den Verbraucher zur Errichtung ihres neuen Hauses abschließen, ist ein Verbraucherbauvertrag. Das Gesetz spricht nämlich davon, dass sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichten muss. Das ist bei einem einzelnen Gewerk (hier: Putzarbeiten) schon vom Wortlaut her nicht der Fall.


Die Verbraucher hatten dagegen argumentiert, sie könnten bei einer Einzelvergabe der Gewerke doch nicht schlechter gestellt werden als in dem Fall, dass sie sämtliche Gewerke in die Hand eines Generalunternehmers legen.


Das sah der BGH mit einem Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift anders. Er argumentierte zudem mit der Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, diese Differenzierung zu machen, um nur die Verbraucher besonders zu schützen, die die Errichtung eines gesamten Gebäudes in die Hand eines Unternehmers legen.


Praxishinweis für Unternehmer: Bei Verträgen mit Verbrauchern ist besondere Vorsicht geboten. Sie sind durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften privilegiert (z. B. geringerer Verzugszins) oder besonders geschützt. Dabei gilt: Auch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher im Sinne des Gesetzes, selbst wenn an ihr juristische Personen (z. B. GmbHs) beteiligt sind.

Ähnliche Artikel:

Vergaberecht
Rahmenvereinbarungen und öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit: Neue Spielräume im Entwurf der UVgO

Der Referentenentwurf des BMWE vom 30. Juni 2026 zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) verschlankt nicht nur Verfahrensarten und Wertgrenzen – einen Überblick ...

Vergaberecht
Die neue UVgO kommt: Was der Referentenentwurf für die Vergabepraxis bedeutet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 30. Juni 2026 den Referentenentwurf für eine vollständige Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. ...

Dr. Thomas Scharpf
Hendrik Stroborn
Florian Krug
Sabine Przerwok
Maximilian Michael, LL.M. (Glasgow)
Sarah Löser
Dr. Simon Bahlinger
Julia Leutner
Dr. Marc Pfirmann
Bernhard Fritz
Joachim Dorschel
Rüdiger Strubel
Sarah Zentner
Paul Vogel
Marc Blaha
Wolfgang Döring
Marin Mrvelj
Anna Schneider
Dr. Gerhard Wagner
Dr. Reinhard Möller
Julia Lüders
Constanze Stallecker
Prof. Dr. Michael Bartsch
Dr. Thomas Scharpf
Hendrik Stroborn
Florian Krug
Sabine Przerwok
Maximilian Michael, LL.M. (Glasgow)
Sarah Löser
Dr. Simon Bahlinger
Julia Leutner
Dr. Marc Pfirmann
Bernhard Fritz
Joachim Dorschel
Rüdiger Strubel
Sarah Zentner
Paul Vogel
Marc Blaha
Wolfgang Döring
Marin Mrvelj
Anna Schneider
Dr. Gerhard Wagner
Dr. Reinhard Möller
Julia Lüders
Constanze Stallecker
Prof. Dr. Michael Bartsch
Rückruf

Bitte hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und eine Zeitspanne, in der Sie am besten zu erreichen sind.

Anruf unter:

Öffnungszeiten: 
Mo. bis Fr.  08–17 Uhr

E-Mail an:
mail@bartsch.law

Bahnhofstraße 10
76137 Karlsruhe