Skip to content

Seit vielen Jahren streiten sich die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland über die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI und deren Vereinbarkeit mit europäischem Recht. Nach langjährigen außergerichtlichen Schriftwechseln hat am 23.06.2017 die Europäische Kommission Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) eingereicht. Das Verfahren, das unter dem Aktenzeichen C-377/17 geführt wird hat die Kommission vor allem damit begründet, dass die Honorarordnung die Niederlassungsfreiheit und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleitungen in der EU behindere.

Am 07.11.2018 fand nun die Anhörung vor dem EuGH statt. Ziel der Anhörung ist, dass sowohl der beklagten Bundesrepublik als auch der europäischen Kommission noch einmal die Möglichkeit gegeben wird ihre Argumente vorzutragen. Zudem haben die zuständigen Richter und der Generalanwalt die Möglichkeit Fragen zu stellen. Von dieser Möglichkeit wurde im Rahmen des Termins auch Gebrauch gemacht. Dabei wurden durchaus kritische Fragen zur Notwendigkeit der HOAI gestellt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass kein anders Land der EU entsprechende Regelungen hat.

Weiter geht es in der Sache nun am 30.01.2019. Für diesen Tag sind die Schlussanträge des Generalanwalts angekündigt. In aller Regel folgt der EuGH den Empfehlungen der Generalanwälte, sodass nach dem Termin vom 30.01.2019 etwas mehr Klarheit herrscht, in welche Richtung das Vertragsverletzungsverfahren gehen wird.

Die deutschen Gerichte beschäftigen sich solange mit der Frage, wie mit auf die HOAI gestützten Klagen auf Mindestsatz umzugehen ist, solange das Vertragsverletzungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen sind, bis eine Entscheidung des EuGH vorliegt. Derzeit werden beide Ansichten vertreten. Während das LG Dresden (Beschluss vom 08.02.2018 – 6 O 1751/15) ein Verfahren aussetze und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht hat, hat das KG, Urteil vom 01.12.2017 – 21 U 19/12 eine Aussetzung mit der Begründung abgelehnt, dass ein Urteil des EuGH rein feststellenden Charakter hat und damit die Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO nicht gegeben seien.

Ähnliche Artikel:

Bauvertragsrecht
§ 650f und § 635 BGB – Wettlauf der Fristen

Das korrekte Setzen von Fristen ist in der Praxis gar nicht so einfach, für viele Ansprüche aus Bauverträgen, seien es Mängelansprüche, Verzugsansprüche ...

Bauvertragsrecht
Einwendungen gegen Gerichtsgutachten (erst) im Berufungsverfahren – nicht zu spät!

In Gerichtsverfahren mit baurechtlichem Bezug sind vor einer Entscheidung häufig technische Fragen zu klären, sei es zu (angeblichen) Mängeln, Maßen oder dem ...

Constanze Stallecker
Marc Blaha
Ulrich A. Götz
Marin Mrvelj
Dr. Stephanie Funk
Daniel Scharpf
Dr. Reinhard Möller
Lisa-Maria Salzer
Rüdiger Strubel
Dr. Oliver Klein
Dr. Simon Bahlinger
Wolfgang Döring
Prof. Dr. Michael Bartsch
Dr. Alexander Hoff
Sabine Przerwok
Julia Straburzynski
Hendrik Stroborn
Florian Krug
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Dr. Marc Pfirmann
Bernhard Fritz
Dr. habil. Christian Förster
Joachim Dorschel
Constanze Stallecker
Marc Blaha
Ulrich A. Götz
Marin Mrvelj
Dr. Stephanie Funk
Daniel Scharpf
Dr. Reinhard Möller
Lisa-Maria Salzer
Rüdiger Strubel
Dr. Oliver Klein
Dr. Simon Bahlinger
Wolfgang Döring
Prof. Dr. Michael Bartsch
Dr. Alexander Hoff
Sabine Przerwok
Julia Straburzynski
Hendrik Stroborn
Florian Krug
Julien Sweeting, LL.M. (London)
Dr. Marc Pfirmann
Bernhard Fritz
Dr. habil. Christian Förster
Joachim Dorschel
Rückruf

Bitte hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten und eine Zeitspanne, in der Sie am besten zu erreichen sind.

Anruf unter:

Öffnungszeiten: 
Mo. bis Fr.  08–17 Uhr

E-Mail an:
mail@bartsch.law

Bahnhofstraße 10
76137 Karlsruhe