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BGH: Ohne Widerrufsbelehrung kein Wertersatz – wer nicht belehrt, geht leer aus!

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit seinem Urteil vom 30.08.2018, dass dem Unternehmer nach einem wirksam erfolgten Widerruf kein Wertersatzanspruch für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen zusteht, wenn er den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

I. Problemaufriss

Es werden tagtäglich Bauverträge mit Verbrauchern abgeschlossenen, die keine wirksame oder gar keine Widerrufsbelehrung enthalten. Werden die Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen (z. B. beim Verbraucher Zuhause) sind die Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung gravierend. Wir haben auf die Problematik bereits in mehreren Blogbeiträgen hingewiesen.

Wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB), erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).

Viele Werkverträge sind bereits nach einigen Monaten abgeschlossen, so dass das Widerrufsrecht noch darüber hinaus bestehen kann. Die Situation ist daher besonders schwerwiegend, wenn der Verbraucher den Werkvertrag widerruft, nachdem der Unternehmer sämtliche Leistungen erbracht hat und der Vertrag abgeschlossen ist. Der Unternehmer muss in diesem Fall den bereits bezahlten Werklohn vollständig zurückerstatten. Er kann keinen Wertersatz vom Verbraucher für seine erbrachten Leistungen oder für die verwendeten und verbauten Materialien verlangen. Ein Wertersatzanspruch besteht nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher darauf hingewiesen hat, dass er bei einem späteren Widerruf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen zu leisten hat (§ 357 Abs. 8 S. 1 BGB).

Für die Ausübung des Widerrufsrechts spielt es keine Rolle, ob die erbrachten Leistungen mangelfrei waren oder nicht. Dies bedeutet, dass der Verbraucher selbst dann den Vertrag wirksam widerrufen kann, wenn der Unternehmer die Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht hat. Der Verbraucher kann auf diesem Wege legal kostenlose Werkleistungen erhalten, während der Unternehmer nicht nur leer ausgeht, sondern auch noch auf den Kosten für die verwendeten Materialien sitzen bleibt.

II. Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag der Fall zugrunde, dass ein Verbraucher bei ihm Zuhause mit dem Unternehmer im Mai 2015 einen Vertrag über die Errichtung eines Senkrechtliftes an der Hausfassade schloss. Nachdem der Unternehmer dem Verbraucher die Planungsunterlagen übersandte, stellte er eine Vorschussrechnung in Höhe von EUR 12.435,00, die der Verbraucher bezahlte. Der Verbraucher erteilte keine Freigabe für die Planungsunterlagen. Stattdessen verlangte er, dass der Unternehmer die Konstruktionszeichnungen nachbessert. Nachdem der Unternehmer der Aufforderung nicht nachkam, widerrief der Verbraucher im September 2015 den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des bezahlten Vorschusses. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben dem Verbraucher recht. Der Unternehmer legte Revision ein.

III. Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verbraucher den Vertrag wirksam widerrufen hat. Da der Unternehmer den Verbraucher nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hatte, verlängerte sich die 14-tägige Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB). Der Unternehmer war deshalb verpflichtet, dem Verbraucher den bezahlten Vorschuss nebst Prozesszinsen zurückzuzahlen. Im Gegenzug hatte der Unternehmer wegen der fehlenden Belehrung keinen Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357 Abs. 8 S. 2 BGB).

IV. Fazit

Da der Unternehmer ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung leer ausgeht, ist es von zentraler Bedeutung fehlerfreie Widerrufsbelehrungen zu erteilen. Jedes Unternehmen sollte daher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung haben. Bei der Erstellung der Widerrufsbelehrungen sollte man sich anwaltlich beraten lassen bzw. im Zweifel auf die Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB) zurückgreifen.

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