Die Vergütung von Reisezeiten für Bauleiter

Bauleiter sind auf verschiedenen Baustellen tätig, die oft weit vom Wohnort des Bauleiters entfernt liegen, häufig auch im Ausland. Es stellt sich dann die Frage, ob und wie Reisezeiten des Bauleiters von seinem Heimatort oder von seinem Dienstsitz zur Baustelle zu vergüten sind. Diese Fragen gewinnen an Bedeutung, wenn die Baustellen im Ausland liegen und nur auf unterschiedliche Flugrouten zu erreichen sind.

1. Bisher anerkannte Grundsätze

Die Fahrten eines Arbeitnehmers von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle sind eigennützige Aufwendungen und müssen vom Arbeitgeber nicht erstattet werden. Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitnehmer nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern zu einem auswertigen Arbeitsort fährt. Dann sind auch für die Fahrten von dem privaten Wohnort zur auswertigen Arbeitsstätte die Grundsätze für die Vergütung von Dienstreisezeiten anwendbar.

Für die Vergütung von Dienstreisezeiten galten bis zuletzt folgende Grundsätze:

  • Wenn die Reisetätigkeit zur eigentlich geschuldeten Arbeitsleistung gehört (z.B Außendienstmitarbeiter) sind die Reisezeiten wie Arbeitszeiten zu erstatten.
  • Wenn und soweit während der Reisezeit die Arbeitsleistung erbracht wird (z.b. Arbeitstätigkeit während einer Zugfahrt) sind die Reisezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten.
  • Wenn der Arbeitgeber das Verkehrsmittel vorgibt und der Arbeitnehmer die Reisezeit als Führer eines Kraftfahrzeuges verbringt, sind die Reisezeiten wir Arbeitszeit zu vergüten.

In allen anderen Fällen ist eine Vergütung nur zu bezahlen, wenn diese gesondert vereinbart ist (durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag) oder vom Arbeitnehmer nach den Gesamtumständen eine Vergütung erwartet werden kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018 Az: 5 AZR 553/17).

2. Rahmentarifverträge für das Baugewerbe

Der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Gewerbes (im Folgenden RTV-Bau) ist allgemein verbindlich und deshalb auch dann anzuwenden, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages nicht tarifgebunden sind. Bauleiter sind keine gewerblichen Arbeitnehmer, sondern Angestellte. Sie fallen deshalb nicht unter den allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (im Folgenden RTV-Bau) ist nicht allgemeinverbindlich, also nur dann anwendbar, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrages tarifgebunden sind.

Der RTV-Bau regelt die Reisekosten in § 7 Ziff. 4.3 wie folgt:

„Der Arbeitgeber hat den Angestellten kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle.

In diesen Fällen hat der Angestellte für die erforderliche Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag.“

Das bedeutet: im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für das Baugewerbe erhält der Bauleiter die vertraglich vereinbarte Vergütung auch dann, wenn er während der Arbeitszeit nicht die eigentliche Arbeitsleistung erbringt, sondern eine vom Arbeitgeber vorgegebene Reisetätigkeit (Anfahrt zur nächsten Baustelle oder Rückfahrt von einer Baustelle, unabhängig davon, ob die Fahrt zur regelmäßigen Betriebsstätte oder zum Wohnort erfolgt).

Damit ist aber nicht geklärt, ob Reisezeiten, die über die üblichen Arbeitszeiten hinausgehen, zu erstatten sind. Außerdem ist nicht geklärt, welche Regelungen gelten, wenn der RTV-Bau mangels beiderseitiger Tarifverbindung keine Anwendung findet.

3. Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „Urteil BAG vom 17.10.2018 Az: 5 AZR 553/17″

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 17.10.2018 viele Fragen geklärt und sich dabei auch von der bisher überkommenen Rechtsprechung verabschiedet. Diese Grundsätze müssen in Zukunft beachtet werden, wenn Reisetätigkeiten von Bauleitern und anderen Mitarbeitern nicht mit der eigentlich geschuldeten Arbeitsleistung zusammenfallen.

3.1. Der vom BAG zu entscheidende Fall

Der Arbeitgeber hatte einen Bauleiter, der auf verschiedenen Baustellen eingesetzt wurde, auf eine Baustelle nach Bengdu in China entsandt. Auf Wunsch des Bauleiters hatte der Arbeitgeber einen Business Class Flug mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Ein Economy Class Flug mit Direktverbindung nach China wäre zeitlich schneller gegangen. Der Arbeitgeber hatte dem Bauleiter nach Rückkehr aus China die Reisezeiten für vier Tage zu je acht Stunden pro Tag erstattet. Der Bauleiter war der Meinung, dass ihm ein Anspruch auf die Erstattung von weiteren 37 Stunden zusteht. Der Bauleiter begehrte Vergütung für die komplette Zeit von Reisestart einschließlich Kofferpacken und Duschen bis zum Reiseende (Ankunft im Hotel in China).

3.2    Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht spricht dem Bauleiter einen Anspruch auf Erstattung weiterer Reisekosten zu, allerdings nicht im beantragten Umfang.

Ausgangspunkt ist ein neuer Rechtssatz, der für die Erstattung von Reisekosten eine große Bedeutung hat, die weit über die Baubranche hinausreicht:

Reisezeiten, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und im untrennbaren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stehen, sind Arbeitszeit. Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift.

Das Bundesarbeitsgericht hält folgende Reisezeiten für erforderlich:

  • Die Reisezeiten, die durch eine vom Arbeitgeber vorgegebene Reiseroute oder ein vom Arbeitgeber vorgegebenes Reisemittel entstehen.
  • Die Reisezeiten, die durch das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf entstehen, wenn der Arbeitnehmer die Wahl des Reisemittels hat.
  • Zum erforderlichen Zeitaufwand gehören auch Beförderungszeiten, die zwingend mit der eigentlichen Reisetätigkeit einhergehen (Zeiten für Wegezeiten zum und vom Flughafen, Zeiten für Einchecken und Gepäckausgabe, etc.)
  • Nicht zur erforderlichen Reisezeit zählen eigennützige Vorbereitungsaufwendungen des Arbeitnehmers, insbesondere Zeit für Kofferpacken und Duschen (diese hatte der Reiseleiter mit der Klage ebenfalls gelten gemacht).

4. Folgerungen der neuen Rechtsprechungen

Wenn der Arbeitgeber eine Tätigkeit an einem auswertigen Arbeitsort anordnet, sind die dafür erforderlichen Reisezeiten wie Arbeitszeit zu erstatten. Erforderliche Reisezeiten sind alle Zeiten, die unbedingt notwendig sind, um zu dem auswertigen Arbeitsort zu gelangen. Erforderlich sind auch solche Reisezeiten, die notwendig sind, weil der Arbeitgeber besondere Anordnungen zum Reiseverlauf getroffen hat.

Mit dieser Rechtsprechung hebt das Bundesarbeitsgericht die alten Grundsätze zur Erstattung von Reisekosten auf. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob die Vergütung von Reisezeiten den Umständen nach erwartet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht weist aber ausdrücklich den Weg zu einer abweichenden Vertragsgestaltung. Wenn die Vergütung von Reisezeiten im Arbeitsvertrag (oder einem anwendbaren Tarifvertrag) geregelt ist, sind diese vertraglichen Regelungen Maßgeblich.

Das bedeutet: im Arbeitsvertrag von Mitarbeitern, die einen erheblichen Teil ihrer Tätigkeit an auswertigen Arbeitsstellen erbringen und deshalb häufig im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs sind, sollte die Vergütung von Reisezeiten geregelt werden. Das Bundesarbeitsgericht lässt es ausdrücklich zu, dass eine Vergütung für Reisezeiten abbedungen wird, selbst wenn die Reisezeiten zur Erbringung der eigentlichen Arbeitsleistung erforderlich ist.

Es dürfte aber sinnvoll sein, eine Vergütung für solche Reiszeiten zu vereinbaren, die notwendigerweise entstehen und nur im Arbeitgeberinteresse liegen. Eine Möglichkeit ist, die übliche Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn während der Reisezeit keine Arbeitsleistung erbracht wird. Eine andere Möglichkeit besteht, Reisezeiten, die auch für private Tätigkeiten genutzt werden können (Lesen, Musik hören, Schlafen, etc.) mit einem geringeren Stundensatz zu vergüten. Als Untergrenze ist aber das Mindestlohngesetz zu beachten. Die Arbeitszeiten des Mitarbeiters einschließlich sämtlicher arbeitsbedingt aufgewendeter Reisezeiten müssen mindestens mit dem Mindestlohn (derzeit EUR 9,19 pro Stunde, ab 01.01.2020 EUR 9,35 pro Stunde) vergütet werden.

5. Zusammenfassung:

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.10.2018, Az: 5 AZR 553/17) sind Reisezeiten, die ausschließlich im Arbeitgeberinteresse erfolgen und in untrennbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, vergütungspflichtige Arbeitszeit. Sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, sind diese Reisezeiten wie Arbeitszeiten zu vergüten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber im Arbeitsvertrag andere Regelungen treffen, solange für sämtliche Arbeitszeiten (einschließlich der Reisezeiten) der Mindestlohn bezahlt wird.

Kostenerstattung für baubetriebliche Gutachten

Gerichtliche Verfahren über Bauzeitverzögerungen haben sich zu einem Schlachtfeld von baubetrieblichen Gutachtern entwickelt. Um Ansprüche auf Schadensersatz (§ 280 BGB) oder Erstattung von Mehrkosten (§ 642 BGB) mit Erfolg durchsetzen zu können, ist eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich, weshalb die Mehrkosten durch konkrete Verzögerungen des Bauablaufs entstanden sind. Auch wenn nach der neuen Rechtsprechung Mehrkosten nach § 642 BGB nur für die Zeit des Annahmeverzugs verlangt werden können, ändert das nichts an dem Erfordernis einer bauablaufbezogenen Darstellung der Verzögerungen und ihrer Folgen. Diese Darstellung ist selbst von größeren Bauunternehmen oft nicht zu leisten, sondern erfordert ein baubetriebliches Gutachten. Solche Gutachten verursachen erhebliche Kosten, nicht selten von mehr als EUR 50.000,00.

Die außergerichtlichen Gutachterkosten sind ein erstattungsfähiger Schaden, wenn eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Begutachtung für erforderlich ansehen darf. Das ist im Hinblick auf die Anforderungen zur Darlegung von Bauverzögerungsschäden in aller Regel der Fall. Das Bauunternehmen kann die Kosten für das baubetriebliche Gutachten, das zur Vorbereitung einer Klage erstellt wurde, als Schadenersatz mit in dem Prozess geltend machen.

Für die beklagte Partei stellt sich dann die Frage, wie auf einen Prozessvortrag, der auf einem umfangreichen baubetrieblichen Gutachten beruht, sinnvoll erwidert werden kann. In der Regel sind Kosten für ein Privatgutachten, das in laufenden Gerichtsverfahren eingeholt wird, nicht erstattungsfähig. Es ist der beklagten Partei regelmäßig zumutbar, die Beweisaufnahme durch das Gericht abzuwarten.

Für Auseinandersetzungen über Bauzeitverzögerungen hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Urteil vom 12.09.2018, Az VII ZB 56/15) die Grenzen der Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens verschoben.

Der Kläger hatte Ansprüche wegen Bauzeitverlängerungen und Erhöhung des Stahlpreises in Höhe von EUR 460.000,00 geltend gemacht. Zusätzlich verlangte er den Ersatz von EUR 60.000,00 für ein baubetriebliches Gutachten, das er zur Vorbereitung der Klage in Auftrag gegeben hatte.

Die Beklagte hatte zur Vorbereitung der Klageerwiderung ein eigenes baubetriebliches Gutachten eingeholt und beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von EUR 107.000,00.

Der BGH stellt dazu fest:

I. Eine beklagte Partei darf ein Sachverständigengutachten zur Vorbereitung der Klageerwiderung einholen, wenn sie infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Gutachtens zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage ist.

II. Wenn der Klagevortrag nur aufgrund eines umfangreichen Gutachtens verständlich ist, gebietet es der Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“, dass sich auch die beklagte Partei mit einem umfangreichen Gutachten verteidigen kann.

III. Deshalb darf in den Fällen der Begründung eines Anspruchs wegen Bauverzögerungen mit einem umfangreichen baubetrieblichen Gutachten eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende beklagte Partei ein eigenes umfangreiches Privatgutachten als sachdienlich ansehen.

IV. Die durch das Privatgutachten entstandenen Kosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Selbst bei Gutachterkosten in einer Größenordnung von EUR 100.000,00 kann die Erstattungsfähigkeit vom Rechtspfleger in Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden.

V. Die Gutachterkosten können selbst dann im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn das Gutachten vor Prozessbeginn beauftragt wurde. Das setzt allerdings voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit einem konkret bevorstehenden Prozess besteht.

Diese Entscheidung ist unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu begrüßen. Ein Bauunternehmer, der mit hohem finanziellen Aufwand eine Klage wegen einer Bauzeitverzögerung vorbereitet und Kosten für dafür erforderliche Gutachten von oft mehr als 10% der Klagesumme zusätzlich geltend macht, muss damit rechnen, dass der Bauherr mit gleicher Münze antwortet. Gerichtsverfahren wegen der Folgen von Bauzeitverzögerungen werden damit aber endgültig zu einer Auseinandersetzung unter Baubetrieblern. Wenn man bedenkt, dass mehr als 90% der Verfahren wegen Bauzeitverzögerungen durch einen Vergleich beendet werden, sind die Parteien gut beraten, in Vorfeld einer solchen Auseinandersetzung die Chancen und rechtlichen Risiken sorgfältig abzuwägen und außergerichtliche Lösungen anzustreben. Diese sind oft einfacher zu erzielen, wenn die teureren baubetrieblichen Gutachten noch nicht angefallen sind.