Haftung des Hauseigentümers bei auf Nachbargrundstück übergreifenden Brand

Beauftragt der Hauseigentümer einen Handwerker mit Reparaturarbeiten und verursacht dieser bei den Arbeiten einen Brand, der zu Schäden an einem Nachbargebäude führt, so haftet der Hauseigentümer. Dies hat der für Grundstücks- und Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat nun entschieden (BGH, Urt. v. 09.02.2018 – V ZR 311/16).

Was war passiert?

Die beklagten Grundstückseigentümer beauftragten den mitverklagten Handwerker mit Reparaturarbeiten an einem Flachdach. Die durchgeführten Heißklebearbeiten verursachten ein Glutnest, welches im weiteren Verlauf – trotz Feuerwehreinsatzes – zum vollständigen Niederbrennen des Hauses führte. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das angrenzende Nachbarhaus erheblich beschädigt.

Die Versicherung, bei der das angrenzende Nachbarhaus versichert war, verlangt nunmehr aus übergegangenem Recht von den Grundstückseigentümern sowie von dem Handwerker Ersatz der Schäden.

Die Klage gegen die Grundstückseigentümer blieb in den Vorinstanzen erfolgslos: Weder bestehe eine Haftung aus unerlaubter Handlung noch ein sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch. Die  Klage gegen den Handwerker hatte zwar Erfolg, allerdings geriet dieser noch während der ersten Instanz in Insolvenz.

Wie entschied der BGH?

Der BGH bejaht entgegen der Voristanzen einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog).

Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichanspruch handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der dem gestörten Nachbarn einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch gewährt. Der nachbarrechtliche Ausgleichanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück eine Störung auf ein anderes Grundstück ausgeht, die der beeinträchtigte Grundstückeigentümer aufgrund besonderer Umstände nicht nach §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 2 BGB abwehren kann und die Störung eine das zumutbare Maß entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigt.

Ein übergreifender Brand stellt eine derartige Störung i.S.d. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, da der Nachbar diese Gefahr in aller Regel nicht erkennen und sie daher auch nicht im Vorfeld abwehren kann.

Für das Bestehen des Anspruchs ist zudem erforderlich, dass die Grundstückeigentümer Störer sind. Auch dies bejahte der BGH. Für die Störereigenschaft ist maßgeblich, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat. Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilsziehung. Da die Grundstückseigentümer die Dacharbeiten veranlasst haben und den Nutzen aus den Dacharbeiten gezogen hätten, sind sie als (mittelbare) Handlungsstörer anzusehen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH verdient im Ergebnis Zustimmung. Mit der neuen Entscheidung entwickelt der V. Zivilsenat seine Zurechnungskriterien für die Annahme der Störereigenschaft weiter. Wünschenswert wäre allerdings gewesen, dass der BGH klarer zwischen Zustandsstörer einerseits und Handlungsstörer andererseits unterscheidet. Zwar nimmt der BGH für seine Überlegungen als Ausgangspunkt die Eigentümerstellung, begründet aber seine Entscheidung im konkreten Fall damit, dass die Grundstückseigentümer mittelbare Handlungsstörer seien. Das erscheint inkonsequent.

Neues Bauvertragsrecht – Anordnungsrecht des Bauherrn jetzt per Gesetz

I. Ausgangssituation 

Das neue Bauvertragsrecht, das ab 01.01.2018 gilt, enthält viele grundlegende Neuerungen. Eine der umstrittensten Neuregelungen ist das einseitige Anordnungsrecht des Bauherrn. Zukünftig kann der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen den Auftragnehmer anweisen, Arbeiten zusätzlich oder anders als bisher beauftragt auszuführen. Die zum Teil heftige Kritik an dieser Neuregelung erstaunt, denn die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält seit jeher in § 1.3 und § 1.4 entsprechende Regelungen. War die VOB/B vereinbart, konnte der Bauherr schon bisher Änderungen des Bauentwurfs anordnen und zusätzliche Leistungen verlangen, soweit sie für die Errichtung des Bauwerks erforderlich waren.

II. Die geplante Neuregelung

Die jetzt im neuen  Bauvertragsrecht enthaltene Regelung ähnelt der VOB/B – Regelung, unterscheidet sich aber in wesentlichen Punkten. Sie lautet wie folgt:

§ 650 b Änderung des Vertrags, Anordnungsrecht des Bestellers

 (1) Begehrt der Besteller

  1. Eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2) oder
  2. Eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650 c Abs. 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

 (2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbeginns beim Unternehmer keine Einigung nach Abs. 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, der Anordnung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

III. Unterschiedliche Anwendungsbereiche

Wie auch die VOB/B unterscheidet die Neuregelung im Bauvertragsrecht zwei Fälle von Änderungen, nämlich Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs (erster Fall) und Änderungen, die zur Erreichung des ursprünglichen Erfolgs notwendig sind (zweiter Fall). In der VOB/B entspricht dies den Regelungen im § 1 Abs. 3 und Abs. 4. In § 1 Abs. 3 VOB/B geht es um Änderungen des Bauentwurfs (entspricht § 650 b Abs. 1 erster Fall) und im § 1 Abs. 4 VOB/B um Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden (entsprich § 650 b Abs. 1 zweiter Fall).

Die noch im Referentenentwurf enthaltene Fassung, die ausdrücklich Änderungen auch im Hinblick auf die Bauzeit und die Art und Weise der Bauausführung erlauben wollte, ist gestrichen. Damit dürfte für die Verträge, die nach dem neuen Bauvertragsrecht zu beurteilen sind, die zur Regelung der VOB/B heftig diskutierte Streitfrage geklärt sein, ob solche Änderungen von der Anordnungsbefugnis des Bauherrn erfasst sind.

Die Frage ist von hoher praktischer, weil kostenintensiver Relevanz. Ordnet der Bauherr nämlich die Ausführung bestimmter Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt an, bringt er damit mitunter die Kalkulation des Bauunternehmers völlig durcheinander. Dieser muss anders disponieren, möglicherweise mehr Personal auf die Baustelle entsenden, es entstehen erhebliche Mehrkosten. Wo zum Beispiel auf einer Baustelle ein Kran gestellt wird, wie lange er dort stehen kann und wie oft er umgesetzt werden muss, hat erhebliche Auswirkungen auf die Kosten und die Bauzeit.

Da der Gesetzgeber die im Entwurf zunächst enthaltene Regelung, wonach solche Änderungen zulässig sein sollten, bewusst gestrichen hat, darf man davon ausgehen, dass die Anordnungsbefugnis des Bauherrn in § 650 b BGB-E also keine Änderungen im Hinblick auf Bauzeit und Art und Weise der Bauausführung erfasst.

Besonders sorgfältig zu prüfen sind die Fälle, in denen der Bauherr zusätzliche Leistungen fordert. Hier gilt es nämlich zu differenzieren. Sind diese zusätzlichen Leistungen erforderlich, um den Werkerfolg beizuführen, sind sie nach ständiger Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofs ohnehin geschuldet, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem möglicherweise existierenden Leistungsverzeichnis aufgeführt sind oder nicht. Beispiel: Detailliert ausgeschrieben und beauftragt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses. Bei Herstellung der Baugrube stellt sich heraus, dass eine Grundwassererhaltung erforderlich ist. Damit hat der Planer nicht gerechnet. Entsprechende Leistungen sind im Leistungsverzeichnis nicht enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH schuldet der Bauherr dieser Arbeiten gleichwohl. Er schuldet nämlich am Ende ein fertiges Haus. Wenn dazu während der Baumaßnahme Grundwasserhaltungsarbeiten erforderlich sind, gehört das bereits zum beauftragten Leistungsumfang. Regelungen in § 650b Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs 4 VOB/B haben vor diesem Hintergrund nur deklaratorische Bedeutung.

IV. Vergütungsfolgen

Davon zu trennen ist die völlig andere Frage, wie der Bauunternehmer diese Leistungen bezahlt bekommt. Sofern kein echter Pauschalvertrag geschlossen wurde, was selten der Fall ist, bekommt der Bauunternehmer dafür zusätzliches Geld. Begründung: Das Leistungsverzeichnis war sowohl im Hinblick auf die Beschreibung der Leistung, als auch im Hinblick auf die Bepreisung der geschuldeten Leistung unvollständig.

Anders verhält es sich mit zusätzlichen Leistungen, die für die Erstellung des vertraglich vereinbarten Werkerfolgs nicht notwendig sind. Beispiel: Der Bauherr wünscht neben dem Einfamilienhaus die Errichtung einer Doppelgarage. Selbstverständlich lässt sich ein Einfamilienhaus auch ohne Doppelgarage bauen. Es ist eine echte zusätzliche Leistung, die nicht von Anfang an mit beauftragt war, sondern für die eine neuer Auftrag (Vertrag) erteilt werden muss.

Die VOB/B formuliert an dieser Stelle widersprüchlich. Die Regelung in § 1 Abs. 4 VOB/B spricht von „nicht vereinbarten Leistungen“ erfasst vom Wortlaut her aber nur Leistungen, die ohnehin erforderlich waren, nach Auffassung des BGH also bereits geschuldet waren. Das Anordnungsrecht der VOB/B in § 1 Abs. 4 war also dogmatisch nichts anderes als der Abruf bereits geschuldeter Leistungen.

Von besonderem Interesse ist die Regelung zur Vergütung solcher echten zusätzlichen Leistungen. Hierzu trifft die Neuregelung ab 01.01.2018 eine umfangreiche, unübersichtliche und – wie darzustellen sein wird – unbrauchbare Regelung in § 650 c BGB-E. Diese Regelung lautet wie folgt:

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den in Folge einer Anordnung des Bestellers nach § 650 b Abs. 2 vermehrten oder verminderten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650 b Abs. 1 Nr. 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.

(2) Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Es wird vermutet, die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Abs. 1 entspricht.

(3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gem. § 632 a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80% einer in einem Angebot nach § 650 b Abs. 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des Werks fällig. § 650 c Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach Abs.2 Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller zurück zu gewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen […]. § 650 d Einstweilige Verfügung: Zum Erlass einer Einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gem. § 650 b oder die Vergütungsanpassung gem. § 650 c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht der erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Gemäß § 650 b Abs. 2 BGB-E kann der Auftraggeber die Anordnung einseitig treffen, wenn sich die Parteien nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens geeinigt haben die gesamte Regelung zur Anordnung und der Vergütung ist nicht praktikabel. Auf welcher Baustelle hat man ausreichend Zeit, um 30 Tage zu warten, bis entschieden wird, ob eine Leistung ausgeführt werden muss oder nicht?

Ebenso praxisuntauglich ist die Regelung zur Vergütung. Der Gesetzentwurf stellt zwar zunächst – und damit in Anlehnung an die VOB/B – auf die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers ab. Diese ist aber nur dann maßgeblich, wenn sie vereinbarungsgemäß hinterlegt wird. Das heißt, dass die Parteien eines Bauvertrags sich darüber einigen, dass der Unternehmer seine Kalkulation – beim Auftraggeber (?) – hinterlegt Erfahrungsgemäß arbeiten zahlreiche Handwerksbetriebe aber nicht mit ausgefeilten Kalkulationen einzelner Positionen eines Leistungsverzeichnisses, sondern mit Erfahrungswerten für bestimmte Arbeiten.

Der Unterschied der Regelung im Gesetzentwurf zu der Regelung in der VOB/B (dort § 2 Abs. 5 VOB/B) besteht darin, dass auf die tatsächlich erforderlichen Kosten abgestellt wird, wofür die Kalkulation lediglich einen Vermutungstatbestand schafft. Mit anderen Worten: Hat sich der Unternehmer bei seinem ursprünglichen Angebot verkalkuliert, hat er (anders als bei der VOB/B) hier die Möglichkeit, sich von seiner nachteiligen Kalkulation zu lösen und einen fairen Preis für die Leistung zu verlangen. Es gilt also nicht der bisherige Grundsatz: Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis.

Die Untauglichkeit der Regelung ergibt sich nicht aus diesem Konstrukt, das zwar in der täglichen Anwendung kompliziert sein mag, aber zu fairen Ergebnissen führt. Unpraktikabel ist die Regelung im Hinblick auf die Abschlagszahlungen in § 650 c Abs. 3 des Entwurfs. Danach soll der Auftragnehmer 80% seiner Nachforderung für die zusätzlichen Arbeiten als Abschlagszahlung verlangen können, wenn sich die Parteien der Höhe nach nicht geeinigt haben. Mit anderen Worten: Ruft er nur einen absurd hohen Preis für die zusätzliche Leistung auf, auf den sich der Bauherr verständlicherweise nicht einlässt, steht ihm 80% dieses Preises vorab als Abschlagszahlung zu. Diesen gesetzlichen Anspruch kann der Bauherr nur parieren, indem er – was die Formulierung in § 650c Abs. 3 nicht ausdrücklich sagt, was aber aus § 650d erkennbar wird – ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen den Bauunternehmer beginnt, mit dem dem Auftragnehmer die Geltendmachung dieses Honorars untersagt wird.

Abgesehen von der psychologischen Hemmschwelle in einem bestehenden Bauvorhaben mittels Einstweiligen Verfügungen aufeinander loszugehen, wird hier die Frage der Angemessenheit eines Preises und der Richtigkeit einer Baukalkulation dem Richter im Verfügungsverfahren aufgebürdet, der – selbst wenn er einer der bei den Gerichten immer häufiger anzutreffenden Baukammern angehört – mit dieser Frage überfordert sein dürfte.

Es bleibt abzuwarten, wie lange es dauert, bis der Gesetzgeber diese Regelungen korrigiert.

Urbanes Gebiet – „nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege“

Am 02.12.2016 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf  (Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt) mit umfassenden Änderungen des BauGB, der BauNVO sowie der TA Lärm und der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beschlossen. Ziel ist die Erreichung einer sog. „nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege“

Ein Schwerpunkt der Neuregelung ist die Einführung des neuen Baugebietes“ Urbanes Gebiet“. Damit soll zur Bekämpfung der in Ballungsgebieten herrschenden Wohnungsnot eine stärkere Schaffung von Wohnraum in stark verdichteten Innenstadtlagen möglich sein. Darüber hinaus sollen auch Sportstätten wieder vermehrt in der Nähe von Wohnungen angesiedelt und die weitere Nutzung vorhandener Anlagen auch bei Modernisierungsarbeiten sichergestellt werden.

I. Hintergrund

Immer mehr Menschen möchten in den Innenstädten der Ballungszentren der Bundesrepublik wohnen mit der Folge, dass Wohnraum knapp wird und die Mietpreise stark ansteigen. Die Mietpreisbremse hat hier nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Zudem ist eine weitere Inanspruchnahme bisher unbebauter Gebiete im Außenbereich nicht gewünscht. Einer stärkeren Nachverdichtung oder Umwandlung von Gewerbeflächen in den oberen Etagen zu Wohnraum stehen bisher aber die Anforderungen des öffentlichen Baurechts an das Maß der Nutzung und den Immissionsschutz entgegen. Das Baurecht geht bisher nämlich vom Grundsatz davon aus, dass bei Neubaugebieten Wohnen und Arbeiten sowie Freizeit und Einkaufen in getrennten Gebieten stattfinden und somit ein möglichst hoher Lärmschutz erreicht werden kann.

Genau das Gegenteil soll nun für das sog. Urbane Gebiet gelten, das in § 6a BauNVO-Entwurf geregelt ist. Nach der Zweckbestimmung dienen Urbane Gebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen in kleinräumiger Nutzungsmischung, soweit diese Betriebe und Einrichtungen die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Ziel ist eine „Stadt der kurzen Wege“.

Damit ist das Urbane Gebiet irgendwo zwischen Kern- und Mischgebiet angesiedelt.

II. Art der Nutzung

Im urbanen Gebiet sollen sehr unterschiedliche Arten der baulichen Nutzungen zulässig sein. Die Bandbreite reicht von Wohnungen über Gewerbebetriebe bis hin zu sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen und  ausnahmsweise sogar nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten und Tankstellen.

Der Regierungsentwurf sieht weiter vor, dass im urbanen Gebiet Gebäude, die zu einem erheblichen Anteil, aber nicht ausschließlich, dem Wohnen dienen (§6a Abs.2 Nr.1 BauNVO), allgemein zulässig sind. Darin unterscheidet sich das urbane Gebiet vom Kerngebiet.

Gebäude, die der ausschließlichen Wohnnutzung dienen, sollen allerdings nur ausnahmsweise zugelassen werden können. In der Regel soll jedenfalls das Erdgeschoss gewerblichen Zwecken dienen. Geschäfts- und Bürogebäude, die im Misch- und im Kerngebiet zulässig sind, sind im urbanen Gebiet bislang nicht gewollt. Damit soll verhindert werden, dass  Innenstädte außerhalb der Arbeitszeiten „veröden“.

III. Maß der Nutzung

Um das Ziel der höheren Verdichtung zu erreichen soll das Urbane Gebiet eine höhere Bebauungsdichte ermöglichen. § 17 Abs. 1 BauNVO sieht eine Grundflächenzahl (GRZ) von  maximal 0,6 – wie im Mischgebiet– und eine Geschossflächenzahl (GFZ) – wie im Kerngebiet – von maximal 3,0 vor.

IV. Immissionsschutz

Neben der höheren Bebauungsdichte sind die vergleichsweise höheren Immissionswerte der TA Lärm die wichtigsten Charakteristika des neuen Baugebiets. Der Regierungsentwurf vom 30.11.2016 sieht in Nr. 6.1 TA Lärm Immissionsrichtwerte von 63 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts fest. Damit befinden sich die zulässigen Höchstwerte 3 dB(A) über denjenigen des Misch-, Dorf- und Kerngebiets und nur 2 dB(A) unter denjenigen des Gewerbegebiets.

V. Sportanlagen

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Ansiedlung von Sportplätzen in Innenstädten mit erheblichem Konfliktpotential verbunden ist. Diese Freizeiteinrichtungen werden nämlich vor allem abends, aber auch an Sonn- und Feiertagen genutzt, also zu Zeiten, in denen nach den Verordnungen zum BImSchG ein erhöhtes Ruhebedürfnis der Bevölkerung besteht. Diese Konfliktfälle haben Gerichte – vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen – bislang oft zu Lasten der Sportstätten entschieden. Neubauten wurden deshalb an den Stadtrand verbannt. Auch hier stellt der Regierungsentwurf neue gesetzlichen Rahmenbedingungen und zwar zugunsten von Sportstätten. Die zulässigen Richtwerte für die Abendzeit (20 bis 22 Uhr )sowie den Ruhezeiten Sonn- und Feiertagen (7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) werden um 5 dB(A) erhöht und an die Werte des restlichen Tages angepasst.

Ziel des Gesetzesentwurfes ist außerdem die bessere rechtliche Absicherung von sog. Altanlagen, also solchen, die vor 1991 errichtet wurden.  Bisher gewährleistet der sog. Altanlagenbonus des § 5 Absatz 4, dass der Sportbetrieb auf einer Anlage bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) in der Regel nicht durch die Anordnung von Betriebszeiten beschränkt werden kann. Gestritten wurde in diesen Fällen, ob wann bei Umbauten der Altanlagenbonus entfällt. Mit der Anlage 2 zur 18. BImSchV soll eine Konkretisierung von Umbauten und Nutzungsänderungen erfolgen, bei denen der Altanlagenbonus in der Regel nicht entfällt.

VI. Bewertung

Eine weitere Flexibilisierung der planungsrechtlichen Möglichkeiten für Städte und Gemeinden ist sehr zu begrüßen und eine weitere Nachverdichtung im Innenbereich auch zur Vermeidung der weiteren Flächenversiegelung  erstrebenswert. Die Einführung des Gebietstyps urbanes Gebiet dient diesen Zielen. Bei der Bebauungsdichte wurde dieses Ziel nach überwiegenden Stimmen erreicht. Beim Immissionsschutz wären weitergehende Regelungen erstrebenswert. Der maßgebliche Immissionsort liegt dabei weiterhin bei bebauten Flächen „0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raumes“. Passive Lärmschutzmaßnahmen, z.B. durch Verwendung von Schallschutzfenstern, finden weiterhin keine Berücksichtigung. Hier wird von den Städten und Gemeinden eine Ergänzung gefordert, die möglicherweise bei der Erörterung des Entwurfes der TA Lärm im Bundesrat folgt.

Die Privilegierung von Sportlärm ist überfällig und für das Überleben vieler Vereine notwendig. Dies gilt insbesondere, weil an Jugend- und Freizeitsport ein öffentliches Interesse besteht. Nicht umgesetzt wurde bisher eine Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Sportlärm von Kindern wie in § 22 Abs. 1a BImSchG für Kitas und Spielplätze geschehen, per Gesetz von den schädlichen Umwelteinwirkungen auszunehmen. Begründet wurde diese Entscheidung nicht, allerdings sind Sportplätze – im Gegensatz zu Kitas und Spielplätzen – nicht nur für einen bestimmten – sehr jungen – Benutzerkreis gedacht, so dass die praktische Anwendung sehr schwierig sein dürfte.

BAG kippt Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen im Baugewerbe

I. Sachverhalt

Tarifverträge haben grundsätzlich Geltung zwischen Tarifvertragsparteien, also denjenigen, die einen solchen Tarifvertrag abgeschlossen haben. Allerdings kann eine Geltung auch über eine sogenannte Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifverträgen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erzielt werden. Voraussetzung hierfür war nach bisheriger Gesetzeslage, dass 50% der unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgeber der Baubranche beschäftigt sind. Im Baugewerbe hat das BMAS hiervon Gebrauch gemacht und die Tarifverträge der Baubranche (VTV Bau) für alle Arbeitgeber für allgemeinverbindlich erklärt. Diese Tarifverträge regeln das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Bei den Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA BAU) handelt es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Die SOKA Bau erbringt  Leistungen zur Urlaubsabwicklung, zum Berufsbildungsverfahren sowie zusätzliche Altersversorgungsleistungen. Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt durch Umlagezahlungen der Arbeitgeber in Höhe von bis zu 20% der Bruttolohnsumme. Die Allgemeinverbindlicherklärung hatte zur Folge, dass alle Betriebe der Baubranche zur Zahlung von Beiträgen an die SOKA Bau verpflichtet waren. Diese AVE wurde von Arbeitgebern mehrfach gerichtlich angegriffen.

II. Entscheidung

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter anderem mit Beschluss vom 21.09.2016 entschieden, dass AVE für VTV Bau aus den Jahren 2008, 2010 und 2014 unwirksam sind. Nach Auffassung des BAG gab es keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Bundesministeriums, dass zum Zeitpunkt des Erlasses mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt waren.

III. Folgen für die Praxis

Die Auswirkungen für die Praxis sind enorm, denn die Entscheidung wirkt gem. § 98 Abs. 4 ArbGG für und gegen jedermann, so dass sich alle Arbeitgeber darauf berufen können, unabhängig davon, ob Sie selbst einen Rechtsstreit geführt haben.

Darüber hinaus sind Verfahren anhängig, die die AVE aus den Jahren 2006, 2012 und 2013 betreffen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass das BAG auch diese AVE für unwirksam erklärt. Damit wäre die Rechtsgrundlage für die Einziehung der Beiträge für die Jahre 2006 – 2014 gegenüber vielen Betrieben entfallen. Eine Beitragspflicht bestünde im betreffenden Zeitraum demnach nur für tarifgebundene Arbeitgeber. Andere Arbeitgeber der Baubranche seien nicht verpflichtet gewesen, für diesen Zeitraum Beiträge zu leisten.

Ob allerdings Rückforderungsansprüche betroffener Betriebe geltend gemacht werden können, ist fraglich. Jedenfalls für rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren über Beitragsansprüche hat das BAG eine Rückforderung im Wege der Restitutionsklage nach § 580 ZPO ausgeschlossen. Die Klage wäre jedoch ohnehin nur innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden des Restitutionsgrundes zu erheben. Zumindest im Hinblick auf die bereits entschiedenen Verfahren für die AVE für die Jahre 2008, 2010 und 2014 ist diese Frist bereits abgelaufen.

Jedenfalls kommen in allen Fällen aber bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht, da die Beitragszahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Aus diesem Grund sollte die Rückforderung von Beitragsansprüchen zeitnah geprüft werden.

Über den Autor:

Ina Bender ist Rechtsanwältin bei Bartsch Rechtsanwälte in Karlsruhe und schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig.

Building Information Modeling in practice

Bartsch Rechtsanwälte besichtigen BIM-Großbaustelle der Deutschen Bahn

Rastatt: Er ist nicht so lang wie der Gotthard-Basistunnel und nicht so spektakulär: Der im Bau befindliche Eisenbahntunnel Rastatt. Was ihn auszeichnet, ist die Methode, die hier angewendet wird: Building Information Modeling, kurz: BIM. Diese digitale Form der Bauplanung ist – anders als in Skandinavien und Großbritannien – in Deutschland noch nicht weit verbreitet. Von der bekannten 3-D-Planung unterscheidet sich BIM dadurch, dass alle relevanten Gebäudedaten erfasst, kombiniert und vernetzt werden. Die Detailtiefe ist fast beliebig skalierbar, bis hin zur Ausweisung der Lebenszykluskosten einzelner Bauteile. In dieser Matrix arbeiten alle an der Planung Beteiligten zumindest theoretisch gleichzeitig an dem gemeinsamen Planungsergebnis.IMG_8078

Die Practice GroIMG_0522up Immobilien und Bau von Bartsch Rechtsanwälte hatte Mandanten aus dem Bausektor zu einer Führung über diese beeindruckende Baustelle eingeladen. Nach einem Begrüßungsumtrunk führte eine Mitarbeiterin der Deutschen Bahn die Besucher in einem fundierten Vortrag in das Bauprojekt ein. Dann hieß es „Helm auf“ und los ging es zur Baustellentour.

Zum Abschluss trafen sich die  Interessierten zu einem Imbiss und zu angeregten Gesprächen zusammen.

BIM wird zukünftig die Baubranche erheblich prägen. Der Deutsche Baugerichtstag in Hamm hat auf seiner Tagung im Juni 2016 einen Arbeitskreis zu diesem Thema etabliert und Empfehlungen an den Gesetzgeber erarbeitet. Rechtsanwalt Dr. Alexander Hoff war für Bartsch Rechtsanwälte auf dem Deutschen Baugerichtstag und im Arbeitskreis BIM. Wir erwarten, dass die öffentliche Hand zukünftig dieses digitale Planungsverfahren vorgeben wird, jedenfalls aber die Befähigung zur Arbeit mit diesem Modell Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen wird.

BIM stellt die am Bau Beteiligten dabei nicht nur für technische Herausforderungen. Auch rechtlich werden einige Fragen beantwortet werden müssen:

  • Bildet die HOAI die zukünftig erforderlichen Planungsleistungen noch adäquat ab?
  • Wer schützt Know-How und geistiges Eigentum bei derart vernetzten Planungsvorgängen?
  • Wer übernimmt Verantwortung für gemeinschaftliche Planungsergebnisse?

Wenn Sie Fragen zu BIM haben, sprechen Sie uns an – wir sind bereit.

Bartsch Rechtsanwälte – Rechtspartner der digitalen Transformation.

In eigener Sache: Neue Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat Sabine Przerwok Ende März 2016 den Fachanwaltstitel für Bau- und Architektenrecht verliehen. Die Verleihung setzt den Nachweis von umfangreichen theoretischen Kenntnissen und vor allem praktischen Erfahrungen im Bau- und Architektenrecht voraus. Bei Bartsch Rechtsanwälte sind somit derzeit drei Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht tätig, was unsere besondere Spezialisierung in diesem Bereich unterstreicht.