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In der Baubranche gibt es einen Mindestlohn schon seit längerer Zeit. Durch allgemeinverbindliche Tarifverträge (z. B. Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe) und die Regelung des § 3 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) gelten die Tariflöhne zwingend für alle Unternehmen der betreffenden Branche. Die Mindestlöhne liegen dabei in allen Baubranchen in Ost und West über EUR 8,50.

Trotzdem hat das am 01.01.2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG) auch für die Baubranche eine große Bedeutung.

Das Mindestlohngesetz betrifft alle Arbeitnehmer, denn in Höhe von 8,50 € pro Stunde ist jedes Gehalt Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Es gibt im MiLoG deshalb eine Reihe von Regelungen, die für alle Unternehmen wichtig sind und nicht nur die Vergütungsregelungen betreffen. Ich will hier die wichtigsten Punkte zusammenfassen:

1. Mindestlohn und Arbeitszeitkonten

Wer Mehr- und Minderstunden über Arbeitszeitkonten ausgleicht, sollte sein Modell überprüfen. Wenn Überstunden auf ein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, kann es in einem Monat mit vielen Überstunden zu einer tatsächlichen Unterschreitung des Mindestlohns kommen.

Beispiel:

Ein Vollzeitmitarbeiter erhält für seine Tätigkeit im Umfang von 170 Stunden pro Monat eine Vergütung von EUR 1.700,00 im Monat. Die Vergütung liegt damit deutlich über dem Mindestlohn. Würde dieser Mitarbeiter in einem Monat 40 Überstunden leisten, käme es zu einer Unterschreitung des Mindestlohns. Der Mindestlohn bei 210 Stunden beträgt EUR 1.785,00.

Eine solche Unterschreitung des Mindestlohns ist zulässig, wenn die Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt werden. Allerdings müssen diese Überstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten ausgeglichen werden.

Kein Konflikt mit dem Mindestlohngesetz besteht dann, wenn durch die monatliche Gehaltszahlung für alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Mindestlohn bezahlt ist.

2. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

Die meisten Arbeitsverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen. Danach können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb einer bestimmten Frist (meistens drei Monate) geltend gemacht werden. Diese Regelung ist sinnvoll und wichtig, um Auseinandersetzungen über Ansprüche, die länger zurückliegen, zu vermeiden.

§ 3 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes bestimmt aber, dass alle Regelungen, die die Geltendmachung des Mindestlohns beschränken, unwirksam sind. Wenn eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, ist diese Regelung unwirksam. Bei Regelungen zu Ausschlussfristen sollten also an das Mindestlohngesetz angepasst werden.

3. Dokumentation von Arbeitszeiten

In vielen Unternehmen gibt es keine oder keine flächendeckende Arbeitszeiterfassung. Eine Arbeitszeiterfassung ist gesetzlich bisher nur im Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes vorgeschrieben. Durch das Mindestlohngesetz werden die Pflichten zur Arbeitszeiterfassung wesentlich erweitert. Nach § 17 MiLoG ist jeder Arbeitgeber der Baubranche verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Arbeitsleistung erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Diese Aufzeichnungspflicht besteht allerdings nicht für Arbeitnehmer, die regelmäßig mehr als EUR 2.958,00 (brutto) pro Monat verdienen. Erleichterungen gibt es darüber hinaus für Arbeitnehmer, die ausschließlich mit mobilen Tätigkeiten beschäftigt sind und keinen Vorgaben zur täglichen Arbeitszeit unterliegen.

Die generelle Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten hat in der Baubranche keine zusätzliche Bedeutung, da die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten für alle Arbeitnehmer bis zu einem monatlichen Gehalt von EUR 2.958,00 gilt.

4. Mindestlohn für Praktikanten

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Ausnahmen gibt es für Langzeitarbeitslose und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Es gibt weiter befristet bis zum 31. Dezember 2017 Ausnahmen im Geltungsbereich von Tarifverträgen und für Zeitungszusteller.

Für die Praxis problematisch ist der Mindestlohn für Praktikanten. Praktikanten haben einen Anspruch auf Mindestlohn, auch wenn kein originäres Arbeitsverhältnis vereinbart ist. Es gibt aber einige Ausnahmen. Die wichtigsten Praktika, die nicht unter das Mindestlohngesetz fallen, sind:

− Pflichtpraktika während einer Ausbildung oder eines Studiums
− Berufsorientierungspraktika für die Dauer von bis zu drei Monaten
− Ausbildungsbegleitende freiwillige Praktika für die Dauer von bis zu drei Monaten, solange nicht vorher ein solches Praktikumsverhältnis mit dem selben Auszubildenden bestanden hat.

Bei Praktikantenverträgen ist also im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand greift und die zeitlichen Beschränkungen nicht überschritten werden.

5. Haftung für Subunternehmen

In der Baubranche ist die Haftung des Auftraggebers für die Mindestlohnzahlungen von Subunternehmern schon länger bekannt. Im Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes gibt es diese Haftungsregelung schon seit einigen Jahren (§ 14 AEntG).

Das Mindestlohngesetz erweitert den Anwendungsbereich dieser Haftung auf alle Unternehmen und den flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn.

Im Klartext heißt das, jeder Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet dafür, dass der Auftragnehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn bezahlt. Diese Haftung kann insbesondere bei der Insolvenz von Unternehmen große Auswirkungen haben. Einzelfragen zu dieser Haftung werden die Gerichte erst im Laufe der Zeit klären. Im Moment können Unternehmen nichts weiter tun, als sich bei ihren Vertragspartnern zu versichern, dass die Vertragspartner die gesetzlichen Vorgaben des Mindestlohngesetzes einhalten.

6. Bußgeld

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,00 € geahndet werden. Wer also den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder wer Subunternehmer beauftragt, von denen er weiß, dass sie den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen, riskiert ein erhebliches Bußgeld.

7. Zusammenfassung

Für die Baubranche ist das Mindestlohngesetz kein Neuland, da es vergleichbare Regelungen im Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes durch allgemeinverbindliche Tarifverträge schon seit einiger Zeit gibt. Die gesetzlichen Pflichten des Mindestlohngesetzes gehen aber stellenweise deutlich über den Regelungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes hinaus. Da das Mindestlohngesetz flächendeckend gilt, sind diese Regelungen zusätzlich zu beachten.0 Stunden beträgt EUR 1.785,00.

Eine solche Unterschreitung des Mindestlohns ist zulässig, wenn die Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt werden. Allerdings müssen diese Überstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten ausgeglichen werden.

Kein Konflikt mit dem Mindestlohngesetz besteht dann, wenn durch die monatliche Gehaltszahlung für alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden der Mindestlohn bezahlt ist.

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