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Vor nunmehr fünf Jahren wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um zahlreiche Vorschriften erweitert: Neben den Regelungen zum Werkvertrag, denen bisher auch alle Verträge über Bauleistungen zuzuordnen waren, wurden nun Sondervorschriften aufgenommen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag, den Bauträgervertrag und den Architektenvertrag. So sehr die Regelung prinzipiell begrüßt wurde, weil die Werkvertragsvorschriften des BGB die Realität am Bau nur sehr rudimentär abbildeten, so deutlich war auch die Kritik an den zahlreichen Neuregelungen: Zu umständlich, zum Teil lebensfremd, vor allem aber zu schwierig in der Abgrenzung.

Der letzte Punkt, nämlich die Abgrenzung der einzelnen Vertragstypen, war dann in der Tat auch eines der ersten Probleme, mit denen sich die Rechtsprechung herumschlagen musste. Wann ist eine Handwerksleistung am Bau im Rahmen eines Bauvertrages erbracht, wann im Rahmen eines Werkvertrages?

Die Unterscheidung ist von großer Bedeutung, denn bei Bauverträgen stehen dem Auftraggeber zahlreiche Rechte zu, die er beim Werkvertrag nicht hat: Er kann zum Beispiel einseitig die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen verlangen (§§ 650 b, 650 c BGB). Andererseits kann nur beim Bauvertrag der Auftragnehmer eine Sicherungshypothek geltend machen und eine Bauhandwerkersicherheit verlangen (§§ 650 e, 650 f BGB). Darüber hinaus ist nur beim Bauvertrag die prüfbare Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung und eine Kündigung kann nur schriftlich erfolgen.

In der Praxis ist deshalb von entscheidender Bedeutung, in welchen Vertragstyp man einen Vertrag über Handwerksleistungen an einem Gebäude einordnet. Die gesetzliche Definition findet sich in § 650 a Abs. 1 BGB. Danach ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung oder Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks. Ein Vertrag über Instandhaltungsarbeiten ist gemäß § 650 a Abs. 2 BGB dann ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Es liegt auf der Hand, dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist und zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt hat. Sind Malerarbeiten an einem Bestandsgebäude nun wesentlich für den Bestand des Gebäudes? (Bei substanzschützender Wirkung des Anstrichs außen wohl ja, bei lediglich optischer Verbesserung im Innenbereich wohl nein). Die Liste der Problemfälle ließe sich beliebig verlängern.

Nun hatte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) darüber zu entscheiden, wie es sich bei Elektroarbeiten verhält, die im Rahmen einer grundlegenden Sanierung einer Turnhalle beauftragt wurden, allerdings nicht in die Hand des Generalunternehmers gegeben wurden, sondern separat an einen Elektrofachbetrieb. Unstreitig war der Gesamtauftrag zur Sanierung der Halle ein Bauvertrag (jedenfalls gemäß § 650 a Abs. 2 BGB). Fraglich war – und vom BayObLG zu entscheiden – ob die einzelnen Arbeiten im Gewerk Elektro (konkret der Einbau einer Blitzschutzanlage mit Brandmeldeanlage, das Versetzen von Schaltern und der Austausch einzelner Leuchtmittel sowie Arbeiten an einem Lautsprechersystem), als Bauvertrag zu qualifizieren sind. Das Gericht entschied ja.

Ausblick: Wir werden noch zahlreiche solcher Entscheidungen zu einzelnen Gewerken bekommen und es wird eine ganze Kasuistik von Abgrenzungsfragen zu klären sein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass zur Abgrenzung einer wertende Betrachtung unter Rückgriff auf die bereits früher ergangene Rechtsprechung erforderlich ist. Damit dürfte klar sein, dass sich eine schematische Bewertung verbietet und es noch einige Zeit dauern wird, bis anhand der gerichtlichen Entscheidungen eine gewisse Rechtssicherheit in bisher zweifelhaften Fällen eintritt.

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