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Rückforderung von Subventionen gegen Mithaftende – Gesamtschuldnerschaft durch Verwaltungsakt

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden, dass eine Behörde Subventionen nicht nur vom ursprünglichen Zuwendungsempfänger, sondern auch von einem gesamtschuldnerisch mithaftenden Dritten zurückfordern darf – selbst wenn dieser Dritte nicht Adressat des Subventions- oder Widerrufsbescheids war.

Die Entscheidung klärt zwei praxisrelevante Rechtsfragen im öffentlichen Subventionsrecht:

  • Eine gesamtschuldnerische Mithaftung Dritter kann durch bestandskräftigen Verwaltungsakt begründet und später vollstreckt werden.
  • Die Behörde verfügt über ein Auswahlermessen, ob sie den Zuwendungsempfänger, den Mithaftenden oder beide gleichzeitig in Anspruch nimmt – bis zur vollständigen Erfüllung.

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für Investoren und Finanzierungspartner, die im Rahmen von Förderprogrammen Haftungsbescheide erhalten haben.

I. Sachverhalt

Im Dezember 2017 bewilligte die beklagte Behörde einem Unternehmen eine Subvention in Höhe von 480.000 EUR nach dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen. Zweck der Förderung war eine arbeitsplatzschaffende Erweiterung einer Betriebsstätte. Der Zuwendungsbescheid verpflichtete das Unternehmen, während einer fünfjährigen Zweckbindungsfrist insgesamt 36 Dauerarbeits- und Ausbildungsplätze zu besetzen.

Gleichzeitig erging an die Klägerin – die als Investorin einen Teil ihres Anlagevermögens in das Unternehmen eingebracht hatte und an die die Zuwendung teilweise direkt ausgezahlt wurde – ein gesonderter Haftungsbescheid. Darin wurde sie verpflichtet, neben dem Unternehmen gesamtschuldnerisch für sämtliche Rückzahlungsansprüche zu haften, die sich im Fall eines späteren (Teil-)Widerrufs des Zuwendungsbescheids ergeben würden.

Die Maßnahme wurde zum 31. August 2019 abgeschlossen. Zunächst hielt das Unternehmen mehr als 36 Dauerarbeitsplätze besetzt. Im Zeitraum Januar bis Juli 2021 unterschritt es das Arbeitsplatzziel jedoch: In den Monaten Januar bis März 2021 waren nur 35,75 und von April bis Juli 2021 nur 33,75 Plätze besetzt – Ursache waren Eigenkündigungen von Mitarbeitern, die nicht schnell genug ersetzt werden konnten.

Nach Anhörung des Unternehmens widerrief die Behörde den Zuwendungsbescheid im März 2022 teilweise und forderte eine Rückerstattung von 56.000 EUR – entsprechend sieben Zwölftel des auf das zweite Förderjahr entfallenden Betrags. Im Juni 2022 erging gegenüber der Klägerin ein Leistungs- und Zinsbescheid über denselben Betrag, gestützt auf den Haftungsbescheid und den Widerruf. Die Klägerin erhob dagegen Klage.

II. Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Das Gericht bestätigte den Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Der Zweck der Zuwendung – die dauerhafte Besetzung von 36 Arbeitsplätzen über den gesamten Förderzeitraum – sei in sieben Monaten des zweiten Bindungsjahres verfehlt worden. Auf ein Verschulden des Unternehmens komme es dabei nicht an; nach dem einschlägigen Koordinierungsrahmen sei ein Absehen vom Widerruf nur möglich bei Arbeitsmarkterschöpfung oder grundlegenden marktstrukturellen Verschiebungen – beides lag nicht vor. Die Nichteignung von Bewerbern gehöre zum unternehmerischen Risiko. Der Umfang des Widerrufs (56.000 EUR) war verhältnismäßig, da er lediglich den Anteil erfasste, für den der Förderzweck tatsächlich verfehlt wurde.

  • 49a Abs. 1 VwVfG NRW bestimmt nicht, wer Schuldner des Rückforderungsanspruchs ist. Das Gericht stellte klar, dass neben dem Adressaten des widerrufenen Bescheids auch ein Dritter gesamtschuldnerisch haften kann. Im vorliegenden Fall ergab sich die Haftung der Klägerin unmittelbar aus dem bestandskräftigen Haftungsbescheid. Die Behörde war berechtigt, diesen Anspruch durch Verwaltungsakt zu titulieren (§ 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW) – sie war nicht auf eine Leistungsklage verwiesen.

Die Behörde übt ein Auswahlermessen aus, wen sie von den Gesamtschuldnern in Anspruch nimmt. Sie kann beide gleichzeitig zur Rückzahlung auffordern, solange keine Erfüllung eingetreten ist. Der Umstand, dass das Unternehmen den Widerrufsbescheid gerichtlich angefochten hatte und deshalb noch keine Zahlungen leistete, stand der Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen. Gemäß § 425 BGB wirken Umstände in der Person eines Gesamtschuldners grundsätzlich nicht für oder gegen die übrigen.

III. Bewertung

Das Urteil schließt eine in der Praxis äußerst relevante Lücke: Es stellt klar, dass ein Haftungsbescheid, der bei Gewährung einer Subvention gegen einen Dritten ergeht, später als eigenständige Grundlage für eine Rückforderung dienen kann. Der Verwaltungsakt „verlängert“ den Rückforderungsanspruch nach § 49a VwVfG NRW auf den Dritten – auch ohne dass dieser Adressat des Widerrufs war.

Für Unternehmen und Personen, die als Investoren im Rahmen von Förderprojekten tätig sind und dabei Haftungsbescheide erhalten, ergibt sich aus dieser Entscheidung folgender Handlungsbedarf:

  • Haftungsbescheide sind sorgfältig zu prüfen und ggf. anzufechten – spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist. Bestandskräftige Haftungsbescheide entfalten im Förderfall unmittelbare Bindungswirkung.
  • Auch wenn der Zuwendungsempfänger den Widerruf gerichtlich anficht (und damit aufschiebende Wirkung erzielt), kann die Behörde gleichzeitig den Dritten in Anspruch nehmen. Die Anfechtung durch einen Gesamtschuldner schützt den anderen nicht.
  • Das Arbeitsplatzziel muss über die gesamte Zweckbindungsfrist ohne Unterbrechung erfüllt sein. Selbst kurzfristige Unterschreitungen – auch durch Eigenkündigungen – können einen (anteiligen) Widerruf auslösen.

Das Ergebnis ist dogmatisch schlüssig: Die Gesamtschuld nach Bürgerlichem Recht ist grundsätzlich gäubigerbegünstigend und lässt dem Gläubiger die freie Wahl des Schuldners. Dass die öffentlich-rechtliche Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW in diesem Rahmen gesamtschuldnerisch ausgestaltet werden kann, überzeugt. Die Verwendung des Haftungsbescheids als „vektor“, der den gesetzlichen Erstattungsanspruch auf einen Dritten erstreckt, ist systemkonsistent.

Kritisch zu hinterfragen bleibt hingegen, ob die strikte Anwendung des Koordinierungsrahmens – insbesondere die Nichtberücksichtigung individueller unternehmerischer Umstände wie Eigenkündigungen während der Corona-Pandemie – dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in jedem Einzelfall genügt. Das Gericht lässt dies letztlich offen und stützt sich auf die behördliche Verwaltungspraxis, was im Ermessensbereich rechtlich zulässig, aber inhaltlich diskutabel ist.

Das Urteil des VG Gelsenkirchen festigt die Möglichkeit der Behörden, Subventionsrückforderungen über das Instrument des Haftungsbescheids effektiv auch gegenüber Dritten durchzusetzen. Für Investoren und Finanzierungspartner in Förderprojekten bedeutet dies: Der Erhalt eines Haftungsbescheids ist kein bloßes Formaldokument, sondern begründet ein reales Haftungsrisiko, das proaktiv gemanagt werden muss.

 

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