Bartsch Rechtsanwälte ernennt zwei Partnerinnen und einen Partner zum Jahresbeginn 2026

Die Wirtschaftskanzlei Bartsch Rechtsanwälte PartG mbB freut sich, zum 01. Januar 2026 drei herausragende Persönlichkeiten aus den eigenen Reihen in die Partnerschaft aufzunehmen: Daniel Scharpf, Alexandra Steg und Sarah Zentner werden künftig als Partnerinnen und Partner die strategische Ausrichtung der Kanzlei mitgestalten und weiterentwickeln.

Daniel Scharpf, Fachanwalt für Erbrecht, kam 2018 als Referendar in die Kanzlei und ist seit 2020 als Rechtsanwalt tätig. Er berät Mandanten insbesondere in den Bereichen Erbrecht, Unternehmensnachfolge sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Alexandra Steg, Fachanwältin für Arbeitsrecht, begann 2011 ihre Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten bei Bartsch und war auch während ihres Studiums und Referendariats für die Kanzlei tätig. Seit 2021 ist sie als Rechtsanwältin in der Kanzlei tätig. Sie berät Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts sowie in Compliance-Fragen, bei M&A-Projekten und Umstrukturierungen.

Sarah Zentner, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, ist seit 2017 Teil der Kanzlei und berät Mandanten im Bauvertragsrecht, Bauträgerrecht und Immobilienrecht. Sie wirdals erste Partnerin der Kanzlei im neu geschaffenen Elternteilzeitstatus tätig sein.

Dieses innovative Modell wurde 2025 eingeführt und ermöglicht es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den Schritt in die Partnerschaft zu gehen und gleichzeitig genügend Freiraum zu haben, um kleine Kinder zu erziehen. Bartsch Rechtsanwälte setzt damit ein starkes Zeichen für moderne Arbeitsmodelle und die Förderung von Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der Anwaltschaft.

Mit Daniel Scharpf, Alexandra Steg und Sarah Zentner gewinnen wir drei Persönlichkeiten für die Partnerschaft, die fachlich exzellent, menschlich überzeugend und unternehmerisch denkend sind. Ihre Ernennung ist ein wichtiger Schritt für die Zukunft unserer Kanzlei. Die Ernennungen zeigen, dass sich die Nachwuchsarbeit unserer Kanzlei auszahlt.

Immobilientag 2025 der IHK Karlsruhe

mit unserem Partner Dr. Alexander Hoff als Referent.

Der rote Faden in allen Beiträgen: Wie schaffen wir bezahlbaren Wohnraum

Anregende Impulse, inspirierende Beiträge, vielfältige Perspektiven sowie konstruktive Diskussionen in einem hochkarätig besetzten Podium.

Wir blicken begeistert zurück und freuen uns schon auf den Immobilientag 2026.

Bartsch Rechtsanwälte wieder auf der Expo Real in München

Auf der internationalen Fachmesse für Immobilien und Investitionen vom 6. bis 8. Oktober 2025 in München erleben Sie die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft: ob Entwicklung, Finanzierung, Realisierung, Vermarktung bis zum Betrieb und Nutzung.

Als Europas größtes Immobiliennetzwerk haben Sie die die Möglichkeit rund um Ihre Immobilie den idealen Überblick über alle Assetklassen sowie deren zukünftige Entwicklung zu gewinnen. Bartsch Rechtsanwälte beraten und unterstützen Sie gerne bei der Bewältigung komplexer Fragestellungen.

Zusammen mit der TechnologieRegion Karlsruhe finden Sie uns in Halle B1, Stand 130.

Wir freuen uns auf Sie und spannende Gespräche.

Immobilientag 2025

Wie kann in Baden-Württemberg mehr bezahlbarer Wohnraum entstehen? Wie ist die aktuelle Lage auf dem regionalen Wohnungsmarkt und welcher Wohnraumbedarf besteht in der Region überhaupt? Was sind die Herausforderungen bei der Immobilienfinanzierung? Wie kann Bauen neu gedacht werden und welche Chancen und Grenzen bietet die neue Landesbauordnung?

Über Chancen und Grenzen der neuen Landesbauordnung referiert unser Rechtsanwalt Dr. Alexander Hoff.

§ 650f und § 635 BGB – Wettlauf der Fristen

Das korrekte Setzen von Fristen ist in der Praxis gar nicht so einfach, für viele Ansprüche aus Bauverträgen, seien es Mängelansprüche, Verzugsansprüche oder Schadensansprüche ist die richtige Fristsetzung aber essentiell. Von wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es ohne angemessene Fristsetzung keine Sekundäransprüche auf Minderung, Schadensersatz, Kostenvorschuss und Selbstvornahmekosten und auch das Rücktrittsrecht hängt davon ab. Umso erstaunlicher ist es, wie sorglos häufig mit der Fristsetzung umgegangen wird. Und manchmal kann für das Bestehen eines Anspruchs auch entscheidend sein, wer zuerst reagiert hat und wessen Frist zuerst abgelaufen ist.

  1. Sachverhalt

Die auftraggebende GmbH hat einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung und einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Büro- und Ladengebäudes beauftragt. Das Gebäude wies Brandschutzängel auf. Die Bestellerin setzte dem Generalunternehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung und erhob nach deren erfolglosem Ablauf gegenüber dem Generalunternehmer Klage auf Mangelbeseitigungsvorschuss und Schadensersatz wegen bereits angefallener Mangelbeseitigungskosten und gegenüber dem Architekten auf Schadensersatz. Während des Prozesses verlangte der Generalunternehmer Sicherheit für noch offene Vergütungsansprüche nach § 650f BGB und kündigte den Vertrag teilweise wegen der ihm obliegenden Gewährleistungsverpflichtungen, nachdem die Sicherheit nicht innerhalb der geforderten angemessenen Frist von der Bestellerin gestellt wurde.

  1. Entscheidung

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 17.12.2024 – 10 U 23/24, dass der Generalunternehmer dem Schadensersatzverlangen und dem Vorschussanspruch des Bestellers die ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Stellung der Sicherheit nicht entgegenhalten kann. Zwar konnte der Generalunternehmer den Vertrag kündigen, nachdem er erfolgslos eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit gesetzt hatte. Die Kündigung führt aber nicht dazu, dass bereits entstandene Mängelrechte wieder entfallen. Die Ansprüche der Bestellerin auf Schadensersatz und Mangelbeseitigungsvorschuss sind mit Ablauf der Mangelbeseitigungsfrist entstanden. Mit erfolglosem Ablauf der Frist zur Mangelbeseitigung hat die Generalunternehmerin ihr Recht zur Mangelbeseitigung verloren. Eine Kündigung einer nicht mehr vorhandenen Leistungsverpflichtung ist nicht möglich.

  1. Bewertung

Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des BGH zur Vorgängerregelung in § 648a BGB alter Fassung, wonach einmal entstandene Ansprüche durch die Kündigung nicht mehr wegfallen. Für die ausführenden Unternehmen bedeutet dies, dass sie frühzeitig reagieren und ihren Anspruch auf Sicherheit geltend machen müssen. Gerade bei größeren Mängeln kann die angemessene Mangelbeseitigungsfrist länger sein als die – regelmäßige maximal 14 Tage betragende – Frist zur Stellung der Sicherheit. Dann kann es tatsächlich zu einem Wettlauf der Fristen kommen und der Frage erhebliche Bedeutung zukommen, welche Mangelbeseitigungsfrist angemessen ist. Und das Rennen ist nicht  wie hier – schon entschieden – bevor die zweite Frist überhaupt zu laufen beginnt.

Das Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart ist auch im Übrigen lesenswert und fasst die Rechtsprechung zur geschuldeten Leistung und zur Haftung des Architekten trotz Einschaltung von Fachplanern, (fehlende) Pflicht zur Vorlage eines Mangelbeseitigungsplanung durch den Bauherrn und zum Mitverschulden zusammen. Zudem erfolgen sehr interessante Ausführungen zur Zulässigkeit und dem Umfang von Feststellungsanträgen in Bezug auf Mangelbeseitigungskosten und zur Unverhältnismäßigkeit von Mangelbeseitigungsmaßnahmen ohne behördliche Anordnung.

6. Karlsruher Bauherrenkongress

Am 10. Juli 2025 ist der 6. Karlsruher Bauherrenkongress. Unter dem Leitthema „Gebäude nachhaltig betreiben – Chancen der Digitalisierung nutzen“ bieten elf Fachbeiträge und Impulse, u.a. von unserem Kollegen Dr. Alexander Hoff praxisnahe Einblicke in die Themenbereiche digitales Planen, Bauen und Betreiben.

Die Themen sind:
– BIM im Gebäudemanagement
– Von BIM zum digitalen Informationsmanagement
– Integrierte Projektabwicklung (IPA) am Beispiel des diesjährigen BIM Champions „Allianz-3-Schulen Bremerhaven”
– Bauwerkslebenszyklus
– Digitale Transformation der öffentlichen Hand

Wir freuen uns auf den Austausch, hier geht es zur Anmeldung: https://lnkd.in/e-giYHFS

Einwendungen gegen Gerichtsgutachten (erst) im Berufungsverfahren – nicht zu spät!

In Gerichtsverfahren mit baurechtlichem Bezug sind vor einer Entscheidung häufig technische Fragen zu klären, sei es zu (angeblichen) Mängeln, Maßen oder dem Leistungsstand. Richter sind zur Beantwortung dieser Fragen nicht fachkundig und beauftragen deshalb regelmäßig Sachverständige mit der Beantwortung dieser Fragen durch Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Nach Eingang des Gutachtens wird dieses den Parteien übersandt und eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Was aber passiert, wenn eine Partei erst lange nach Ablauf der Stellungnahmefrist, nämlich mit der Berufungsbegründung weitere Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorbringt und hierzu erstmals ein selbst eingeholtes Gutachten, sog. Privatgutachten, vorlegt?

  1. Sachverhalt:

Mit dieser Frage hat sich vor dem Hintergrund von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Prüfer, der bewusst gegen die einschlägigen Bezugsgrößen verstoßen hat, weshalb für das erworbene Ultraleichtflugzeug keine Zulassung vorlag, der III. Zivilsenat des BGH zu befassen.

Das Landgericht Braunschweig gab der Klage nach Verwertung eines in einem Parallelverfahren eingeholten gerichtlichen Gutachtens weitgehend statt, berücksichtigt hierbei aber Gebrauchsvorteile des klagenden Käufers nicht als anspruchsmindernd, weil es – so das Landgericht – an einer tauglichen Bezugsgröße fehle, aus der die zu erwartende Lebensdauer des Flugzeugs verlässlich abgeleitet werden könne. Das Oberlandesgericht Braunschweig hält sich an diese Feststellungen des Landgerichts gebunden und berücksichtigt insbesondere ein vom beklagten Prüfinstitut erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegtes Privatgutachten nicht, mit dem dieses Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten erhebt. Es ist der Auffassung, dass es sich dabei um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel handelt und die Beklagten mit neuem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert sei, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass sie ohne Verschulden außerstande gewesen sei, die Einwendungen erstinstanzlich zu erheben. Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vorzubringen, hätte die Klage sowohl nach dem Beschluss gemäß § 411a ZPO über die Verwertung des im Parallelverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen als auch nach der mündlichen Verhandlung gehabt.

  1. Entscheidung:

Der BGH hat die Entscheidung mit Urteil vom 10.04.2025 – III ZR 431/23 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs – und damit auch des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils – ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Denn bei der Schadensschätzung steht ihm gemäß § 287 ZPO ein Ermessen zu, wobei in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Der Tatrichter muss dabei allerdings nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre. Lässt das Berufungsurteil nicht erkennen, dass sich das Berufungsgericht der freieren Stellung nach § 287 ZPO bewusst gewesen war, handelt es sich um einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung eines Urteils in der Revisionsinstanz führen kann. Dies war nach Auffassung des BGH beim Urteil des Oberlandesgerichts der Fall.

Das Berufungsgericht hat außerdem den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es angenommen hat, die Ausführungen seien wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen. Ob die vom Kläger mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten neu sind, ist unerheblich. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zuzulassen, wenn es nicht auf Fahrlässigkeit der Partei beruht, dass sie in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind. Eine Partei ist aber nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen. Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Einwendungen zunächst ohne solche Hilfe vorzutragen. Auch in Fällen, in denen ein Erfolg versprechender Sachvortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert, dürfen bei einer Partei, die nur geringe Sachkunde hat, weder an ihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten, hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere braucht sie über ihre hinreichend substantiierte Kritik an dem Gutachten hinaus keinen Privatgutachter einzuschalten

  1. Bewertung:

Die Entscheidung des BGH entspricht der jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung. Die Entscheidung des Oberlandesgericht ist daher überraschend, insbesondere weil keine Auseinandersetzung mit der abweichenden BGH Rechtsprechung erfolgte.

Die Entscheidung ist auch inhaltlich richtig. Es kann von Parteien nicht verlangt werden direkt – kostspielige – Privatgutachten einzuholen. Solange die Partei in der ersten Instanz überhaupt fristgerecht Einwendungen gegen das gerichtliche Gutachten vorbringt, genügt sie ihren prozessualen Pflichten. Gefährlich wird es für eine Partei nur dann, wenn überhaupt kein substantiierter Vortrag zum gerichtlichen Gutachten erfolgt.

Vortrag von Sabine Przerwok beim Karlsruher Sachverständigenforum 2025 am 19.03.2025


Welche Bedeutung haben die allgemein anerkannten Regeln der Technik und was verbirgt sich hinter dem Regierungsentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz?

Diese und viele weitere Fragen beantwortet unsere Kollegin Sabine Przerwok beim Karlsruher Sachverständigenforum 2025 und geht hierbei auf zentrale Themen für alle, die sich mit technischen Baustandards und dem Gebäudetyp E alltäglich beschäftigen, ein.

Nähere Informationen unter: KSF 2025 Präsenz | Fachverband GFF

Bartsch Rechtsanwälte freuen sich über fünf Auszeichnungen!

Handelsblatt – Deutschlands beste Kanzleien: Bartsch Rechtsanwälte wurden gleich in fünf Kategorien in Baden-Württemberg ausgezeichnet: Baurecht, IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Outsourcing und Technologierecht.

Der US-Verlag Best Lawyers hat exklusiv für das Handelsblatt die Top-Wirtschaftskanzleien Deutschlands für das Jahr 2024 ermittelt. Die Bewertung basiert auf der Anzahl der Empfehlungen, die von Juristen ausgesprochen werden. Hierbei kommt das Peer-to-Peer-Prinzip zum Einsatz: Anwälte geben ihre Stimme für Kollegen ab, die sie als besonders empfehlenswert einschätzen.

Zum Ranking: Ranking 2024 / HANDELSBLATT: Best Lawyers – Regionale Auszeichnungen

Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz bleibt hinter seinen Möglichkeiten zurück

In nahezu allen deutschen Großstädten mangelt es an Wohnraum. Die im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele zur Errichtung neuer Wohnungen werden trotz erheblicher politischer Unterstützung jedes Jahr erheblich verfehlt. Die Versuche diverser Kommunen selbst die fehlenden Wohnungen zu errichten, dürften weitgehend als gescheitert angesehen werden. Hinzu kommt, dass in den letzten Jahren zu einem Einbruch bei den Baugenehmigungen gekommen ist, verursacht v.a. durch eine Kombination aus höheren (eigentlich eher wieder normalen) Darlehenszinsen und gleichzeitig hohen Baupreisen.

Die Ursache für die hohen Baupreise wird von Fachleuten auch darin gesehen, dass jedes Vorhaben hohe Anforderungen erfüllen muss, regelmäßig die sog. allgemein anerkannten Regeln der Technik. Häufig sind diese in den sog. DIN-Normen niedergelegt, von denen es rund 3.900 mit Relevanz für das Bauen gibt. Und bei weitem nicht alle sind für die Sicherheit eines Gebäudes relevant. In den letzten Jahrzehnten hat sich vielmehr die Tendenz entwickelt auch Komfort- und sonstige Aspekte in DIN-Normen aufzunehmen.

Da es der ständigen zivilrechtlichen Rechtsprechung entspricht, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik regelmäßig den geschuldeten Mindeststandart wiedergeben und für DIN-Normen eine Vermutung bestehen soll, dass sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, gleichzeitig an die Vereinbarung von Abweichungen quasi unerfüllbare Vorgaben gemacht werden, führt dies praktisch dazu, dass DIN-Normen immer eingehalten werden müssen. Und dies führt konsequenterweise zu einer erheblichen Verteuerung der Errichtungskosten.

Schon vor einigen Jahren kam deshalb von Architektenverbänden der Vorschlag eines neuen Bautyps, nämlich des Gebäudetyps E. In einigen Bundesländern ist er auf öffentlich-rechtlicher Ebene der Landesbauordnungen auch eingeführt.

Es hat sich aber schnell herausgestellt, dass es v.a. auch zivilrechtlicher Regelungen bedarf, damit nicht jedes Gebäude des Typs E rechtlich als mangelhaft einzuordnen ist.

Am 29. Juli 2024 hat das BMJ deshalb seinen „Referentenentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)“ vorgestellt. Anders als die Bezeichnung „Gebäudetyp E“ vermuten lässt, soll durch das geplante Gesetz kein neuer Gebäudetypus eingeführt werden. Mit dem Schlagwort „Gebäudetyp E“ wird der Wunsch zusammengefasst, Bauen in Deutschland einfacher, innovativer und kostengünstiger zu ermöglichen. Der Referentenentwurf für das Gebäudetyp-E-Gesetz bleibt insgesamt jedoch leider hinter den Bedürfnissen der Akteure in der Baubrache zurück. Es ist nur zu hoffen, dass er in der vorgeschlagenen Form nicht in Kraft tritt.

I. Geplante Änderungen

Der Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz sieht zwei wesentliche Neuerungen im Bauvertragsrecht vor.

Neue Vermutungsregelung bei Bauverträgen

Der Entwurf sieht vor, dem § 650a BGB einen neuen Absatz 3 anzufügen. Dieser soll lauten:

„(3) Es wird vermutet, dass

1. bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, anerkannte Regeln der Technik sind und

2. bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, keine anerkannten Regeln der Technik sind.“

Diese Vermutung ist inspiriert von einer Differenzierung, die das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 9.2.2023 – I-5 U 227/21  vorgenommen hat.

Neuer Vertragstyp: Der „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“

Der Referentenentwurf zum Gebäudetyp-E-Gesetz sieht außerdem die Einführung eines gänzlich neuen Vertragstyps vor: den „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“. Die Neuerung soll durch die Neufassung des 4. Kapitels im Werkvertragsrecht verwirklicht werden:

„Kapitel 4

Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern

§ 650o

Beschaffenheitsvereinbarung und Sachmängelhaftung

(1) Ein Gebäudebauvertrag ist ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Absatz 1 Satz 1, der ein Gebäude, die zu einem Gebäude gehörende Außenanlage oder einen Teil davon betrifft. Für Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen Unternehmern gelten die Absätze 2 und 3.

(2) In der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 1 können die Vertragsparteien von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, ohne dass der Unternehmer den Besteller über die mit dieser Abweichung verbundenen Risiken und Konsequenzen aufklären muss.

(3) Ist keine Beschaffenheit vereinbart, begründet ein Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik dann keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 2, wenn

1. die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes, der Außenanlage oder des Teils davon für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche Verwendung durch eine gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und

2. der Unternehmer dem Besteller diese Abweichung vor Ausführung der Bauleistung anzeigt und der Besteller dieser nicht unverzüglich widerspricht.“

II. Probleme und Bewertung

Die geplanten Änderungen stehen beide im Zusammenhang mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT). Allgemein anerkannte Regeln der Technik bezeichnen Regeln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten, die die herrschende Ansicht der technischen Fachleute darstellen und sich in der Praxis bewährt haben. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung verpflichtet sich der Werkunternehmer bei Vertragsabschluss stillschweigend zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik seines Fachs (BGHZ 139, 16 (19) = NJW 1998, 2814; BGH NZBau 2011, 415 Rn. 11; BauR 1997, 638 (639) = NJW-RR 1997, 1106; 1995, 472; BB 1985, 1561 = NJW 1985, 1769) als Mindeststandort. Die Einhaltung der aRdT ist dementsprechend auch Voraussetzung für die Mangelfreiheit des Werks nach § 633 BGB. Der BGH lässt ein vertragliches Abweichen von den Mindeststandards der aRdT nur unter hohen Voraussetzungen zu, weshalb dies in der Praxis kaum (wirksam) geschieht.

Aus der Baubranche wird diese Rechtsprechung aus mehreren Gründen kritisiert. Zum einen zwingt die Einhaltung aRdT die Vertragsparteien zur Verwirklichung bautechnischer Standards, die mitunter weder benötigt noch gewünscht seien, was im Ergebnis zu einer Verteuerung der Baumaßnahme führe. Die Verpflichtung zur Einhaltung der aRdT verhindere außerdem Innnovation im Bau, da innovative Bauprodukte und Bauverfahren sich schon denklogisch bisher nicht in der Praxis bewährt haben können. Aus rechtlicher Hinsicht ist vor allem zu kritisieren, dass ein Werk aufgrund der BGH-Rechtsprechung trotz Gebrauchstauglichkeit sachmangelhaft sein kann. Der Referentenentwurf verfestigt nun diese Rechtsprechung, trotz der berechtigten Kritik aus der Baubranche.

Positiv hervorzuheben ist die Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus seinem Urteil vom 9.2.2023 – I-5 U 227/21 in den Entwurf. Der Senat hatte darin zwischen DIN-Normen, die das Sicherheits- und Qualitätsniveau betreffen und DIN-Normen, die lediglich Standards für Ausstattungsfragen festlegen, differenziert und für letztere eine Vermutung als aRdT verneint. Diesen Grundgedanken greift der Entwurf auf und entwickelt ihn mit dem geplanten neuen Absatz 3 des § 650a BGB weiter. Durch die darin enthaltene Vermutung wird vor allem klargestellt, dass bautechnische Normungen, die nur Ausstattungs- und Komfortmerkmale enthalten, keine aRdT sind. Sollte der Unternehmer aus welchen Gründen auch immer zur Einhaltung der aRdT verpflichtet sein, kann ein Sachmangel nicht auf jeden Normungsverstoß gestützt werden. Bislang war nämlich zumindest höchstrichterlich nicht entschieden, welche Regelungen genau von den aRdT umfasst sind, weshalb es bislang auch vertretbar ist, in einem Verstoß gegen eine DIN-Norm, die keine sicherheitstechnische Feststellung enthält, einen Verstoß gegen die aRdT zu sehen. Dieser Argumentation hatte zumindest das OLG Düsseldorf jedoch bereits eine Absage erteilt.

Allerdings ist unklar, warum die Regelung nur für Verträge zwischen fachkundigen Unternehmen greifen soll und was darunter eigentlich zu verstehen ist. Auch die Einschränkung auf Gebäude macht überhaupt keinen Sinn. Gerade die extrem wichtigen- und teuren Infrastrukturprojekte bieten sich für Abweichungen geradezu an, da hier regelmäßig nur Beteiligte vorhanden sind (Staat und Bauindustrie), die über eine hohe Baukompetenz verfügen. Auch ist die Nutzungskette bei Gebäuden, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Vertragstypen umfasst, bisher in keiner Weise berücksichtigt. Was ist mit Bauträgerverträgen, die regelmäßig mit Verbrauchern abgeschlossen werden? Was ist mit Mietverträgen für solche (Wohn-)Gebäude? Und wer legt eigentlich fest, welche Festlegung in DIN-Normen sicherheitstechnisch relevant ist und welche nicht? Hier werden Sachverständige und Juristen über Jahre beschäftigt sein.

Der geplante „Gebäudevertrag zwischen fachkundigen Unternehmern“ wäre insgesamt der sechste Vertragstyp im Werkvertragsrecht. Er differenziert erstmalig zwischen Unternehmern und „fachkundigen Unternehmern“. Das geplante neue Kapitel wirft Fragen auf: Was ist ein fachkundiger Unternehmer und wieso soll die Geltung der in ihm geplanten Regelungen auf diese beschränkt sein?

Die Möglichkeit einer vereinfachten Abweichung von den aRdT erfüllt nur dann das primäre Zweck des Gesetzesentwurfes bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, wenn die Abweichungen auch gegenüber Verbrauchern – als letztlichen Nutzern des Wohnraums – zulässig sind. Nach dem bisherigen Entwurf wird gerade dieses Ziel klar verfehlt.

Um Verbraucher ausreichend zu schützen, könnte eine Regelung eingeführt werden, nach der eine Abweichung von den aRdT nur nach verpflichtender Aufklärung durch den Unternehmer erfolgen kann, wobei dann der Gesetzgeber möglichst klare Vorgaben machen sollte, welche Anforderungen an eine solche Aufklärung zu stellen sind.

Die Einführung eines weiteren Vertragstypus im Werkvertragsrecht und die damit einhergehende weitere Zersplitterung desselben ist jedenfalls nicht erforderlich, denn der Inhalt der Regelung des § 650o BGB-E (oder sogar eine weitergehende Regelung) könnte, bei Verbraucherverträgen einhergehend mit einer Aufklärungspflicht des Unternehmers, auch ebenso gut in das Bauvertragsrecht oder sogar in das allgemeine Werkvertragsrecht aufgenommen werden.

Und zuletzt könnte eine erhebliche Verbesserung auch dadurch erzielt werden, dass die DIN-Normen „ausgemistet“ werden. Aber dieser Ansatz wird wohl nicht zeitnah umgesetzt werden.

Inspirierende Gespräche auf der Expo Real

Vielen Dank an Jochen Ehlgötz (l.), den Geschäftsführer bei TechnologieRegion Karlsruhe GmbH, für die exzellente Organisation des Gemeinschaftsstands auf der Expo Real. Dr. Alexander Hoff (r.)(Partner Bartsch Rechtsanwälte) und Dr. Oliver Klein (M.) (Geschäftsführer Bartsch Steuerberater) ziehen eine sehr positive Bilanz der drei Tage in München.

Bartsch Rechtsanwälte auf der Expo Real in München

Die internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen vom 7. bis 9. Oktober 2024 in München bildet die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft ab: ob Entwicklung, Finanzierung, Realisierung, Vermarktung bis zum Betrieb und Nutzung.

Als Europas größtes Immobiliennetzwerk haben Sie die die Möglichkeit rund um Ihre Immobilie den idealen Überblick über alle Assetklassen sowie deren zukünftige Entwicklung zu gewinnen. Bartsch Rechtsanwälte beraten und unterstützen Sie bei der Bewältigung komplexer Fragestellungen.

Zusammen mit der TechnologieRegion Karlsruhe finden Sie uns in Halle B1, Stand 130.

Wir freuen uns auf Sie und spannende Gespräche.

Bartsch Rechtsanwälte auf der Expo Real in München

Die internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen vom 7. bis 9. Oktober 2024 in München bildet die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft ab: ob Entwicklung, Finanzierung, Realisierung, Vermarktung, Betrieb und Nutzung.

Als Europas größtes Immobiliennetzwerk haben Sie die die Möglichkeit rund um Ihre Immobilie den idealen Überblick über alle Assetklassen sowie deren zukünftige Entwicklung zu gewinnen. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Bewältigung komplexer Fragestellungen.

Zusammen mit der TechnologieRegion Karlsruhe finden Sie uns in Halle B1, Stand 130.

Wir von den Bartsch Rechtsanwälten freuen uns auf Sie und spannende Gespräche.

Julia Lüders

Meine Spezialgebiete

Baurecht

Die Bau- & Immobilienbranche ist Stabilitätsanker und Wachstumsmotor der deutschen Volkswirtschaft. Zugleich erfüllt sie eine essenzielle gesamtgesellschaftliche Funktion: Sie schafft ein lebenswertes Wohn- und Arbeitsumfeld. Das Bau- und Immobilienrecht ist geprägt durch eine besonders hohe Zahl an rechtlichen Normen, wobei die Grenze von rechtlichen zu technischen Regelungen fließend ist. Zudem spielen auch hier digitale als auch nachhaltige Lösungen eine immer größere Rolle und werden politisch vorgegeben. In diesem komplexen Umfeld beraten wir Sie umfassend, zielgerichtet und spezialisiert, damit Sie für die rechtlichen Herausforderungen, die sich bei Bauprojekten ergeben, gewappnet sind.

Building Smart

Bauen ist technisch komplex. Gleichzeitig soll es nachhaltig sein. Die gesetzten Termin- und Budgetziele sollen eingehalten werden. Aktuell enden Bauprojekte zu häufig in Nachtrags- oder Mängelstreitigkeiten und keines der gesetzten Ziele wird erreicht. Zugleich wird die Welt digitaler. Ein Umdenken ist deshalb notwendig. Smartes Bauen ist angesagt und die dafür benötigten – rechtlichen -Werkzeuge stellen wir bereit.

Real Estate

Wir beschäftigen uns mit allen wichtigen Themen im Zusammenhang mit Real Estate und beraten unsere Mandanten insbesondere bei Immobilientransaktionen, Projektentwicklungen und Asset Management. Unser Team beherrscht die Entwicklung und Steuerung umfangreicher Immobilienprojekte – von der Planung über Ausführung und Vertrieb bis zur Verwertung.

Planung & Projektsteuerung

Technisch anspruchsvolle Projekte benötigen eine professionelle Planung und Umsetzung. Für solche Projekte optimale rechtliche Rahmenbedingungen schaffen und solche Projekte erfolgreich begleiten zu können, setzt in hohem Maße Verständnis für gegebene technische und wirtschaftliche Zusammenhänge voraus. Wir nehmen für uns in Anspruch, etwas davon zu verstehen, was Sie in Bezug auf Ihre Projekte bewegt. Deswegen stehen wir Ihnen bestmöglich zur Seite.

Vergaberecht

Als Fachanwälte für Vergaberecht unterstützen wir unsere Mandanten umfassend bei allen Rechtsfragen in Zusammenhang mit Ausschreibungen oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte. Wir unterstützen die öffentliche Hand und andere Auftraggeber bei der Gestaltung und Durchführung von Vergabeverfahren. Als Anwälte für Vergaberecht unterstützen wir außerdem Unternehmen, die sich als Bieter um öffentliche Aufträge bewerben und sorgen gegebenenfalls für effektiven Rechtsschutz – nicht nur im Nachprüfungsverfahren.

Mehr über mich

Meine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin bestreite ich mit großem Engagement, Gewissenhaftigkeit und Liebe zum noch so kleinsten Detail. Der Fokus meiner Arbeit liegt auf dem Bau- und Immobilienrecht. Ein vielseitiges und komplexes Umfeld, das schnelle und praktikable Lösungen fordert und einen engen und offenen Austausch mit Ihnen als Mandanten unabdingbar macht.

Julia Lüders persönlich

Der Ausgleich zu meinem Berufsalltag ist für mich der Sport. Eine weitere Leidenschaft, in die ich eintauchen kann, die mich fordert und an der ich wachsen kann. Mit großer Begeisterung nehme ich auch an unseren Laufveranstaltungen und Skireisen teil, bei denen wir unser gutes Teamgefüge noch einmal auf ganz andere Weise unter Beweis stellen können.

Werdegang

Mein Studium der Rechtswissenschaften habe ich an der Universität Mannheim absolviert. Das Referendariat führte mich zum Landgericht Karlsruhe, wo ich wertvolle praktische Erfahrungen sammeln konnte. Während dieser Zeit arbeitete ich unter anderem bei dm-drogerie markt GmbH + Co. KG im Baubereich und war dort mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung betraut. Seit Oktober 2021 bin ich für die Kanzlei Bartsch Rechtsanwälte tätig. Ich begann dort als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich Bau- und Immobilienrecht. Seit 2024 arbeite ich in diesem Feld als Rechtsanwältin.

Gut zu wissen

Assistenz
I   News
23.01.2026
Ladies Talk Business zu Unternehmenstransformation und Generationen – Zukunft kann nur miteinander gelingen
I   News
30.06.2025
Ein weiterer Pokal für unsere Kanzlei!

Bartsch Rechtsanwälte beim Karlsruher Bauherrenkongress

Bereits zum 5. Mal findet 2024 in Karlsruhe der Bauherrenkongress statt und wir von Bartsch Rechtsanwälte sind ein Teil davon.

Es erwarten Sie Vorträge, Impulse und Diskussionen zu digitalem Planen, Bauen und Betreiben von und für den öffentlichen Bauherren. Präsentiert werden Pilot- und Vorbildprojekte der öffentlichen Hand, die mit digitalen Methoden und Werkzeugen geplant, verwirklicht oder auch betrieben werden.

Neue Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung

Ein Vortrag im Rahmen der Mitgliederversammlung des Fachverband Glas-Fenster-Fassade Baden-Württemberg.

Am 1. Januar 2024 trat die überarbeitete Förderrichtlinie zu der BEG EM in Kraft. Damit sind erhebliche Änderungen verbunden, die auch die ausführenden Unternehmen betreffen. Insbesondere ist es zukünftig erforderlich, dass der Bauherr bereits mit der Antragstellung einen aufschiebend oder auflösend bedingt abgeschlossenen Vertrag vorlegt. Damit verbundenen sind u.a. Fragen zur Erbringung von Leistungen vor Erlass des Fördermittelbescheids, Vertrags- und Ausführungsfristen sowie Preisanpassungen.“

Schwetzinger Verwaltungsrechtstage 2024 – Fördermittelrecht

Fördermittelrecht: Sabine Przerwok, Fachanwältin für Vergaberecht sowie Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht referiert am 18. April 2024 zum aktuellen Stand im Fördermittelrecht. Bei der Abwicklung bereits gewährter Förderungen für Projekte privater und öffentlicher Auftraggeber durch EU, Bund und Länder kommt es regelmäßig zu Fragestellungen oder gar Rückforderungen ausbezahlter Förderungen.

Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“

Praxisorientiert und zielgenau

Das Buch orientiert sich an wesentlichen Zuständigkeiten der Abteilungen eines Unternehmens bei der Realisierung eines Bauprojekts. Angebot und Vertragsschluss, der Einkauf, die Baustellenkoordination, Service und Wartung erhalten ebenso einzelne Kapitel wie die Geschäftsleitung. Durch die praxisgerechte Gliederung findet jede Leserin und jeder Leser auf den ersten Blick das jeweils relevante Kapitel.

Neu im April 2024: „Baurecht für Bauunternehmen – Ein Baukompass“

Praxisorientiert und zielgenau

Das Buch orientiert sich an wesentlichen Zuständigkeiten der Abteilungen eines Unternehmens bei der Realisierung eines Bauprojekts. Angebot und Vertragsschluss, der Einkauf, die Baustellenkoordination, Service und Wartung erhalten ebenso einzelne Kapitel wie die Geschäftsleitung. Durch die praxisgerechte Gliederung findet jede Leserin und jeder Leser auf den ersten Blick das jeweils relevante Kapitel.

Wissenswertes fürs Handwerk

Das Jahr 2024 bringt zahlreiche rechtliche Neuerungen, die auch für Handwerksbetriebe von großer Bedeutung sind. Unser Partner Dr. Alexander Hoff informierte die Mitglieder der Innung für Sanitär- und Heizungstechnik am 5. März 2024 inhouse über zahlreiche gesetzliche Regelungen und gab auch einen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes. Dem Vortrag schloss sich eine interessante Diskussion an.

Haben auch Sie Interesse, Ihre Mitglieder und/oder Mitarbeiter rechtlich auf den neuesten Stand zu bringen? Rufen Sie jetzt an und vereinbaren Sie einen Termin.

Dr. Alexander Hoff im Podcast der SHK Fördergesellschaft mittlerer Oberrhein:

Constanze Stallecker

Meine Spezialgebiete

Bauvertragsrecht

Das Bauvertragsrecht ist ein essenzieller Bestandteil des Bauwesens. Mein Ziel ist es, Ihre Bauprojekte rechtssicher zu gestalten. Von der sorgfältigen Vertragsgestaltung bis zur effektiven Konfliktlösung setze ich mich für Ihre Interessen ein, um Risiken zu minimieren und den Erfolg Ihres Bauprojekts sicherzustellen.

Bauträgerrecht

Im Bauträgerrecht biete ich individuelle und praxisorientierte Lösungen. Dabei konzentriere ich mich auf die rechtliche Begleitung von Bauträgerprojekten, von der Vertragserstellung bis zur erfolgreichen Abnahme.

Real Estate

Real Estate befasst sich mit dem Kauf, Verkauf, der Entwicklung und Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden. Ich begleite und berate Sie rechtlich bei Immobilienkäufen und -verkäufen, unterstütze bei der Projektentwicklung, um die Sicherheit und den Erfolg Ihrer Immobilieninvestitionen zu sichern.

Vermietung

Ich berate Vermieter und Mieter bei der Gestaltung von Mietverträgen/Nachträgen und vertrete deren individuelle Interessen bei Vertragsverhandlungen.

Mehr über mich

Mir ist es wichtig, meine Mandanten umfassend zu beraten. Neben der fachlichen Expertise sind die präzise Erfassung des Sachverhalts sowie die Fähigkeit, vorausschauend zu agieren, wesentliche Bestandteile meiner Arbeit. Es bereitet mir Freude, mich für meine Mandantinnen und Mandanten einzusetzen und die bestmögliche Lösung für sie zu erzielen.

Constanze Stallecker persönlich

Meine Leidenschaft gilt dem Laufen: Hier kann ich meine Gedanken ordnen, die Natur genießen, mein Durchhaltevermögen trainieren und neue Ziele verfolgen. Es freut mich besonders, dass unter unseren Kolleginnen und Kollegen bei Bartsch Rechtsanwälte ebenfalls einige Laufenthusiasten vertreten sind und die Kanzlei sogar regelmäßig eine eigene Laufveranstaltung – den Bartsch-Lauf – auf die Beine stellt.

Werdegang

Nach meinem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Hohenheim habe ich an der Ludwig-Maximilians-Universität München Jura studiert. Mein Referendariat absolvierte ich am Landgericht Karlsruhe. Während meiner Verwaltungsstation beim Rechtsamt Pforzheim erhielt ich unter anderem wertvolle Einblicke in die Tätigkeitsfelder des Baurechtsamts. Seit 2024 bin ich für Bartsch Rechtsanwälte schwerpunktmäßig im Bereich des Bau- und Architektenrechts sowie des Miet- und Wohnungseigentumsrechts tätig.

Gut zu wissen

Assistenz
I   News
15.08.2024
5. Bartsch-Lauf Anfang August
10.07.2024
  I   News
Der 5. Karlsruher Bauherrenkongress war für alle Teilnehmer ein voller Erfolg. Auch begeisterte Dr. Alexander Hoff von Bartsch Rechtsanwälte mit seinem Vortrag „Ein Blick von außen? Beobachtungen eines Bau-Juristen zum Siegeszug von BIM“.

Sarah Zentner

Meine Spezialgebiete

Bauvertragsrecht

Das Bauvertragsrecht ist ein essenzieller Bestandteil des Bauwesens. Mein Ziel ist es, Ihre Bauprojekte rechtssicher zu gestalten. Von der sorgfältigen Vertragsgestaltung bis zur effektiven Konfliktlösung setze ich mich für Ihre Interessen ein, um Risiken zu minimieren und den Erfolg Ihres Bauprojekts sicherzustellen.

Bauträgerrecht

Im Bauträgerrecht biete ich individuelle und praxisorientierte Lösungen. Dabei konzentriere ich mich auf die rechtliche Begleitung von Bauträgerprojekten, von der Vertragserstellung bis zur erfolgreichen Abnahme.

Real Estate

Real Estate befasst sich mit dem Kauf, Verkauf, der Entwicklung und Verwaltung von Grundstücken und Gebäuden. Ich begleite und berate Sie rechtlich bei Immobilienkäufen und -verkäufen, unterstütze bei der Projektentwicklung, um die Sicherheit und den Erfolg Ihrer Immobilieninvestitionen zu sichern.

Vermietung

Ich berate Vermieter und Mieter bei der Gestaltung von Mietverträgen/Nachträgen und vertrete deren individuelle Interessen bei Vertragsverhandlungen.

Mehr über mich

In kaum einem anderen Rechtsgebiet fallen Theorie und Praxis so weit auseinander wie im Baurecht. Gesetze und Vorschriften sind oft komplex. Der praktischen Umsetzung auf den Baustellen stehen oft Hindernisse gegenüber. Meine Aufgabe besteht darin, praxistaugliche Lösungen zu finden, um die Einhaltung der Regelungen zu ermöglichen. Diese Aufgabe erfülle ich, indem ich gemeinsam mit unseren Mandanten und Mandantinnen die Probleme analysiere und verschiedene Ansätze bespreche, um letztlich eine Lösung zu finden, die ihren Bedürfnissen entspricht. 

Sarah Zentner persönlich

Ich bin zweisprachig (deutsch-polnisch) aufgewachsen. Während meines Studiums habe ich ein Semester in Krakau studiert. Krakau ist zu meiner absoluten Lieblingsstadt geworden, die immer eine Reise wert ist.

Werdegang

Ich habe Rechtswissenschaften an den Universitäten Münster, Heidelberg und Krakau (Polen) studiert. Während meines Referendariats am Landgericht Karlsruhe war ich u.a. in einer zivilrechtlich orientierten Kanzlei in Pforzheim und im Auswärtigen Amt in Berlin tätig. Seit 2017 arbeite ich als Rechtsanwältin bei Bartsch Rechtsanwälte mit dem Schwerpunkt Bau- und Immobilienrecht. Partnerin der Kanzlei bin ich seit 2026.

Beiträge Baurecht 2.0

Bauvertragsrecht
Pauschalpreis: Sind alle Leistungen erfasst?

Wie bereits zu vermuten ist, lässt sich die Frage pauschal nicht beantworten. In der Baupraxis werden häufig Pauschalpreise bei Bauverträgen vereinbart. Für ...

Immobilien und Vermietung
Die gängige Praxis der unwirksamen Reservierungsvereinbarungen

Unseriöse Immobilienmakler versuchen nach wie vor, Druck auf potenzielle Käufer auszuüben, indem sie sie zum Abschluss einer Reservierungsvereinbarung drängen. Der Immobilienmakler garantiert ...

Gut zu wissen

Assistenz
I   News
15.01.2026
Neujahrsempfang 2026 der IHK Karlsruhe
I   News
08.12.2025
Bartsch Rechtsanwälte ernennt zwei Partnerinnen und einen Partner zum Jahresbeginn 2026

Dr. Alexander Hoff

Meine Spezialgebiete

Baurecht

Die Bau- und Immobilienbranche ist Stabilitätsanker und Wachstumsmotor der deutschen Volkswirtschaft. Zugleich erfüllt sie eine essenzielle gesamtgesellschaftliche Funktion: Sie schafft ein lebenswertes Wohn- und Arbeitsumfeld und die notwendige Infrastruktur für ein Gemeinwesen. Das Bau- und Immobilienrecht ist geprägt durch eine Vielzahl rechtlicher Normen, wobei die Grenze von rechtlichen zu technischen Regelungen fließend ist. Zudem spielen auch hier digitale als auch nachhaltige Lösungen eine immer größere Rolle und werden politisch vorgegeben. In diesem komplexen Umfeld beraten wir Sie umfassend, zielgerichtet und spezialisiert, damit Sie für die rechtlichen Herausforderungen, die sich bei Bauprojekten ergeben, gewappnet sind.

Real Estate

Wir beschäftigen uns mit allen wichtigen Themen im Zusammenhang mit Real Estate und beraten unsere Mandanten insbesondere bei Immobilientransaktionen, Projektentwicklungen und Asset Management. Unser Team beherrscht die Entwicklung und Steuerung umfangreicher Immobilienprojekte – von der Planung über die Ausführung und den Vertrieb bis zur Verwertung.

Building smart

Bauen ist technisch komplex. Gleichzeitig soll es nachhaltig sein. Die gesetzten Termin- und Budgetziele sollen eingehalten werden. Aktuell enden Bauprojekte zu häufig in Nachtrags- oder Mängelstreitigkeiten und keines der gesetzten Ziele wird erreicht. Zugleich wird die Welt digitaler. Smartes Bauen ist angesagt und die dafür benötigten rechtlichen Werkzeuge stellen wir bereit.

Arbeitsrecht

Ich berate als Fachanwalt für Arbeitsrecht Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung von Personal- und Vergütungsmodellen und helfen, passgenaue Konzepte für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Unsere Mandanten schätzen, dass wir als tägliche Ansprechpartner der Geschäftsleitung und der Personalabteilung unkompliziert Antworten geben und pragmatische Lösungen entwickeln.

Mehr über mich

Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Begleitung komplexer Großbauvorhaben. Ich berate Bauherren, Investoren und Bauunternehmen baubegleitend und vertrete meine Mandanten nötigenfalls auch vor Gericht.
Dafür muss ein Anwalt verstehen, wovon er spricht, und die Fähigkeit besitzen, komplexe betriebswirtschaftliche, bautechnische oder zwischenmenschliche Sachverhalte korrekt und überzeugend darzustellen.
Ich verstehe meine Mandanten, ihr Geschäft und ihre Ziele. Optimal für meine Mandanten zu kommunizieren, ist für mich die Basis erstklassiger Rechtsberatung.

Werdegang

Dr. Alexander Hoff studierte Rechtswissenschaften in Freiburg i.Br. Er wurde an der Universität Potsdam promoviert.

Nach dem Referendariat in Freiburg i.Br. und London begann Dr. Alexander Hoff als Rechtsanwalt bei Bartsch und Partner. Er ist Gründungspartner von Bartsch Rechtsanwälte.

Mitgliedschaften

  • Deutscher Baugerichtstag e.V. 
  • Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V. 
  • Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren e.V. 
  • Leiter der Kompetenzgruppe Recht im Beraternetz der Stadt Karlsruhe 
  • IHK Arbeitskreis Immobilien und Standortentwicklung
  • Advoselect e.V.

Lehrtätigkeiten

Karlsruher Institut für Technologie:

  • Arbeitsrecht
  • Vertragsgestaltung 

Beiträge Baurecht 2.0

Bauvertragsrecht  I   Vergaberecht  I   Öffentliches Baurecht
Bartsch Rechtsanwälte auf der Expo Real in München

Die internationale Fachmesse für Immobilien und Investitionen vom 7. bis 9. Oktober 2024 in München bildet die komplette Wertschöpfungskette der Immobilienwirtschaft ab: ob Entwicklung, ...

Bauvertragsrecht
Der 5. Karlsruher Bauherrenkongress war für alle Teilnehmer ein voller Erfolg

Auch begeisterte Dr. Alexander Hoff von Bartsch Rechtsanwälte mit seinem Vortrag „Ein Blick von außen? Beobachtungen eines Bau-Juristen zum Siegeszug von BIM“. ...

Gut zu wissen

Assistenz
I   News
11.11.2025
Pforzheimer Wirtschaftspreis 2025
I   News
30.10.2025
Immobilientag 2025 der IHK Karlsruhe

Dr. Reinhard Möller

Meine Spezialgebiete

Arbeitsrecht

Wir beraten Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Wir unterstützen Sie bei der Vertragsgestaltung, bei der Entwicklung von Personal- und Vergütungsmodellen und helfen, passgenaue Konzepte für ihr Unternehmen zu entwickeln. Unsere Mandanten schätzen, dass wir als tägliche Ansprechpartner der Geschäftsleitung und der Personalabteilung pragmatische und maßgeschneiderte Lösungen entwickeln.

Compliance

Unternehmen, ihre Organe und Mitarbeiter haben eine Vielzahl teilweise komplexer Regeln zu kennen und zu beachten. Kommt es zu Verstößen, drohen nicht nur straf- und zivilrechtliche Konsequenzen, sondern häufig auch Imageschäden und geschäftliche Einbußen. Sowohl Regelumfang, ihre Komplexität sowie die Höhe der Sanktionen steigen seit Jahren stetig. Zugleich verlieren Unternehmen Geld, weil sie aus übertriebener Vorsicht geschäftliche Chancen nicht nutzen. Mit unserer langjährigen Erfahrung helfen wir Ihnen dabei, Risiken zu identifizieren und objektiv zu bewerten, ohne diese zu ignorieren oder übermäßig zu dramatisieren.

Baurecht

Das Bau- und Immobilienrecht ist geprägt durch eine besonders hohe Zahl an rechtlichen Normen, wobei die Grenze von rechtlichen zu technischen Regelungen fließend ist. Zudem spielen auch hier digitale als auch nachhaltige Lösungen eine immer größere Rolle und werden politisch vorgegeben. In diesem komplexen Umfeld beraten wir Sie umfassend, zielgerichtet und spezialisiert, damit Sie für die rechtlichen Herausforderungen, die sich bei Bauprojekten ergeben, gewappnet sind.

Real Estate

Wir beschäftigen uns mit allen wichtigen Themen im Zusammenhang mit Real Estate und beraten unsere Mandanten insbesondere bei Immobilientransaktionen, Projektentwicklungen und Asset Management. Unser Team beherrscht die Entwicklung und Steuerung umfangreicher Immobilienprojekte – von der Planung über Ausführung und Vertrieb bis zur Verwertung.

Mehr über mich

In meiner Arbeit als Rechtsanwalt steht die Erarbeitung von Lösungen im Vordergrund. Diese Lösungen müssen vor allem eines sein: umsetzbar und in jeder Hinsicht sinnvoll.

Die Lösung von Rechtsproblemen ist dabei immer auch eine Frage der Strategie – der eigenen (Unternehmens-)Strategie und einer juristischen Strategie. Wirtschaftliche und rechtliche Risiken gilt es zu vermeiden.

Ich unterstütze Sie mit der richtigen Beratungsstrategie dabei, Ihre rechtlichen Fragestellungen sinnvoll zu lösen, ohne dabei Ihre Strategie aus den Augen zu verlieren.

Werdegang

Ich habe Rechtswissenschaften an den Universitäten Marburg, Canterbury (U.K.) und Freiburg studiert. Während meines Studiums war ich als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht tätig. Nach meinem Abschluss war ich wissenschaftlicher Assistent bei Prof. Dr. Gerhard Hohloch am Institut für ausländisches und internationales Privatrecht der Universität Freiburg.

Meine Promotion zu dem haftungsrechtlichen Thema „Das Präventionsprinzip des Schadensrechts“ habe ich an der Universität Tübingen bei Prof. Dr. Gottfried Schiemann abgeschlossen. Während meines Referendariats habe ich bei Thiedmann & Edler in Chicago, II., einer Kanzlei, die auf die Beratung europäischer Mandanten in deren Muttersprache spezialisiert ist, gearbeitet.

Seit 2001 bin ich als Rechtsanwalt tätig. In meinen Spezialgebieten bin ich als Referent tätig und veröffentliche regelmäßig Aufsätze und Anmerkungen zu aktuellen Entscheidungen.

Mitgliedschaften

  • Deutscher Baugerichtstag e.V.
  • Anwaltsverein Karlsruhe e.V. 
  • Deutscher Anwaltsverein – ARGE Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein

Lehrtätigkeiten

  • Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe: Zivilrecht 
  • Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen: Arbeitsrecht
  • Quadriga Akademie Berlin: Arbeitsrecht und Datenschutz

Beiträge Baurecht 2.0

Immobilien und Vermietung
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet über Berliner Mietendeckel

Schon in einem früheren Beitrag haben wir über den Berliner Mietendeckel berichtet. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat nun den ...

Immobilien und Vermietung
Schönheitsreparaturen durch den Vermieter (Anmietung einer unrenovierten Wohnung)

In Mietverträgen ist es üblich, die laufenden Schönheitsreparaturen und bei Bedarf notwendige Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietvertrages dem Mieter aufzuerlegen. Das bedeutet ...

Gut zu wissen

Assistenz
16.10.2025
  I   Veranstaltung
3. Badischer Personalgipfel am 16.10.2025
10.09.2025
  I   Veranstaltung
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit?

Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO Real in München

Vom 04.-06. Oktober fand wieder die größte Immobilienmesse EXPO Real in München statt. Investoren, Projektentwickler und Bauunternehmen aus der ganzen Welt trafen sich zum Erfahrungsaustausch.

Auch unser Partner, die TechnologieRegion Karlsruhe, war dort mit einem eigenen Stand vertreten und wir hatten viele Gelegenheiten, dort mit Mandanten und Interessenten ins Gespräch zu kommen und Erfahrungen und Wissen zu teilen.

In München präsentierten in diesem Jahr rund 1.900 Aussteller aus 36 Ländern den 40.000 Teilnehmern ihre Leistungen mit dem Fokus auf den Themen Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Transformation der Immobilienwirtschaft.

Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2023 als Partner der TechnologieRegion Karlsruhe vom 04.10. bis 06.10.2023

Treffen Sie Bartsch Rechtsanwälte und Bartsch Steuerberater auf der EXPO REAL 2023 in München.

Die EXPO REAL bildet die gesamte Wertschöpfungskette der internationalen Immobilienbranche ab – von der Idee und Konzeption über die Finanzierung und Realisierung bis hin zu Vermarktung, Betrieb und Nutzung.

Wir beraten Sie „rund um Ihre Immobilie“ und unterstützen Sie bei der Bewältigung komplexer immobilienwirtschaftlicher Fragestellungen. Informieren Sie sich vor Ort auf unserem Stand über unsere Kompetenz, oder sprechen Sie uns direkt an. Sie finden Bartsch Rechtsanwälte in Halle B1, Stand 130 (‚Stand TechnologieRegion Karlsruhe‘).

Wir freuen sich auf eine interessante Messe und spannende Gespräche mit Ihnen!

Gerne können Sie vorab einen Termin mit uns vereinbaren: Wir freuen uns auf Ihre Nachricht per E-Mail an mail@bartsch.law.


Ort: München / Halle B1, Stand 130

Advoselect Webinar, Thema: Energie und Wärme

Energiesicherheit, Energieversorgung und Energiepreise sind nicht nur ein wirtschaftliches Thema, sondern stellen uns auch vor rechtliche Herausforderungen.

Die Kanzleien des europaweiten Anwaltsnetzwerks Advoselect haben sich deshalb dieses Themas angenommen. In fünf Kurzbeiträgen erfahren Sie Wissenswertes über Miet- und Pachtverträge für Solar- und Windkraftanlagen, über innereuropäischen Energiehandel, aber auch über ein für Kommunen und Investoren wichtiges Thema, nämlich die durch die Politik beschleunigten Möglichkeiten, Gebiete für die Windkraftnutzung auszuweisen.

Dazu referierte unser Partner Alexander Hoff (im Video ab Minute 41). Wir freuen uns über Anregungen hierzu.

www.dropbox.com/scl/fi/box4jglomkk69mcc8oxkd/Energie-und-W-rme.mp4

Rechtsprechungsänderung: Einheitliche Verjährungshemmung bei selbstständigem Beweisverfahren

1. Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – VII ZR 172/09 Rn. 11 m.w.N.).

2. Entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung ist dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme. Das gilt unabhängig davon, ob in einem selbständigen Beweisverfahren die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer – auch voneinander unabhängiger – Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 – VII ZR 86/92, BGHZ 120, 329).

Mit diesen Leitsätzen ändert der BGH seine Rechtsprechung in Bezug auf die Verjährung bei selbstständigen Beweisverfahren. Nachdem schon seit einigen Wochen Andeutungen durch die baurechtliche Landschaft gingen, dass der BGH seine Rechtsprechung geändert hat, sind nun endlich die Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Inhalt der Sache war wie folgt:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Mängelgewährleistungsrechte wegen einer Betonfertigteilfassade geltend und leitet dafür kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ein selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO ein (wegen der landgerichtlichen Aktenzeichen auch OH-Verfahren genannt).

In den Verfahren sollen mehrere Mängel gleichzeitig behandelt werden.

Im Verfahren wird zu einem der genannten Mängel, nämlich dem Thema Risse, bereits recht früh nichts mehr Ergänzendes vorgetragen und keine Ergänzungsfragen an den Sachverständigen gestellt, bezüglich anderer Mängelrügen sind mehrere Ergänzungsgutachten erforderlich und der Abschluss des Verfahrens erfolgt Jahre später. So weit, so normal für jeden Baurechtsanwalt.

Und bisher führen solche Verfahren bei Baurechtsanwälten regelmäßig dazu, dass man mitten in der Nacht aufwacht und sich überlegt, ob man für alle Mängel verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat oder am nächsten Bürotag erst einmal die eigene Haftpflichtversicherung informiert.

Das Haftungsrisiko, das dahintersteckt, zeigt sich im konkreten Verfahren. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens leitete die Klägerin ein Hauptsacheverfahren ein, auch wegen des Mangels „Risse“.  Die Beklagte beruft sich nun auf die Einrede der Verjährung mit der Begründung, dass Mängelgewährleistungsrechte für den Mangel „Risse“ schon verjährt seien, da das Verfahren bereits beendet ist und nach § 204 Abs. 2 S. 1 die Hemmung 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens endet.

Und bisher konnte sich die Beklagte für diese Ansicht auf ein Urteil des BGH aus 1992 stützen.

Das vorangehende OLG Stuttgart hat der Klage hinsichtlich der Risse dagegen stattgegeben und die Revision zugelassen und dem BGH damit wohl erst die Möglichkeit gegeben, sich zu dieser Frage zu äußern. Das OLG Stuttgart begründet seine Auffassung damit, dass es keinen Anlass gibt, die Verjährung hinsichtlich unterschiedlicher Mängel, die im Rahmen eines einheitlichen selbständigen Beweisverfahrens anhängig gemacht werden, zu verschiedenen Zeitpunkten weiterlaufen zu lassen, solange das Gericht keine klare Abschichtung einzelner Mängel im selbständigen Beweisverfahren herbeiführe. Wenn aus der rechtlichen Selbstständigkeit eines Mangels ein potenzielles eigenständiges Ende des Beweissicherungsverfahrens hergeleitet werde, werden materielles Recht und Verfahrensrecht unzulässig verknüpft und dabei allgemeine Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen.

Entscheidung:

Der BGH weist die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Stuttgart ab, ändert seine bisherige Rechtsprechung und bestätigt das Urteil des OLG Stuttgart.

Zum einen führt der BGH an, dass die Rechtssicherheit es gebiete, bei der Auslegung von Verjährungsvorschriften eng am Wortlaut zu bleiben.

Nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Somit müsse nach Ansicht des BGH das selbstständige Beweisverfahren insgesamt sachlich abgeschlossen sein. Dazu müssten die in dem Beweisbeschluss nach § 490 Abs. 2 ZPO gestellten Fragen des Gerichts insgesamt beantwortet worden sein.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es für einen geordneten und zügigen Abschluss des Rechtsstreits nicht sonderlich förderlich ist, wenn die Parteien gezwungen wären, Ansprüche wegen einzelner Mängel vorab gesondert einzuklagen, um deren Verjährung zu verhindern.

Bewertung:

Mit der Entscheidung wird eine sehr praxisrelevante Frage prozessökonomisch beantwortet. Und Baurechtsanwälte in ganz Deutschland dürften froh über die Antwort des BGH sein. Neben dem Haftungsrisiko war es nämlich tatsächlich nicht sinnvoll und prozessförderlich, wenn Klagen wegen einzelner Mängel zur Verjährungshemmung erhoben werden mussten, während das selbständige Beweisverfahren wegen anderer Mängel noch weiterlief.

Vorsicht: Verjährungsfallen!

Vor allem im professionellen Bauen hat es sich eingebürgert, vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (umgangssprachlich: Gewährleistungsfrist) eine sogenannte Gewährleistungsnachschau zu machen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist (beim BGB-Vertrag 5 Jahre, beim VOB-Vertrag 4 Jahre) wird das Bauvorhaben einer Prüfung unterzogen, ob über die vergangenen Jahre Mängel aufgetreten sind, die bei Abnahme nicht erkennbar waren. Werden solche Mängel entdeckt und erklärt sich der Unternehmer bereit, diese Mängel zu beseitigen, ergeben sich für den Bauherrn im Hinblick auf die Verjährungsfrist in der Regel keine Probleme. Ebenso eindeutig, wenn auch weniger erfreulich, ist die Situation, dass der Unternehmer seine Einstandspflicht zur Mangelbeseitigung rundweg ablehnt oder sich überhaupt nicht meldet.

I. Verhandlungen

Kommt man aber ins Gespräch über die gerügten Mängel und erscheint eine außergerichtliche Lösung greifbar, wird dies für den Bauherrn oft zu einem Wettlauf gegen die Zeit. Zwar führen auch Verhandlungen über einen Anspruch dazu, dass der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt wird (§ 203 BGB), es ist für den Bauherrn möglicherweise keineswegs sicher, ob man sich schon in einem solchen eindeutigen Verhandlungsstadium befindet. Genügt es dazu, dass der Unternehmer sich bereit erklärt, „sich die Mängel einmal anzusehen“?

II. Erklärungen des Unternehmens zur Mangelbeseitigung

Besser wäre es, er würde seine Einstandspflicht anerkennen. Damit würde die Verjährungsfrist für den Bauherrn neu beginnen (§ 212 Abs. 1, Nr. 1 BGB). Ein solches Anerkenntnis liegt in der Zusage, die Mängel zu beseitigen oder natürlich im Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten. Aber schon hier lauern Gefahren:

Was, wenn der Unternehmer erklärt, er werde berechtigte Mängelansprüche selbstverständlich erfüllen? Die Erklärung ist wertlos, denn der Unternehmer bestätigt damit nicht, dass die von dem Bauherrn gerügten Mängel anerkannt und beseitigt werden. Es ist vielmehr eine allgemeine Erklärung, sich rechtstreu zu verhalten. In der Auseinandersetzung über den konkreten Mangel kann er immer noch einwenden, es handle sich nicht um einen Mangel, sondern zum Beispiel um eine gebrauchsverursachte Abnutzungserscheinung. Wird dem Unternehmer dann allerdings nachgewiesen, dass es sich bei dem vom Bauherrn gerügten Fehler um einen Mangel handelt, wird der Unternehmer sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen können.

Gefährlicher ist es, wenn der Unternehmer erklärt, den vom Bauherrn gerügten Mangel selbstverständlich kulanterweise zu beseitigen. Was sich zunächst vorteilhaft anhört, ist risikobehaftet. Wer nämlich aus Kulanz handelt, erklärt damit, gerade nicht rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Die Erklärung, aus Kulanz zu handeln ist also kein Anerkenntnis und hindert die Verjährung nicht.

III. Verjährungsverzichtserklärungen

Bei vielen Unternehmern, insbesondere bei rechtlicher Beratung, hat es sich eingebürgert, für die Zeit der Diskussion über das Bestehen eines Mangels auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, damit der Bauherr nicht gezwungen ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Verjährung zu verhindern. (Beim VOB-Vertrag genügt dem Wortlaut nach die schriftliche Mangelrüge zur Verhinderung der Verjährung. Schriftlich bedeutet in diesem Fall, dass die Textform genügt, also zum Beispiel E-Mail oder Telefax, §127 Abs. 2 BGB. Ob diese Regelung der VOB/B allerdings zukünftig eine AGB-Kontrolle standhalten wird, ist ungewiss. Zahlreiche Vorschriften der VOB/B hat der Bundegerichtshof inzwischen als AGB-widrig „kassiert“.). Solche Verjährungsverzichte sind gefährlich. Üblicherweise werden sie so formuliert, dass der (vermeintliche) Schuldner für einen bestimmten Zeitraum auf die Einrede der Verjährung verzichtet, dies allerdings unter der Bedingung, dass nicht schon Verjährung eingetreten ist. Die Formulierung ist an sich unschädlich, jedenfalls dann, wenn sie zum ersten Mal verwendet wird und die Erklärung zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, zu dem die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist – im Eingangsbeispiel also vor Ablauf der 5-Jahres-Frist.

Problematisch wird es, wenn sich die Verhandlungen über das Bestehen oder Nichtbestehen des Mangels hinziehen (zum Beispiel, weil Subunternehmer eingebunden werden müssen) und der Ablauf der in der Verzichtserklärung angegebenen Frist droht. In diesen Fällen wird der Auftraggeber also darum bitten, den Verjährungsverzicht zu verlängern. Hier lauert nun Gefahr:

Gibt der Auftragnehmer erneut die Erklärung ab, auf die Einrede der Verjährung bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu verzichten, dies unter der Bedingung, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist, ist dies nun für den Bauherrn gefährlich:

Zu diesem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die Erklärung abgibt, ist unstreitig die Verjährung bereits eingetreten: Die 5-jährige Gewährleistungsfrist ist um. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung verhindert nicht den Ablauf der Frist. Die Erklärung führt nur dazu, dass der Unternehmer sich nicht auf Verjährung berufen darf. Nun erklärt der Unternehmer aber bei seinem zweiten Verjährungsverzicht, dass er erneut verzichten werde, vor Gericht Verjährung einzuwenden. Er stellt dies allerdings unter die Bedingung, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist, was zum Zeitpunkt der Erklärung aber unstreitig passiert ist.

Nun kann man die Erklärung natürlich dahingehend auslegen, dass der ursprüngliche Verjährungsverzicht verlängert werden sollte – das wäre unschädlich. Es ist möglicherweise auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben; in einer solchen Verhandlungssituation mit einer gleichlautenden Erklärung den Eindruck zu erwecken, man werde sich nicht auf Verjährung berufen, und dann später das Verjährungsargument dennoch zu ziehen. Rechtlich sauberer als ein erneuter Verjährungsverzicht wäre es allerdings, den ursprünglichen Verjährungsverzicht zu verlängern oder noch besser: eine Vereinbarung über die Verjährungsfrist zu treffen. Die Parteien können nämlich auch durch eine vertragliche Vereinbarung die Verjährungsfrist verlängern. Auf einen Verzicht der Einrede der Verjährung kommt es dann nicht mehr an. Wenn man diesen Weg wählt, sollte man allerdings im Auge behalten, dass möglicherweise Sicherheiten für die Gewährleistung gegeben sind und die Sicherungsgeber (zum Beispiel Banken) durch eine solche Erklärung nicht ohne Weiteres gebunden werden. Sie müssen also sinnvollerweise einbezogen werden.

IV. Fazit

Der Einwand der Verjährung ist ein scharfes Schwert und die Sorge, dass Ansprüche verjähren könnten, oftmals begründet. Mit der richtigen rechtlichen Beratung schnappt die Verjährungsfalle aber nicht zu!

Kündigung des Architektenhonorar nach Zielfindungsphase – §§ 648, 650r BGB im Fokus

Bei der Kündigung eines Architekten eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gemäß § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller, dem bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Anspruch gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grundsätzlich nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringen gewesen wären.

BHG, Urteil vom 17. 11. 2022 – VII ZR 862/21

Mit dieser Entscheidung setzt sich der BGH erstmals mit dem Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB beim Architekten- und Ingenieurvertrag auseinander.

Inhalt der Entscheidung war wie folgt:

Die Klägerin, ein Ingenieurbüro, verlangt die Kündigungsvergütung nach § 648 Satz 2 BGB für nicht mehr zu erbringende Leistungen, resultierend aus der Kündigung des Vertrags durch den Besteller. Der Beklagte beruft sich auf das Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r BGB.

Der BGH folgt der Ansicht des Beklagten nicht. Mit der Entscheidung legt er fest, dass das Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 BGB nur dann Wirkung entfalten kann, wenn dem Besteller bereits von Seiten des Unternehmens sowohl eine Planungsgrundlage als auch eine Kosteneinschätzung gemäß § 650p Abs.2 BGB vorgelegt worden ist. Außerdem entscheidet der BGH, dass eine Vorlage mindestens in Textform erfolgen muss, eine bloße mündliche Unterbreitung ist nicht wirksam und kann nicht als Vorlage dienen. Die Voraussetzungen des § 650r BGB für das Sonderkündigungsrecht sind dann nicht erfüllt.

Eine Kündigung, die bereits vor Vorlage der Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung erfolgt, ist also grundsätzlich als einen freie Kündigung nach § 648 BGB zu werten.

Der BGH hebt jedoch die Unterschiede zwischen einer Kündigung basierend auf dem Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB und einer freien Kündigung gemäß § 648 BGB auf der Rechtsfolgenseite auf. Trotz, dass sich der Besteller durch eine freie Kündigung vom Vertrag gelöst hat, kann der Unternehmer nur die Vergütung der nicht erbrachten Leistungen verlangen, die bis zu dem fiktiven Zeitpunkt der Kündigung nach § 650r BGB möglich gewesen wären.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass er davon ausgeht, dass jeder Auftraggeber, der vor Erhalt der Unterlagen gekündigt hat, auch im Falle der Vorlage gekündigt hätte. Nach systematischer Auslegung des Gesetzes hat der BGH geschlussfolgert, dass § 650r BGB dem Besteller weiteren Schutz bieten möchte und es nicht vertretbar ist, den Besteller länger an den Vertrag zu binden, nur damit die Begrenzung der Vergütung nach § 650 r Abs. 3 BGB greift.

Für die Praxis hat die Entscheidung nun mehrere Auswirkungen. Zum einen zeigt es, dass Architekten grundsätzlich dazu verpflichtet sind, eine Planungsgrundlage und Kosteinschätzung zu erstellen und vorzulegen, sofern nicht § 650p Abs. 1 einschlägig ist. In der Praxis ist es aber oft so, dass Auftraggeber noch keine konkreten Vorstellungen davon haben, was sie im Detail anfertigen möchten, sodass sich der Vertrag in den meisten Fällen nach § 650b Abs. 2 BGB richtet.

Des Weiteren ist nun klar geregelt, dass Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung dem Besteller vorgelegt werden müssen, damit das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB greift. Die Vorlage muss in Schriftform erfolgen. Eine mündliche Unterbreitung ist nicht zulässig, auch wenn der Besteller damit einverstanden sein sollte.

§ 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B (2002) bei isolierter Inhaltskontrolle unwirksam – und damit auch § 4 Abs. 7 S.3 VOB/B

Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var.1 VOB/B (2002) bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr.1 BGB und ist daher unwirksam.

I. Hintergrund

In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Auftraggeber dazu ermächtigt ist, schon vor der Abnahme Mängel geltend zu machen. Für den nach BGB geregelten Bau- und Werkvertrag hat der BGH dies bislang durchgehend verneint.

Die VOB/B enthält eine Klausel (§ 4 Nr. 7 VOB/B), die dem Auftraggeber die Möglichkeit bietet, mangelhafte oder vertragswidrige Leistungen auch vor Abnahme zu rügen, deren Beseitigung zu verlangen und nach erfolgslosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag zu kündigen Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei der VOB/B, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist, § 310 Abs. 1 S. 3 BGB.

Die Regelung in der aktuellen Fassung der VOB/B, die mit der Fassung 2002 inhaltlich übereinstimmt, lautet:

(7) 1Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. 2Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 3Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Absatz 3).

II. Entscheidung des BGH

In dem Urteil vom 19.01.2023, Az VII ZR 34/20 hat sich der BGH nun auch mit der AGB- rechtlichen Wirksamkeit des § 4 Nr. 7 VOB/B befassen. Zudem hat der BGH seine Rechtsprechung zu der Frage bestätigt, wann die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist.

Inhalt der Sachen war wie folgt:

Die Hauptauftragnehmerin beauftragte die Auftragnehmerin als Nachunternehmerin im Oktober 2004 mit Ausführungen von Straßen- und Tiefbauarbeiten, unter Einbeziehung der VOB/B in der zum Vertragsschluss geltenden Fassung. Dabei wurde die VOB/B durch vorrangig geltende Vertragsbedingungen inhaltlich modifiziert. Die Auftragssumme belief sich auf 3.031.527,96 Euro netto.

Noch vor Abnahme, also während der laufenden Arbeiten, beanstandet die Auftraggeberin Mängel in Bezug auf die verwendete Betonklasse. Sie setzt der Auftragnehmerin eine Frist zur Beseitigung der Mängel und kündigt an, den Vertrag im Falle der Nicht-Beseitigung zu kündigen. Nachdem die Auftragnehmerin nach Ablauf der Frist die Mängel nicht beseitigt hatte, kündigt die Auftraggeberin den Vertrag nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B i.V.m § 4 Nr. 7 VOB/B.

Die AN klagt auf Restwerklohn in Höhe von 2.465.744,23 Euro. Mithilfe einer Widerklage über 4.152.902,75 Eurobegehrt die Auftraggeberin die Aufrechnung der Ersatzvornahmekosten. Zwischen den Parteien war im Verfahren unstreitig, dass der Mangel vor der Kündigung für Kosten in Höhe eines mittleren fünfstelligen Betrages hätte beseitigt werden können.

Das OLG Naumburg hatte der Klage noch stattgeben, insbesondere weil es der Auffassung war, dass die VOB/B vorliegend als Ganzes vereinbart worden sei, da keine wesentlichen Abweichungen bestünden.

Dem ist der BGH nicht gefolgt. Die vertraglichen Vereinbarungen enthielten Abweichungen von der VOB/B. Der BGH wiederholt insoweit seine seit 2004 bestehende Rechtsprechung, wonach jegliche Abweichungen von den Regelungen der VOB/B dazu führen, dass die Privilegierung des § 310 Abs. 1 S. 3 BGB entfällt und es insbesondere nicht darauf ankommt, ob die Abweichungen sich insgesamt ausgleichen.

Weiter stellt der BGH fest, dass die Widerklage unbegründet ist, da bei einer isolierten Inhaltskontrolle die Kündigungsregelungen des § 4 Nr.7 S.3 VOB/B i.V.m § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 Var. 1 VOB/B unwirksam sind, da sie den AN unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligen.

Problematisch an der Regelung ist insbesondere, dass nach dieser Klausel selbst unwesentliche Mängel mit einbezogen werden könnten, da weder Art, Umfang und Schwere, noch die Auswirkungen des Mangels berücksichtigt werden. Dies zeigt der konkrete Fall. Grundsätzlich berechtigen nach § 640 Abs. 1 S. 2 unwesentliche Mängel den Besteller nicht einmal zur Verweigerung der Abnahme.

III. Bewertung und Folgen

Die Entscheidung kommt nicht überraschend und war von vielen Juristen erwartet worden. Sie entspricht auch der aktuellen Linie des für Bausachen zuständigen VII. Zivilsenates des BGH, der einige Regelung der VOB/B kritisch sieht, insbesondere seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts im BGB 2018.

Eine Kündigung nach §§ 4 Abs. 7 S. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Var.1 VOB/B ist damit künftig nicht mehr möglich, wenn der Auftraggeber Verwender der AGB ist. Ist der Unternehmer Verwender kann er sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen.

Dem Auftraggeber bleibt, für den Fall, dass er Verwender ist, nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 648a BGB, deren Voraussetzungen vorliegen müssen. Vertragliche Regelungen, die ein Kündigungsrecht wegen Mängel geben, die nicht die Voraussetzungen des § 648a BGB erfüllen sind kritisch zu bewerten, wenn es sich dabei – was fast immer der Fall ist – um AGB handelt.

Die sonstigen Kündigungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 3 BGB bleiben von der Entscheidung unberührt. Für sie hat die Entscheidung keine Auswirkungen.

Regionalkonferenz Mobilitätswende

Der Umgang mit dem Thema Mobilität wird mitentscheidend für unsere weitere Zukunft sein. Wir haben uns dieses Themas angenommen und freuen uns, als Aussteller an der 6. Regionalkonferenz Mobilitätswende teilzunehmen, die am Donnerstag, 22. Juni 2023, ganztägig in der Messe Karlsruhe unter dem Thema „Mobilitätswende in der kommunalen Realität“ stattfindet.

Nähere Infos finden Sie auch in der Einladung.

Unser Flyer zum Thema „Mobilitätswende begleiten“.

Vergabe von Planungsleistungen – wie geht es weiter?

Die Vergabe freiberuflicher Leistungen, insbesondere Planungsleistungen unterliegt einigen Besonderheiten. Zwar stehen Planungsleistungen häufig mit Bauleistungen im Zusammenhang, sie selbst stellen aber Dienstleistungen dar und werden deshalb nach den Vorschriften des VgV oder der UVgO vergeben. Abschnitt 6 der VgV trifft einige Sonderregelungen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, insbesondere die Regelung, dass eine Vergabe regelmäßig im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb erfolgt. Daneben enthält § 3 Abs. 7 S. 2 VgV eine Sonderregelung zur Auftragswertbestimmung. § 3 Abs. 7 VgV lautet:

(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.


I. Aktuelle Vergabepraxis

Die deutsche Vergabepraxis legte die Regelung, insbesondere den Begriff „gleichartige Leistungen“ viele Jahre anhand der Leistungsbilder der HOAI aus, mit der Folge dass z.B. Planungsleistungen für Gebäude als nicht gleichartig mit TGA-Planungsleistungen für dasselbe Vorhaben angesehen wurden.

Dies hatte zur Folge, dass nur die wenigsten Planeraufträge den europaweiten Schwellenwert für Dienstleistungen von aktuell EUR 215.000,00 überstiegen. Schätzungen gehen davon aus, dass mehr als 90 % der Planervergaben nicht nach den Vorschriften der VgV erfolgen. Zwar gibt seit einigen Jahren auch die UVgO Vorgaben zur Vergaben unterhalb der Schwellenwerte vor. Allerdings bestehen in den meisten Bundesländern für solche Verfahren keine Rechtsschutzmöglichkeiten. Hinzu kommt, dass die UVgO landesrechtlich umgesetzt werden muss und der persönliche Anwendungsbereich der UVgO erheblich von § 99 GWB abweicht, also nicht alle öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB auch an die Vorschriften der UVgO gebunden sind. So sieht Ziffer 1.2. der VwV Beschaffung Baden-Württemberg vor, dass diese Verwaltungsvorschrift, die auch die Anwendbarkeit der UVgO regelt, nur für Behörde und Betriebe des Landes sowie landesunmittelbare Betriebe des öffentlichen Rechts Anwendung findet. Offensichtlich nicht vom persönlichen Anwendungsbereich umfasst sind sämtliche juristischen Personen des Privatrechts, aber auch die Kommunen als der wichtigste öffentliche Auftraggeber. Hier spricht Ziffer 4 der VergabeVwV nur eine Empfehlung der Anwendung aus. Für Architekten- und Ingenieurleistungen ist in Ziffer 4.2. sogar ausdrücklich vorgesehen, dass es regelmäßig ausreicht, wenn drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, im Ergebnis also eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.

Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass aktuell ca. 60 % der Aufträge für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Weise vergeben werden, dass drei (in der Regel bekannte und bewährte) Büros angeschrieben und zur Angebotsabgabe aufgefordert werden und weitere 30 % nach den Vorschriften der UVgO. Und dies eben auch bei Projekten, bei denen die notwendigen Architekten- und Ingenieurleistungen insgesamt mehr als EUR 215.000,00 betragen.

II. Europarechtliche Problematik

Das dies mit dem Ziel der EU einen möglichst fairen, transparenten grenzüberschreitenden Wettbewerb herzustellen, kaum vereinbar ist, überrascht nicht. Die europäische Kommission hat deshalb wiederholt, zuletzt mit Aufforderungsschreiben vom 25.01.2019 diese Vergabepraxis beanstandet und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen § 3 Abs. 7 S. 2 VgV eingeleitet. Die Architektenkammern und Ingenieurverbände habe – verständlicherweise – seitdem versucht, diese für sie positive Regelung aufrechtzuerhalten. Unterstützt wurden sie dabei von den öffentlichen Auftraggebern, die sich ebenfalls europaweiten Vergabeverfahren nach der VgV und den damit verbundenen Kontrollen entziehen wollten. Zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern bestand also Einstimmigkeit. Die Begründung für die vermeintliche Zulässigkeit der bisherigen Regelung und Praxis waren häufig eher praktischer, als rechtlicher Natur.

III. Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“)

Drei Jahre nach Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens liegt nun der Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) vor. Und dieser enthält, rechtlich nicht überraschend, die Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV. Allerdings verbunden mit der Erklärung, dass die Bundesrepublik Deutschland auf eine Erhöhung der Schwellenwerte hinwirken will.

Begründet wird die Abschaffung damit, dass damit den Bedenken der EU-Kommission, wie sie im Vertragsverletzungsverfahren vorgebracht werden, entsprochen wird.

IV. Konsequenzen

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die vergaberechtliche Privilegierung von Architekten und Ingenieuren zeitnah wegfallen und eine Behandlung erfolgen, wie bei allen Dienstleistungen. Dies bedeutet aufgrund der Differenz zwischen Schwellenwerten für Dienst- und Lieferleistungen und Bauleistungen aber auch, dass Architekten und Ingenieure im Verhältnis zu Bauunternehmen „benachteiligt“ werden, also Architekten- und Ingenieurleistungen für Vorhaben europaweit ausgeschrieben werden und die Bauleistungen für dasselbe Projekt nur national.

V. Entwicklung

Direkt nach Bekanntwerden der Überlegungen der Bundesregierung zum Referentenentwurf, starteten die Forderungen von Architekten- und Ingenieurvertretern, wonach es im Gegenzug zu einer Erhöhung der Schwellenwerte für ihre Leistungen kommen müsse oder – falls ein eigener Schwellenwert für Architekten- und Ingenieurleistungen nicht durchzusetzbar sein sollte – diese als soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU anerkannt werden, womit ein Schwellenwert von EUR 750.000,00 einhergehen würde. Beide Forderungen dürften kaum durchsetzbar sein.

Unterstützung erhalten alle Dienstleister aber vom Bundesrat. Er hat sich auf seiner Sitzung am 10. Februar 2023 dafür ausgesprochen, die Schwellenwerte europaweiter Ausschreibungen für öffentliche Aufträge zu erhöhen. Begründet wird dies aber nicht mit den Architekten- und Ingenieurleistungen, sondern damit, dass die Anpassungen der Schwellenwerte seit ihrer Einführung 1994 nicht mit der Inflation Schritt gehalten haben und deshalb jetzt deutliche mehr Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen, als dies vor fast 30 Jahren der Fall war.

Soweit zum Teil zu lesen war, dass Deutschland die Schwellenwerte erhöhen werde, ist aber klar darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung weder Bundesrat noch Bundestag treffen, sondern die verbindlichen Schwellenwerte auf EU-Ebene festgesetzt werden. Ob hier die deutschen Forderungen erfolgreich durchgesetzt werden können, ist noch völlig offen.

Schwarzgeld-Abrede auch bei teilweiser Schwarzzahlung

I. Problematik

Lange galt der Grundsatz, dass bei einer Schwarzgeldabrede nur die Abrede selbst, nicht aber der ganze Vertrag nichtig sei. Vor mittlerweile zehn Jahren entschied der BGH, dass die Schwarzgeldabrede den gesamten Vertrag „infiziere“ und dieser dann nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 134 BGB nichtig sei.  Dies hat zur Folge, dass dem Besteller keine Erfüllungs- und Mängelansprüche zustehen, dem Auftragnehmer keine Vergütungsansprüche. Rückforderungen bereits erfolgter Zahlungen oder erbrachter Leistungen sind ausgeschlossen.

Diese Entscheidung führte zu vielen Diskussionen in der Praxis. Z.B. wie andere, im Bauprozess beteiligte Unternehmen (z.B. Architekten) wirksam vor einer Inanspruchnahme durch Bauherren geschützt werden können. Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 22.03.2018 (7 U 48/16) entschieden, dass in einem solchen Fall auch ein Rückgriff auf den Architekten ausgeschlossen ist. Die Begründung fußt auf § 242 BGB, dem „Notanagel“ der Juristen, weswegen von einer sicheren Rechtslage nach wie vor nicht gesprochen werden kann. Über dieses Urteil haben wir hier schon einmal gesprochen.

Auch die Frage, ob eine nachträgliche Schwarzgeldabrede schadet, wurde bereits 2017 höchstrichterlich entschieden. Ja, tut sie.

Nun hat das OLG Saarbrücken in einer weiteren praxisrelevanten Fragestellung geurteilt. Nämlich, ob ein Vertrag auch dann im Gesamten nichtig ist, wenn die Schwarzgeldabrede lediglich für eine Teilzahlung vorliegt.

II. Fall und Entscheidung

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger einen Werkvertrag über den Einbau von Fenstern mit einem Vertreter des beklagten Handwerksunternehmen geschlossen. Wegen anschließendem Wassereintritt und daraus folgenden Schäden verlangt die Klägerin nun Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der Mängel.

Insgesamt waren 25.000 € Vergütung vereinbart, die Anzahlung über 10.000 € erfolgte bar, ohne Rechnung und mit der Absicht keine Umsatzsteuer abzuführen. Diese Zahlung wurde an den Vertreter geleistet der sie mit „zu Händen des Handwerksunternehmens“ quittierte. Die Abschlagszahlung wurde aber erst auf Nachfrage des Unternehmers zu einem Teil an diesen weitergeleitet. Nach Einbau der Fenster wurde eine Rechnung (erstmal ohne Ausweis der Umsatzsteuer) über den Restbetrag von 15.000 € ausgestellt und diese wurde auch von den Kunden bezahlt. Ob später eine weitere Rechnung/Zahlung über die Umsatzsteuer erfolgte oder ob das beabsichtigt war, ist zwischen den Parteien umstritten.

Das OLG Saarbrücken entschied nun, dass der gesamte Werkvertrag schon dann nichtig ist, wenn für eine Teilzahlung (die Anzahlung) beabsichtigt war, keine Umsatzsteuer abzuführen (und damit gegen §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen wird). Fraglich war noch, wie es zu bewerten ist, dass die „Ohne-Rechnung-Abrede“ vom Vertreter angeboten wurde und nicht vom Handwerksunternehmen selbst. In diesem Fall handelte der Vertreter erstmal ohne Vertretungsmacht und der Vertrag wäre nur wirksam, wenn er vom Handwerker genehmigt wird. Durch Beginn der Arbeiten ohne konkreten schriftlichen Auftrag und später mit Entgegennahme eines Teils der Anzahlung hat der Handwerksunternehmer den Vertrag sowie die „Ohne-Rechnung-Abrede“ konkludent genehmigt. Des Weiteren wurde auf der Schlussrechnung ebenfalls keine Umsatzsteuer ausgewiesen, was dafürspricht, dass dem Unternehmer die Lage klar war.

Folglich entschied das Gericht das der Vertrag als Ganzes nach § 134 BGB nichtig ist. Der BGH hat dieses Urteil bestätigt.

Daraus folgt, dass keine der Parteien irgendwelche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis hat. Weder der Unternehmer auf Werklohn, noch der Kunde auf Mängelbeseitigung oder Vorschusszahlungen.

III. Praxisempfehlungen

Unternehmern kann nur dringend empfohlen werden, von den offenbar noch weit verbreiteten Schwarzgeld-Abreden abzusehen. Denn es entstehen nicht nur keine Ansprüche gegen den Kunden (z.B. auf Werklohnzahlung), sondern man macht sich auf der Steuerhinterziehung strafbar (§ 370 AO). Schwarzarbeit ist außerdem immer ein Merkmal über die Unzuverlässigkeit eines Unternehmers. Im schlimmsten Fall kann die Gewerbeerlaubnis zurückgezogen werden und auch, wenn das nicht passiert, drohen erhebliche Nachteile z.B. der Ausschluss aus Vergabeverfahren.

Auch weitere am Bau Beteiligte sind dazu aufgerufen die Augen offen zuhalte und im Fall der Fälle Schwarzarbeit zu verhindern oder zu melden. Denn wie der oben besprochene Fall zeigt, kann man auch für Schwarzgeld-Abreden zur Rechenschaft gezogen werden, die man selbst gar nicht direkt ausgehandelt hat.

Schon wieder: Abgrenzung zwischen Vertragstypen am Bau beschäftigt den BGH

Wir haben zuletzt am 31.01.2023 darüber berichtet, dass sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen musste, ob bestimmte Arbeiten am Bau im Rahmen eines Werkvertrages oder eines Bauvertrages erbracht worden sind. Die Unterscheidung ist von praktischer Relevanz (Blogbeitrag vom 31.01.2023).


Nun hatte der BGH erneut Gelegenheit, zu einer ähnlich gelagerten Frage Stellung zu nehmen (Urteil vom 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22). Im Streit stand, ob es sich bei einem Vertrag über Verputzarbeiten für einen Neubau um einen Verbraucherbauvertrag handelte, weil die Besteller Verbraucher waren. Der Streit entstand, weil der Handwerker eine Bauhandwerkersicherung verlangt hatte. Bei einem normalen Bauvertrag ist der Bauherr verpflichtet, eine solche Sicherheit zu stellen, bei einem Verbraucherbauvertrag jedoch nicht.


Der BGH stellte klar: Nicht jeder Vertrag, den Verbraucher zur Errichtung ihres neuen Hauses abschließen, ist ein Verbraucherbauvertrag. Das Gesetz spricht nämlich davon, dass sich der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichten muss. Das ist bei einem einzelnen Gewerk (hier: Putzarbeiten) schon vom Wortlaut her nicht der Fall.


Die Verbraucher hatten dagegen argumentiert, sie könnten bei einer Einzelvergabe der Gewerke doch nicht schlechter gestellt werden als in dem Fall, dass sie sämtliche Gewerke in die Hand eines Generalunternehmers legen.


Das sah der BGH mit einem Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift anders. Er argumentierte zudem mit der Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, diese Differenzierung zu machen, um nur die Verbraucher besonders zu schützen, die die Errichtung eines gesamten Gebäudes in die Hand eines Unternehmers legen.


Praxishinweis für Unternehmer: Bei Verträgen mit Verbrauchern ist besondere Vorsicht geboten. Sie sind durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften privilegiert (z. B. geringerer Verzugszins) oder besonders geschützt. Dabei gilt: Auch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher im Sinne des Gesetzes, selbst wenn an ihr juristische Personen (z. B. GmbHs) beteiligt sind.

Karlsruher Sachverständigenforum tagt

„Nicht juristische Argumente, sondern technisches Know-how entscheidet den Rechtsstreit“ – diese provokante These bewahrheitet sich in zahlreichen Bauprozessen, bei denen es häufig weniger um juristische Fragen geht als um baufachliche Details und technisch komplexe Zusammenhänge. Deshalb kommt der Arbeit der gerichtlich bestellten Sachverständigen in diesen Prozessen besondere Bedeutung zu. Unser Partner Alexander Hoff hielt bei der diesjährigen Jahrestagung den Eröffnungsvortrag und beleuchtete die besonderen Herausforderungen für die Prozessbeteiligten, wenn es darum geht, technische Zusammenhänge in einem Gerichtsverfahren aufzuarbeiten.

Den Veranstaltern, insbesondere dem Fachverband Glas Fenster Fassade Baden-Württemberg ein herzliches Dankeschön für die professionelle Vorbereitung und Durchführung und allen Zuhörern live und online ein Kompliment für die engagierte Diskussion und die erstklassigen Beiträge.

Keine Gesamtschuld zwischen ausführendem Unternehmen und Architekten in LPH 9

I. Hintergrund und Problematik

Der VII. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich zum Jahresende in einem Grundsatzurteil mit der Frage beschäftigt, ob ausführendes Unternehmen und Architekten auch dann als Gesamtschuldner für Mängel und daraus entstehende Kosten haften, wenn der Mangel der Architektenleistung in der LPH 9, also der Objektbetreuung nach Abnahme der Bauleistung während der Verjährungsfrist liegt.

Hintergrund der Problematik ist, dass nach dem Grundsatzurteil des Großen Senats des BGH bauausführendes Unternehmen und Architekten der LPH 8, also der Objektüberwachung als Gesamtschuldner im Sinn des § 426 BGB haften (BGH, Bsl. v. 01.02.1965, GSZ 1/64). Dies gilt, obwohl das bauausführende Unternehmen regelmäßig auf Mangelbeseitigung haftet und der Architekt auf Schadensersatz, da eine fehlerhafte Bauüberwachung in aller Regel nicht nachgeholt werden kann. Grund ist die Gleichstufigkeit der Verpflichtung bzw. die rechtliche Zweckgemeinschaft. Inzwischen hat die Gesamtschuld auch in § 650t BGB eine Erwähnung gefunden.

Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB bedeutet, dass der Auftraggeber jeden Gesamtschuldner auf die gesamte Forderung in Anspruch nehmen kann. Welchen Gesamtschuldner er wählt, bleibt ihm überlassen. Da aufgrund ständiger Rechtsprechung fast jedem Baumangel auch ein Überwachungsfehler des Architekten zugrunde liegt und Architekten verpflichtet sind eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, kommt es fast immer – jedenfalls auch – zur Inanspruchnahme des Architekten. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner hat dann nach § 426 BGB Rückgriffsansprüche gegen den anderen Gesamtschuldner. Dabei unterscheidet § 426 BGB zwei Arten von Rückgriffsansprüchen. § 426 Abs. 2 BGB regelt, dass der Anspruch des Auftraggebers gegen den nicht in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auf den in Anspruch genommenen Gesamtschuldner übergeht, wenn dieser den Gläubiger befriedigt. § 426 Abs. 1 BGB regelt einen davon unabhängigen gesetzlichen Rückgriffsanspruch. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich insbesondere auch in ihren Verjährungsansprüchen, da für den Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Er kann deshalb auch dann noch bestehen, wenn der Anspruch des Auftraggebers, gegen den nicht in Anspruch genommenen Gesamtschuldner bereits verjährt ist.

Bisher nicht geklärt war dagegen, ob dies auch für den Fall gilt, dass der Mangel der Architektenleistung in der LPH 9 liegt.

II. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22

  • Sachverhalt

Dem Urteil des BGH lag folgender Fall zugrunde:

Eine Bauherrin beauftragte zur Errichtung ihres Einfamilienhauses einen Architekten mit den Leistungen der LPH 1-9 und ein Bauunternehmen mit Blechnerleistungen und ein anderes Unternehmen mit Gipserarbeiten. Nach Abnahme der Bauleistungen und Teilabnahme des Architektenleistungen bis einschließlich LPH 8 im Jahr 2004, rügte die Bauherrin Feuchtigkeit in bestimmten Räumen. Soweit ein Fall, wie er täglich vielfach vorkommt.

Nach – unstreitiger – Verjährung sämtlicher Mängelansprüche der Bauherrin gegen die ausführenden Unternehmen, leitete die Bauherrin 2011 gegen den Architekten ein selbständiges Beweisverfahren und anschließend 2014 ein Hauptsacheverfahren auf Zahlung von Schadensersatz für die Mangelbeseitigungskosten ein.

Der Architekt erhob die Einrede der Verjährung. Nach Hinweis des Gerichts, dass Ansprüche (nur) aus der LPH 9 nicht verjährt seien, schloss der Architekt mit der Bauherrin 2018 einen Vergleich, in dem er sich verpflichtete EUR 225.000,00 zu bezahlen und 60 % der Prozesskosten zu tragen. 

Im Anschluss nahm die Haftpflichtversicherung des Architekten die beteiligten Bauunternehmen aus abgetretenem Recht in einem Gesamtschuldnerausgleichsprozess in Anspruch, nachdem wohl (dazu sagt das Urteil nichts) in den vorangegangenen Prozessen wirksame Streitverkündungen erfolgt sind und der Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht verjährt war.

  • Entscheidung des BGH

Entscheidend für den BGH und auch die Vorinstanzen war die Frage, ob eine Gesamtschuld zwischen den Beteiligten besteht.

Alle befassten Gerichte lehnten dies ab. Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haft ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung nachrangig ist. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass es an der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen fehle, da der Schadensersatzanspruch des Architekten wegen Fehlern in LPH 9 nicht vor Eintritt der Verjährung möglicher Ansprüche der Bauherrin gegen die bauausführenden Unternehmen entstanden ist. Eine Erfüllung der gegen die bauausführenden Unternehmen gerichteten Mängelansprüche vor Verjährung hätte nicht als Erfüllung der Pflichten des Architekten aus LPH 9 gewirkt, sondern dazu geführt, dass der Schadensersatzanspruch wegen Fehlern aus LPH 9 gar nicht entsteht.

III. Folgen

Das Urteil des BGH ist ohne Zweifel nachvollziehbar und richtig. Es zeigt einmal mehr, dass die Übernahme der LPH 9 für Architekten eine große Haftungsfalle darstellt und möglichst vermieden werden soll. Für geringes Honorar (die LPH 9 ist nach § 34 Abs. 3 Nr. 9 HOAI mit 2 % bewertet) verlängert sich die eigene Haftung faktisch um 5 Jahre und es besteht – wie dieser Fall deutlich zeigt – dann regelmäßig auch keine Möglichkeit mehr, die aus Sicht der Architekten eigentlichen Verursacher des Mangels, nämlich die ausführenden Bauunternehmen, in Anspruch zu nehmen.

Lässt sich die Übernahme der LPH 9 nicht vermeiden, ist für Architekten zentral, dass vorhandene Mängel frühzeitig aufgenommen werden und verjährungshemmende Schritte veranlasst werden. Dabei kann sich der Architekt – auch dies zeigt dieser Fall – nicht auf den Bauherren verlassen, sondern muss selbst verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, z.B. durch Einholung von Verjährungsverzichten oder Einleitung eines selbständiges Beweisverfahrens gegen die bauausführenden Unternehmen. Dass dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, zeigt das Urteil.

Vertragsentwurf erstmals mit Zuschlag übersandt – kein Vertrag zustande gekommen

I. Hintergrund

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 29.12.2022 13 U 3/22 einen Fall zu entscheiden, der nach unserer Erfahrung in der Praxis nicht selten vorkommt.

Ein Bundesland schreibt Leistungen zur Sicherheitskontrolle auf dem Verkehrsflughafen in B. für den Zeitraum 1. April 2015 bis 31. März 2019 europaweit aus. Der Ausschreibung sind diverse Unterlagen beigefügt, nicht aber ein Vertragsentwurf. Mit Zuschlagsschreiben vom 17.03.2015 erklärte das Land, dass der jetzigen Beklagten der Zuschlag erteilt werde. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte auf, mit der Ausführung der Leistung ab dem 01.04.2015 zu beginnen und umgehend die anliegenden Schriftstücke unterzeichnet zurückzusenden. Bei den anliegenden Schriftstücken handelt es sich um eine Ausfertigung des Vertrages mitsamt Anlagen und eine Mitteilung über die Projektleitung.

In der Folge unterschrieb die Beklagte die Vertragsausfertigung nicht. Es kam zu Unstimmigkeiten über eine von der jetzigen Beklagten gewünschten Vertragszusatz. Das Land forderte die Beklagte im Anschluss auf, den unterzeichneten Vertrag umgehend zurückzusenden und mit den Arbeiten ab dem 01.04.2015 zu beginnen. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Land erklärte daraufhin, dass nach Rücksprache mit ihrer Rechtsabteilung der Geschäftsleitung eine Unterzeichnung des Vertrages nicht zwingend notwendig sei und bereits ein Vertrag auf Grundlage des Angebots zustande gekommen ist. Die Beklagte erwiderte, dass dies nach ihrer Auffassung nicht der Fall ist.

II. Gerichtsverfahren

In der Klage, die vom Oberlandesgericht Celle zu entscheidenden war, verlangt das Land von der Beklagten Zahlung von knapp EUR 500.000,00. Dabei handelt es sich um Mehrkosten, die dem Land dadurch entstanden sind, dass es ein anderes Unternehmen mit den Sicherheitskontrollen beauftragen musste. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und der Berufung stattgegeben. Es ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen ist. Das Oberlandesgericht führt aus, dass die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, deren Inhalt die vorbehaltlose Akzeptanz des Antrags zum Ausdruck bringen muss. Ob dies der Fall ist, ist im Zweifel durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Wird das Vertragsangebot dagegen unter Änderungen angenommen, handelt es sich nach § 150 Abs. 2 BGB nicht um eine Annahme, sondern um ein neues Angebot. Davon geht das Oberlandesgericht vorliegend aus. Inhaltlich enthalte der Vertragsentwurf verschiedene Regelungen, die sich in dem Angebot noch nicht in gleicher Weise finden, zum Beispiel in Bezug auf die Regelung der Rufbereitschaftszeiten und die Frist zur Vorlage eines Versicherungsnachweises. Ob die Regelungen geringfügig sind, ist nach dem Urteil nicht relevant.

Bei der Annahme mit Änderungen handele es sich nur dann nicht um ein neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB, wenn der Absendende deutlich macht, dass er nur unverbindliche Änderungswünsche äußert und der Vertrag unabhängig von deren Erfüllung zustande kommen soll. Im Streitfall sei dieser aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht der Fall gewesen. Weder dem Zuschlagsschreiben noch dem Vertragsentwurf sei zu entnehmen, dass es sich lediglich um einen optionalen Änderungsvertrag zu einem bereits mit dem Zuschlag zustande gekommenen Vertrag handeln sollte. Schon nach seinem Wortlaut und dem äußeren Bild handele es sich nicht lediglich um einen Änderungsvertrag. Daran ändert sich auch nichts darin, dass das Land aufgefordert hat, mit der Leistung ab dem 01.04.2015 zu beginnen. Diese Aufforderung kann auch als Ausdruck der Erwartung angesehen werden, dass die Beklagten den Vertrag schon unterzeichnen um den Auftrag zu erhalten.

III. Folgen

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist unseres Erachtens richtig. Es entspricht den Regelungen des BGB. Öffentliche Auftraggeber machen es sich hier oft zu leicht. Auch das Vergaberecht verlangt, dass alle vertraglichen Vereinbarungen in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind. Änderungen sind – ohne neue Ausschreibung – nur unter den Voraussetzungen des § 132 GWB möglich.

Tatsächlich stellt sich nur in seltenen Fällen ein Problem, da viele Auftragnehmer den Vertrag unterschrieben zurücksenden oder jedenfalls mit Arbeiten beginnen. Spätestens mit Aufnahme der Arbeiten ist aber ein Vertrag (welchen Inhalts auch immer) zustande gekommen, auch wenn der schriftliche Vertrag nicht zurückgesandt wird.

Nach unserer Erfahrung wächst bei Auftragnehmern aber das Problembewusstsein dafür, dass sie nicht verpflichtet sind, solche nachträglich übersandten Verträge zu unterschreiben, um den Auftrag zu erhalten. Auftraggebern kann deshalb nur geraten werden, Vertragsentwürfe bereits als Bestandteil der Vergabeunterlagen mitzuübersenden und zu regeln, dass die Verträge nach Auftragserteilung unterschrieben werden.

Bauvertrag oder Werkvertrag – das ist hier die Frage!

Vor nunmehr fünf Jahren wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um zahlreiche Vorschriften erweitert: Neben den Regelungen zum Werkvertrag, denen bisher auch alle Verträge über Bauleistungen zuzuordnen waren, wurden nun Sondervorschriften aufgenommen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag, den Bauträgervertrag und den Architektenvertrag. So sehr die Regelung prinzipiell begrüßt wurde, weil die Werkvertragsvorschriften des BGB die Realität am Bau nur sehr rudimentär abbildeten, so deutlich war auch die Kritik an den zahlreichen Neuregelungen: Zu umständlich, zum Teil lebensfremd, vor allem aber zu schwierig in der Abgrenzung.

Der letzte Punkt, nämlich die Abgrenzung der einzelnen Vertragstypen, war dann in der Tat auch eines der ersten Probleme, mit denen sich die Rechtsprechung herumschlagen musste. Wann ist eine Handwerksleistung am Bau im Rahmen eines Bauvertrages erbracht, wann im Rahmen eines Werkvertrages?

Die Unterscheidung ist von großer Bedeutung, denn bei Bauverträgen stehen dem Auftraggeber zahlreiche Rechte zu, die er beim Werkvertrag nicht hat: Er kann zum Beispiel einseitig die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen verlangen (§§ 650 b, 650 c BGB). Andererseits kann nur beim Bauvertrag der Auftragnehmer eine Sicherungshypothek geltend machen und eine Bauhandwerkersicherheit verlangen (§§ 650 e, 650 f BGB). Darüber hinaus ist nur beim Bauvertrag die prüfbare Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung und eine Kündigung kann nur schriftlich erfolgen.

In der Praxis ist deshalb von entscheidender Bedeutung, in welchen Vertragstyp man einen Vertrag über Handwerksleistungen an einem Gebäude einordnet. Die gesetzliche Definition findet sich in § 650 a Abs. 1 BGB. Danach ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung oder Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks. Ein Vertrag über Instandhaltungsarbeiten ist gemäß § 650 a Abs. 2 BGB dann ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Es liegt auf der Hand, dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist und zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt hat. Sind Malerarbeiten an einem Bestandsgebäude nun wesentlich für den Bestand des Gebäudes? (Bei substanzschützender Wirkung des Anstrichs außen wohl ja, bei lediglich optischer Verbesserung im Innenbereich wohl nein). Die Liste der Problemfälle ließe sich beliebig verlängern.

Nun hatte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) darüber zu entscheiden, wie es sich bei Elektroarbeiten verhält, die im Rahmen einer grundlegenden Sanierung einer Turnhalle beauftragt wurden, allerdings nicht in die Hand des Generalunternehmers gegeben wurden, sondern separat an einen Elektrofachbetrieb. Unstreitig war der Gesamtauftrag zur Sanierung der Halle ein Bauvertrag (jedenfalls gemäß § 650 a Abs. 2 BGB). Fraglich war – und vom BayObLG zu entscheiden – ob die einzelnen Arbeiten im Gewerk Elektro (konkret der Einbau einer Blitzschutzanlage mit Brandmeldeanlage, das Versetzen von Schaltern und der Austausch einzelner Leuchtmittel sowie Arbeiten an einem Lautsprechersystem), als Bauvertrag zu qualifizieren sind. Das Gericht entschied ja.

Ausblick: Wir werden noch zahlreiche solcher Entscheidungen zu einzelnen Gewerken bekommen und es wird eine ganze Kasuistik von Abgrenzungsfragen zu klären sein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass zur Abgrenzung einer wertende Betrachtung unter Rückgriff auf die bereits früher ergangene Rechtsprechung erforderlich ist. Damit dürfte klar sein, dass sich eine schematische Bewertung verbietet und es noch einige Zeit dauern wird, bis anhand der gerichtlichen Entscheidungen eine gewisse Rechtssicherheit in bisher zweifelhaften Fällen eintritt.

Lieferengpässe Teil 3 – Ansprüche des Auftraggebers

I. Einleitung

In Teil 2 unserer Reihe hatten wir uns mit den Rechten und Ansprüchen der Auftragnehmer befasst, aber auch Auftraggeber haben solche.

Die Liefersituation in der Baubranche hat sich zwar in den letzten Wochen etwas entspannt, dennoch sind wir noch weit davon entfernt, dass die Lieferketten belastbar und planbar störungsfrei laufen. Die steigenden Baukosten führen aktuell dazu, dass bereits geplante Projekte abgesagt oder verschoben werden. Dies entspannt zwar die Liefersituation bei den laufenden Projekten, stellt aber keine Lösung des Problems dar.

Bei aktuell besonders gefragten Produkten, wie z.B. Wärmepumpen, können viele Lieferanten überhaupt keine Liefertermine nennen, nicht einmal voraussichtliche ungefähre Termine und schon gar nicht verbindliche Liefertermine.

Haben die Auftragnehmer in aktuell laufenden Projekten nicht sehr vorausschauend geplant und sehr frühzeitig Baumaterialien bestellt, stehen diese teilweise nicht oder jedenfalls nicht zu (vertraglich) vorgesehenen Zeitpunkt zur Verfügung.

Störungen an vielen Stellen des Bauablaufs, haben Folgen für den Bauablauf insgesamt, andere Gewerke können nicht wie vorgesehen arbeiten, melden Behinderung an und irgendwann ist auch bei guter Planung der Fertigstellungstermin in Gefahr. Spätestens dann stellen sich Auftraggeber die Frage, welche Ansprüche sie gegen Auftragnehmer geltend machen können.

II. Vertragsfristen und Koordination

Zunächst stellt sich die Frage, ob überhaupt verbindliche Vertragsfristen vereinbart sind. Nicht jede Frist, die irgendwo in vertraglichen Unterlagen genannt ist, ist eine verbindliche Vertragsfrist. § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B regelt für VOB/B-Verträge, dass in einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen nur dann als Vertragsfristen gelten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so vorgesehen ist. Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt auch für Fristen außerhalb des Bauzeitenplans, also in sonstigen Vertragsdokumenten. Enthalten die Dokumente nicht ausdrücklich den Hinweis, dass es sich um (verbindliche) Vertragsfristen handelt, ist dies nicht der Fall. Ungefähre Angaben wie ca., etwa, voraussichtlich oder ähnliches reichen nicht.

Einzelfristen sind dabei solche Fristen, die nur Teile der Ausführung betreffen. Dagegen sind im Bauzeitenplan enthaltene Anfangs- und Endfristen von § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B nicht umfasst und verbindliche Vertragsfristen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist.

Somit kann man für den Fall, dass ein Bauzeitenplan Teil der Vertragsunterlagen ist und nicht durch Formulierung wie voraussichtlich, etc. abgeschwächt wird, davon ausgehen, dass Beginn- und Fertigstellungstermin verbindlich ist, Zwischentermine dagegen nicht.

Die vereinbarten Fristen hat der Auftragnehmer einzuhalten, hier gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Um dies zu erreichen, muss er mit der Bauausführung fristgerecht anfangen, sie innerhalb des Fristenlaufs angemessen fördern und die Bauausführung zum vertraglich bestimmten Fristenablauf vollenden.

Die bauvertraglichen Regelungen zum BGB enthalten keine entsprechende Regelung. Auch hier gilt, dass Vertragsfristen ausdrücklich vereinbart werden müssen.

III. Rücktritt und Kündigung

Hält der Auftragnehmer Vertragsfristen nicht ein, stellt sich für den Auftraggeber die Frage, welche Rechte und Ansprüche er daraus ableiten kann. Neben Schadensersatz wegen Verzugsschäden (hier unter IV.) ist dabei v.a. an Rücktritt und Kündigung zu denken.

Nach § 5 Abs. 5 VOB/B kann der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert oder mit der Vollendung in Verzug gerät, nach § 6 Abs. 6 VOB/B Schadensersatz verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Vertragserfüllung nach § 8 Abs. 3 VOB/B den Vertrag kündigen. Ein Recht zum Rücktritt sieht die VOB/B nicht vor, in der Annahme, dass die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen schwer bis unmöglich ist und deshalb die Kündigung vorzuziehen ist.

Nach § 6 Abs. 7 VOB/B können beide Teile den Vertrag kündigen, wenn eine Unterbrechung mehr als 3 Monate dauert.

Das BGB enthält für den Fall der Leistungsverzögerung keine Sonderregelungen für Bauverträge.

IV. Schadensersatz

Verzögerungen bei der Fertigstellung einzelner Leistungen oder des gesamten Vorhabens verursachen beim Auftraggeber regelmäßig Kosten. Unternehmen, die mit Folgegewerken beauftragt sind, machen Zusatzkosten geltend oder dem Auftraggeber entstehen zusätzliche Mietkosten, Lagerkosten oder Mietausfall bei geplanter Vermietung. Diese Kosten wird der Auftraggeber regelmäßig von dem Unternehmen erstattet haben wollen, dass die Verzögerung aus seiner Sicht verursacht hat.

  • 1. Vertragsstrafenregelungen

Vertragsstrafenregelungen sind in vielen Bauverträgen üblich, insbesondere wenn sie vom Auftraggeber gestellt werden. Aber auch Bauträgerverträge enthalten häufig Vertragsstrafenregelungen zugunsten der Erwerber. Sowohl §§ 339 ff BGB als § 11 VOB/B enthalten hierzu Regelungen.

Ein Anspruch wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Frist setzt auch bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe regelmäßig ein Verschulden des Auftragnehmers an der verzögerten Fertigstellung voraus. Der Vorteil der Vertragsstrafe im Vergleich zum „normalen“ Schadensersatzanspruch besteht für den Auftraggeber darin, dass er regelmäßig die Höhe seines Schadens nicht nachweisen muss, sondern dieser vorab festgelegt wird. Und dies regelmäßig sogar nur als Mindestschaden. Der Auftraggeber hat also die Möglichkeit einen höheren Schaden nachzuweisen.

Besondere Anforderungen gelten, wenn – was regelmäßig der Fall ist – Vertragsstrafenregelungen in vom Auftraggeber gestellten AGB vereinbart werden. Für die Baubranche hat sich eine detaillierte Rechtsprechung dazu herausgebildet, welche Höhen für (Werk-/Arbeits-) Tage oder Wochen maximal zulässig sind, ebenso die Gesamthöhe (maximal 5 %) und welche Anforderungen an die Formulierung der (Netto-) Auftragssumme zu stellen sind. Hier lohnt sich auch für den Auftragnehmer im Streitfall die Prüfung, ob die vereinbarte Regelung überhaupt wirksam ist.

  • 2. §§ 6 Abs. 6 VOB/B, 280ff BGB

Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese setzen aber voraus, dass die Bauzeitverzögerung durch den Auftragnehmer verschuldet wurde.

Insoweit ist aber zu beachten, dass nach einem Beschluss des OLG München vom 07.04.2020 der Auftragnehmer beweisen muss, dass er rechtzeitig fertig geworden wäre. Er muss sich gegen eine verzugsbedingte Kündigung und die sich regelmäßig anschließenden Schadensersatz- und Mehrkostenforderungen verteidigen, und zwar durch Vorlage einer bauablaufbezogenen Darstellung, was – worauf wir im 2. Teil unserer Beitragsreihe hingewiesen haben – nur in den seltensten Fällen gelingt. Kommen also, was regelmäßig der Fall ist, Verzögerungen aus verschiedenen Richtungen zusammen, oder werden solche jedenfalls behauptet, ist der Auftraggeber bei der Durchsetzung seiner Ansprüche in einer wesentlichen besseren Rechtsposition als der Auftragnehmer.

Bei einem Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B ist zudem zu beachten, dass entgangener Gewinn nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erstattungsfähig ist.

  • 3. Mängelansprüche

Werden statt der vereinbarten Produkte andere, minderwertige Fabrikate geliefert und eingebaut bestehen Mängelansprüche von Mangelbeseitigung, über Ersatzvornahme, Minderung, Schadensersatz und Rücktritt.

V. Ausblick

Es ist nicht absehbar, dass sich die aktuellen Lieferengpässe bald erledigt haben. Die geopolitische Lage – auch im Hinblick auf Taiwan-  gibt vielmehr Anlass zu befürchten, dass sich die Engpässe verstärken werden und volatiler werden. In einem Moment ist ein Bereich besonders betroffen (z.B. Papier) kurz danach ein anderer (z.B. Halbleiter).

Auftraggebern kann nur geraten werden langfristig zu planen und zu beauftragen und großzügiger als früher Puffer im Bauzeitenplan vorzusehen. Zudem sollte die Planung bei Baubeginn möglichst abgeschlossen sein, den besonders Änderungen während der Bauphase für die andere Materialien notwendig sind, sind nicht nur teuer, sondern führen aktuell häufig auch zu erheblichen Verzögerungen. Wichtiger denn je ist es aber, überhaupt verbindliche Vertragsfristen festzulegen um gegenüber den beauftragten Unternehmen ein Druckmittel zu haben.

Leerstand in den Innenstädten – Lösung durch Business Improvement Districts?

  • Einleitung

Leerstand und Verödung in den Innenständen ist nicht erst seit der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Veränderungen der Lebens- und Arbeitswelt ein Thema. Allerdings haben die Folgen und Beschränkungen der Corona-Pandemie die Situation verschärft. Wenn Paketlieferungen für viele Bürger zum täglichen Standard werden, fehlen diese Kunden in den Innenständen.

Die Städte und Gemeinde können zur Wiederbelebung bzw. zum Erhalt der Innenstände Anreize schaffen und Unterstützung geben. Ohne Privatinitiativen der betroffenen Eigentümer sind solche Maßnahmen aber selten erfolgreich. Diese Erkenntnis ist nicht neu. Die Idee der BIDs wurde in nordamerikanischen Innenstädten als Reaktion auf die wachsende Konkurrenz durch Einkaufszentren entwickelt und zwar vor mehr als einem halben Jahrhundert. Einer der Vorteile von Einkaufszentren gegenüber den Einkaufsbereichen in gewachsenen Innenstädten ist, dass sie ein zentrales Management haben, das für eine differenzierte Einzelhandelsstruktur sorgt, ein sauberes und einheitliches Erscheinungsbild wahrt und Werbemaßnahmen der Mieter koordiniert. Diese Eigenschaften von Einkaufszentren sollten durch BIDs auch in Innenstädten erreicht werden. Das erste BID wurde 1970 in Toronto (Kanada) eingerichtet: Bloor West Village. Weltweit gibt es inzwischen mehr als 1.800 BIDs.

Ein BID ist ein Zusammenschluss von Grundstückeigentümer (Quartiersgemeinschaft), die ihren Standort durch bestimmte Maßnahmen aufwerten wollen. Durch standortbezogene Maßnahmen soll die Funktionsfähigkeit (§ 1 GQP) bzw. Attraktivität (§2 Abs. 2 GQP) gesteigert werden. Dabei sind die Maßnahmen „on top“ der gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde. Ziel ist die Schaffung eines sicheren, einladenden und prosperierenden Stadtquartiers für Gewerbetreibende, Bewohner und Kunden.

         Steigerung der Konkurrenzfähigkeit

         Werterhalt und Steigerung der Immobilien

Die Gemeinde kann auf Antrag der Quartiersgemeinschaft den Aufwertungsbereich durch Satzung festlegen.

Bis sich diese Idee auch in Deutschland durchgesetzt hat, hat es einige Jahrzehnte gedauert. Inzwischen sind aber auch in einigen deutschen Bundesländern BIDs und entsprechende gesetzliche Grundlagen vorhanden. Eine Vorreiterrolle nimmt hier Hamburg ein. Aber auch das Saarland, Bremen, Hessen, Berlin, NRW, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Sachsen haben BIDs.

  • Regelung in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg hat zwar seit 2015 ein auf Grundlage von § 171 f BauGB erlassenes „Gesetz zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Private“ (im Folgenden GQP), aber bisher kein durchgeführtes BID.

Voraussetzung eines BID ist ein Zusammenschluss von mindestens sieben Eigentümern im Quartier durch Gründung einer sog. Quartiersgemeinschaft. Anders als die Regelungen anderer Bundesländer sieht das Gesetz in Baden-Württemberg keine Beteiligung anderer Akteure, insbesondere der Mieter vor.

Trotz Unterstützung der IHKs und Versuchen in mehreren Städte, konnte bisher kein BID zum Erfolg geführt werden.

  • Möglichkeiten und Grenzen

BIDs machen dann Sinn und haben Erfolg, wenn die Quartiersgemeinschaft aus relativ relativ strukturierten Eigentümern besteht und die große Mehrheit der Eigentümer das Projekt unterstützen. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass das Gebiet nicht zu groß gezogen werden sollte.

Der große Vorteil gegenüber rein freiwilligen Initiativen liegt in der Zahlungspflicht anders. Bei rein privaten Initiativen kommt es in der Regel zum sog. Trittbrettfahrer-Problem. Dieses Problem wird beim BID umgangen, da grds. alle Eigentümer beteiligt werden. Ausnahmen gibt es für nicht wirtschaftlich nutzbare Grundstücke, Grundstücke des Gemeinbedarfs und bei Wohnnutzung.

Bei den möglichen Maßnahmen ist der  Fantasie der Beteiligten erst mal wenig Grenzen gesetzt, auch wenn – und das sollte immer beachtet werden – der Gemeinderat den geplanten Maßnahmen am Ende zustimmen muss, damit ein BID auch in die Umsetzungsphase gelangen kann. Als mögliche Maßnahmen zählt § 2 Abs. 2 GQP auf:

WerbungAußenbereichsgestaltungBaumaßnahmen
SauberkeitSicherheitUnterhaltung
NutzungskonzepteOrdnungBewirtschaftung
KooperationenVeranstaltungenPflegemaßnahmen

Finanziert werden die Maßnahmen durch eine als nach überwiegender Meinung nichtsteuerliche Sonderabgabe einzuordnende Abgabe. Abgabenpflichtig sind alle Eigentümer mit den oben genannten Ausnahmen. Verteilungsmaßstab ist nach § 6 Abs. 5 GWP festzulegen, dabei spielen der Einheitswert, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksfläche, Grundstückslänge entlang der Geschäftsstraße sowie die Nutz- und Ladenfläche eine Rolle.

  • Schritte zur Gründung eines BID

Bis zur erfolgreichen Umsetzung eines BIDs sind mehrere Phasen zu durchlaufen. Das GQP sieht vier Phasen vor.

Vorbereitungsphase

  1. Gründung einer Quartiersgemeinschaft und Festlegung einer Rechtsform
  2. Gebietsabgrenzung und Festlegung des eigentümergetragenen Aufwertungsbereiches
  3. Festlegung der Laufzeit des eigentümergetragenen Aufwertungsbereich (max. fünf Jahre)
  4. Erstellung eines Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts
  5. Einigung auf einen Verteilungsmaßstab für die Abgabenerhebung
  6. Einholung der schriftlichen Zustimmungserklärung von mindestens 15 Prozent der Abgabenpflichtigen, denen mindestens 15 Prozent der Grundstücksfläche gehören Antragstellung

Gründungsphase

Die daran anschließende, eigentliche Gründungsphase unterteilt sich in drei Phasen. Zunächst muss der Antrag gestellt werden. Neben der oben genannten Zustimmungserklärung müssen die Antragsunterlagen eine genaue räumliche Bezeichnung, ein Maßnahmen- und Finanzierungskonzept und die Angabe eines Verteilungsmaßstabs (§ 6 Absatz 5) enthalten.

Nach Antragseinreichung schließt sich die Prüfung der Gemeinde an, die mit einer Ermessensentscheidung endet. Ist diese grundsätzlich positiv, folgt die öffentliche Beteiligung und im Anschluss der Satzungsbeschluss.

Umsetzungsphase

Nach dem rechtskräftigen Satzungsbeschluss folgt die eigentliche Umsetzung der geplanten Maßnahmen durch den Aufgabenträger. Dafür erhebt die Gemeinde auf Grundlage des jährlichen Maßnahmen- und Finanzierungsplans von den Eigentümern Abgaben und prüft mindestens jährlich die ordnungs- und zweckmäßige Mittelverwendung

Abwicklung oder Weiterführung

Nach Abschluss des im Maßnahmen- und Finanzierungsplan vorgesehenen Zeitraums müssen die Eigentümer entscheiden, ob sie das BID fortsetzen wollen oder die Quartiersgemeinschaft abwickeln.

  • Ausblick

Das BIDs ein sinnvolles Werkzeug sind, um Innenstädte zu beleben, zeigen die Vielzahl erfolgreich umgesetzter Projekte in den letzten Jahrzehnten. Das es in Bade-Württemberg bisher kein erfolgreich durchgeführtes Projekt gibt, dürfte auch mit der gesetzlichen Regelung zu tun haben. Allerdings scheint es derzeit neue Initiativen zu geben, bedingt auch durch Fördermittel. Und ein erstes erfolgreiches Projekt wird sicherlich Nachahmer nach sich ziehen. Es ist daher zu wünschen, dass sich an mehreren Standorten Eigentümer zu solchen Initiativen zusammentuen.  Und auch gescheiterte Projekte zeigen dem Gesetzgeber hoffentlich deutlich, wo Verbesserungspotential besteht.

Innenstädte attraktiver machen – aber wie?

Zu diesem Thema veranstaltete die IHK Karlsruhe am 22.11.2022 ein Symposium, bei dem unser Partner, Rechtsanwalt Dr. Alexander Hoff, referiert hat.

Sterbender Einzelhandel, prekäre Wohnsituationen, vernachlässigte Bausubstanz und Mängel bei Sicherheit und Ordnung – viele Kommunen klagen darüber, dass ihre Innenstädte davon betroffen sind. Was tun?

Alexander Hoff stellte dar, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt, den Niedergang zu stoppen und die Innenstädte attraktiver zu machen. Besonderes Interesse fand bei den Zuhörern die Möglichkeit, durch selbstorganisierte Quartiersgemeinschaften von Eigentümern die Attraktivität bestimmter Quartiere zu verbessern und dabei auch staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Dem Arbeitskreis Immobilien- und Standortentwicklung der IHK ein großes Dankeschön, dass er sich dieses wichtigen Themas der Innenstadtgestaltung angenommen hat!

Grundwissen –  Green Contracts- Vertragsgestaltung beim nachhaltigen Bauen

Betreiben und Verwerten von Immobilien sollen nachhaltiger werden, insbesondere energiesparender und ressourcenschonender und sozialer. Dies fordern regulatorische Vorgaben, die aktuellen Versorgungsengpässe und der öffentliche Druck. Die Nachhaltigkeit betrifft den gesamten Lebenszyklus, also Herstellung, Betrieb und Verwertung.

Viele Unternehmen und öffentliche Auftraggeber haben inzwischen ESG-Strategien entwickelt. Um die Strategien mit Leben zu füllen, bedarf es neben notwendigen Planungs-, Bau- und Betriebsleistungen auch entsprechend angepasster Verträge, sogenannte Green Contracts.

Green Contracts beschreiben die vereinbarten Nachhaltigkeitsziele und legen fest, welcher Beteiligte welche konkreten Verpflichtungen zur Zielerreichung hat. Dies gilt für Planer und Bauunternehmen, ebenso wie für Mieter (Green Lease), Käufer, Asset-, Property- und Facility-Manager oder Versicherungen. Die Verpflichtungen sind vielfältig und vom konkreten Objekt und der Nutzung abhängig; wie beispielsweise die Verwendung ressourcenschonender Baustoffe, Vorgaben zu sozialen Standards in der Herstellung und der Lieferkette, der Blick auf die Biodiversität bei der Planung oder ein energiesparender Betrieb.

Damit die Nachhaltigkeitsziele erreicht werden, müssen die Verträge aufeinander abgestimmt sein. Bisher gibt es zwar regulatorische Vorgaben zu den Zielen aber keine Vorgaben zu den Vertragsinhalten. Projektentwickler und Investoren orientieren sich in der Regel an den Standards der Zertifizierungen, wobei sich bisher kein einheitlicher Vertragsstandart durchsetzen konnte.  

In Bau- und Planerverträgen werden Nachhaltigkeitsziele häufig über die Erreichung angestrebter Zertifizierungen oder konkrete technische Vorgaben zu umweltfreundlichen Materialien umgesetzt. Dabei wird der gesamte Lebenszyklus der Immobilie betrachtet, also auch Instandhaltungsmaßnahmen oder die Verwertung. Verstöße sind Mängel des Bauwerks mit entsprechenden Haftungsfolgen. Auch die Verwendung digitaler Planungsmethoden (BIM) ist zur Erreichung der Nachhaltigskeitsziele regelmäßig sinnvoll und notwendig.

Green Lease sehen die Verpflichtung des Mieters zu ESG-konformen Verhalten vor, wie z. B. die Verwendung von energiesparenden Geräten, Reduzierung von Abfällen, Verbräuchen und Emissionen und Recycling oder die Verwendung als nachhaltig zertifizierter Materialien, Farben bis hin zu (Toiletten-)Papier. Da immer mehr Unternehmen selbst Nachhaltigskeitskriterien erfüllen wollen oder müssen, sind Green Lease attraktiv. Damit Green Lease funktioniert, ist auch der Austausch von Verbrauchsdaten zwischen Mieter und Vermieter notwendig, was Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit aufwirft.

Die Verpflichtungen in grünen Asset-, Property- und Facilitymanagementverträge sind vielfältig. Sie reichen von Energiemonitoring und –management,der Erstellung von Energie(einspar)konzepten über Monitoring des Nutzerverhaltens, Erstellung von Nutzer- und Betreiberhandbüchern bis zu Beachtung sozialer Standards beim Betrieb oder der Bildung eines Nachhaltigkeitsausschusses.,  .

Green Contracts werden in naher Zukunft eher die Regel statt die Ausnahme sein. Darauf sollten alle Beteiligten vorbereitet sein und zeitnah eigene Überlegungen anstellen.

Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2022

Treffen Sie Bartsch Rechtsanwälte und Bartsch Steuerberater auf der EXPO REAL 2022, Europas größte B2B-Fachmesse für Immobilien und Investitionen, in München. Seit 1998 ist die EXPO REAL jährlich im Oktober drei Tage lang Gastgeber für die gesamte Immobilienbranche. Beste Bedingungen für effizientes Networking.

Die EXPO REAL bildet die gesamte Wertschöpfungskette der internationalen Immobilienbranche ab – von der Idee und Konzeption über die Finanzierung und Realisierung bis hin zu Vermarktung, Betrieb und Nutzung.

Bartsch Rechtsanwälte beraten Sie „rund um Ihre Immobilie“. Mit unserem Beratungsansatz entlang der Wertschöpfungskette unterstützen wir Sie bei der Bewältigung komplexer immobilienwirtschaftlicher Fragestellungen. Informieren Sie sich vor Ort auf unserem Stand über unsere Kompetenz, oder sprechen Sie uns gern direkt an. Sie finden Bartsch Rechtsanwälte in Halle B1, Stand 130 (‚Stand TechnologieRegion Karlsruhe‘).

Dr. Alexander Hoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dr. Oliver Klein, Rechtsanwalt, Steuerberater
Dr. Reinhard Möller, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Sabine Przerwok, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Vergaberecht
Rüdiger Strubel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater
Sarah Zentner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Wir freuen sich auf eine interessante Messe und spannende Gespräche mit Ihnen!

Wenn Sie vorab bereits einen Termin mit uns vereinbaren wollen freuen wir uns auf Ihre Nachricht, z.B. per E-Mail an mail@bartsch.law

Informationen 04.10.2022 – 06.10.2022
Beginn: 10:00
Ort: München / Halle B1, Stand 130

Bartsch Rechtsanwälte auf der EXPO REAL 2022 Partner der Technologieregion Karlsruhe 04.10.2022 – 06.10.2022

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Lieferengpässe Teil 2 – Ansprüche des Auftragnehmers

I. Einleitung

Verzögerungen am Bau sind ein Problem. Allerdings eines, dass es schon weit vor den aktuellen Krisen in Europa und der Welt gar. Dennoch stellen sich anlässlich der momentanen weltweiten Situation mit Störungen bei den Lieferketten durch Krieg und staatliche Corona-Maßnahmen (Hyperlink: https://www.baurechtzweinull.de/2020/03/20/corona-und-verzoegerter-bauablauf/), in gehäuften Umfang wieder Fragen, welche Ansprüche Auftragnehmer und Auftraggeber/Besteller haben, wenn es zu Verzögerungen bei Baumaßnahmen kommt und vereinbarte Anfangs-, Zwischen- oder Fertigstellungstermine nicht eingehalten werden können.

In diesem Teil unserer Reihe Lieferengpässe, wollen wir uns mit möglichen Ansprüchen von Auftragnehmern beschäftigen.

II. Bauzeitverlängerung

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch des Auftragnehmers auf Bauzeitverlängerung.

Dieser Anspruch ist in § 6 Abs. 2 VOB/B ausdrücklich geregelt. § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B regelt, dass vereinbarten Ausführungsfristen verlängert werden, soweit die Behinderung verursacht ist,

  • (a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
  • (b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
  • c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
  • § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B stellt klar, dass Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung gelten. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass andere Witterungseinflüsse (die aber das 10-jährige Maximum bzw. Minimum überschreiten müssen) durchaus eine Bauzeitverlängerung rechtfertigen können.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer nach § 6 Abs. 1 VOB/B die Behinderung angezeigt hat oder diese offenkundig ist. Dabei kann nicht oft genug betont werden, dass Offenkundigkeit ein eng auszulegender Ausnahmetatbestand ist und nur vorliegt, wenn dem Auftraggeber die Tatsache der Behinderung und ihre hindernde Wirkung. Dies kommt nur sehr selten und faktisch nur bei sehr bauerfahrenen Auftraggebern in Betracht.

Das BGB kennt eine § 6 Abs. 2 VOB/B entsprechende Regelung nicht und die Regelung ist auf BGB-Bauverträge auch nicht entsprechend anwendbar. Das System des § 6 VOB/B weicht von den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen der §§ 275 ff. BGB, die für BGB-Bauverträge gelten im Detail auch erheblich ab, weshalb überwiegend davon ausgegangen wird, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 BGB einer isolierten Inhaltskontrolle nicht standhält.

Auch im BGB-Bauvertrag gibt es über die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des §§ 275 ff BGB faktisch einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Kann der Auftragnehmer die Leistung unverschuldet nicht erbringen, folgt aus § 286 BGB, dass dem Besteller auch keine Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Fertigstellung zustehen.

III. Teilabrechnung und Kündigung

§§ 6 Abs. 5, Abs. 7 regeln den Fall, dass die Ausführung für längere Zeit unterbrochen wird. Während Abs. 7 den Zeitraum mit 3 Monaten definiert, spricht Abs. 5 nur von längerer Zeit. Damit ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen; die untere Grenze wird dadurch gezogen, dass nach der Unterbrechung vorerst mit einer Wiederaufnahme nicht zu rechnen sein darf. Als untere Grenze wird dabei 1 Monat angesehen, obere Grenze sind die in Abs. 3 genannten 3 Monate.

Liegt eine solche Unterbrechungsdauer vor, kann der Auftragnehmer die bisher ausgeführten Leistungen abrechnen und auch Vergütung für diejenigen Kosten verlangen, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Hier kommen vor allem Materialkosten in Betracht. Nicht nach § 6 Abs. 5 VOB/B erstattungsfähig sind Kosten, die durch die Unterbrechung selbst entstanden sind. Die Abrechnung hat nach wohl überwiegender Auffassung keinen Schlusszahlungscharakter, weshalb es keiner Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung bedarf.

Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, so kann jede Seite den Vertrag schriftlich kündigen. Hinsichtlich der Vergütung greifen die Regelungen des §§ 6 Abs. 5, Abs. 6. VOB/B.

Für BGB-Bauverträge existiert keine § 6 Abs. 5 VOB/B vergleichbare Regelung. Eine Kündigungsmöglichkeit findet sich in § 643 BGB. Diese knüpft aber nicht an eine feste Frist der Unterbrechung an, sondern an eine fehlende Mitwirkungshandlung des Bestellers an. Sind die Voraussetzungen des § 642 erfüllt, so kann der Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung setzen. Der Vertrag ist nach Ablauf der Frist gekündigt, wenn die Mitwirkungshandlung nicht nachgeholt ist. § 642 BGB knüpft an das Unterlassen einer Handlung des Bestellers an, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist. Ein Verschulden des Bestellers ist nicht erforderlich. Beispiele für erforderliche Mitwirkungshandlungen ist das Überlassen von Plänen, Beibringen behördlicher Genehmigungen, fristgerechtes Beibringen von Vorunternehmerleistungen, Zurverfügungstellung eines baureifen Grundstücks, etc.

IV. Mehrvergütung

Für den Auftragnehmer am interessantesten, aber gleichzeitig auch am schwierigsten durchsetzbar, ist der Anspruch auf Mehrvergütung.

  • §§ 2 Abs. 5 VOB/B, 650 c BGB

Der Auftragnehmer könnte – je nach Vertragsinhalt – an Ansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B, § 650 c BGB denken. Diese Ansprüche setzen aber voraus, dass der Verzögerung und den dadurch entstanden Mehrkosten eine Anordnung des Auftraggebers zugrunde liegt. Die meisten bauerfahren bzw. gut beratenen Besteller sind Meister darin, solche Anordnungen gerade nicht auszusprechen. Diese Anspruchsgrundlagen verhelfen deshalb in der Praxis bei Bauzeitverzögerungen nur selten zu Mehrvergütungsansprüchen.

  • §§ 6 Abs. 6 VOB/B, 280ff BGB

Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese setzen aber voraus, dass die Bauzeitverzögerung durch den Auftraggeber verschuldet wurde.

Dies ist bei verzögerten Vorunternehmerleistungen nach der ständigen Rechtsprechung nicht der Fall, ebenso bei den momentanen Lieferengpässen. In Betracht kommen solche Ansprüche aber, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass der vom Bauherrn beauftragte Architekt notwendige Planunterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Der Auftragnehmer selbst muss – wie auch bei allen anderen Ansprüchen – selbst leistungswillig und fähig sein. Treffen also fehlende Planunterlagen des Architekten mit fehlendem Material oder Personal beim Auftragnehmer zusammen, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Mehrvergütung.

Zudem fordert die Rechtsprechung in ständiger Wiederholung eine sog. bauablaufbezogene Darstellung (Hyperlink: https://www.baurechtzweinull.de/2017/12/19/kein-anspruch-auf-entschaedigung-bei-bauzeitverzoegerung/). Der Auftragnehmer muss also Ist- und Sollablauf gegenüberstellen und darlegen, wer welche Verzögerungen auf dem Weg verursacht hat. Ansonsten fehlt es seinem Vortrag schon an Schlüssigkeit. Und da die meisten Auftragnehmer in ihren – durch Gutachter für teures Geld – erstellten baubetrieblichen Gutachten so tun, als hätten sie selbst überhaupt keine Verzögerung verursacht und die anderen Baubeteiligten die komplette Verzögerung, das Leben und auch der Ablauf einer Baustelle aber erfahrungsgemäß durch Grautöne geprägt ist, scheitern die meisten Ansprüche an dieser Anforderung. Es gibt aber in jüngerer Zeit einzelne obergerichtliche Urteile, in denen Klagen des Auftragnehmers erfolgreich waren.

  • § 642 BGB

Sowohl beim Bauvertrag nach BGB als auch nach VOB/B gibt es dann noch die Anspruchsgrundlage des § 642 BGB. Diese gewährt keinen Schadensersatz, sondern lediglich einen Entschädigungsanspruch.

Zudem muss Ursache der Verzögerung – wie bei § 643 BGB – eine verspätete Mitwirkungshandlung des Bestellers sein.

Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hatte in einem Erlass vom 23.03.2020 die Auffassung vertreten, dass bei Verzögerungen wegen der Coronapandemie ein Annahmeverzug des Auftragsgebers nicht vorliegt und die Voraussetzung des § 642 nicht vorliegen (unser Beitrag). Vielmehr solle es sich um höhere Gewalt handeln. Ob diese Auffassung richtig ist, ist zweifelhaft (Hyperlink https://www.baurechtzweinull.de/2020/04/14/corona-und-%c2%a7-642-bgb/) In der Argumentation dürfen sich die Corona-Pandemie und die momentane Kriegssituation aber nicht unterscheiden, da beides Einflüssen von außen sind, auf die keine der Vertragsparteien Einfluss hat.

Zudem richtet sich der Anspruch, wie wir alle spätesten seit der Entscheidung des BGH vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17 und unserem Blogbeitrag (Hyperlink setzen: https://www.baurechtzweinull.de/2017/12/19/kein-anspruch-auf-entschaedigung-bei-bauzeitverzoegerung/) nicht auf Erstattung der nach dem Ende des Verzuges eintretenden Mehrkosten, sondern „nur“ auf Entschädigung für die Vorhaltung von Material und Personal während des eigentlichen Verzuges. Diese Vorhaltekosten können aber ebenfalls erheblich und auch erstattungsfähig sein.

  • § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage

Als letzte Möglichkeit bleibt dem Auftragnehmer noch, die Störung der Geschäftsgrundlage geltend zu machen und deshalb Mehrvergütung zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen. Unter welchen Voraussetzungen Mehrvergütung wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangt werden kann, hatten wir schon in Teil 1 (Hyperlink: https://www.baurechtzweinull.de/2022/07/12/lieferengpaesse-teil-1-die-wiederentdeckung-von-stoffpreisgleitklauseln/) dieser Reihe erläutert und dabei gesehen, dass die Anforderungen sehr hoch sein und nur in seltenen Fällen vorliegen werden. Diese selten Fälle während sich aber – auch angesichts der aktuellen Inflation – häufen.

V. Ausblick

Es ist nicht absehbar, dass sich die aktuellen Lieferengpässe bald erledigt haben. Die geopolitische Lage – auch im Hinblick auf Taiwan- gibt vielmehr Anlass, davon auszugehen, dass es sich die Engpässe verstärken werden und volatiler werden. In einem Moment ist ein Bereich besonders betroffen (z.B. Papier) kurz danach ein anderer (z.B. Halbleiter).

Wer Lagefläche zur Verfügung hat, dem kann aktuell als Auftragnehmer nur geraten werden, diese – soweit möglich – zu befüllen und sich von dem Just-in-time Gedanken zu lösen. Zudem sollte die Vereinbarung verbindlicher Fristen möglichst vermieden oder diese großzügig geschätzt werden. Und zuletzt sollten in der Kalkulation das Risiko, kurzfristig von einem andere Lieferanten zu höheren Preisen kaufen zu müssen, berücksichtigt werden.

Fachanwältin für Vergaberecht

Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat unserer Kollegin, Rechtsanwältin Sabine Przerwok die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwältin für Vergaberecht“ zu führen.

Sabine Przerwok ist die erste hauptberufliche Rechtsanwältin im Kammerbezirk Karlsruhe, die berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen. Die Verleihung setzt den Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse im Vergaberecht voraus. Für Sabine Przerwok ist es der zweite Fachanwaltstitel. Sie ist bereits seit 2016 „Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht“.

Wir gratulieren Sabine Przerwok sehr und freuen uns mit ihr

Weitere Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe hat unserer Kollegin, Rechtsanwältin Sarah Zentner die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht“ zu führen.

Sarah Zentner ist seit 2017 als Rechtsanwältin und bei Bartsch Rechtsanwälte tätig. Mit ihr verfügen vier Rechtsanwälte der Kanzlei über diese Zusatzqualifikation, deren Verleihung den Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht voraussetzt. Damit wird erneut unsere Kompetenz in diesem Bereich bestätigt.

Wir gratulieren Sarah Zentner sehr und freuen uns mit ihr!

Zulässigkeit einer Gesamtvergabe

Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen kann es sinnvoll sein, von dem Grundsatz der Vergabe von Teillosen und Fachlosen abzuweichen und ein Gesamtvergabeverfahren durchzuführen. Der Auftraggeber kann dadurch von Koordinierungsaufgaben entlastet werden, Schnittstellenprobleme vermeiden und im Ergebnis Geld und Ressourcen sparen. Zum Schutz des Mittelstandes stellt § 97 Abs. 4 S. 3 GWB jedoch hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesamtvergabe.

1. Voraussetzungen für die Durchführung einer Gesamtvergabe

§ 97 Abs. 4 S. 3 GWB lässt die Gesamtvergabe nur zu, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Losvergabe sind eng auszulegen. Die Beweislast trägt der Auftraggeber.

Dabei liegen wirtschaftliche Gründe nicht schon dann vor, wenn eine unwirtschaftliche Zersplitterung Kostennachteile erwarten lässt. Der Gesetzgeber nimmt mit dem Grundsatz der Losvergabe vielmehr ein kostenaufwändigeres Vergabeverfahren hin, die gesetzlichen Regelungen würden leerlaufen, wenn jeder Kostenmehraufwand ausreicht. Es kommt für das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe auf den Einzelfall an, wobei insbesondere der Umfang des Auftrags und dessen sinnvolle Teilbarkeit zu berücksichtigen ist. Kann nicht plausibel prognostiziert werden, welche Zusatzkosten bei einer Losvergabe entstehen, gilt der gesetzliche Regelfall.

Technische Gründe liegen vor, wenn belastbar zu befürchten ist, dass die Teilleistungen zwar ausschreibungskonform erbracht werden können, aber nicht kompatibel wären. Sofern durch eine entsprechende inhaltliche Gestaltung der Ausschreibung Kompatibilitätsproblemen vorgebeugt werden kann, ist die Losvergabe weiterhin vorrangig. Dies wird im Regelfall so sein. Generalunternehmer- oder gar Generalübernehmervergaben sind im Normalfall unzulässig. Auch gehört es – nach den Zielen des GWB – gerade zu den Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers – ggf. über externe Dienstleister – für eine Koordinierung der verschiedenen (kleinen und mittelständischen) Unternehmen zu sorgen. Technische Gründe für eine Gesamtvergabe können beispielsweise bei der Integration von Hard- und Software vorliegen, in aller Regel aber nicht der Objekt- und TGA-Planung. Als Nachweis ist ein Sachverständigengutachten nicht erforderlich, sondern allein belastbare Ausführungen, welche Risiken bestehen. Diese dürfen aber nicht abstrakt und pauschal sein, sondern müssen auf den konkreten Leistungsgegenstand bezogen sein.

Die technischen oder wirtschaftlichen Gründe müssen die Gesamtvergabe erforderlich machen. Erforderlich ist viel mehr als sinnvoll. Der Auftraggeber hat in eine umfassende Abwägung einzutreten, die zum Ergebnis gelangt, dass die Gründe für eine Gesamtvergabe vorliegen. Der höhere Koordinierungsaufwand muss außer Betracht bleiben. Allerdings räumen die Vergabenachprüfungsbehörden und -gericht den öffentlichen Auftraggebern einen Beurteilungsspielraum rein.

2. Dokumentation

Aufgrund des Transparenzgrundsatzes nach § 97 Abs. 1 S. 1 GWB sind die wesentlichen Verfahrensschritte in einem Vergabevermerk zu dokumentieren, der auch die Gründe für die Abweichung von der Losvergabe enthalten muss. Auch für alle Überlegungen und Abwägungsgesichtspunkte sind konkrete Nachweise erforderlich.

Der Vergabevermerk ist so detailliert zu fassen, dass die Entscheidungen des Auftraggebers für einen mit dem Vergabeverfahren vertrauten Leser nachvollziehbar ist. Die Dokumentation muss zeitnah erfolgen und laufend fortgeschrieben werden. Gerade bei einer Abweichung von der Gesamtvergabe sollte in die Begründung einiges an Überlegungen gesteckt werden und diese sollten auch dokumentiert werden.

Ohne ausreichende Dokumentation ist die Gesamtvergabe wegen Verstoßes gegen das Transparenzprinzip grundsätzlich rechtswidrig. Etwaige bestehende Gründe für die Gesamtvergabe können dann in einem Nachprüfungsverfahren nicht berücksichtigt werden.  Dies ist ärgerlich. Nach der neueren Rechtsprechung soll die Heilung von Dokumentationsmängel jedoch zwar allgemein ausgeschlossen sein, erfahrungsgemäß ist dann aber der Begründungsaufwand höher.

3. Gerichtliche Überprüfung der Gesamtvergabe

Die Vergabekammern entscheiden als behördliche Einrichtungen über die Konformität mit Vergaberecht. Dies aber nur auf Antrag und bei rechtzeitiger Rüge. Bieter müssen hier also rechtzeitig handeln.

Die Antragsbefugnis ergibt sich aus § 97 GWB: Nach § 97 Abs. 6 GWB haben Unternehmen einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. § 97 Abs. 4 GWB verleiht zudem subjektive Rechte, auf die sich Bieter im Nachprüfungsverfahren berufen können.

Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt wurde. Die Entscheidung des Auftraggebers ist nur darauf zu überprüfen, ob sie auf vollständiger und zutreffender Sachverhaltsermittlung und nicht auf einer Fehlbeurteilung, namentlich auf Willkür, beruht. Dabei spielt auch die Marktüblichkeit eine Rolle. Sollen Leistungen gesamt vergeben werden, die andere Auftraggeber in Losen vergeben, spricht dies gegen eine zutreffende Sachverhaltsermittlung. Da Bieter hier regelmäßig einen sehr guten Marktüberblick haben, sollten auch Auftraggeber sich vorab über vergleichbare Vergabeverfahren informieren.

Ob das Vorliegen eines objektiv zwingenden Grundes für die Gesamtvergabe erforderlich ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird dies gefordert, zum Teil als ausreichend angesehen, wenn sich der Auftraggeber mit dem grundsätzlichen Gebot der Fachlosvergabe einerseits und den dagegensprechenden wirtschaftlichen/technischen Gründen auseinandergesetzt und eine umfassende Abwägung getroffen hat. Auf eine sorgfältige Dokumentation der Abwägung ist im Vorfeld besonderen Wert zu legen.

Ein Nachprüfungsantrag kann auch auf eine fehlende oder unzureichende Dokumentation gestützt werden, wenn sich die diesbezüglichen Mängel gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt haben können.

4. Beihilferechtliche Folge

Neben einem Nachprüfungsverfahren kann eine unzulässige bzw. nicht ausreichend dokumentierte Gesamtvergabe auf beihilferechtliche Konsequenzen haben. Die zuständigen Stellen können gewährte Beihilfen nachträglich vom Auftraggeber – teilweise – zurückfordern. Bei der unzulässigen Gesamtvergabe handelt es sich auch einen schweren Vergabeverstoß, der regelmäßig ein Rückforderungsrecht begründet. Die Förderstellen sind hierbei mitunter auch sehr streng, insbesondere wenn es sich um EU-Fördermittel handelt.

Auch wenn kein Bieter den Verstoß rügt, ist die Gesamtvergabe für den öffentlichen Auftraggeber nicht ohne Risiko. Auf die beihilferechtlichen Folgen können auch Bieter hinweisen, insbesondere bei Verfahren nach der UVgO in Bundesländern ohne Nachprüfungsverfahren.

Lieferengpässe Teil 1 – Die Wiederentdeckung von Stoffpreisgleitklauseln

1. Einleitung

Bereits die Covid-19-Pandemie hatte erhebliche Auswirkungen auf die Verfügbarkeiten einzelner Baustoffe. Spätestens mit dem Ukraine-Krieg ist die deutsche Bauwirtschaft in einer Mangelwirtschaft angekommen. Medial am präsentesten sind die Kostensteigerungen bei Energie und Kraftstoffen. Der Krieg hat aber auch zu erheblichen Lieferengpässen und Preissteigerungen bei wichtigen Baumaterialien geführt. Rund 30 % des Baustahls kommen aus den beteiligten Ländern, zudem 40 % des Roheisens und diverse weitere Rohstoffe, z.B. 25 % Nickel und 75 % des Titans. Auch ca. 30 % der deutschen Bitumen-Versorgung erfolgt in Abhängigkeit von Russland. All dies hat erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Bauindustrie, sowohl den Straßen-, als auch dem Hochbau.

In diesem Zusammenhang stellen sich seit Monaten alle Beteiligten die Frage, wie mit diesen Lieferverzögerungen und Preissteigerungen umzugehen ist. Wir möchten uns in einer Reihe mehrerer Blogbeiträge dem Thema widmen. Wir starten mit dem Thema Stoffpreisgleitklauseln.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat bereits am 25.03.2022 einen Erlass bekannt gegeben, der für die ihm untergeordneten Behörden, also die Bundesbehörden, verbindlich ist. Der Erlass wurde am 24.06.2022 bis zum 31.12.2022 verlängert und an die derzeitige Situation angepasst (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stoffpreisgleitklausel.html).[RK41] 

Der Weg, den das Bundesministerium geht, ist der Weg über die Stoffpreisgleitklausel. Solche sollen nun für noch nicht abgeschlossene Verträge vereinbart werden und auch für bereits laufende Vorhaben in Betracht gezogen werden.

Dies gilt vor allem für folgende Produktgruppen: Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Lichtbahnen, Asphaltmischgut), Epoxidharze, Zementprodukte, Holz, gusseiserne Rohre.

2. Was sind Stoffpreisgleitklauseln?

Stoffpreisgleitklauseln sind eine spezielle Form der Preisklauseln. Dabei vereinbaren die Parteien, dass für vorab konkret bezeichnete Baustoffe nicht vorhersehbare Mehr- oder Minderaufwendungen gemäß der „Stoffpreisgleitklausel“ erstattet werden. Wie genau die Stoffpreisgleitklausel ausgestaltet ist, unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien. Üblicherweise wird eine Mindeststeigerung (aufgreifende Schwelle) ebenso vereinbart wie ein Selbstbehalt des Auftragnehmers, also seine Beteiligung an den Kostensteigerungen. Dabei kann es sich auch vertragsfremde Bezugsgrößen handeln, wie etwa den Baupreisindex. Sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, ist in der Regel eine Verteilung der Kostensteigerungen jeweils zur Hälfte auf die beiden beteiligten Auftraggeber und Auftragnehmer angemessen.

Auf die Formulierung der Stoffpreisgleitklausel ist besondere Aufmerksamkeit zu lenken. Insoweit sehen die Formblätter des VH Bund in 225 und 225 a zwar Muster vor, die in der Vergangenheit verwendeten Muster der öffentlichen Auftraggeber wurden vom BGH aber für unwirksam erklärt. Es sollten deshalb nicht einfach alte Klauseln wiederverwendet werden.

3. Wann sind Stoffpreisklauseln sinnvoll?

Stoffpreisgleitklauseln sollen vor allem dann verwendet werden, wenn nicht vorhersehbar ist, wie sich die Preise entwickeln.

Sie beziehen sich immer auf konkrete, bei Abschluss der Vereinbarung genau bezeichnete Materialien. Dies ist sinnvoll und notwendig, da – wie die aktuelle Situation zeigt – nicht alle Baumaterialien überhaupt oder in gleichem Maße von der Unvorhersehbarkeit der Preisentwicklung betroffen sind.

Ohne Stoffpreisklausel muss entweder der Auftragnehmer sehr hohe Wagniszuschläge kalkulieren oder das Risiko eingehen, ein für ihn unauskömmliches Bauvorhaben zu haben.

Auf der anderen Seite bekommt der Auftraggeber entweder direkt sehr hohe Preise angeboten er hat das Risiko ein Unternehmen beauftragt zu haben, das den Auftrag wirtschaftlich nicht stemmen kann, weil die Preise explodieren oder einen Auftragnehmer, der während der Bauphase schwierig ist, da der versuchen wird Nachträge durchzusetzen, um das Bauvorhaben für ihn in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen zu halten.

Damit ist auf Dauer niemandem geholfen. Stoffpreisgleitklauseln sollen nach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen aktuell vereinbart werden, wenn zwischen Auftragserteilung und Fertigstellungstermin mehr als ein Monat liegt und der Wert der Betriebsstoffe ein Prozent der geschätzten Auftragssumme übersteigt. Die ursprüngliche Stoffpreisgleitklausel in Formblatt 225 VHB Bund sah noch zehn Monate vor. In einer aktuellen Mitteilung vom 24.06.2022 wurde die Schwelle, ab der Stoffpreiskgleitklauseln zu vereinbaren sind sogar auf 0,5% Stoffanteil an der Auftragssumme abgesenkt.

Private Auftraggeber sind an den Erlass des Bundesministeriums selbstverständlich nicht gebunden. Er kann aber Anhaltspunkte bieten. Da größere Bauvorhaben typischerweise länger als einen Monat dauern, wird die Stoffpreisgleitklausel aktuell eher der Regelfall als die Ausnahme sein.

4. Kann man Stoffpreisklauseln auch nachträglich vereinbaren?

Immer wieder diskutiert wird aktuell die Situation bei bereits vor Kriegsbeginn abgeschlossenen Verträgen. Hier gilt, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel besteht.

Das Risiko und die Chance von Preissteigerungen und Preisreduzierungen der Baumaterialien liegt grundsätzlich beim Auftragnehmer. In der derzeitigen Situation hilft ihm nur § 313 BGB, also eine Störung der Geschäftsgrundlage. Hieran sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Teilweise werden Preissteigerungen von 25 % verlangt, unter 15 % lohnt sich eine Diskussion in aller Regel nicht. Die Fortsetzung des Vertrages zu den derzeitigen Konditionen muss für den Auftragnehmer unzumutbar sein. Dabei wird der gesamte Vertrag betrachtet, nicht nur die Position, die der Preissteigerung unterliegt.

Auch dann, wenn eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, kann der Auftragnehmer nicht die Übernahme aller Mehrkosten verlangen. Mehr als 50 % sind in der Regel unangemessen.

Zudem muss der Auftragnehmer die Nachweise für die tatsächliche Grundlage der Störung der Geschäftsgrundlage erbringen, also seine Urkalkulation (Preisblätter) vorlegen, seine tatsächlichen Einkaufskosten ohne Rückvergütung nachweisen und nachweisen, dass seine Einkaufskosten marktüblich sind, z.B. durch Vorlage von Vergleichsangeboten.

Führt dies dann nicht zur Vereinbarung anderer Preise, so steht dem Auftragnehmer nach § 313 Abs. 2 ein Rücktritts- bzw. Sonderkündigungsrecht zu.

Die öffentlichen Auftraggeber erhalten die Erlasse vom 23.03.2022 und seine Konkretisierung vom 22.06.2022, insoweit aber auch den Hinweis, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 58 BHO die nachträgliche Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln nicht ausschließt. Vielmehr sei hier eine Abwägung zu treffen. Auch der termingerechte Fortgang der Baumaßnahme, die Vermeidung von Auseinandersetzungen an anderer Stelle und Folgekosten, wie z.B. Ersatzmiete sollen bei der Entscheidung, ob eine nachträgliche Stoffpreisgleitklausel vereinbart wird, berücksichtigt werden.

5. Ausblick

Aktuell ist nicht zu erwarten, dass sich die Lieferprobleme zeitnah auflösen. Jeder, der in nächster Zeit ein Vorhaben beginnt, sollte sich mit dem Thema Preisentwicklung vorab beschäftigen. Aus den oben genannten Gründen sind Stoffpreisklauseln in der momentanen Situation eine sinnvolle Lösung, um einen fairen Bauablauf sowohl für den Auftraggeber und Auftragnehmer zu unterstützen.


 [RK41]https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stoffpreisgleitklausel.html

Eintragungspflichten Transparenzregister

Mit der Änderung des Geldwäschegesetzes trifft die jetzt erweiterte Pflicht, die wirtschaftlich Berechtigten des eigenen Unternehmens ins Transparenzregister einzutragen, auch Gesellschaften, deren Angaben bereits im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einsehbar sind. Diese von der Eintragung bislang befreiten Unternehmen müssen schnell handeln, den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und sich mit der Eintragungsplattform vertraut machen.

Bei versäumten oder falschen Eintragungen drohen Bußgelder und auch die Nennung des Unternehmens im Internet, z.B. unter https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/Bussgeldentscheidungen/bussgeldentscheidungen_inhalt.html.

Wo Sie die Eintragung vornehmen, was Sie dabei beachten müssen und wie Sie den wirtschaftlich Berechtigten auch bei komplizierten Unternehmensstrukturen ermitteln, erfahren Sie in unseren Unternehmenstipps, für Sie im kurzen Video: https://youtu.be/I0NpFu1M0d0

EuGH-Urteil: Mindest- und Höchstsätze der HOAI bei Altverträgen zwischen Privatpersonen weiterhin wirksam

1. Hintergrund

Seit 1976 bestand für Architekten- und Ingenieurleistungen der verbindliche Preisrahmen aus Mindest- und Höchstsatz nach der jeweils geltenden Fassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Vergütungsvereinbarungen außerhalb dieses Rahmens waren wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Stattdessen galt der objektiv ermittelte Mindest- bzw. Höchstsatz.

Das führte häufig dazu, dass vertraglich geringere Stundensätze vereinbart wurden, abweichend davon jedoch der höhere Mindestsatz in Rechnung gestellt wurde.

2. EuGH-Urteil vom 14.07.2019

In einem von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Az. C-377/17) hat der EuGH am 4. Juli 2019 festgestellt, dass der verbindliche Preisrahmen der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt. Der Preisrahmen der HOAI war damit unionsrechtswidrig (siehe unseren Blogbeitrag

https://bartsch.law/aenderungen-in-der-hoai-durch-den-aenderungsentwurf-des-bundesministeriums-fuer-wirtschaft-und-energie-am-07-08-2020-aufgrund-der-eugh-entscheidung-vom-04-07-2019

Aufgrund dieser Entscheidung kam es zu einer Änderung der HOAI. Die Mindest- und Höchstsätze wurden für Architekten- und Ingenieurverträge, die nach dem 01. Januar 2021 geschlossen werden, abgeschafft.

Für öffentliche Auftraggeber bedeutete das, dass die bis dahin geltenden Honorarvorgaben seit dem Urteil weder bei der Berücksichtigung von Angeboten im Vergabeverfahren noch durch Berufung auf eine Überschreitung des Höchstsatzes verpflichtend waren. Auch die bekannten Mindestsatzklagen waren nicht mehr zulässig.

Dabei wurde nicht über die bis zum 31.12.2020 zwischen Privatpersonen abgeschlossenen Verträge und die geltenden Honorarvereinbarungen entschieden. Hier war die Rechtslage weiterhin unklar.  

3. EuGH-Urteil vom 18. Januar 2022

Ausgangspunkt für dieses Verfahren war die Prüfung des BGH welche Auswirkungen das EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 auf bestehende Verträge, in denen ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes vereinbart wurde und nachträglich der Mindestsatz verlangt wurde, hatte. Statt einer Entscheidung setzte der BGH sein Verfahren allerdings aus (Beschluss v. 14.5.2020; VII ZR 174/19) und legte dem EuGH Fragen zu den Folgen des Urteils in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C‑261/20) vor.

Am 18. Januar 2022 sorgte der EuGH mit seinem Urteil nun für Rechtsklarheit. Der Mindestsatz bei Architekten- und Ingenieurverträge gemäß der HOAI gilt in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten weiterhin. Parteivereinbarungen, die zu seiner Unterschreitung führen, sind vorbehaltlich eines Ausnahmefalls weiterhin unwirksam. Das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) hat daran nichts geändert.

Trotz der fest­ge­stell­ten Uni­ons­rechts­wid­rig­keit der Re­ge­lung sind na­tio­na­le Ge­rich­te, bei denen ein Rechts­streit zwi­schen Pri­vat­per­so­nen an­hän­gig ist, nicht al­lein aus diesem Grund ver­pflich­tet die Re­ge­lung der HOAI nicht mehr anzuwenden.

Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass sich eine Richtlinie der Europäischen Union, nur an den jeweiligen Mitgliedsstaat richtet und dem Einzelnen keine Verpflichtungen auferlegen kann. Denn nur der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich Unionsrechtsverletzungen im nationalen Recht abzustellen. Eine solche Richtlinie entfaltet zwischen Privatpersonen regelmäßig keine unmittelbare Drittwirkung. Eine solche Drittwirkung hat der EuGH vorliegend auch nicht angenommen.

Weiterhin offen bleibt, aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Sachverhalts, die Vorlagefrage des BGH, ob der Preisrahmen nicht nur gegen die Dienstleistungsrichtlinie, sondern auch gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.

4. Auswirkungen und Fazit

Abweichend vom Vertrag können Architekten und Ingenieure den Mindestsatz nach der HOAI verlangen. Dies betrifft alle bis zum 31. Dezember 2020 geschlossenen Architekten- und Ingenieurverträge zwischen Privatpersonen und damit auch alle bis dahin geltende Fassungen der HOAI.

Die benachteiligte Partei, in aller Regel der Architekt, kann sich auf die Rechtsprechung des EuGH berufen, um die Differenzvergütung zum Mindestsatz oder zum Höchstsatz zu verlangen.

Eine Folgefrage ist, ob Auftraggeber, die den Mindestsatz aufgrund der europarechtswidrigen Mindestsatzregelung bezahlen mussten, einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können, da diese europarechtswidrige Regelung beibehalten wurde. Dies ist bisher nicht entschieden. Solche Staatshaftungsansprüche waren in der Vergangenheit aber nur in Ausnahmefällen durchsetzbar.

Interessant dürfte hierbei vor allem die Höhe der zu erwartenden Schadensersatzansprüche sein.  Es stellt sich die Frage, ob sie sich auf die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Honorar und dem Mindestsatz zuzüglich Kosten für den Rechtsstreit oder lediglich auf die entstandenen Prozesskosten bezieht.

Auch diese Frage wird nun im Rahmen von zahlreichen ruhend gestellten oder im Hinblick auf die unsichere Rechtslage noch nicht erhobenen Klagen vor den nationalen Gerichten entschieden werden müssen. Die Entwicklung hierzu bleibt abzuwarten.

BFH-Urteil: Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bleibt nicht umsatzsteuerpflichtig!

I. Hintergrund

Der Bauherr kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gem. § 648 BGB kündigen. Diese sogenannte „freie Kündigung“ ist so frei aber nicht. Denn als Ausgleich kann der Unternehmer neben der Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen auch die Vergütung für die ursprünglich beauftragten, nicht mehr zur Ausführung gelangten Leistungen verlangen. Der Unternehmer muss sich insofern nur den ersparten Aufwand anrechnen lassen.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG) im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. (BFH, Urt. v. 16.01.2014, V R 22/13)

Entschädigung oder echte Schadensersatzleistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es an einem Leistungsaustausch fehlt. (BFH, Urt. v. 20.3.2013, XI R 6/11)

II. Bisherige Rechtsprechung

Bislang entsprach es der durch die Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.11.2007, VII ZR 83/05) abgesicherten Praxis, bereits erbrachte und kündigungsbedingt nicht erbrachte Leistungen getrennt voneinander abzurechnen. Die Umsatzsteuer wurde nur für den Vergütungsanteil berechnet, der auf die tatsächlich erbrachten Leistungen entfiel.

Begründet wurde diese Vorgehensweise damit, dass die Vergütung für den gekündigten Teil der Leistungen nicht als Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG zu qualifizieren sei. Der Vergütung stehe in diesem Fall nämlich keine bestimmbare (Gegen-)Leistung gegenüber. Vielmehr sei die Vergütung gem. § 648 S. 2 BGB eine Entschädigung für den durch die grundlose Kündigung verursachten Verdienstausfall.

III. Rechtsprechung auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof hatte nun eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urt. v. 28.02.2019 AZ: 5 K 214/18) zu überprüfen, in der sich das Gericht ausdrücklich gegen diese Rechtsprechung des BGH wendete.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber einen Architekten mit den Leistungsphasen 1-9 für die Freianlagen an einer Schule beauftragt.

Der streitgegenständliche Architektenvertrag enthielt unter Verweis auf § 648 S. 2 BGB (§ 649 S. 2 BGB a.F. folgende für Architektenverträge typische Vereinbarung zur Höhe der ersparten Aufwendungen:

 Ziff. 8.2. der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen bestimmte:

„Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB. Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen werden für die Leistungen der Leistungsphasen 1-7 im Sinne von § 3 Abs. 4 HOAI auf 40 %, die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 im Sinne von § 3 Abs. 4 HOAI sowie der örtlichen Bauüberwachung im Sinne von 2.8.8 der Anlage 2 zur HOAI auf 60 % der vereinbarten Vergütung festgelegt, es sei denn, es werden geringere oder höhere ersparte Aufwendungen oder sonstige vergütungsmindernde Umstände von einer Vertragspartei nachgewiesen.“

Während des Projekts teilte der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Architekten mit, dass das Projekt aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird und bat den Architekten, eine Schlussrechnung zu erstellen. 9 Monate später wurde die Kündigung des Architektenvertrages ausgesprochen. Nachträglich einigten sich die Parteien auf eine Vergütung für erbrachte Leistungen plus Umsatzsteuer und eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen ohne Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht Niedersachsen beurteilte die gesamte Zahlung als umsatzsteuerpflichtig. Die Vergütung als Ganzes beruhe auf einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Dies folge aus der Tatsache, dass die Parteien sich nicht auf eine Schadensersatzleistung geeinigt, sondern lediglich das vertraglich zustehende Honorar zahlenmäßig konkretisiert hätten.

IV. Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Vertragsauslegung nicht und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Eine vollständige Umsatzsteuerpflicht sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen.

  1. Zum einen käme eine solche Auslegung in Betracht, wenn die Aufteilung der Zahlung in zwei Bestandteile nicht ernsthaft gewollt sei, sondern z. B. nur dazu diene, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern. Im Gegensatz dazu ließe die bloß zahlenmäßige Konkretisierung allein nicht darauf schließen, dass mit dem Ausfallhonorar eine weitere Gegenleistung für eine steuerbare Leistung vereinbart werden sollte.
  2. Zum anderen könne ein entgeltlicher Verzicht auf eine vermögenswerte Rechtsposition aus dem Vertrag dazu führen, dass dem gesamten gezahlten Honorar umsatzsteuerpflichtige Leistungen zugrunde liegen.

Dies sei nach den Feststellungen des Finanzgerichts aber ebenfalls zweifelhaft. Da der Vertrag zuvor gekündigt wurde, verfügte der Architekt zum Zeitpunkt der Einigung möglicherweise nicht mehr über eine (vermögenswerte) Rechtsposition.

V. Fazit

Der Bundesfinanzhof hält also daran fest, dass Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen nach § 648 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterworfen sind.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt jedoch aufhorchen: Bei einer gütlichen Vertragsaufhebung ohne vorangegangene Kündigung muss die Umsatzsteuer für das gesamte gezahlte Honorar einkalkuliert werden. Der Auftragnehmer verzichtet in diesem Fall auf eine ihm mangels Kündigung nach wie vor zustehende Rechtsposition, nämlich das Recht Architektenleistungen an den Auftraggeber gegen Vergütung zu erbringen. Da mangels Kündigung auf eine bestehende Rechtsposition verzichtet wird, liegen die Voraussetzung für einen entgeltlichen Leistungsaustausch vor, sodass die gesamte Zahlung der Umsatzsteuer unterliegt.

Es zeigt sich einmal mehr, wie wichtig das richtige Vorgehen und die richtigen Formulierungen bei Vertragsbeendigung sind.

Zudem bestätigt sich die Wichtigkeit von Stufenverträgen bei Architekten. Es ist wenig nachvollziehbar, warum der öffentliche Auftraggeber den Architekten direkt mit sämtlichen Leistungsphasen beauftragt hat und nicht den Weg über eine stufenweise Beauftragung gegangen ist. Eine solche hätte ihm die gesamte oder jedenfalls ein Großteil der „Kündigungsvergütung“ erspart.

Immobilienrecht: Haftungsfalle Exposé!

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Schadensersatz bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens

Nicht selten kommt es im Laufe des Vergabeverfahrens zu Situationen, aufgrund derer sich der Auftraggeber zu einer (Teil-) Aufhebung des Verfahrens oder einer Zurückversetzung entscheidet. Bieter, die sich dadurch benachteiligt fühlen, insbesondere weil sie glauben ohne Aufhebung/Zurückversetzung Bestbieter gewesen wären und somit den Zuschlag erhalten hätten, fragen sich dann, welche Ansprüche sie gegen den Auftraggeber haben. Zum einen geht es dabei um Erstattung des für die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen Aufwands (sog.negatives Interesse), aber auch um die Erstattung des Gewinns, der dem Bieter dadurch entgeht, dass er den Zuschlag nun nicht erhält (sog. positives Interesse).

Anforderungen an einen Schadensersatz

Durch die Einleitung eines Vergabeverfahrens und die Teilnahme daran entsteht zwischen öffentlichen Auftraggeber und dem Bewerber/Bieter ein vorvertragliches Schuldverhältnis (sog. c.i.c.) Damit entstehen auch gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Eine solche Pflichtverletzung stellt die unberechtigte Aufhebung/Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber dar. §§ 17 VOB/A, 63 VgV regeln die Gründe, die einen Auftraggeber berechtigen ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben oder zurückzuversetzen. Diese sind:

  • Es ist kein Angebot eingegangen, das den Bedingungen entspricht
  • Die Grundlagen des Vergabeverfahrens haben sich wesentlich geändert
  • Es wurde kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt
  • Andere schwerwiegende Gründe bestehen

Immer gilt aber, dass der Aufhebungsgrund nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst verursacht sein darf. So liegt z.B. kein Aufhebungsgrund vor, wenn der Auftraggeber im Laufe des Verfahrens feststellt, dass die Planung fehlerhaft ist und dies vorher erkennbar gewesen wären. Fehlerhafte Planungen muss sich der Auftraggeber zurechnen lassen, auch wenn die Planung nicht durch ihn, sondern von ihm beauftragte Dritte, erstellt wurde.

Wichtig ist aber immer, dass der Bieter keinen Anspruch darauf hat, dass auf ein Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt wird. Der öffentliche Auftraggeber ist immer frei darin zu jeder Zeit des Verfahrens zu entscheiden, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen. Er macht sich unter Umständen aber schadensersatzpflichtig.

Der Ersatz des negativen Interesses und Vertrauensschadens, also des Aufwandes, den der Bieter mit der Teilnahme am Verfahren hatte, kann nach § 181 GWB verschuldensunabhängig verlangt werden. Eine rechtswidrige Aufhebung begründet einen Anspruch. Der Anspruchsteller muss als Bieter lediglich eine „echte Chance“ gehabt haben, den Zuschlag zu erhalten, also objektiv betrachtet in die engere Wahl gekommen sein oder hätte kommen müssen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Angebot abgegeben wurde, das nicht ausgeschlossen werden hätte dürfen. Die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB muss erfüllt sein. D. h. der Bieter muss gegenüber dem Auftraggeber – soweit ihm dies möglich ist – gerügt haben, dass die Aufhebung rechtswidrig war.

Schwieriger sind die Voraussetzungen für den Ersatz des positiven Interesses. Hier muss der Bieter außerdem beweisen, dass er den Zuschlag erhalten hätte und ein Zuschlag für dieses Projekt muss tatsächlich durch den Auftraggeber erteilt werden. Der Bieter muss also Bestplatzierter gewesen ein. Hebt ein Auftraggeber somit ein Verfahren auf und sieht endgültig von einem Zuschlag ab, hat kein Bieter Anspruch auf den entgangenen Gewinn.

Daneben gibt es nach einem aktuellen Urteil des BGH eine weitere Voraussetzung. Der Auftraggeber muss die erste Ausschreibung mit dem Ziel aufgehoben haben, einem Unternehmen den Zuschlag zu erteilen, der im ersten Verfahren nicht zuschlagsberechtigt war.

Urteil des BGH vom 08.12.2020 – XIII ZR 19/19

Dem Urteil des BGH vom 08.12.2020 – XIII ZR 19/19  lag folgender Fall zugrunde. Der Auftraggeber schrieb Leistungen für ein Wohngebäude aus, das zur Unterbringung von Flüchtlingen dienen sollte. Aufgrund einer falschen Einschätzung der zu erwartenden Flüchtlingszahlen und um Zeit zu gewinnen, hob der Auftraggeber die Ausschreibung zu einem Zeitpunkt aus, als die Angebote bereits vorlagen. Die Klägerin hatte das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Nicht einmal ein halbes Jahr später forderte der Auftraggeber die Klägerin erneut auf ein Angebot zur schlüsselfertigen Errichtung eines Mehrfamilienhauses abzugeben. Der Aufforderung zugrunde lag ein Bauprojekt in derselben Lage und mit dem gleichen Leistungsverzeichnis wie bei der ersten Ausschreibung. Die Klägerin hatte dieses Mal nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Ein Dritter erhielt den Zuschlag.

Die Klägerin nimmt die öffentliche Auftraggeberin deshalb auf entgangenen Gewinn, die Kosten der Angebotserstellung und Entgelt für die Angebotsunterlagen zuzüglich Zinsen und Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die öffentliche Auftraggeberin lediglich zur Zahlung der Kosten der Angebotsunterlagen verurteilt einschließlich Zinsen und anteiliger vorprozessualer Rechtsanwaltskosten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in voller Höhe und hinsichtlich aller Positionen dem Grunde nach stattgegeben.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und auf die Erstattung der Kosten für die Angebotserstellung und des Entgeltes für die Angebotsunterlagen beschränkt.

Der BGH hat dies damit begründet, dass Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung des positiven Interesses auch ist, dass der öffentliche Auftraggeber das Verfahren nicht aus sachlich und willkürfreien Gründen aufgehoben hat, sondern um den Auftrag außerhalb dieses Verfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können. Der BGH meint, das Verhalten des Auftraggebers müsse darauf abzielen, die Vergabe an einen in dem aufgehobenen Verfahren nicht zuschlagsberechtigten Auftragnehmer zu erteilen. Nicht ausreichend ist, wenn die Aufhebung zwar vergaberechtswidrig ist, weil ein Grund nach §§ 17 VOB/A /63 VgV nicht vorliegt, es aber sonst einen sachlichen und willkürfreien Grund gibt. Dies war im konkreten Fall ein Zeitgewinn.

Bewertung und Folgen

Für die Geltendmachung des negativen Interesses ändert sich nichts. Hier bleibt es dabei, dass dieses erstattet verlangt werden kann, wenn die Aufhebung zu Unrecht erfolgt. Der BGH stellt aber klar, dass die Personalkosten für die Angebotserstellung auch ohne konkreten Nachweis des Bieters, dass er seine Mitarbeiter anderweitig hätte einsetzen können und dadurch Einnahmen erwirtschaftete, ersatzfähig sind. Als Grund führt der BGH an, dass die eingesetzte Arbeitskraft typischerweise einen Marktwert hat und bei wertender Betrachtung vom Schadensersatz nicht auszugrenzen ist.

Noch schwieriger wird aber die Durchsetzung des entgangenen Gewinns, also des positiven Interesses. Diese wird – wie gewollt – auf Ausnahmefälle begrenzt. Immer dann, wenn der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse daran hat, die Ausschreibung aufzuheben, gibt es kein positives Interesse. Nur wenn die Aufhebung allein darauf zielt, einem Drittbieter, dem eigentlich der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen, den Zuschlag zu erteilen, besteht ein Anspruch auf positives Interesse. Da die Beweislast für Schadensersatzansprüche beim Bieter liegt, dürfte ein solcher Nachweis nur in Ausnahmefällen gelingen. Wenn, wie der BGH ausführt, Zeitgewinn als sachlicher Grund ausreicht, sind nur noch sehr wenige Fälle denkbar, in denen der entgangene Gewinn erstattet verlangt werden kann.

Pauschalpreis: Sind alle Leistungen erfasst?

Wie bereits zu vermuten ist, lässt sich die Frage pauschal nicht beantworten.

In der Baupraxis werden häufig Pauschalpreise bei Bauverträgen vereinbart. Für die Auftraggeber hat dies vor allem den Vorteil, dass die Kosten des Projekts besser kalkulierbar sind und nicht auszuufern drohen. Der Aufraggeber erhofft sich Kostensicherheit. Der Auftragnehmer minimiert das Risiko, dass er sich am Ende über die Höhe der Vergütung streiten muss, da der vereinbarte Pauschalpreis in der Regel bindend ist.

Detaillierter Pauschalvertrag oder Global-Pauschalvertrag?

Welche Leistungen der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen hat, hängt vor allem von der zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung ab. Je detaillierter die Leistungsbeschreibung ist, desto klarer ist, welche Leistungen von dem Pauschalpreis abgegolten sein sollen.

Bei einem sog. Detail-Pauschalvertrag haben die Vertragsparteien auf der Grundlage eines detaillierten Angebots oder Leistungsverzeichnisses einen Pauschalpreis vereinbart. Führt der Auftragnehmer Leistungen aus, die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann der Auftragnehmer einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung oder Preisanpassung haben.

Etwas anderes gilt, wenn sich die Parteien am funktionalen Erfolg der Baumaßnahme orientieren (sog. Global-Pauschalvertrag). Der Auftraggeber kann dann in der Regel davon ausgehen, dass sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind, auch von dem Pauschalpreis umfasst sind.

So auch in dem Fall, den das Oberlandesgericht Köln am 30.01.2020, Az. 3 U 42/05 entschieden hat. Das Gericht hat angenommen, dass zu einer geschuldeten schlüsselfertigen Errichtung eines Parkhauses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auch eine Zugangskontrolle gehört. Die Kosten für die Schrankenanlage waren mit dem vereinbarten Pauschalpreis mitabgegolten. Der Auftragnehmer hatte keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.  

Fazit

Bei Pauschalpreisvereinbarungen ist Vorsicht geboten – auf beiden Seiten. Um das eigentliche Ziel der Kostensicherheit zu erreichen, muss bei der Auftragserteilung besonders darauf geachtet werden, welche Leistungen von dem Pauschalpreis (mit-)erfasst sind. Ansonsten besteht für beide Seiten das Risiko von – vermeidbaren – Kostenüberraschungen.

Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe

Erste Entscheidungen zur Definition des Verbraucherbauvertrages nach neuem Recht

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 24.4.2021 – 24 U 198/20 die Auffassung vertreten, dass ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des §§ 650 I Abs. 1 1. Alt. BGB auch dann vorliegt, wenn verschiedene Gewerke zeitgleich und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes beauftragt werden, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer erkennbar ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen.

Neues Bauvertragsrecht und Verbraucherbauvertrag

Seit 2018 sieht das neue Bauvertragsrecht des BGB spezielle Regelungen zu Verbraucherbauverträgen vor. § 650i BGB definiert den Verbraucherbauvertrag dabei wie folgt:

  • Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Für solche Verbraucherbauverträge gelten dann eine Reihe von Sondervorschriften zu Baubeschreibung, Widerrufsrecht, Vertragserfüllungssicherheit bei Abschlagszahlungen und insbesondere auch Bauhandwerkersicherheit. Eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB kann nach Abs. 6 Nr. 2 u.a. bei Verbraucherbauverträgen nicht verlangt werden.

Erweiterte Definition des Begriffs Verbraucherbauvertrag

Im zugrunde liegenden Fall begehrt die Klägerin, das ausführende Unternehmen, von der beklagten Bauherrin die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit, hilfsweise restlichen Werklohn. Die Klägerin betreibt einen Handwerksbetrieb aus dem Bereich Stahl- und Hallenbau. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Errichtung einer Mehrzweckindustriehalle. Das Fundament der Industriehalle wurde durch Drittunternehmen errichtet. Die errichtete Halle ist vermietet an ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Ehemann der Beklagten ist. Sowohl der Auftrag, als auch das Abnahmeprotokoll wurden vom Ehemann der Beklagten unterschrieben.

Das Oberlandesgericht Hamm hat zwar die Sache an das Landgericht Münster zurückverwiesen und somit noch keine Entscheidung getroffen. Es hat aber bereits einige inhaltliche Hinweise erteilt, insbesondere hinsichtlich der Einordnung der Beklagten als Verbraucherin und der Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages

Verbrauchereigenschaft

Angesichts des Sachverhalts stellt sich direkt die Frage der Verbrauchereigenschaft. Bei Errichtung einer Mehrzweckindustriehalle ist nicht der erste Gedanke, dass es sich bei dem Bauherrn um einen Verbraucher handelt.

Verbraucher ist gemäß § 13 BGB aber jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist, unabhängig von dessen Höhe, grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit. Die Vermögensverwaltung wird erst dann der berufs- oder gewerbsmäßig, wenn der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Da die Vermietung hier allerdings lediglich an eine Gesellschaft erfolgt, spricht aus Sicht des Gerichts wenig dafür, dass ein erheblicher bürotechnische Aufwand hiermit verbunden ist. Dies auch, da der Geschäftsführer der Mieterin der Ehemann der Beklagten ist und nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages

Im Anschluss beschäftigt sich das Oberlandesgericht mit der Frage des Verbraucherbauvertrages.

Hier gibt es angesichts des Sachverhaltes zwei Punkte, wegen derer man einem Verbraucherbauvertrag zweifeln könnte.

Zum einen wird vertreten, dass zwingende Voraussetzung eines Verbraucherbauvertrages ist, dass es sich um ein Wohngebäude handelt. Zum anderen, dass eine Verbraucherbauvertrages voraussetzt, dass ein Generalunternehmer beauftragt wird. Beides verneint das Oberlandesgericht.

Verbraucherbauvertrag nur bei Wohngebäuden?

Beim Wohngebäude beruft sich das Oberlandesgericht zur Begründung auf den Wortlaut der Vorschrift. Dort heißt es „Verträge über den Bau von Gebäuden“. Eine Beschränkung auf Wohngebäude gibt der Wortlaut nicht her. Eine solche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien und auch nicht aus der der Regelung zugrunde liegenden EU-Richtlinie.

Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe?

Das Thema gewerkeweise Vergabe wurde bisher in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Der Wortlaut spricht zunächst gegen die Einbeziehung der Einzelvergabe. Dieser lautet „durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“. Danach muss sich der Unternehmer zum Bau des gesamten Gebäudes in einem Vertrag verpflichten. Der Wortlaut weicht zudem von § 650 Abs. 1 BGB ab, wo ausdrücklich „Teil eines Bauwerks“ erwähnt ist. Eine Definition dessen, was unter dem „Bau eines neuen Gebäudes“ zu verstehen ist, findet sich im Gesetz nicht. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich ausgeführt, dass der Anwendungsbereich für die Regelung zum Verbraucherbauvertrages an die zugrunde liegende EU-Richtlinie anschließe. Gemäß Art. 3 Abs. 3f der Richtlinie gilt die Richtlinie nicht für Verträge über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum. Im Ergebnis führte dies vor Inkrafttreten der Bauvertragsrechts Reform dazu, dass Verbraucher bei Verträgen über Anfangszeiten unten kleinere“ Bauleistungen umfassender geschützt waren, als bei solchen über „größere“ Bauleistungen. In Erwägungsgrund 26 der Richtlinie wird zum Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen in Art. 3 Abs. 3f ausgeführt, dass darunter solche Umbaumaßnahmen fallen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind.

Ziel des Gesetzesgebers sei es somit gewesen, gerade diejenigen Baumaßnahmen zu erfassen, die von der Richtlinie nicht erfasst sind. Vor dem Hintergrund der Gewährleistung eines umfassenden Verbraucherschutzes könnte die fehlende Erwähnung des Vertrages über die Herstellung eines Bauwerks „oder eines Teils“ davon als unbeabsichtigte gesetzgeberische Lücke zu werten sein. Hierfür spricht nach Meinung des Oberlandesgerichts, dass Verbraucherbauverträge vom Rechtsschutzinteresse her betrachtet auch dann vorliegen müssten, wenn sich der Vertrag zum Beispiel auf den Dachstuhl, den Putz, den Estrich oder eine Technische Anlage eines Neubaus beschränkt. Zudem gebe es keinen sachlichen Grund, warum der Bauherr bei gewerkeweise Vergabe weniger schutzwürdig ist, insbes. hinsichtlich der strukturellen Unterlegenheit gegenüber bauerfahrenden Unternehmen und dem mit den Maßnahmen verbundenen Risiko.

Eine Einschränkung macht das Oberlandesgericht allerdings insoweit, als Voraussetzung für einen Verbraucherbauvertrag sei, dass – wie hier – die Beauftragung der verschiedenen Gewerke zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgt und die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist. Auch muss das betroffene Gewerk zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen.

Folgen für aktuelle und zukünftige Projekte mit Verbraucherbauverträgen

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts wird der Anwendungsbereich des Verbraucherbauvertrages erheblich ausgeweitet. Da das Oberlandesgericht den konkreten Fall an das Landgericht Münster zurückverwiesen hat, wird es leider nicht zeitnah zu einer Stellungnahme des VII. Senates des Bundesgerichts zu dieser Frage kommen. Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Oberlandesgerichte zu der Frage positionieren.

Insgesamt scheint die Entscheidung etwas inkonsequent und vom gewollten Ergebnis gedacht. Während beim Wohngebäude allein auf den Wortlaut abgestellt wird, wird dieser bei der gewerkweisen Vergabe außer Acht gelassen. Vielmehr wird allein auf den Verbraucherschutz und den angeblichen Willen des Gesetzgebers abgestellt. Ob es ein solcher Wille rechtfertigt, sich über den ausdrücklichen Wortlaut –auch im Vergleich zu anderen Regelungen des neuen Bauvertragsrechts, insbes. § 650a BGB – hinwegzusetzen, ist äußerst zweifelhaft.

In aktuellen Projekten kann ausführenden Unternehmen aber nur geraten werden, nicht mit Verweis auf eine nicht gestellt Sicherheit, Arbeiten einzustellen, da hier ein erhebliches Risiko besteht.

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet über Berliner Mietendeckel

Schon in einem früheren Beitrag haben wir über den Berliner Mietendeckel berichtet. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat nun den Berliner Mietendeckel (Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Begründung der Verfassungswidrigkeit des Berliner Mietendeckels

Der Berliner Mietendeckel ist nach der Karlsruher Entscheidung vom 25.03.2021 (2 BvF 1/20; 2 BvL 5/20; 2 BvL 4/20) verfassungswidrig, weil die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelungskompetenz Mietenbegrenzungen (auch Mietenstopp, Mietendeckel, Mietenobergrenzen) nicht bei den Bundesländern, sondern bei der Bundesrepublik liegt. Im Bereich der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 72 und Artikel 74 des Grundgesetzes ist eine Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer ausgeschlossen, solange und soweit der Bund die Gesetzgebungskompetenz selbst in Anspruch genommen hat. Die Sperrwirkung für Regelungen zum Mietendeckel ergibt sich aus den Bundesgesetzen zu den Mietobergrenzen im BGB, insbesondere in § 556 ff. BGB.

Das Land Berlin war also für eine Regelung zum Mietendeckel nicht zuständig. Das Berliner Mietendeckelgesetz ist deshalb verfassungswidrig und damit nichtig.

Bewertung der Karlsruher Entscheidung

Die Immobilienbranche und viele private Vermieter in Berlin haben seit Monaten erwartungsvoll nach Karlsruhe geblickt. Die Frage der Gesetzgebungskompetenz war für Juristen eigentlich völlig klar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat deshalb eine erwartete Entscheidung getroffen. Der Berliner Mietendeckel ist damit vom Tisch.

Folgen der Karlsruher Entscheidung

Vermieter in Berlin müssen den Mietendeckel nicht mehr beachten. Bei der Vereinbarung des Mietzinses für Wohnraum sind nun Regelungen des BGB zu beachten. Dabei spielt die ortsübliche Vergleichsmiete eine erhebliche Rolle. Die Miete für kernsanierten Wohnraum kann wieder frei vereinbart werden.

Rückabwicklung von Verträgen mit Mietendeckel

In den vergangenen Monaten wurden in Berlin die Mietverträge unter Berücksichtigung des Berliner Mietendeckels abgeschlossen. Sofern in den Mietverträgen eine Regelung für den Fall der Verfassungswidrigkeit des Berliner Mietendeckels vorgesehen ist, können die Mietzinsen, die aufgrund des Berliner Mietendeckels begrenzt wurden, nachgefordert werden. Ob und in welchem Umfang Mieter zu Nachzahlungen verpflichtet sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ausblick für einen Mietendeckel in Deutschland

Mit dem Fall des Berliner Mietendeckels durch die Karlsruher Entscheidung ist die aktuelle rechtliche Fragestellung beantwortet. Politisch ist es nicht so einfach. SPD und Linke haben bereits angekündigt, einen Mietendeckel für Deutschland zum zentralen Wahlkampfthema für die Bundestagswahl zu machen. Da das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Entscheidung ausschließlich mit der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin begründet hat, ist die Frage der Vereinbarkeit des Mietendeckels mit dem Grundrecht auf Eigentum und der sozialen Marktwirtschaft noch nicht entschieden. Bisher konnte sich aber im Bund die Auffassung noch nicht durchsetzen, dass staatlich vorgeschriebene Obergrenzen für Mieten mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Folgen staatlich festgesetzter Mieten, die Ende der 1980er Jahre in der DDR zu sehen waren, sollten auch zu einer gewissen Zurückhaltung mahnen.

Rechtsberatung durch den Architekten: Erlaubt?

Plant der Architekt ein Gebäude, so stellen sich immer rechtliche Fragen. Insbesondere das öffentliche Baurecht ist bei der Planung präsent. Doch darf der Architekt den Bauherrn zu diesem Themenkreis rechtlich beraten und vertreten? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung.

Was war passiert?

Eine Architektin stellte eine Bauvoranfrage, die die Baurechtsbehörde negativ beschied. Hiergegen legte die Architektin für ihren Auftraggeber Widerspruch ein. Zudem forderte sie die Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Dieses Verhalten missfiel der Rechtsanwaltskammer Koblenz und mahnte die Architektin ab: Einen Widerspruch einlegen und Kostenerstattungsansprüche geltend machen, seien Rechtsdienstleistungen. Diese dürfte die Architektin nicht erbringen.

Zu Recht?

Ja, sagt der Bundesgerichtshof. Ein Architekt sei nicht berechtigt, seinen Auftraggeber in einem Widerspruchsverfahren zu vertreten.

Weder das jeweiligen Architektengesetz des Bundeslandes, noch die HOAI, noch die Pflicht in § 631 BGB auf „Herstellung des versprochenen Werkes“ erlaube den Architekten, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Pflicht, für eine genehmigungsfähige Planung zu sorgen, bedeute nicht, dass der Architekt für die (tatsächliche) Genehmigung der Pläne Sorge zu tragen habe.

Einen Widerspruch einlegen und Kostenerstattungsansprüche geltend machen, seien auch keine erlaubte Nebenleistung zur Haupttätigkeit des Architekten: Zum Tätigkeitsbild des Architekten gehöre nur die fachlich, technische Begleitung und ggf. damit verbundenen Empfehlungen rechtlicher Art. Eine Vertretung in einem Widerspruchsverfahren gehe über die typischerweise beratende Rolle des Architekten hinaus. Anderes ergebe sich auch nicht aus den Leistungsbildern der HOAI.

Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung der Berufsfreiheit des Architekten sieht der Bundesgerichtshof nicht.

Was heißt das?

Der Architekt darf den Bauherrn im Widerspruchsverfahren fachlich und organisatorisch unterstützen. Für die Vertretung im Widerspruchsverfahren bedarf es jedoch eines Rechtsanwaltes.

Zum Nachlesen: BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19

Corona-Pandemie und Gewerberaummietverhältnisse: Muss die Miete noch gezahlt werden?

Die Auswirkungen von Corona, insbesondere die staatlich angeordneten Schließungen von Restaurants, Fitnessstudios sowie des Einzelhandels, werfen auch beim 2. Lockdown viele rechtliche Fragen im Bereich des Gewerberaummietrechtes auf. Dazu beigetragen haben auch die im Eiltempo beschlossenen neuen gesetzlichen Regelungen, insbesondere Art. 240 § 7 EGBGB und § 44 EGZPO.

Lösungsansätze anlässlich des 1. Lockdowns

Anlässlich der staatlich angeordneten Schließungen von Geschäften im März/April 2020 haben sich mehrere Lösungsansätze entwickelt, wie sich dies auf die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Mietzinses auswirkt:

  • Mietmangel
    Teilweise wird davon ausgegangen, dass die Corona-bedingten Schließungen als Mietmangel einzuordnen sind. Der Mieter sei daher berechtigt, die Miete zu mindern: Im Falle einer Komplettschließung zu 100 % und soweit die Nutzung durch Beschränkungen, wie etwa eine Maximalanzahl von Personen, eingeschränkt wurde, entsprechend anteilig.
  • Unmöglichkeit
    Als weiterer Ansatz wurde vertreten, dass es sich bei den Corona-bedingten Schließungen um einen Fall der Unmöglichkeit handelt. Es wurde argumentiert, dass es dem Vermieter unmöglich sei, die Mietsache entsprechend der vertraglichen Abrede (Mietzweck) zur Verfügung zu stellen, § 275 Abs. 1 BGB. Dies führt dann dazu, dass die sog. Gegenleistungspflicht des Mieters, die in der Zahlung des Mietzinses besteht, entfällt, § 326 Abs. 1 BGB.
  • Anpassung der Geschäftsgrundlage
    Als dritter Lösungsansatz wurde diskutiert, ob der Mieter einen Anspruch auf eine Anpassung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB, in Form einer Mietreduktion hat. Nach § 313 BGB hat der jeweilige Vertragspartner einen Anspruch auf Anpassung, wenn es zu einer schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage gekommen ist und hierdurch es dem Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann, an dem ursprünglichen Vertrag festgehalten zu werden.

Die bisherige ergangene Rechtsprechung

Teilweise haben die Mieter anlässlich der staatlich angeordneten Schließungen im März/April 2020 ihre Mietzahlungen für diesen Zeitraum ausgesetzt. In einigen Fällen sind die Vermieter hiergegen gerichtlich vorgegangen und haben auf die Zahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum geklagt. Bisher liegen nur erstinstanzliche Entscheidungen (also Entscheidungen von Amts- und Landgerichten) vor. Wie so häufig bei neu aufkommenden Rechtsfragen fallen die Entscheidungen nicht einheitlich aus, sondern es spiegeln sich die in der Literatur vorgeschlagenen Lösungsansätze wider.

Die nähere Betrachtung der bisher ergangenen und veröffentlichten Urteile lässt die starke Tendenz erkennen, dass die Gerichte überwiegend einen Mietmangel wegen Corona-bedingten Schließungen ablehnen. Die Ausnahme hiervon bildet ein Urteil des Landgerichts München I (LG München I, Urt. v. 22.09.2020 – 3 O 4495/20), welches ausgehend von mehreren Reichsgerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit Beschränkungen aufgrund des 1. Weltkrieges, einen Mangel an der Mietsache annimmt.

Soweit ein Mangel der Mietsache abgelehnt worden ist, haben sich die Gerichte in ihren Entscheidungen damit auseinandergesetzt, ob der Mieter einen Anspruch auf eine Anpassung der Geschäftsgrundlage hat.

In diesem Zusammenhang wird zunächst diskutiert, ob § 313 Abs. 1 BGB überhaupt Anwendung finden kann. Teilweise wird angenommen, dass die bisherigen Regelungen des Gesetzgebers anlässlich der Covid-19-Pandemie, insbesondere die Art. 240 § 1 Abs. 4 Nr. 1, § 2 EGBGB, eine Sperrwirkung entfalten. Damit komme ein Rückgriff auf § 313 BGB nicht in Betracht (so bspw. LG München II, Urt. v. 06.10.2020 – 13 O 2044/20 sowie Urt. v. 22.09.2020 – 13 O 1657/20, dagegen etwa LG Mönchengladbach, Urt. v. 02.11.2020 – 12 O 154/20). Allerdings stützt kein Gericht, soweit ersichtlich, die Ablehnung von § 313 BGB alleine auf dieser Grundlage.

Bei der Prüfung der Anspruchsgrundlage von § 313 BGB bejaht die überwiegende Mehrheit der Gerichte, dass es sich bei der Corona-bedingten Schließung um eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage handelt. Ob die Fortsetzung der Mietzahlung den Mieter allerdings in unzumutbarer Weise belastet, wird unterschiedlich gesehen. Die Mehrheit der Gerichte lehnen dies ab (so AG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2020 – 45 C 245/20; LG Frankfurt, Urt. v. 07.08.2020 – 2-05 O 160/20; LG Heidelberg, Urt. v. 30.07.2020 – 5 O 66/20; AG Köln, 04.11.2020 – 206 O 76/20; LG Mannheim, Urt. v. 23.07.2020 – 23 O 22/20; LG München II, Urt. v. 06.10.2020 – 13 O 2044/20, LG München II, Urt. v. 22.09.2020 – 13 O 1657/20; LG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2020 – 11 O 215/20 sowie LG Zweibrücken, Urt. v. 11.09.2020 – HK O 17/20). Sie begründen ihre Entscheidung vor allem damit, dass das sog. Verwendungsrisiko der Mietsache beim Mieter liegt, der Kürze des 1. Lockdowns von ca. 1 Monat und der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfen. Dagegen meinen das LG Mönchengladbach (Urt. v. 02.11.2020 – 12 O 154/20) sowie das AG Oberhausen (Urt. v. 06.10.2020 – 37 C 863/20), dass der Vertrag dahingehend anzupassen ist, dass während des Zeitraums der Schließung, nur eine hälftige Mietzahlungspflicht besteht.

Die Neuregelung des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber hat nun mit Art. 240 § 7 EGBGB eine besondere Regelung für Geschäftsmietverhältnisse geschaffen. Nach dieser Regelung wird vermutet, dass die staatlich angeordnete Schließung oder Nutzungsbeschränkung der Mietsache eine schwerwiegende Veränderung von Umständen in Sinne des § 313 Abs. 1 BGB sind.

Auswirkungen der Neuregelung

Es ist mehr als fraglich, ob diese im Eiltempo beschlossene Gesetzesänderung in der Praxis eine Auswirkung zeigen wird. Wie dargestellt, geht bereits die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass es sich bei den Schließungen um eine schwerwiegende Veränderung im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB handelt. Insofern ist die neue Regelung nur eine Wiederholung der sich in der Rechtsprechung herausgebildeten Auffassung. Die Neuregelung hat nur insoweit eine Auswirkung, als teilweise von einer Sperrwirkung der bisherigen Covid-19-Gesetzgebung ausgegangen worden ist. Diese Auffassung wird nun kaum noch vertretbar sein.

Ausblick

Bisher liegen nur erstinstanzliche Urteile vor. Gegen einige dieser Urteile ist Berufung eingelegt worden (etwa gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30.07.2020 – 5 O 66/20). Es ist damit zu rechnen, dass die ersten Entscheidungen der zweiten Instanz im Verlaufe dieses Jahres ergehen werden. Denn der Gesetzgeber hat mit § 44 EGZPO ein Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Mietzahlungsansprüchen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie eingeführt. Es ist damit zu rechnen, dass auch die Entscheidungen der zweiten Instanz unterschiedlich ausfallen werden. Dies wird nicht allein auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen zurückzuführen sein, sondern liegt in der Natur des § 313 Abs. 1 BGB. Daran hat sich auch durch die Neuregelung des Gesetzgebers nichts geändert. Denn ob eine Unzumutbarkeit und damit ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages besteht, ist stets eine Frage der (besonderen) Umstände des Einzelfalles. Verallgemeinerungen sind damit kaum möglich.

Vor dem Hintergrund der sich nur schwer prognostizierbaren Anwendung von § 313 BGB im konkreten Einzelfall, empfiehlt es sich möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Hierdurch lässt sich am schnellsten und rechtssichersten eine Lösung erreichen. Dabei müssen die Parteien allerdings darauf achten, dass bei der gefundenen Einigung die Schriftform gewahrt wird. Andernfalls kann sich die gut gemeinte Einigung schnell zum Bumerang entwickeln.

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Grundwissen: Anwesenheit Dritter in WEG-Versammlungen

Wer Eigentümer einer Wohnung ist kommt regelmäßig mit ihr in Kontakt oder sollte dies jedenfalls tun – der WEG-Versammlung.

Eine ordentliche WEG- Versammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird normalerweise vom Verwalter einberufen, außerordentliche WEG-Versammlungen finden bei Bedarf statt.

In den ordentlichen WEG-Versammlungen wird – wie auch in jeder Gesellschafterversammlung eines Unternehmens – über die wesentlichen Punkte abgestimmt und entschieden, die die WEG im Folgejahr angehen möchte, von Einholung und Beauftragung von Angeboten über bauliche Maßnahmen und Hausordnung bis zur Beauftragung von Rechtsanwälten für Prozesse gegen Bauträger, Handwerker oder Ex-Verwalter.

Typischerweise finden ordentliche WEG-Versammlungen an einem Wochentag um 17 Uhr statt. Nicht alle Eigentümer nehmen an einer solchen WEG-Versammlung teil, sei es Verhinderung wegen Arbeit oder Urlaub oder sei es Desinteresse oder weitere Anfahrt bei ortsabwesenden Eigentümern.

Dann stellt sich die Frage, wer den Eigentümer in einer WEG-Versammlung vertreten darf/muss.

Besonders bei schwierigen Verhältnissen innerhalb der WEG haben Eigentümer aber manchmal auch das Gefühl, selbst nicht über ausreichend Wissen zu verfügen, um sich bei Problemen innerhalb der Versammlung so zu verhalten, dass die eigenen Rechte gewahrt bleiben. Gerade bei formellen Verstößen verlangt die Rechtsprechung Widersprüche direkt in der Verhandlung. Damit fühlen sich viele Eigentümer ebenso überfordert und im Erkennen solcher Fehler und der Durchsetzung gegenüber dem Verwalter, mögliche Fehler ins Protokoll aufzunehmen.

Dann stellt sich die Frage, ob der Eigentümer mit fachkundigeren Dritten, von Kindern über Eltern bis hin zu Bekannten oder Rechtsanwälten an der WEG-Versammlung teilnehmen dürfe.

Wichtig ist jeweils, dass WEG-Versammlungen nach §§ 23, 24 WEG nicht öffentlich sind, d.h. Dritte Personen an der Versammlung grundsätzlich nicht teilnehmen dürfen. Dies folgt im Rückschluss daraus, dass von einer „Versammlung der Wohnungseigentümer“ die Rede ist.

1. Vertretung

Bei der Teilnahme an der WEG-Versammlung und der Abgabe einer Stimme handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, sodass eine Vertretung grundsätzlich möglich ist.

Die Erteilung der Vollmacht, also das Rechtsgeschäft, das der Vertretung zugrunde liegt, ist an sich auch nicht formbedürftig. Allerdings findet § 174 BGB nach ganz herrschender Meinung auf die Stimmabgabe innerhalb einer WEG-Versammlung Anwendung, mit der Folge, dass die Stimme eines Vertreters, der seine Vertretungsmacht nicht durch Urkunde nachweisen kann, unwirksam ist, wenn ein Miteigentümer den fehlenden Nachweis gerügt hat.

Einschränkungen dieser gesetzlichen Vorgaben finden sich sehr häufig in der Gemeinschaftsordnung der jeweiligen WEG, die oft Bestandteil der ursprünglichen Teilungserklärung ist. Jeder Eigentümer, der überlegt sich in einer WEG-Versammlung vertreten zu lassen, sollte deshalb zunächst einen Blick in die Gemeinschaftsordnung werfen.

Dort findet sich häufig eine Beschränkung der Vertretung auf den Verwalter, andere Miteigentümer oder den Ehegatten. Eine solche Beschränkung ist nach der ständigen Rechtsprechung zulässig, weil die WEG ein berechtigtes Interesse daran hat den Kreis der in einer WEG-Versammlung anwesenden Personen überschaubar und bekannt zu halten.

Die Vertretung durch andere, als die in der Gemeinschaftsordnung aufgeführten Personen ist dann unzulässig, dies gilt auch für die Vertretung durch Kinder, Eltern, Mieter oder Rechtsanwälte.

Ein Anspruch darauf, dass abweichend von den Regelungen in der Gemeinschaftsordnung eine Vertretung durch andere Personen zugelassen wird besteht nur, wenn es über Jahre eine abweichende Praxis innerhalb der konkreten WEG gab und die „Rückkehr“ zu den Anforderungen der Gemeinschaftsordnung nicht so ausreichend früh angekündigt wurde, dass der betroffene Eigentümer für eine Vertretung sorgen konnte, die den Anforderungen entspricht.

2. Anwesenheit Dritter neben dem Eigentümer

Da es sich bei der WEG-Versammlung um die Versammlung der Eigentümer handelt, darf neben diesen nur der Verwalter teilnehmen. Die Teilnahme sonstiger Dritte ist regelmäßig nur zulässig, wenn kein Eigentümer widerspricht. Gerichte sehen darin nämlich den Verzicht auf den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der jeder WEG offensteht.

Widerspricht aber nur ein Eigentümer der Anwesenheit eines Dritten und wird diese trotzdem nicht von der Teilnahme an der WEG-Versammlung ausgeschlossen, führt dies zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn die Teilnahme nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und für die Beschlussfassung erheblich war. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Anwesenheit gegen die Interessen einzelner Wohnungseigentümer verstößt, wie dies bei Anwesenheit eines Rechtsanwalts, der einzelne Wohnungseigentümer oder die WEG vertritt, regelmäßig der Fall sein wird.

Ein Eigentümer kann die Teilnahme eines Dritten regelmäßig nur aus Gründen der Waffengleichheit verlangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die anderen Eigentümer ebenfalls einen Dritten, z.B. einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder wenn der Eigentümer unter dauerhafter persönlicher Erschwernis – z.B. Schwerhörigkeit – leidet und nur so sinnvoll an der WEG-Versammlung teilnehmen kann. Im letzten Fall hat das AG Hannover die Anwesenheit eines Rechtsanwalts als zulässig angesehen, nicht aber über die Zulässigkeit für andere Personen, z.B. Kinder entschieden. Für andere Personen gilt diese Rechtsprechung also nicht.

Änderungen in der HOAI durch den Änderungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie am 07.08.2020 aufgrund der EuGH Entscheidung vom 04.07.2019

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019 über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ging für die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung einher, der Entscheidung Folge zu leisten und die nationale Rechtsordnung an das Urteil anzupassen. Der vom Bundesrat bestätigte Änderungsentwurf liegt nun vor.

1. Entscheidungsgründe des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil bekanntlich entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (im Folgenden dargestellt als HOAI) gegen Art. 15 I, II g, III der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen. Art. 15 I, II g, III der Richtlinie 2006/123/EG beinhaltet die Pflicht der Mitgliedsstaaten zu prüfen, ob ihre Rechtsordnung in Bezug auf Dienstleistungstätigkeiten, bei welchen der Dienstleistungserbringer festgesetzte Mindest- und Höchstpreise zu beachten hat, bestimmten Anforderungen genügt. Dazu zählen die Nicht-Diskriminierung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

In seinem Urteil hat der Europäische Gerichthof entschieden, dass die HOAI diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Begründet wird dies maßgeblich damit, dass eine Inkohärenz in den deutschen Regelungen besteht. Hintergrund ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH der Anwendungsbereich der HOAI leistungs- und nicht personenbezogen ist. D.h. die HOAI und ihre Mindest- und Höchstsätze fanden Anwendung, wenn Leistungen erbracht wurden, die von der HOAI erfasst sind, wer diese Leistungen erbringt – ob als eingetragener Architekt oder nicht – ist demgegenüber egal. Das widerspricht dem mit den Mindestsätzen verfolgtem Ziel eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erreichen. Folglich sind die in der HOAI vorgesehenen verbindlichen Mindestsätze nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs nicht dazu geeignet den Verbraucherschutz herzustellen und eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten. Die Verwendung von verbindlichen Höchstpreisen wird als nicht verhältnismäßig angesehen um zum Verbraucherschutz beizutragen und mehr Transparenz zu schaffen. Dies sei auch durch unverbindliche Preisorientierungen zu erreichen.

Daraus ergibt sich ein Verstoß der HOAI gegen die europäischen Richtlinien.

2. Änderungen und Abweichungen in der neuen Gesetzesvorlage

Der Gesetzesentwurf sieht deshalb folgende Änderungen der HOAI vor:

a) Mindest-/Höchsthonorarsätze

Die gravierendste Änderung der neuen Gesetzesvorlage zur bisherigen HOAI stellt die Abschaffung der verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätzen dar. Das Honorar soll in Zukunft für alle durch das HOAI erfassten Leistungen frei vereinbart werden dürfen. Lediglich die Regelungen, die für die Kalkulation der Honorare Maßstäbe setzen und Grundlagen bilden, bleiben bestehen. Diese sollen aber lediglich als Orientierungshilfen für ein angemessenes Honorar dienen, von denen in unbestimmtem Rahmen mit Zu- und Abschlägen abgewichen werden darf.

Bereits in § 1 HOAI wird der neue Charakter der HOAI verdeutlicht. Diese hat insoweit einen veränderten Regelungsinhalt, als dass die Regelungen zwar zugrunde gelegt werden können, aber kann nicht mehr müssen.

In diesem Zusammenhang hat sich auch die Beschränkung auf Dienstleister mit Sitz im Inland und Erbringung der Leistung im Inland als nicht notwendig erwiesen. Da die Regelungen zur Kalkulierung nicht verpflichtend sind und vertragliche davon abgewichen werden kann, ist ein solcher eingeschränkte Anwendungsbereich nicht erforderlich.

b) Hinweispflicht

In § 7 II Entwurf HOAI wurde zudem eine Hinweispflicht des Dienstleisters festgelegt. Diese gilt für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher iSd § 13 BGB handelt. Der Architekt wird verpflichtet seinen Verhandlungspartner darauf hinzuweisen, dass es die Orientierungshilfen der HOAI gibt und von den Honorartafeln abgewichen werden darf. Bei dieser Pflicht handelt es sich nicht um eine Hauptleistungspflicht, durch die bei Unterlassen iSd § 125 BGB der Vertrag formunwirksam und somit nichtig wäre, sondern um eine Nebenleistungspflicht, die Schadensersatzansprüche auslösen kann.

c) Definitionen, § 2 XII, XIII Entwurf HOAI

Des Weiteren wurden im neuen § 2 Entwurf HOAI zwei neue Definitionen eingefügt. Zum einen der Begriff der Honorartafeln, die nun lediglich der Orientierung dienen sollen. Zum anderen der Begriff des Basishonorarsatzes, der den unteren Wert in der Honorartafel bezeichnet.

d) Leistungsbegriff

Auch in Bezug auf den Begriff der Leistung wird von der jetzigen HOAI abgewichen. § 1 Entwurf HOAI bezieht sich nicht weiterhin nur auf die Grundleistungen, sondern enthält auch Regelungen zu den gesondert vereinbarten „Besonderen Leistungen“. In der jetzigen Fassung der HOAI besteht für solche „Besonderen Leistungen“ (Anlage 1) eine Sonderregelung, da sie nicht gleich den Grundleistungen mit verbindlichen Honoraren behandelt werden. Im neuen Entwurf gelten auch für besonderen Leistungen aus Anlage 1 die Orientierungswerte auf den Honorartafeln iSd § 6 I Entwurf HOAI.

e) Textform

Eine weitere Änderung betrifft das Textformerfordernis. Dieses wird in § 7 Entwurf HOAI geregelt. Die Möglichkeit Honorarvereinbarungen zu treffen wird insofern vereinfacht, als dass diese nicht mehr schriftlich bis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geschlossen werden muss, sondern die Textform gemäß § 126b BGB ausreicht. Dies eröffnet einen deutlich einfacher umzusetzenden Weg Honorarvereinbarungen abzuschließen und Änderungen auch während des Auftrags vorzunehmen. Ein bestimmter Zeitpunkt, an dem die Honorarvereinbarung bestehen muss, wird folglich nicht mehr vorgegeben.

f) § 7 I Entwurf HOAI

§ 7 I Entwurf HOAI stellt dazu einen Auffangtatbestand dar. Für den Fall, dass eine Honorarvereinbarung ausnahmsweise nicht abgeschlossen wurde, wird der Basishonorarsatz vermutet.

3. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Die Bundesregierung ist ermächtigt die Verordnung zu erlassen. Das ergibt sich aus § 1 I des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Der Bundesrat muss den Änderungen noch zustimmen.

Zunächst muss aber das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Arbeitsleistungen ebenfalls aufgrund eines EuGH Urteils angepasst werden. Sobald das dazu laufende parlamentarische Verfahren abgeschlossen ist, können auch die Änderungen der HOAI verabschiedet werden.

Die Neufassung der HOAI soll am 01.01.2021 in Kraft treten. Sie ist auf solche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten zustande kommen.

4. Bewertung

Durch die Änderungen nimmt die Bedeutung der HOAI – zwingend vorgegeben durch das Urteil des EUGH – erheblich ab, sie wird aber nicht bedeutungslos. Durch § 7 Entwurf HOAI wird das Basishonorar als übliche Vergütung festgelegt für den Fall, dass die Parteien keine Vereinbarung treffen. Der bisherige Mindestsatz behält also eine erhebliche praktische Bedeutung in der Vielzahl der Fälle, in denen die Parteien entweder gar keine wirksame Vereinbarung getroffen haben oder für einen Teil der Leistung (nachträgliche Zusatzleistungen!) eine solche fehlt.

Schönheitsreparaturen durch den Vermieter (Anmietung einer unrenovierten Wohnung)

In Mietverträgen ist es üblich, die laufenden Schönheitsreparaturen und bei Bedarf notwendige Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietvertrages dem Mieter aufzuerlegen. Das bedeutet dann auch zwangsläufig, dass der Vermieter während es laufenden Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist, den bei Vertragsbeginn bestehenden Zustand der Mietsache laufend wiederherzurichten.

Schönheitsreparaturklauseln sind aber tückisch. Mietverträge sind in der Regel allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Vermieterseite gestellt werden. Sie unterliegen damit einer strengen Wirksamkeitskontrolle. Der Bundesgerichtshof hat bereits eine Vielzahl von Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erachtet. Das gilt für Klauseln, die Schönheitsreparaturen innerhalb von starren Fristen unabhängig von dem tatsächlichen Renovierungsbedürfnis vorsehen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 Az.: VIII ZR 361/03).Unwirksam ist die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dann, wenn der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernimmt und der Vermieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der den Mieter so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (BGH, Urteil vom 22.08.2018, IIX ZR 277/16). Eine solche Klausel belastet den Mieter unangemessen, da sie den Mieter verpflichtet, die Wohnung unabhängig von der selbst verursachten Abnutzung zu renovieren und ggf. in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er sie vom Vermieter erhalten hat (BGH, Urteil vom 18.03.2015, IIX, ZR 185/14).

Folge der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln

Wenn die Regelung im Mietvertrag, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist, bleibt es bei der gesetzlichen Verteilung der Pflichten. Nach der gesetzlichen Grundregelung ist der Vermieter zur laufenden Instandhaltung verpflichtet, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist. Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel kann also dazu führen, dass der Vermieter die laufende Instandhaltung, also auch die Beseitigung von Gebrauchsabnutzungen während des Mietverhältnisses, schuldet. Der Vermieter ist dann verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der bei Beginn des Mietverhältnisses bestand.

Bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung ist der Vermieter zwar nicht zur Neurenovierung verpflichtet, er müsste aber bei entsprechendem Bedarf (erhebliche Abnutzungen im laufenden Mietverhältnis) diese Abnutzungen beseitigen und den Zustand bei Mietbeginn wiederherstellen. Das wird in den meisten Fällen praktisch kaum möglich sein, da der Vermieter nur entweder renovieren oder nicht renovieren kann. Wie weit die Vermieterpflichten in diesen Fällen reichen, hat der Bundesgerichtshof nun durch zwei beachtenswerte Entscheidungen klargestellt:

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 08. Juli 2020

Der Bundesgerichtshof hat am 08.07.2020 seine Rechtsprechung fortgeführt und entschieden, welche Ansprüche der Mieter einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter hat (Az.: IIX ZR 163/18; IIX ZR 270/18). Ausgangspunkt ist, dass die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, wenn dem Mieter die Wohnung unrenoviert überlassen wurde. Der Vermieter ist dann zur Herstellung des Zustands der Wohnung im Zeitpunkt zur Überlassung verpflichtet. Das bedeutet einerseits, dass der Vermieter nicht uneingeschränkt zur Renovierung verpflichtet ist, er sich aber andererseits nicht darauf berufen kann, unter keinen Umständen Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis zu schulden.

Da die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustands in der Regel nicht praktikabel und wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, findet der Bundesgerichtshof eine salomonische Lösung. Der Mieter kann in diesen Fällen vom Vermieter eine „frische“ Renovierung verlangen, muss sich dann aber in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten beteiligen. Dies wird regelmäßig auf eine hälftige Kostenbeteiligung des Mieters an den Renovierungskosten hinauslaufen.

Mit diesem Ergebnis dürften die Fälle, in denen Mieter vom Vermieter die Renovierung verlangen, nicht mehr häufig vorkommen, da die Kostenbelastung einer vom Fachunternehmen durchgeführten Renovierung auch bei nur hälftiger Beteiligung für die meisten Mieter nicht in Betracht kommt.

Folgen für die Vertragsgestaltung

Vermieter sollten in ihren formularmäßig verwendeten Mietverträgen prüfen, ob die darin enthaltenen Klauseln zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wirksam sind. Bei Wohnungen, die unrenoviert übergeben werden, verbietet sich eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter. Man könnte daran denken, zusätzlich zur Klausel mit der Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter eine Regelung aufzunehmen, dass der Vermieter unter keinen Umständen die Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis schuldet. Eine solche Klausel dürfte nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht wirksam sein.

Es ist daher zu empfehlen, bei Schönheitsreparaturklauseln danach zu unterscheiden, ob die Mieträume renoviert oder unrenoviert übergeben wurden. Bei einem Mietvertrag über renovierte Räume ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zulässig, solange der Mieter Schönheitsreparaturen nur bei einem entsprechenden Bedarf schuldet. Bei unrenoviert übergebenen Räumen dürfte sich eine Regelung empfehlen, dass der Vermieter im laufenden Mietverhältnis keine Schönheitsreparaturen schuldet und der Mieter weder im laufenden Mietverhältnis, noch bei Beendigung Schönheitsreparaturen ausführen muss, auch wenn nach dem objektiven Zustand der Mieträume ein entsprechendes Bedürfnis besteht.

Alternativ wäre auch eine Regelung denkbar, die den Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Bedarf verpflichtet, sofern der Vermieter einen angemessenen Ausgleich dafür gewährt, dass die Mieträume nicht „frisch renoviert“ übergeben wurden. Es dürfte aber schwierig sein, die Höhe des angemessenen Ausgleichs zu bestimmen, weil die Angemessenheit vom Zustand der Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses einerseits und bei Durchführung der Schönheitsreparaturen andererseits abhängig ist. Ein Ansatzpunkt könnte hier allenfalls sein, die Kosten hälftig zu teilen, wie das auch vom Bundesgerichtshof für den umgekehrten Fall (Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen) entschieden wurde.

Regelungsempfehlung

Bei unrenoviert übergebenen Räumen erscheint die einfachste und angemessene Lösung, dass weder der Mieter noch der Vermieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind.

Fiktive Mangelbeseitigungskosten – Rolle rückwärts oder Abschaffung der fiktiven Mangelbeseitigungskosten auf breiter Ebene?

  1. Problemstellung

Verursacht ein Werkunternehmer Mängel, hatte der Bauherr zunächst (nur) das Recht, die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Setzte er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels und beseitigte der Unternehmer den Mangel innerhalb dieser Frist nicht, konnte der Auftraggeber wählen:

  • Er konnte von dem Unternehmer einen Vorschuss verlangen, um die Mangelbeseitigung selbst in Auftrag zu geben, mit dem Vorschuss bezahlen und darüber abrechnen,
  • Er konnte den Werklohn mindern (also den Mangel letztlich akzeptieren und dafür einen geringeren Preis zahlen)
  • Er konnte Schadensersatz statt der Leistung (gemeint: Mangelbeseitigung) verlangen oder
  • Er konnte den Werkunternehmer weiterhin auffordern den Mangel zu beheben.

Bisher hatte der BGH zur Berechnung dieses Schadens die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten herangezogen – ebenso für die Minderung. Der Gedanke dahinter war, dass der Auftraggeber, wollte er den Schaden beseitigen, diesen Betrag aufwenden müsste, also in dieser Höhe einen Schaden erleiden werde.

Parallel war die Rechtsprechung für andere Vertragsarten, von Kaufverträgen über Mietverträge. Auch im Deliktsrecht (z.B. Verkehrsunfall) ist anerkannt, dass die Reparaturkosten fiktiv erstattet werden müssen und es dem Geschädigten freisteht, ob er das Geld für die Reparatur oder den nächsten Urlaub verwendet. Nur die Umsatzsteuer erhält der Geschädigte nur, wenn er die Arbeiten tatsächlich ausführen lässt.

Mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, den Schaden anhand des merkantilen Minderwerts zu bemessen. Wir haben über die Entscheidung berichtet.

https://www.baurechtzweinull.de/2018/05/22/bgh-aendert-staendige-rechtsprechung-zur-schadensersatzberechnung-beim-werkvertrag/ .

In der Folgezeit stellte sich die Frage, ob die Entscheidung richtig war, ob der VII. Zivilsenat ohne Rückfrage bei den anderen betroffenen Zivilsenaten des BGH die Rechtsprechung ändern durfte und ob die Entscheidung auf andere Vertragsarten, insbesondere Immobilienkaufverträge übertrag ist.

2. Fallkonstellation

Jetzt hatte der V. Zivilsenat, der u.a. für Immobilienkaufverträge zuständig ist, die Gelegenheit sich zum Thema fiktive Mangelbeseitigungskosten zu äußern. Und um es vorweg zu nehmen, die Richter des V. Zivilsenats sind völlig anderer Auffassung als ihre Kollegen aus dem Werkvertragsrecht.

In dem zu entscheidenden Fall geht es um den Erwerb einer Eigentumswohnung. Nach dem Erwerb traten Feuchtigkeitsmängel im Schlafzimmer auf. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung und Ermächtigung durch die WEG, die Mängel zu beseitigen, erhebt der Erwerber Klage auf Zahlung der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten und Feststellung, dass der Verkäufer weitere Schäden ersetzen muss.

Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Käufer die Forderung im Wesentlichen und soweit hier relevant zugesprochen. Der V. Zivilsenat möchte die Entscheidungen aufrechterhalten, sieht sich darin aber durch das Urteil des VII. Senats vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 gehindert. Der V. Zivilsenat ist nämlich der Auffassung, dass es die vom VII. Zivilsenat behaupteten „werkvertraglichen Besonderheiten“ nicht gibt und damit einheitlich für Kauf- und Werkvertrag zu entscheiden ist, ob es fiktive Mangelbeseitigungskosten nun gibt oder nicht. Der V. Zivilsenat begründet seine Meinung sehr ausführlich und führt insbesondere folgende Argumente für die fiktiven Mangelbeseitigungskosten an:

  • Risiko einer „Überkompensation“ beim Immobilienkauf nicht höher als z.B. beim Kauf einer Wohnung vom Bauträger, für die Werkvertragsrecht gilt.
  • Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers bei Schuldrechtsreform Gewährleistungsregime zu vereinheitlichen.
  • Schadensermittlung anhand Mangelbeseitigungskosten angemessen, weil der mangelbedingte Minderwert das Leistungsinteresse des Käufers nicht immer zutreffend abbildet.
  • Bisherige Rechtsprechung entspricht Verständnis des Gesetzgebers bei Schuldrechtsreform.
  • Vorfinanzierung durch Geschädigten nicht vertretbar.
  • Dispositionsfreiheit des Geschädigten als anerkannter Grundsatz des deutschen Schadensrechts.
  • Praktikabilität der Schadensberechnung.

Der V. Zivilsenat möchte deshalb die Frage dem Großen Zivilsenat vorlegen. Zuvor muss es aber beim VII. Zivilsenat anfragen, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält.

3. Bewertung

Richtig ist der Beschluss schon deshalb, weil er eine Vorlage zum Großen Senat vorsieht. Die vom VII. Zivilsenat herangezogenen „Besonderheiten des Werkvertragsrechts“, die begründen sollten, warum eine Vorlage nicht erfolgte, überzeugen tatsächlich nicht. Gerade der Vergleich vom „Kauf“ einer neuen Wohnung im Vergleich zu einer 2,5 Jahre alten Wohnung zeigen, dass es diese Besonderheiten nicht gibt.

Auch vor dem Hintergrund der Rechtsicherheit und Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung ist es aus Geschädigten- und Anwaltssicht mehr als wünschenswert, dass der Große Senat hier zu einer Rechtssicherheit beiträgt. Bisher hängt es vom jeweiligen Landgerichtsrichter ab, wie entschieden wird. Die Entscheidungen sind sehr divers und erschweren eine sinnvolle anwaltliche vorgerichtliche Beratung und das Suchen von außergerichtlichen Lösungen ganz erheblich. Zudem ist die Schadensberechnung anhand des merkantilen Minderwerts mehr als kompliziert und faktisch ohne Einschaltung von Sachverständigen nicht leistbar.

Welcher der beiden Senate nun recht hat, bleibt abzuwarten. Es ist aber schwer vermittelbar, warum der Käufer eines Autos fiktive Mangelbeseitigungskosten verlangen kann, der Auftraggeber beim Hausbau oder der Erwerber einer Wohnung vom Bauträger nicht.

Gelten die HOAI-Mindestsätze unter Privaten noch?

1. Problemstellung

§ 7 Abs. 1 HOAI regelt, dass die Parteien eines Architektenvertrages Vereinbarungen zur Vergütung zwar treffen können, sich die Vereinbarung aber innerhalb der durch die HOAI vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze bewegen muss. Honorarvereinbarungen, die sich außerhalb der vorgegebenen Mindest- und Höchstsätze bewegen, sind nach § 7 Abs. 3 HOAI nur in Ausnahmefällen zulässig. Solche Ausnahmefälle sind selten und der Anwendungsbereich eng begrenzt. Treffen die Vertragsparteien eine nach der HOAI nicht zulässige Honorarvereinbarung, regelmäßig unterhalb, sehr selten oberhalb der Mindestsätze, führt es nach § 7 Abs. 5 HOAI dazu, dass die Mindestsätze der HOAI geschuldet sind. Architekten konnten deshalb auch nach Abschluss ihrer Arbeiten ein Honorar auf Grundlage der Mindestsätze geltend machen, auch wenn es zuvor eine – unwirksame – Vereinbarung über ein niedrigeres Honorar gab. Dies ist regelmäßig passiert, wenn es – aus was für Gründen auch immer – zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherrn und Architekt gekommen ist.

Der EuGH hat nun aber im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland am 04. Juli 2019 – C 377/17 entschieden, dass die Vorgabe verbindlicher Mindest- und Höchstsätze gegen die Regelungen des Unionsrechts verstoße. Da im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens eine abstrakte Frage und kein konkreter Fall zu entscheiden war, hat sich der EuGH nicht dazu geäußert, ob die entsprechenden Regelungen der HOAI nur bei Beteiligung des Staates – als Auftraggeber – nicht mehr anzuwenden sind, sondern auch bei Verträgen zwischen Privaten.

2. Fallkonstellation

Mit dieser Frage hatte sich nun der VII. Zivilsenat des BGH – der immer von einer Wirksamkeit der Regelungen der HOAI ausgegangen ist – zu beschäftigen. Im zu entscheidenden Fall, Az. VII ZR 174/19 haben ein privater Auftraggeber und ein Architekt eine Honorarvereinbarung getroffen, die unterhalb der Mindestsätze liegt. Später kam es zu Streit über Mängel und der Architekt hat im Gegenzug Ansprüche auf Honorar nach Mindestsatz geltend gemacht.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind von der Wirksamkeit der Regelung in § 7 Abs. 1 HOAI ausgegangen und haben einen Anspruch des Architekten auf das Honorar nach Mindestsätzen bejaht.

Der BGH legt die Frage, ob die europäischen Regelungen auch einer Norm entgegenstehen, die verbietet, dass Privatpersonen ein Honorar unterhalb der Mindestsätze vereinbaren, dem EuGH vor. Der BGH deutet aber an, dass er der Auffassung ist, dass in dieser Konstellation die Regelungen der HOAI weiterhin Anwendung finden. Hintergrund ist, dass die Dienstleistungsrichtlinie, die den Regelungen der HOAI widersprechen, nur Staaten, nicht aber Privatpersonen verpflichtet und deshalb keine unmittelbare Wirkung zu Lasten solcher privater Auftraggeber haben dürfe. Nicht möglich ist nach dem BGH eine richtlinienkonforme Auslegung der Regelungen in § 7 HOAI, wonach der Gesetzgeber richtlinienkonforme Regelungen treffen wollte und deshalb die Regelungen in § 7 HOAI dahingehend auszulegen sind, dass Vereinbarungen außerhalb der Mindest- und Höchstsätze immer und nicht nur im Ausnahmefall zulässig sind. Dies widerspreche dem Wortlaut und dem Willen des Verordnungsgebers, den dieser auch im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens noch einmal ausdrücklich geäußert hat.

3. Bewertung

Die Vorlage des BGH ist aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll. In Rechtsprechung und Literatur werden zu dieser Frage seit Jahren sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten, die letztlich nur der EuGH final entscheiden kann.

Nach einer Auffassung sind die Vorschriften zu den Mindestsätzen in der HOAI in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen durch die deutschen Gerichte nicht mehr anzuwenden. Dies wird überwiegend damit begründet, dass eine Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union verbindlich als unionsrechtswidrig festgestellten Regelungen der HOAI dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts widerspreche (KG Berlin, Urteil vom 13. September 2019 – 7 U 87/18, BauR 2020, 666, juris Rn. 27; OLG Celle, Urteil vom 14. August 2019 – 14 U 198/18, BauR 2019, 1957, juris Rn. 20). Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie lägen vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2019 – 23 U 155/18, BauR 2019, 1963, juris Rn. 21; Schwenker, jurisPR-PrivBauR 10/2019 Anm. 1). Der jeweiligen Partei im Gerichtsverfahren werde durch die Nichtanwendbarkeit der Mindestsätze kein subjektives Recht entzogen, da die negative Belastung nicht unmittelbar aus der Richtlinie als Anspruchsgrundlage resultiere, sondern sich aus den verbleibenden nationalen Vorschriften ergebe (Fuchs/van der Hout/Opitz, NZBau 2019, 483, 485 f.; Bitzer/Wittig, NZBau 2019, 683 f.). Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Dienstleistungsrichtlinie der Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern diene (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Oktober 2019 – 1 U 74/18, BauR 2020, 671 = NZBau 2020, 171, juris Rn. 28; Schwenker, jurisPR-PrivBauR 10/2019 Anm. 1).

Nach anderer Ansicht haben die Mindestsätze der HOAI in laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin Geltung, bis der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber den verbindlichen Preisrahmen aufhebt (vgl. Gundel, BauR 2020, 23, 30; Sturmberg, BauR 2019, 1505, 1511). Auch wenn grundsätzlich eine unmittelbare Wirkung der Dienstleistungsrichtlinie anzunehmen sei, könne die Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nur staatliche Körperschaften in ihren Rechtsverhältnissen binden und keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen entfalten (KG Berlin, Beschluss vom 19. August 2019 – 21 U 20/19, BauR 2019, 1947, juris Rn. 38 ff.; Pfeiffer, IBR 2019, 1145). Eine „horizontale Direktwirkung“ sei ausgeschlossen, da hierdurch Rechte und Pflichten für Einzelne begründet würden und bei unmittelbarer Geltung der Richtlinie diese dem einen Privaten etwas nähme, was sie dem anderen gäbe (KG Berlin, Beschluss vom 19. August 2019 – 21 U 20/19, BauR 2019, 1947, juris Rn. 51 ff.).

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH diese Frage entscheidet. Persönlich tendiere ich gegen die Ansicht des BGH, da die Dienstleistungsfreiheit nur durchgesetzt werden kann, wenn die Regelungen in § 7 HOAI auch unter Privaten nicht mehr gelten. Nicht zu verhehlen ist aber, dass die Entscheidung des EuGH eine Vielzahl bisher nicht geklärter Folgefragen mit sich bringt, in Fällen, in denen die Parteien überhaupt keine Honorarvereinbarung getroffen haben.

Die gängige Praxis der unwirksamen Reservierungsvereinbarungen

Unseriöse Immobilienmakler versuchen nach wie vor, Druck auf potenzielle Käufer auszuüben, indem sie sie zum Abschluss einer Reservierungsvereinbarung drängen. Der Immobilienmakler garantiert dem Kaufinteressenten mit der Reservierungsvereinbarung, dass er die Immobilie für eine bestimmte Zeit keinen weiteren Interessenten anbieten wird. Der Kaufinteressent bezahlt dem Immobilienmakler dafür, dass er auf die Vermarktung der Immobilie verzichtet eine Reservierungsgebühr. Wenn es später zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages über die jeweilige Immobilie kommt, wird die bereits bezahlte Reservierungsgebühr auf den Maklerlohn angerechnet. Häufig enthalten die Reservierungsvereinbarungen auch die Regelung, dass der Kaufinteressent die bezahlte Reservierungsgebühr nicht zurückerhält, wenn er es sich anders überlegt und die Immobilie nicht kauft.

Solche Reservierungsvereinbarungen sind in der Regel unwirksam – der Kaufinteressent kann seine bereits gezahlte Reservierungsgebühr zurückverlangen, wenn er die Immobilie nicht kauft.

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reservierungsvereinbarungen werden in den meistens Fällen von den Immobilienmaklern vorformuliert. Bei den Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, für die das Gesetz eine sog. Inhaltskontrolle vorsieht. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner (hier: Kaufinteressent) des Verwenders (hier: Immobilienmakler) unangemessen benachteiligen. Eine Reservierungsgebühr stellt jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung der Kaufinteressenten dar, wenn nicht gewährleistet wird, dass sich aus der kostenpflichtigen Reservierungsvereinbarung für die Kaufinteressenten nennenswerte Vorteile ergeben.

Mit der Reservierungsvereinbarung verpflichtet sich nur der Immobilienmakler dazu, die Immobilie nicht anderweitig zu vermarkten. Er hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob der Eigentümer die reservierte Immobilie einem anderen Interessenten zeigt oder davon Abstand nimmt, die Immobilie zu verkaufen. Letztlich entscheidet immer noch der Eigentümer, ob und wenn ja an wen er seine Immobilie verkauft. Der Immobilienmakler kann somit nicht sicherstellen oder gewährleisten, dass der Eigentümer tatsächlich nur mit dem Reservierenden und nicht etwa mit einem anderen den Kaufvertrag abschließt. Selbst wenn die Reservierungsvereinbarung auch den Verkäufer verpflichten sollte, die Immobilie nicht an jemanden anderen zu verkaufen, wäre sie unwirksam. Eine Reservierungsvereinbarung, die einen Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, muss notariell beurkundet werden (vgl. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Ohne eine notarielle Beurkundung hat die Reservierungsvereinbarung ohnehin keine verbindliche Wirkung.

Der Kaufinteressent erhält daher keinen nennenswerten Vorteil als Gegenleistung für die Reservierungsgebühr. Dies hat zur Folge, dass solche Reservierungsvereinbarungen unwirksam sind.

II. Maklerlohn erst nach Zustandekommen des Hauptvertrages

Es besteht auch kein schützenswertes Interesse des Immobilienmaklers an einer Reservierungsgebühr. Auch wenn aus Sicht des Immobilienmaklers ein verständliches Interesse daran besteht, sich gegen (aus seiner Sicht) völlig willkürliche Entscheidungen des Kaufinteressenten abzusichern, für den er Mühe und Arbeit aufgewendet hat, bewertet das Gesetz den Schutz des Kaufinteressenten höher. Der Kaufinteressent soll die Möglichkeit haben, sich beim Erwerb einer Immobilie frei zu entscheiden und sich sachkundig beraten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1986, Az. IVa ZR 102/85).

In § 652 Abs. 1 BGB heißt es daher:

„Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. […]“

Reservierungsvereinbarungen weichen von dem wesentlichen Grundgedanken des § 652 Abs. 1 BGB ab, wonach der Maklerlohn nur im Erfolgsfall der Maklertätigkeit, also mit Zustandekommen des Hauptvertrages, entsteht. Eine Zusage von Maklerlohn für ergebnislos gebliebene Bemühungen wäre nur dann wirksam, wenn und solange durch sie der Kaufinteressent nicht so unter Druck gesetzt wird, dass seine freie Entscheidung ernsthaft gefährdet ist (BGH, Urteil vom 02.07.1986, Az. IVa ZR 102/85). Dies wird regelmäßig abgelehnt, wenn die Verpflichtung einen Betrag überschreitet, der 10 bis 15 % der üblichen Maklervergütung überschreitet (OLG Dresden, Urteil vom 23.08.2016, Az. 8 U 964/16).

III. Verwirkung des Maklerlohns

In Ausnahmefällen verwirkt der Immobilienmakler sogar trotz Abschluss eines Kaufvertrages seine Maklergebühr, wenn er zuvor unwirksame Reservierungsvereinbarungen verwendet und die Reservierungsgebühr erhalten hat. Hier muss – wie so oft – im Einzelfall entschieden werden. Eine unwirksame Reservierungsvereinbarung begründet allein – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – regelmäßig noch keine Verwirkung des Maklerlohnanspruches (BGH, Urteil vom 19.05.2005, Az. III ZR 322/04). Entscheidend ist, dass sich der Immobilienmakler seines Maklerlohns für unwürdig gezeigt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Immobilienmakler beim Kaufinteressenten den Eindruck erweckt, dass er sich bereits mit dem Abschluss der Reservierungsvereinbarung zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Leistung eines erfolgsunabhängigen Maklerlohns verpflichtet.

Die Rechtsprechung ist bei der Verwirkung des Maklerlohns jedoch recht restriktiv und hat folgende Formulierung entwickelt:

„Die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs hat Strafcharakter. Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungsverschulden lässt den Provisionsanspruch […] entfallen, vielmehr ist in erster Linie subjektiv eine schwer wiegende Treuepflichtverletzung zu fordern; der Makler muss sich seines Lohns „unwürdig“ erwiesen haben. Das ist nach der Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn er seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt hat.“

  (BGH, Urteil vom 18.10.2012, Az. III ZR 106/11)

IV.  Fazit

Die Praxis zeigt, dass viele Immobilienmakler nach wie vor Reservierungsvereinbarungen vorlegen, obwohl bereits seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung geklärt ist, dass diese in den meisten Fällen unwirksam sind. Wegen der restriktiven Handhabung der Gerichte bei der Verwirkung des späteren Maklerlohns schätzen wohl viele Immobilienmakler das Risiko als gering ein. Zudem sind viele Kaufinteressenten bereit, die Reservierungsgebühr zu bezahlen, um sich ihre Wunschimmobilie vermeintlich zu sichern.

In den Fällen, in denen es später zum Kaufvertragsabschluss kommt, bezahlt der Kaufinteressent im Ergebnis nicht mehr, da die Reservierungsgebühr in der Regel auf den Maklerlohn angerechnet wird. Anders verhält es sich, wenn es zu keinem Kaufvertragsabschluss kommt, der Kaufinteressent die Reservierungsgebühr bezahlt und der Immobilienmakler sich weigert, diese zu erstatten. Hier lohnt es sich, die Reservierungsvereinbarung überprüfen zu lassen. Die Chancen stehen gut, dass man einen Anspruch darauf hat, dass der Immobilienmakler die Reservierungsgebühr zurückbezahlen muss.

Architekten: Honorarvereinbarung formlos möglich?

Gemäß § 7 HOAI muss eine Honorarvereinbarung schriftlich getroffen werden, damit sie wirksam ist. Schriftlich ist eine Vereinbarung nur dann, wenn sie Originalunterschriften trägt. Nicht ausreichend ist die Übermittlung per Telefax, per E-Mail oder eine Kopie, § 126 Abs. 1 BGB.

Nun hat das OLG Celle am 01.04.2020 entschieden (14 U 185/19, nicht rechtskräftig), dass die Formvorschrift des § 7 HOAI unwirksam sei. Dies folge aus dem EuGH-Urteil, das die Honorarmindestsätze der HOAI für EU-rechtswidrig erklärt hat. Die Richter des OLG Celle argumentieren, dass das Schriftformerfordernis zwar nicht ausdrücklich von den Richtern des EuGH angegriffen worden sei. Bei Lichte besehen diene es aber ausschließlich dazu, Mindestsatzunterschreitungen zu verhindern.

Die Entscheidung begegnet mehreren Bedenken:

Zum einen überspannt es die Reichweite des EuGH-Urteils, denn der Anwendungsvorrang des europäischen Rechts kann nur soweit reichen, wie es europarechtlich erforderlich ist. Schriftformerfordernisse für bestimmte Verträge zu erlassen, steht aber dem nationalen Gesetzgeber zu und ist auch nicht europarechtswidrig – man denke nur an die noch strengere Form der notariellen Beurkundung für Grundstücksgeschäfte.

Zum zweiten verengt das OLG Celle die angebliche Intention des Gesetzgebers unzulässig, wenn es behauptet, das Schriftformerfordernis in der HOAI habe allein den Zweck, Mindestsatzunterschreitungen zu verhindern. Schriftformerfordernisse haben zumindest immer auch den Zweck der Beweisfunktion (wer hat wann was vereinbart) und der Warnfunktion (wer eine Urkunde unterschreibt, weiß in der Regel, dass es jetzt ernst wird).

Zuletzt krankt das Urteil des OLG daran, dass es in dem zu entscheidenden Fall die von den Parteien gewählte Form (Austausch von E-Mails) als eine Honorarvereinbarung auf elektronischem Wege bezeichnet hat. Es übersieht, dass die elektronische Form (sollte dies gemeint sein) eine der Schriftform entsprechende elektronische Signatur vorsieht, § 126 a BGB. Die elektronische Übermittlung von Dokumenten, sei es per Fax oder per E-Mail, führt nicht dazu, dass es sich um eine elektronische Form handelt. Es ist und bleibt Textform.

Die Entscheidung des OLG Celle reiht sich damit in die Entscheidung des OLG Frankfurt von vor einigen Jahren ein, das damals fälschlicherweise entschieden hatte, dass die vertraglich vereinbarte Schriftform bei einem Austausch per Telefax oder E-Mail nicht gewahrt sei. Anders als bei der gesetzlichen Schriftform genügt bei der vertraglich vereinbarten Textform jedoch der Austausch von E-Mails oder Telefax.

Für die Praxis kann man nur dringend empfehlen, nach wie vor Honorarvereinbarungen schriftlich zu treffen, und zwar der Gestalt, dass die Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Originalunterschrift versehen wird.

Ob sich der BGH dieses Themas annehmen wird, weil eine der Parteien dieses Rechtsstreits in Revision gehen, ist ungewiss.

Sabine Przerwok

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Technisch anspruchsvolle Projekte benötigen eine professionelle Planung und Umsetzung. Für solche Projekte optimale rechtliche Rahmenbedingungen schaffen und solche Projekte erfolgreich begleiten zu können, setzt in hohem Maße Verständnis für gegebene technische und wirtschaftliche Zusammenhänge voraus. Wir nehmen für uns in Anspruch, etwas davon zu verstehen, was Sie in Bezug auf Ihre Projekte bewegt. Deswegen stehen wir Ihnen bestmöglich zur Seite.

Vergaberecht

Als Fachanwälte für Vergaberecht unterstützen wir unsere Mandanten umfassend bei allen Rechtsfragen in Zusammenhang mit Ausschreibungen oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte. Wir unterstützen die öffentliche Hand und andere Auftraggeber bei der Gestaltung und Durchführung von Vergabeverfahren. Als Anwälte für Vergaberecht unterstützen wir außerdem Unternehmen, die sich als Bieter um öffentliche Aufträge bewerben und sorgen gegebenenfalls für effektiven Rechtsschutz – nicht nur im Nachprüfungsverfahren.

Mehr über mich

Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Begleitung komplexer Bauvorhaben und europaweiter Vergabeverfahren. Ich berate (öffentliche) Auftraggeber, Investoren, Architekten und Ingenieure sowie Unternehmen projektbegleitend und nötigenfalls auch vor Gericht oder den Vergabekammern. Besondere Expertise habe beim nachhaltigen Planen und Bauen, sog. Green Contracts. Daneben habe ich jahrelange Erfahrung in der Vergabe von IT- und Bauleistungen, insbesondere auch im medizinischen Bereich.

Professionelle Vertragsgestaltung verbunden mit einem Gespür für mögliche Entwicklungen ermöglicht genau das: Das Risiko kostenintensiver und zeitraubender Auseinandersetzungen lässt sich durch eine vorausschauende Beratung deutlich reduzieren.

Vorausschauend zu beraten ist meine Stärke, und das nutze ich zum Vorteil meiner Mandanten. Denn auch in rechtlichen Auseinandersetzungen ist im Vorteil, wer vorausschauend agiert und nicht reflexartig reagiert.

Werdegang

Ich habe Rechtswissenschaft an den Universitäten Freiburg und Uppsala (Schweden) studiert. Nach meinem Referendariat in Baden-Baden mit Stationen in einer international tätigen Anwaltssozietät in Stuttgart im Bereich Öffentliches Recht / Immobilienrecht und bei der Deutschen Botschaft in Kopenhagen begann ich 2012 direkt bei Bartsch. Seit 2017 bin ich Partnerin der Kanzlei.

Ich bin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht sowie Vergaberecht und habe den Fachanwaltslehrgang für Verwaltungsrecht erfolgreich abgeschlossen.

Mitgliedschaften

  • Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V.

  • Institut für Baurecht Freiburg

Lehrtätigkeiten

  • Fachanwaltsfortbildung Bau- und Architektenrecht und Verwaltungsrecht, SiS Schwetzingen

  • Hochschule Karlsruhe, öffentliches Wirtschaftsrecht

Veröffentlichungen

  • Stoltefuß/Przerwok, Baurecht für Bauunternehmen, PraxisWissen Baurecht, Juli 2024

  • Vergaberechtsreform 2016: Neue Regeln bei öffentlichen Aufträgen (IHK – Magazin Karlsruhe 2016, 3/2016, 37f)

Beiträge Baurecht 2.0

Bauvertragsrecht
§ 650f und § 635 BGB – Wettlauf der Fristen

Das korrekte Setzen von Fristen ist in der Praxis gar nicht so einfach, für viele Ansprüche aus Bauverträgen, seien es Mängelansprüche, Verzugsansprüche ...

Bauvertragsrecht
Einwendungen gegen Gerichtsgutachten (erst) im Berufungsverfahren – nicht zu spät!

In Gerichtsverfahren mit baurechtlichem Bezug sind vor einer Entscheidung häufig technische Fragen zu klären, sei es zu (angeblichen) Mängeln, Maßen oder dem ...

Gut zu wissen

Assistenz
16.04.2026
  I   Veranstaltung
Schwetzinger Verwaltungsrechtstage (Rechtsanwaltsfortbildung) am 16. April 2026: Aktuelle Rechtsprechung im Zuwendungsrecht
I   News
15.01.2026
Neujahrsempfang 2026 der IHK Karlsruhe

Corona und § 642 BGB

Auch auf die Bauwirtschaft hat die Corona-Pandemie Auswirkungen, wenn auch glücklicherweise nicht in dem Umfang, in dem sie einen Großteil des Restes der deutschen Wirtschaft trifft. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat am 23.03.2020 einen Erlass herausgegeben, der sich wegen, der auch im Bau auftretenden Fragen beschäftigt.

https://www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/aktuelles/2020/2020_03_23_BWI7-70406_21-1_Bauvertragsrecht_Corona.pdf

Zum einen betrifft der Erlass die Frage der Bauzeitverlängerung aufgrund höherer Gewalt nach § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B. Mit dieser Frage hatten wir uns bereits vor einiger Zeit auseinandergesetzt. Auch das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat vertritt die Auffassung, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet ist den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen, das Vorliegen der strengen Voraussetzung aber in jedem Einzelfall geprüft werden muss und derzeit nicht pauschal angenommen werden kann.

Zudem befasst sich der Erlass mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 642 BGB vorliegen. Hier vertritt der Erlass unter Verweis auf ein Urteil des BGH vom 20.04.2017 – VII ZR 184/13 die Auffassung, dass ein Annahmeverzug des Auftragsgebers nicht vorliegt und die Voraussetzung des § 642 nicht vorliegen. Dies ist vor allem dann relevant, wenn Vorunternehmer aufgrund der Corona-Pandemie ihre Leistungen nicht rechtzeitig erbringen. In dem 2017 entschiedenen Fall kam es zu Verzögerungen wegen außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse. Das Bundesministerium geht davon aus, dass dies Ausführungen auch – erst recht – auf die Pandemie übertragbar sind.

In dem Fall nimmt der BGH an, dass in der Bereitstellung eines Grundstückes ohne außergewöhnliche ungünstige Witterungseinflüsse keine dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung liegt. Zwar habe der Auftraggeber das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen und dazu gehören auch alle erforderlichen Vorarbeiten. Ihm oblag es aber nicht, für die Dauer des Baus die äußeren Einwirkungen in Form von Frost, Eis und Schnee abzuwehren.

Ob der Erlass des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat rechtlich richtig ist, ist umstritten. Anders als bei der Abwehr von Frost, Eis und Schnee auf das Grundstück handelt es sich bei der rechtzeitigen Erbringung von Vorleistungen nach ständiger Rechtsprechung um eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers. Hier ist es grundsätzlich auch unerheblich, aus welchen Gründen die Mitwirkungshandlung ausbleibt. Dies hat der BGH auch für den Insolvenzfall des Vorunternehmers anerkannt. Es ist zweifelhaft, ob die Pandemie die Mitwirkungshandlungen des Auftragsgebers einschränkt.

Auftraggebern ist es deshalb anzuraten, genau darzulegen, aus welchen Gründen Vorleistungen nicht rechtzeitig fertiggestellt wurden. Für Auftragnehmer gilt wie immer, dass sie ihre Leistungsbereitschaft und die Vorhaltung der Produktionsfaktoren dokumentieren müssen.

Der EuGH und die Frage, ob Verbraucherdarlehensverträge noch heute widerrufen werden können

Nach unserer bisherigen Einschätzung spricht viel dafür, dass sowohl normale Verbraucherdarlehensverträge (z.B. Autofinanzierungen) als auch sogenannte Verbraucherimmobiliardarlehen (Darlehen mit Absicherung durch eine Grundschuld) noch heute widerrufen werden können,

  • wenn die Widerrufsinformation in dem Darlehensvertrag bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist einen Hinweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält und
  • die Widerrufsinformation nicht exakt dem Muster entspricht, das der deutsche Gesetzgeber den Darlehnsgebern für eine Widerrufsinformation zur Verfügung gestellt hat.

1.

Der EUGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 (AZ: C-66/19) auf die Vorlage des Landgerichtes Saarbrücken sinngemäß entschieden, dass ein Verweis auf andere nationale Vorschriften in einer Widerrufsinformation nicht den europäischen Vorgaben entspricht, um über die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechtes zu informieren und dass über diese Modalitäten zu informieren ist.

Es handelte sich um ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen. Auch wenn der Sachverhalt deshalb an sich nicht unter das Unionsrecht falle, bestehe ein klares Interesse der Union, dass die aus dem Unionsrechtsakt entnommenen Regelungen einheitlich ausgelegt werden. Außerdem hat der EuGH klargestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind.

2.

Die entscheidende Passage in der Widerrufsinformation war der folgende Text:

„[…] Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]“

3.

Es ist nicht so, dass die Banken diese Formulierung erfunden hätten. Es war vielmehr der Gesetzgeber, der den Unternehmen (Banken) ein Muster zur Verfügung stellte, das genau diese Formulierung enthält. Der Gesetzgeber hatte schon früh erkannt, dass es für die Darlehensgeber schwer sein kann, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung/Information zu erteilen. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber geregelt, dass dann, wenn der Darlehensgeber dieses Muster übernimmt, der Darlehensgeber die Informationspflichten erfüllt hat. Der Darlehensgeber soll in diesem Fall so behandelt werden, als hätte er eine richtige Information erteilt, selbst wenn dies nicht der Fall ist. Allerdings darf der Darlehensgeber bei der Übernahme des Musters allenfalls im Format und in der Schriftgröße von dem Muster abweichen. Das Muster enthält nicht nur eine Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist, sondern eine Vielzahl von Gestaltungshinweisen, die von dem Darlehensgeber auf den Einzelfall zugeschnitten verwenden muss.

4.

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass dann, wenn eine Widerrufsinformation in einem Darlehensvertrag nicht dem Muster entspricht, das der deutsche Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat, der Darlehensnehmer noch heute widerrufen kann, da er nicht ordnungsgemäß über seine Recht informiert wurde.

Wenn die Widerrufsinformation allerdings dem Muster exakt entspricht, stellt sich die Frage, ob die (nach dem EuGH falsche) Widerrufsinformation als zutreffend zu behandeln ist, weil der deutsche Gesetzgeber dies so geregelt hat.

Der BGH steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig seien, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheide (Az. XI ZR 44/18 TZ 17). Dass ein Richter ein Gesetz nicht gegen den Wortlaut auslegen darf, entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 24.01.2012 C-282/10) und des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 26.09.2011, 2 BvR 2216/06).

Solange es keine anderslautende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, ist zu erwarten, dass der BGH nur dann einen Widerruf als heute noch möglich ansehen wird, wenn die Widerrufsinformation in dem Darlehensvertrag nicht genau dem Muster entspricht, das der Gesetzgeber den Darlehensgebern zur Verfügung gestellt hat.

5.

Bei Verbraucherimmobiliardarlehen (Darlehen, die mit Grundpfandrechten abgesichert sind) besteht die Besonderheit, dass diese nicht von der europäischen Richtlinie erfasst sind, die der EuGH bei seiner Entscheidung angewendet hat. Da der EuGH aber betont hat, dass die nationalen Vorschriften einheitlich auszulegen sind, spricht viel dafür, dass bei Verbraucherimmobiliardarlehen, die eine entsprechende Formulierung in der Widerrufsinformation haben, ebenfalls von einer fehlerhaften Information auszugehen ist, wenn die Darlehensgeber das Muster des Gesetzgebers nicht exakt übernommen haben.

6.

Wir empfehlen, genau abzugleichen, ob der Text der gesamten Widerrufsinformation exakt dem Muster entspricht, das der Gesetzgeber den Darlehensgebern zur Verfügung gestellt hat.

Bernhard Fritz

Corona und verzögerter Bauablauf

Die schnelle Ausbreitung des Corona-Virus verunsichert Menschen und Behörden. Unsere Wirtschaft und damit auch die Bauwirtschaft sind unmittelbar von den Folgen betroffen. Seit dieser Woche bemerken auch wir, dass es vermehrt zu Behinderungsanzeigen mit Berufung auf das Corona Virus kommt. Alle Beteiligten stellen sich dann die Frage, ob solche Behinderungsanzeigen die vom Auftragnehmer gewünschten Folgen haben oder ob dieser sich in Verzug mit seinen Leistungen befindet und damit zum Vertragsstrafen greifen.

Nach unseren bisherigen Erfahrungen beschränken sich die meisten Behinderungsanzeigen darauf mitzuteilen, dass die Ausführung derzeit wegen der Ausbreitung des Corona-Virus nicht möglich ist. Damit dürften es sich die ausführenden Unternehmen viel zu einfach machen und es spricht viel dafür, dass allein dies keine Begründung für eine Bauzeitverlängerung ist. Die Bauwirtschaft gehört nicht zu den Betrieben, die derzeit von Zwangsschließungen betroffen sind. Damit gelten weiterhin die allgemeinen rechtlichen Anforderungen. Danach gilt.

  • Behinderung und höhere Gewalt

Gemäß §6 Abs. 1 S. 1 VOB/B ist eine Behinderung der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung (seitens des Auftragnehmers) dem Auftraggeber in aller Regel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Ausführungsfristen verlängern sich dann gemäß §6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B, soweit die Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist. Sobald dem Auftragnehmer irgendein Verschulden anzulasten ist, liegt keine höhere Gewalt vor.

Die entscheidende Frage ist also, ob das Corona-Virus höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände darstellen. Höhere Gewalt liegt nach deutscher Rechtsprechung vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung). Unter höhere Gewalt fallen in der Regel Naturereignisse wie Erdbeben, Blitzschlag, Überschwemmungen, Fluten oder Orkane. Hinzuzuzählen sind unvorhergesehene und objektiv unvorhersehbare Handlungen dritter Personen. Als Beispiel wird bisher der Fall von gewaltsamen Anschlägen genannt. Grundsätzlich werden von dieser Definition auch Epidemien erfasst, wie das neuartige Corona-Virus.

Allerdings ist zu beachten, dass Personal- und Materialbeschaffung in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers fällt, sofern keine abweichenden vertraglichen Abreden der Parteien bestehen. Unterlässt dieser die Materialbeschaffung schuldhaft, resultiert ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber, für die verzögerungsbedingt entstandenen Kosten.

Somit ist höhere Gewalt nur anzunehmen, wenn das für die Baustelle bestimmte Material auch tatsächlich nicht lieferbar ist. Entscheidend ist, ob der leere Lagerbestand auf das Virus oder auf die fehlerhafte Planung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Handelt es sich um fehlerhafte Planung, gibt es keinen Anspruch auf Bauzeitverzögerung.

Auch exorbitante Preissteigerungen (der beispielsweise zu beschaffenen Materialien) fallen nach Rechtsprechung in die Risikosphäre des Auftragnehmers. Gemäß §6 Abs. 3 S. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Die Rechtsprechung stellt dabei hohe Anforderungen.

Der Ausfall eines Nachunternehmers des Auftragnehmers oder von Mitarbeitern aufgrund von behördlichen Quarantänemaßnahmen ohne die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung dürfte als höhere Gewalt gewertet werden und wäre für den Auftragnehmer demnach unverschuldet. Ob dies auch für freiwillige Quarantänemaßnahmen gilt, ist sehr zweifelhaft.

Allerdings sind die bloße Angst vor dem Virus oder kostenintensivere Ersatzbeschaffungen keine ausreichende Begründung, um ein Fernbleiben von der Baustelle zu rechtfertigen.

  • Behördliche Anforderungen

Daneben sind sicherlich behördliche Anordnungen geeignet, die Rechtsfolgen der Behinderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auszulösen. Dies kann beide Seiten treffen.

Kann der Bauherr als Auftraggeber das Baugrundstück aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht zur Verfügung stellen, sind Arbeiten nicht möglich. Den Auftragnehmern dürften aber – mit Ausnahme der Verlängerung der Bauzeit – unseres Erachtens keine Ansprüche zustehen. Diese behindernden Umstände dürften nicht in den Machtbereich des Auftraggebers fallen, sondern werden von dritter Seite angeordnet.

Kann das Bauunternehmen nicht genügt Mitarbeiter zur Verfügung stellen, da diese sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden oder Aufgrund der Einschränkung des Warenverkehrs Material nicht geliefert werden kann, dürfte dies ebenfalls zu einem Anspruch auf Bauzeitverlängerung führen.

  • Tipps zum weiteren Vorgehen

Aufgrund der sich derzeit täglich ändernden Lage, lässt sich derzeit nicht vorsehen, wie die weitere Entwicklung ist. Zudem handelt es sich um eine bisher einmalige Entwicklung, so dass Präzedenzfälle nicht vorhanden sind. Um ein Funktionieren der Baustelle zu gewährleisten, müssen die Parteien noch mehr als sonst miteinander kooperieren. Dies sollte durch Behinderungsanzeigen erfolgen. Hierbei ist aber konkret und nicht nur pauschal – wie bisher nach unseren Erfahrungen – dargelegt werden, wie sich die Corona-Pandemie auf die jeweilige Erfüllung der Leistungspflichten negativ auswirkt. Die uns bisher bekannten Behinderungsanzeigen erwecken eher den Eindruck, dass die Corona-Pandemie als Vorwand herangezogen wird, obwohl die Verzögerungen eigentlich auf anderen Gründen beruhen. Diesen Eindruck beim Bauherrn sollten Auftragnehmer auf jeden Fall vermeiden.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie diese Informationen nicht benötigen und Sie gesund durch die nächsten Wochen kommen. Falls doch stehen wir bei Fragen – telefonisch oder per E-Mail – zur Verfügung.

Reaktion auf Berliner Mietendeckel: Mietverträge richtig gestalten

Berliner Mietendeckel und Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Berliner Vermieter sind nervös und verunsichert. Bereits vor dem Inkrafttreten des Berliner Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (sogenannter Berliner Mietendeckel) sind Berliner Vermieter mit einem Eilantrag gegen das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 13.02.2020 (1 BvQ12/20) aber nicht inhaltlich über das Gesetz entschieden, sondern den Antrag als verfrüht und damit unzulässig verworfen. Der aktuelle Stand zum Berliner Mietendeckel ist: der Senat hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung am 31.01.2020 in zweiter Lesung verabschiedet. Eine dritte Lesung ist nicht erforderlich. Das Gesetz ist einen Tag nach der Veröffentlichung, am 23.02.2020, in Kraft getreten.

In Berlin ist es jetzt verboten, höhere Mieten als die im Gesetz vorgesehenen Höchstmieten zu vereinbaren. Nach Ablauf von neun Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes können überhöhte Mieten auch durch eine Behörde (die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung) per Verwaltungsakt herabgesetzt werden.

Das Gesetz wird in Fachkreisen überwiegend für verfassungswidrig gehalten. Ein ausführliches Rechtsgutachten des prominenten Verfassungsrechtlers und ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Dr. Hans-Jürgen Papier kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: „Die Länder, somit auch der Landesgesetzgeber von Berlin, verfügen nach dem Grundgesetz unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt über eine Gesetzgebungskompetenz zur Einführung eines sogenannten Mietendeckels.“ Der Bundesgesetzgeber hat mit Regelungen zur Mietpreisbremse (insbesondere § 556d BGB) Regelungen zur Begrenzung der Mietpreise getroffen. Allein der Umstand, dass die Berliner Regierungsparteien diese Regelungen für nicht ausreichend halten, begründet keine Gesetzgebungszuständigkeit des Landes. Das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung ist deshalb wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz nichtig. Die Fraktionen der CDU und FDP im Bundestag haben bereits angekündigt, die Nichtigkeit des Berliner Gesetzes durch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen.

Mietendeckel beachten und auf Entscheidung aus Karlsruhe warten

Berliner Vermieter stehen jetzt vor einem Dilemma: Wenn sie sich gesetzeskonform verhalten wollen und bei Neuvermietungen den Berliner Mietpreisdeckel beachten, müssen sie Mieten vereinbaren, die weit unterhalb der marktüblichen Miete liegen. Sollte das Bundesverfassungsgericht das Berliner Gesetz für nichtig erklären, weil das Land Berlin keine Gesetzgebungszuständigkeit für die Mietenbegrenzung hat, kann eine Anpassung an die marktübliche Miete allerdings nicht mehr vorgenommen werden, weil die Mietpreisbremse des BGB dies verhindert. Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind nach § 558 BGB stark eingeschränkt. Insbesondere darf sich die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20% erhöhen (Kappungsgrenze).

Die Rechtsunsicherheit geht zu Lasten der Vermieter und es ist nicht sicher, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer einstweiligen Entscheidung schnelle Abhilfe schafft. Vermieter von Berliner Immobilien müssen also durch geschickte Vertragsgestaltung Vorsorge treffen.

Strategien bis zur Karlsruher Entscheidung

Es bieten sich verschiedene Möglichkeiten an:

1. Strategie: Berliner Mietendeckel ignorieren

Vermieter von Berliner Immobilien können sich auf den Standpunkt stellen, dass das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist. Sie können dann einfach weiter die Mietpreise vereinbaren, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig sind. Sie riskieren damit aber Geldbußen von bis zu EUR 500.000,00 (§ 10 des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung). Gegen diese Geldbußen müssten sie dann selbst gerichtlich vorgehen, wenn bis dahin die Verfassungswidrigkeit des Berliner Gesetzes noch nicht festgestellt ist. Außerdem besteht ein (Rest-)Risiko, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsauffassung des von der Berliner SPD in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens von Dr. Franz C. Mayer und Dr. Markus Artz teilt. Diese hatten das Rechtsgebiet „Öffentliches Mietpreisrecht“ erfunden, um eine Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Berlin für dieses Gebiet zu begründen.

Die Strategie Berliner Mietendeckel ignorieren ist also nur für mutige und konservative Vermieter geeignet, die darauf vertrauen, dass das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung konsistent fortsetzt.

2. Strategie: Zweigleisig fahren

Berliner Vermieter können nach Inkrafttreten des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung auch zwei unterschiedliche Mietpreise vereinbaren. Zum einen wäre das die zulässige Höchstmiete nach dem Berliner Gesetz (also zum Beispiel 7,45 EUR/m² für einen sanierten Jahrhundertwendealtbau in Mitte). Das ist der Mietzins, der vom Mieter zu bezahlen ist, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Berliner Gesetzes zur Mietenbegrenzung noch nicht festgestellt hat.

Zum anderen wäre es der nach dem BGB zulässige Mietzins, der in der Regel bei 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, also EUR 10,78 für eine 120 m² Wohnung im modernisierten Altbau in Mitte. Das ist der Mietzins, der vom Mieter zu bezahlen ist, wenn das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit des Berliner Gesetzes festgestellt hat.

Der Nachteil besteht darin, dass im Zeitpunkt der Feststellung der Verfassungswidrigkeit bereits ein sehr hoher Mietrückstand aufgelaufen ist, wenn der Mieter bis dahin nur den nach Berliner Mietendeckel zulässigen Mietzins bezahlt hat. In unserem Beispiel wäre das ein Mietrückstand von EUR 4.795,20, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes entscheiden würde. Das entspricht dem 3,7-fachen einer Monatsmiete!

Es wird vielen Mietern nicht möglich sein, derartige Mietrückstände zeitnah auszugleichen, sodass diese Mietverhältnisse wegen des Zahlungsrückstandes gekündigt werden könnten. Diese Strategie ist also sowohl für die Vermieter als auch für die Mieter keine ideale Lösung.

3. Strategie: Für alles gewappnet sein

Diese Strategie entspricht der zweiten Strategie, es werden also zwei Mietpreise vereinbart. Der Unterschied besteht darin, dass der Mieter von Beginn an die höhere Miete bezahlt. Um nicht gegen den Berliner Mietendeckel zu verstoßen, wird die Differenz zwischen der nach dem Berliner Mietendeckel zulässigen Miete und der nach der BGB Mietpreisbremse zulässigen Miete als Sicherheit bezahlt. Diese Sicherheit sollte vom Vermieter auf ein gesondertes Sicherheitenkonto einbezahlt werden. Sobald das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, kann das Sicherheitenkonto aufgelöst werden, nämlich zugunsten des Vermieters, wenn das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung nichtig ist oder zugunsten des Mieters, wenn das Berliner Gesetz zur Mietenbegrenzung der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhält.

Solche Gestaltungen sind zwar kompliziert, aber notwendig, wenn Vermieter von Berliner Immobilien bei Neuvermietungen nach Inkrafttreten des Berliner Mietendeckels nicht langfristig auf viel Geld verzichten wollen, weil Mietverträge abgeschlossen werden, die den Berliner Mietendeckel beachten, aber nach Feststellung der Nichtigkeit des Berliner Gesetzes nicht oder nur in engen Grenzen geändert werden können.

Nachtrag: Entscheidung aus Karlsruhe am 25.03.2021

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass der Berliner Mietendeckel verfassungswidrig und damit nichtig ist. Alle Vermieter, die vertraglich Vorsorge getroffen haben, können jetzt Nachforderungen stellen. Welche Nachforderungen bestehen, muss im Einzelfall überprüft werden.

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Vorsicht bei der Aufrechnung mit Gegenforderungen

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die gleichartig sind (insbesondere bei Geld), so kann jeder seine Forderung gegen die Forderung des anderen aufrechnen. Gerade im Werkvertragsrecht ist es häufig der Fall, dass der Auftraggeber mit einer Gegenforderung (z.B. Mangelbeseitigungskosten, Vertragsstrafen etc.) gegenüber der Werklohnforderung des Auftragsnehmers aufrechnen will.

I. Einführung

Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt vor allem dann ein geeignetes Verteidigungsmittel dar, wenn gegen die Hauptforderung keine Einwendungen bestehen. Macht der Kläger seine Forderung vor Gericht geltend und rechnet der Beklagte nur mit einer Gegenforderung auf ohne Einwendungen gegen die Hauptforderung zu erheben, muss das Gericht nur noch darüber entscheiden, ob die Gegenforderung besteht oder nicht. Bejaht das Gericht die Gegenforderung, wird die Klage in Höhe der Gegenforderung abgewiesen. Verneint das Gericht die Gegenforderung hat die Klage in voller Höhe Erfolg und der Beklagte muss bezahlen. Da der Beklagten keine Einwendungen gegen die Hauptforderung erhoben hat, prüft das Gericht nicht, ob die Hauptforderung besteht.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, wenn der Beklagte gegen die Hauptforderung Einwendungen erhebt (z.B. bei zu Unrecht abgerechneten Positionen) und zusätzlich, hilfsweise für den Fall, dass er mit seinen Einwendungen nicht durchdringt, mit seiner Gegenforderung aufrechnet. In diesem Fall prüft das Gericht zunächst, ob die Hauptforderung überhaupt besteht. Erst wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Hauptforderung besteht, prüft es die Gegenforderung.

Der entscheidende Unterscheid zwischen einer Hauptaufrechnung und einer hilfsweisen Aufrechnung besteht darin, dass bei der Hauptaufrechnung die geltend gemachte Klageforderung nicht bestritten und vom Gericht als bestehend unterstellt wird. Wird eine Gegenforderung geltend gemacht, stellt sich daher die Frage, ob es sich um eine Hauptaufrechnung oder um eine hilfsweise Aufrechnung handelt.

II. Fallkonstellation

So auch im Fall, den das OLG München, Beschluss vom 17.07.2017 – 9 U 303/17 zu entscheiden hatte. In der zugrundeliegenden Fallkonstellation stellte der Auftragnehmer (Kläger) seine Schlussrechnung und verlangte vom Auftraggeber (Beklagter) restlichen Werklohn in Höhe von EUR 41.661,17. Der Beklagte wendete gegenüber dem restlichen Werklohn Forderungen aus Schadensersatz wegen eines Wasserschadens in Höhe von zunächst EUR 43.184,95 ein und rechnete damit auf. Der Kläger bestritt die Gegenforderung. Nachdem das Landgericht München im Rahmen der Beweisaufnahme Zeugen vernahm, gab es der Klage statt. Der Beklagte wendete sich gegen das Urteil mit der Berufung und rügte u.a., dass die klägerische Forderung streitig sei, da in seiner Aufrechnung ein Bestreiten der Forderung zu sehen sei. Zudem habe der Beklagte die Leistung des Klägers nicht abgenommen.

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Auch das Oberlandesgericht München folgte der Auffassung des Landgerichts.

Die Abnahme und die Prüffähigkeit hat das Landgericht München zu Recht unterstellt, da sich der Beklagte nur mit Aufrechnungsforderungen verteidigte und damit die Klageforderung nicht in Frage stellte. Dem Auftragnehmer steht demnach der geltend gemachte (Rest-)Werklohn zu, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung prüft und den Restwerklohn wegen behaupteter Gegenforderungen nicht bezahlt. Wenn der Auftraggeber die Schlussrechnung prüft und den restlichen Werklohn nur wegen den behaupteten Mängeln nicht bezahlt, dann kann auf eine schlüssige Abnahme der Werkleistung geschlossen werden, so dass der Werklohn fällig ist.

Die gegen die Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 04.09.2019 zurück.

III. Bewertung

Die Entscheidung des OLG Münchens macht einmal mehr deutlich wie wichtig es ist, im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, ob gegen die Hauptforderung Einwendungen bestehen bevor die Hauptaufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt wird. Die einmal erklärte Hauptaufrechnungserklärung ist unwiderruflich. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung kann hingegen solange zurückgenommen werden bis das Gericht die Hauptforderung für begründet erachtet – erst dann entfaltet die Aufrechnung ihre Wirkung.

Einzelne Positionen eines Leistungsverzeichnisses als separat einzuklagende Forderung?

Bisher galt: Einzelne Positionen eines Leistungsverzeichnisses begründen keine eigenständigen Forderungen. Der für diese Leistungen zu zahlende Werklohn ist vielmehr Teil eines Saldos, der bei Abrechnung des Vertrages erstellt wird. Von diesen Prinzipien hat sich nun das Oberlandesgericht Zweibrücken in zwei Entscheidungen verabschiedet; der BGH hat die dagegen jeweils eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nicht angenommen. Kündigt sich hier eine Änderung der Rechtsprechung an?

Zum Sachverhalt: Die Klägerin hatte Werklohnansprüche aus einem Tiefbauvorhaben geltend gemacht. Streitig waren dabei vor allem zwei Positionen. Zum einen ging es um Erdaushub für Kanalgräben, der nach den Vorgaben der Auftraggeberin, einer Kommune, unabhängig von der tatsächlich gewählten Ausführungsart nach der DIN 18 300 abzurechnen war. Die DIN 18 300 bestimmt:

„5.2.3 Für abgeböschte Baugruben und Gräben gelten für die Ermittlung des Böschungsraumes die Böschungswinkel

  • 40° für Bodenklasse 3 und 4,
  • 60° für Bodenklasse 5,
  • 80° für Bodenklasse 6 und 7,

wenn kein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.“

Die Abrechnung hatte also unter Zugrundelegung eines 40°- Böschungswinkels zu erfolgen, unabhängig davon, wie tatsächlich geböscht wurde, da ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich war. Unstreitig war der Böschungswinkel deutlich steiler. Das Oberlandesgericht erteilte den Parteien den gerichtlichen Hinweis, dass es von einer konkludenten Vertragsänderung ausgehe. Aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Parteien – der Aushub wurde zur Verbringung auf die Deponie gewogen – könne man davon ausgehen, dass die Parteien von der vertraglich vereinbarten Abrechnungsregelung abweichen und nur den tatsächlichen Aushub vergüten wollten.

In der zweiten Position ging es um die Herstellung eines Leitungsbetts aus Sand, um die Wasserleitungen einzulegen. Diese Leistung war versehentlich nur für einen Teil des Leitungsnetzes, die Wasserhauptleitung, ausgeschrieben worden, für einen anderen Teil, die Hausanschlussleitungen, nicht. Unstreitig haben sich die Parteien in einer Baustellenbesprechung darauf verständigt, dass auch die Hausanschlussleitungen in einem Sandbett verlegt werden sollten und diese Leistung zusätzlich vergütet wird. Der Bauamtsleiter der Kommune bestätigte dies der Auftragnehmerin schriftlich.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken erteilte hier den gerichtlichen Hinweis, dass es nicht von einer wirksamen Änderung des Vertrages ausgehe, da es an der Unterschrift des Bürgermeisters für diese Vertragsänderung fehle, die gemäß § 55 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz erforderlich sei.

Die Klägerin wies den Senat auf die, ihrer Meinung nach, widersprüchlichen Hinweise hin. Das Oberlandesgericht Zweibrücken erlies daraufhin am 17.12.2015 ein Teilurteil, in dem es die Klage im Hinblick auf die Position „Kanalgräbenaushub“ abwies, und am 19.01.2017 ein Teilurteil, mit dem es die Position „Rohrleitungsbett“ abwies. Über alle weiteren Positionen entschied das Oberlandesgericht zunächst nicht. In beiden Fällen war die Revision nicht zugelassen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wies der BGH mit Beschlüssen vom 22.05.2019 ab.

Bewertung:

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken und die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerden verdienen unter mehreren Aspekten Beachtung. Zum einen scheinen die Voraussetzungen, unter denen ein Teilurteil ergehen kann, hier großzügig ausgelegt worden zu sein. Vor allem aber überrascht, dass einzelne Rechnungspositionen separat durch Urteil zugesprochen oder versagt werden können. Dogmatisch ist dies nur möglich, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei einzelnen Rechnungspositionen nicht um unselbständige Saldoposten handelt, die lediglich im Rahmen eines Saldos Berücksichtigung finden. Dies war bisher gängige Rechtsprechung. Dies scheint nun jedenfalls im OLG-Bezirk Zweibrücken anders zu beurteilen zu sein.

Kein Verjährungsneubeginn durch Mängelbesichtigung

Einen Prozess wegen Verjährung der eigenen Forderung zu verlieren, empfinden viele Beteiligte als besonders ärgerlich, da es sich dabei um ein vermeintlich formales Argument handelt. Besonders groß ist der Ärger, wenn Verjährung vorliegt, obwohl die andere Partei – jedenfalls nach dem Empfinden der anderen Seite – das Bestehen der Forderung zuvor anerkannt hat. Ein solches Anerkenntnis hat aber hohe Anforderungen und nicht jede, nicht ablehnende, Äußerung stellt ein Anerkenntnis da.

I. Problemstellung

Sich in einem Prozess erfolgreich auf die Verjährung der Ansprüche der Gegenseite berufen zu können, ist für die andere Partei ein direkter und günstiger Weg zum Erfolg und für den entscheidenden Richter ein einfacher Weg um einen Fall zu erledigen. Für Anwälte stellt die Verjährungsthematik ein erhebliches Haftungsrisiko dar. Streitigkeiten um Verjährungsfragen sind häufig Gegenstand baurechtlicher Rechtsstreitigkeiten. Neben der Frage, welche Verjährungsfrist gilt und wann sie beginnt -mit Abnahme- , wird nach Ablauf der ursprünglichen Zeit der Verjährungsfristen häufig darüber gestritten, ob die Verjährungsfrist nicht neu begonnen hat oder gehemmt wurde. Dabei sieht das Gesetz in § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, dass ein Anerkenntnis zu einem Neubeginn der Verjährung führt, während Verhandlungen über die Ansprüche nach § 203 Satz 1 BGB lediglich zur Hemmung führen und die Verjährungsfrist 3 Monate nach Beendigung der Verhandlungen weiter läuft. Insbesondere wenn die Verhandlungen einschlafen oder Verhandlungen nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist durchgeführt werden, wird der praktische Unterschied relevant. Dann stellt sich die Frage, ob ein Anerkenntnis vorliegt.

II. Fallkonstellation

So auch im Fall, den das OLG Hamburg, Beschluss vom 14.12.2008 – 12 U 44/18 zu entscheiden hatte. In der zugrundeliegenden Fallkonstellation beauftragte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Lackierarbeiten für Holzanbauten in seinem Wohnhaus. Die Arbeiten wurden 2008 durchgeführt und abgenommen. Nach der Abnahme zeigten sich grünliche Verfärbungen. Die Parteien kommunizierten daraufhin im Zeitraum 2010 – 2014 immer wieder und in größeren zeitlichen Abständen zu der Problematik. Der Auftragnehmer teilte dabei mit, sich um die Verfärbungen kümmern zu wollen. In einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin fertigte er auch Fotos der beanstandeten Arbeiten an und nahm mit dem Hersteller des verwendeten Lacks die gerügten Stellen in Augenschein. Nachdem die Parteien sich außergerichtlich nicht einigten und der Auftragnehmer die Verfärbungen nicht beseitigte, berief er sich im anschließenden Rechtsstreit auf Verjährung.

Dem folgte das Landgericht Osnabrück und wies die Klage ab. Auch das Oberlandesgericht Oldenburg und der BGH folgten der Auffassung des Landgerichtes Osnabrück und sind der Auffassung, dass die Ansprüche des Auftraggebers verjährt sind.

Das Oberlandesgericht stellt dabei fest, dass die Verjährungsfrist durch die Kommunikation der Parteien zwei Mal kurzfristig nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt wurde. Da die Verhandlungen in der Folge aber eingeschlafen sind, lief die Verjährungsfrist weiter. Keines der zuständigen Gerichte konnte in dem Verhalten des Auftragnehmers ein Anerkenntnis sehen. Weder im Anfertigen der Fotos noch in der Zusage sich „um die Verfärbungen zu kümmern“ liege ein Anerkenntnis, das nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu Neubeginn der Verjährung geführt hätte. Das Oberlandesgericht ist dabei der Auffassung, dass die Zusage, „sich kümmern“ zu wollen, eher vertröstenden Charakter habe und kein Anerkenntnis darstelle. Auch das Anfertigen von Fotos stellt kein Anerkenntnis dar, weil es sich um keine Maßnahme zur Vorbereitung der Mangelbeseitigung handelt. Vielmehr diene das Fotografieren lediglich der Dokumentation, um z.B. mit dem Hersteller Rücksprache halten zu können und die Schadensursache weiter aufklären zu können. Damit habe der Auftragnehmer nicht die Bereitschaft erklärt, die Mängel zu beseitigen.

Etwas anderes hätte nur dann angenommen werden können, wenn es sich bereits um Maßnahmen zur Vorbereitung der Mangelbeseitigung, wie beispielsweise dem Ausbau von Teilen gehandelt hätte.

III. Bewertung

Der Fall zeigt erneut, dass die Anforderungen an ein Anerkenntnis sehr hoch sind. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass ein Anerkenntnis nur vorliege, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergebe, dass ihm das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen (BGH, Beschluss vom 23.08.2012 – VII ZR 155/10).

Mehrfach hat der BGH entschieden, dass die Aussage des Auftragnehmers, Arbeiten aus Kulanz durchzuführen, nicht zu einem Verjährungsneubeginn führt.

Vor dem Hintergrund dieser sehr hohen Anforderungen des BGH an ein Anerkenntnis ist allen Beteiligten zu raten, auf eine ausdrückliche schriftliche Erklärung zu bestehen, in dem die andere Seite die Ansprüche anerkennt. Jedenfalls sollte eine Vereinbarung zur Verlängerung der Verjährung getroffen werden. Hintergrund ist, dass die Differenzierung zwischen einem bloßen „vertröstenden Hinhalten“ und einer echten Zusage den Mangel zu beseitigen von den Umständen und der genauen Wortwahl des Einzelfalls und wohl auch vom erstinstanzlichen zuständigen Richter abhängt.

Vielfach glauben insbes. Auftragnehmer, die noch offene Vergütungsforderungen haben, dass sie aufgrund eines selbständigen Beweisverfahrens über Mängel auf der sicheren Seite sind, da das Beweisverfahren die Verjährung ebenfalls hemmt. Dies ist ein Irrtum, wenn im selbständigen Beweisverfahren Gegenstand nur Mängel, nicht aber auch das Bestehen der Vergütungsforderung ist.

Risiko Bezahlung der Miete durch Dritte (Drittzahlungen)

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mietzahlungen nicht durch den Mieter, sondern durch einen Dritten geleistet werden. Der Vermieter kann sich dagegen scheinbar nicht wehren, es sei denn, der Mieter widerspricht der Drittzahlung (§ 267 Abs. 2 BGB). Ist es denn nicht wichtig, woher die Mietzahlung kommt? Nach dem Motto: Hauptsache das Geld ist da! Für den Vermieter ist es aber nicht nur wichtig, dass er die Mietzahlung erhält. Wichtig ist auch, dass er die Zahlung behalten darf. Und genau hier liegt das Problem. Wenn der zahlende Dritte in die Insolvenz gerät, sind die von ihm geleisteten Zahlungen für die Dauer von 4 Jahren anfechtbar. Der Insolvenzverwalter kann also in dem Insolvenzverfahren des zahlenden Dritten die Mietzahlungen vom Vermieter für die Dauer von 4 Jahren zurückfordern. Das geht zwar nicht in allen Fällen, sondern nur wenn der Mieter selbst im Zeitpunkt der Zahlung durch den Dritten insolvent war (so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 16.11.2007, VIIII ZR 194/04).

Häufig deuten Zahlungen durch Dritte darauf hin, dass der Mieter selbst in Zahlungsschwierigkeiten steckt. Das gilt auch bei gewerblichen Mietverhältnissen.

Beispielsfälle:

Fall 1: Familienbetrieb mit Einzelunternehmer

Wenn ein Familienbetrieb in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, z.B. das Finanzamt oder andere Gläubiger das Firmenkonto gepfändet haben, besteht das Interesse der Unternehmerfamilie häufig darin, den Betrieb trotzdem zu erhalten. Um keine Kündigung des für den Betrieb notwenigen Mietverhältnisses zu riskieren, wird die Mietzahlung trotzdem bewirkt, aber nicht durch den Mieter, sondern durch einen Familienangehörigen. Wenn das zahlende Familienmitglied später selbst in die Insolvenz gerät, kann der Insolvenzverwalter die Mietzahlungen für die Dauer von 4 Jahren nach § 134 Insolvenzordnung anfechten.

Fall 2: Mietzahlung durch Konzerngesellschaft

In Konzernen werden Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft gegenüber Dritten häufig durch eine andere Konzerngesellschaft bedient. Dafür gibt es in der Regel einen Innenausgleich zwischen den Konzerngesellschaften, der in unterschiedlicher Form organisiert werden kann. Der Vermieter hat darin ebenso wenig einen Einblick wie er die Bonität seines Mieters zuverlässig beurteilen kann. Gerät dann die mietende Konzerngesellschaft in die Insolvenz, ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch die zahlende Konzerngesellschaft Insolvenz anmelden muss. Auch hier besteht wieder eine Situation, in der die Mietzahlungen durch einen Dritten geleistet wurden und für die Dauer von 4 Jahren nach § 134 Insolvenzordnung anfechtbar sind.

Das Dilemma des Vermieters

Wenn der Vermieter Mietzahlungen durch einen Dritten erhält, erkennt er das Risiko und kann es nicht verhindern. Da die Zahlung des Dritten nach § 267 Abs. 2 BGB nicht zurückgewiesen werden kann, hat der Vermieter mit der Drittzahlung die geschuldete Miete erhalten. Er kann also nicht wegen eines aufgelaufenen Mietrückstandes das Mietverhältnis kündigen. Der Vermieter hat aber bei jeder Drittzahlung das Risiko, dass der Dritte in die Insolvenz gerät und jede Mietzahlung für die Dauer von 4 Jahren vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden kann.

Ursache des Dilemmas

Die Ursache des Dilemmas liegt einerseits in der Regelung des § 267 Abs. 2 BGB. Leistungen eines Dritten können nicht zurückgewiesen werden, solange der Schuldner selbst nicht widerspricht. Die Ursache des Dilemmas liegt andererseits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schenkungsanfechtung nach § 134 Insolvenzordnung. Zahlungen eines Dritten sind in der Insolvenz des Dritten anfechtbar, wenn der Zahlungsempfänger für die Zahlung keine Gegenleistung gewährt hat. Die Gegenleistung besteht hier in dem Verlust einer Forderung, nämlich den Verlust der Mietzinsforderung gegen den Mieter, die durch die Drittzahlung erfüllt wurde. Dieser Verlust der Mietverbindlichkeit wird von der Rechtsprechung aber nicht als Gegenleistungen anerkannt, wenn die Verbindlichkeit im Zeitpunkt der Zahlung des Dritten wertlos war. Das ist dann der Fall, wenn der Mieter im Zeitpunkt der Zahlung selbst zahlungsunfähig war.

Lösungsmöglichkeiten

Zur Lösung des Dilemmas des Vermieters werden 2 Lösungen diskutiert:

1. Die insolvenzrechtliche Lösung

Der Vermieter hätte kein Interesse daran, die Drittzahlung zurückzuweisen, wenn er sicher wäre, dass er diese Drittzahlung auch dauerhaft behalten darf. Dazu müsste der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändern. Im Kern geht es um die Auslegung des Begriffs „unentgeltlich“ in § 134 Insolvenzordnung. Sofern eine Drittzahlung dann nicht als unentgeltlich behandelt würde, wenn die mit der Drittzahlung erfüllte Verbindlichkeit zum Zahlungszeitpunkt bestand, unabhängig davon, ob der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war oder nicht, wäre die Schenkungsanfechtung bei Drittzahlungen ausgeschlossen. Das Dilemma des Vermieters wäre gelöst.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichthofes besteht aber schon seit vielen Jahren. Sie ist dogmatisch gut begründet und nichts deutet darauf hin, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung ändern wird. Deshalb muss die Lösung auf eine andere Weise gesucht werden.

2. Schuldrechtliche Lösung

Wenn Drittzahlungen für die Dauer von 4 Jahren mit einem Anfechtungsrisiko im Falle der Insolvenz des Dritten behaftet sind, hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse die Drittzahlung zurückzuweisen. Dann wäre nämlich die Verbindlichkeit des Mieters nicht erfüllt. Der Mieter müsste dann selbst die Miete zahlen oder der Vermieter könnte wegen Zahlungsrückstandes das Mietverhältnis kündigen. Der Vermieter würde damit nur das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners tragen, nicht das Insolvenzrisiko eines Dritten, zu dem der Vermieter keine eigene Rechtsbeziehung hat.

Der Insolvenzrechtler Prof. Dr. Georg Bitter an der Universität Mannheim hält deshalb die Vorschrift des § 267 Abs. 2 BGB, wonach der Gläubiger Drittzahlungen nur zurückweisen kann, wenn der Schuldner widerspricht, für verfassungswidrig.

Ich meine, dass die Lösung einfacher gefunden werden kann, nämlich über den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist ein Gläubiger berechtigt, Leistungen durch Dritte zurückzuweisen, wenn der Gläubiger ein berechtigtes Interesse gerade an der Leistung durch den Schuldner hat. Da der Gläubiger bei Drittzahlungen das Insolvenzrisiko des Dritten für die Dauer von 4 Jahren tragen müsste, hat er ein berechtigtes Interesse an der Zurückweisung der Drittzahlung. Deshalb kann er die Zahlung nach § 242 BGB zurückweisen. Das führt zwar dazu, dass die Vorschrift des § 267 Abs. 2 BGB in vielen Fällen nicht zur Anwendung kommt. Das Interesse des Vermieters, das Insolvenzrisiko eines Dritten, den der Vermieter sich als Vertragspartner nicht ausgesucht hat, auch nicht übernehmen zu müssen, lässt aber keine andere Lösung zu.

Rechtliche Unsicherheit

Bisher gibt es keine Rechtsprechung zur Zurückweisung von Zahlungen eines Dritten wegen des bestehenden Insolvenzrisikos. Wenn der Vermieter die Zahlung des Dritten zurückweist und der Mieter die Mietzahlungen nicht selbst vornimmt, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen des Zahlungsverzuges kündigen. Die Klärung der strittigen Frage erfolgt dann in dem Räumungsprozess des Vermieters mit allerdings unsicherem Ausgang. Deshalb sollten Vermieter eine Regelung dieser Frage in den jeweiligen Mietvertrag aufnehmen.

Regelung im Mietvertrag

In den Mietvertrag sollte eine Regelung aufgenommen werden, dass die Zahlungen der Miete nur durch den Mieter vorgenommen werden dürfen. Die Vereinbarung einer höchstpersönlichen Zahlungspflicht des Mieters ist  rechtlich zulässig.

Zusammenfassung

Der Vermieter kann nach der gesetzlichen Regelung die Zahlung eines Dritten nicht zurückweisen. Drittzahlungen sind aber für die Dauer von 4 Jahren mit dem Risiko der Rückzahlungspflicht in der Insolvenz des Dritten behaftet. Deshalb sollte der Vermieter Drittzahlungen zurückweisen, weil er ein berechtigtes Interesse an der Zahlung durch den Mieter hat.

Wegen der gesetzlichen Regelung des § 267 Abs. 2 BGB bleibt aber eine rechtliche Unsicherheit. Deshalb ist eine Regelung zum Ausschluss der Drittzahlungen im Mietvertrag zu empfehlen.

Regelungsvorschlag

Die Regelung im Mietvertrag kann zum Beispiel so formuliert werden:

Der Mieter ist verpflichtet, alle Zahlungen nach dem Mietvertrag höchstpersönlich zu erbringen. Drittzahlungen haben nur schuldbefreiende Wirkung, wenn der Vermieter in Textform erklärt, dass er die Drittzahlung mit schuldbefreiender Wirkung akzeptiert.

Keine Ansprüche bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsregelungen

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18) befasst sich der für Grundstücksrecht zuständige V. Senat des Bundesgerichtshofs mit dem Abwehranspruch gegen Einwirkungen durch Bäume. Er kommt zu dem Ergebnis, dass weder ein Abwehranspruch noch ein sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe, wenn die landesrechtlichen Abstandsregelungen für die betreffende Baumart eingehalten wurden.

Was war passiert?

Der Kläger nimmt seinen Nachbar auf Fällung zweier Birken in Anspruch, die sich in einem Abstand von zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem nachbarlichen Grundstück befinden. Damit halten die Birken den nach dem einschlägigen Nachbarrechtsgesetz einzuhaltenden Grenzabstand ein. Von den beiden Birken gehen Immissionen (u.a. Pollenflug und Laubfall) auf das klägerische Grundstück aus. Hierdurch entsteht ein erhöhter Reinigungsbedarf.

Hilfsweise begehrt der Kläger die Zahlung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung in Höhe von 230,00 EUR monatlich für die Monate Juni bis November eines jeden Jahres.

Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hin verurteilte das Berufungsgericht den Nachbarn zur Fällung der Birken. Hiergegen wandte sich der Nachbar mit seiner Revision.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und stellte damit das amtsgerichtliche Urteil auf Klageabweisung wieder her. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei weder ein Anspruch auf Fällung der Bäume noch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben.

Ein Anspruch auf Fällung der Bäume scheide aus, da der Nachbar nicht Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sei. Für die Eigenschaft als Störer sei über die Stellung als Grundstückseigentümer oder -besitzer hinaus erforderlich, dass es Sachgründe gebe, die eine Zurechnung eines bestimmten Geschehens zum Eigentümer oder Besitzer rechtfertigen würden. Ein solcher Sachgrund liege dann vor, wenn der Grundstückseigentümer oder -besitzer eine Sicherungsplicht, also die Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, verletze. Ob im Falle von Einwirkungen durch Naturereignisse den Eigentümer oder Besitzer eine solche Pflicht treffe, sei eine Einzelfallentscheidung. Kriterien bei der Bestimmung seien dabei insbesondere die Konfliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts, die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke sowie die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung. Schlussendlich komme es darauf an, ob sich die Grundstücksnutzung im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung bewege.

Nach diesen Grundsätzen könne – so der Bundesgerichtshof – bei Einhaltung der landesgesetzlichen nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften von keiner Störereigenschaft des Nachbarn ausgegangen werden. Die Abstandsvorschriften stellten eine gesetzgeberische Wertung dar, aus der sich ergebe, dass der Grundstückseigentümer für Immissionen von Bäumen, die diesen Abstand einhielten, nicht verantwortlich sei. Wenn die Bäume den Abstandsvorschriften entsprächen, so sei von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen.

Aus den gleichen Gründen scheide auch ein nachbarrechtlicher Anspruch aus. Denn dieser setze ebenso wie der Unterlassungsanspruch die Stellung des Inanspruchgenommenen als Störer voraus. Aufgrund der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung fehle es aber gerade daran.

Kritische Betrachtung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überzeugt nicht. Der Bundesgerichtshof übergeht den Wortlaut des Art. 124 EGBGB. Nach Art. 124 EGBGB bleiben landesgesetzliche Regelungen unberührt, soweit sie zugunsten des Nachbarn ein Grundstück noch anderen als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Das Landesrecht darf also Regelungen vorsehen, die für den beeinträchtigten Nachbarn gegenüber den BGB-Vorschriften vorteilhafter sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das Landesrecht keine Regelungen enthalten darf, welche die Rechte des beeinträchtigten Nachbarn gegenüber den BGB-Vorschriften einschränken. Hiergegen wird aber verstoßen, wenn man – wie der Bundesgerichtshof – aus der Einhaltung der landesgesetzlichen Abstandsvorschriften folgert, dass sich eine Grundstücksnutzung im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Denn dann wendet man die landesrechtlichen Vorschriften zulasten des betroffenen Nachbarn an, obwohl die Vorschriften nach dem Wortlaut nur zugunsten des Nachbarn wirken dürfen. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei der Frage der Störereigenschaft nur um eine Vorfrage handele und somit kein Konflikt zwischen dem BGB und den landesrechtlichen Vorschriften bestehe. Denn natürlich kann ein solcher Konflikt zwischen den BGB-Vorschriften und den landesrechtlichen Vorschriften nicht bestehen, wenn bereits zur Vorfrage, also zur Auslegung der BGB-Vorschriften, die landesgesetzlichen Regelungen herangezogen wurden. Wenn man sich aber dazu entscheidet, bereits zu „Vorfragen“ die landesgesetzlichen Regelungen heranzuziehen, dann muss man auch den Rechtsgedanken des Art. 124 EGBGB berücksichtigen. Das führt konsequenter Weise dazu, dass auch bei „Vorfragen“, die landesgesetzlichen Regelungen nur zu Gunsten des beeinträchtigten Nachbarn berücksichtigt werden dürfen und nicht zu seinem Nachteil.

Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Entscheidung ist fraglich, ob sie auf andere Einwirkungen, insbesondere hinüberwachsende Zweige und Wurzeln, Anwendung finden kann. Dies ist zu verneinen. Wie der Bundesgerichtshof selbst betont, bestehen für diese Einwirkungen mit § 910 BGB eine Spezialregelung. Danach muss der Grundstückseigentümer – unabhängig von der Einhaltung der nachbarrechtlichen Abstandsvorschriften – dafür Sorge tragen, dass Baumwurzeln oder Zweige nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen. In diesen Fällen ist also auch bei der Einhaltung der Abstandsregelungen von der Störereigenschaft der Person auszugehen, in dessen Eigentum oder Besitz sich der Baum befindet.

Berliner Mietpreisdeckel ist verfassungswidrig

Die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen hat unter der Federführung von Frau Lompscher (seit 1981 Mitglied der SED, später PDS, jetzt die Linke) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Mietenbegrenzung in Berlin (den sogenannten Berliner Mietpreisdeckel) vorgelegt. Es ist kein Zufall, dass dieser Gesetzentwurf von einer Partei verantwortet wird, die in der Rechtsnachfolge der sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) steht. Der Gesetzentwurf ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Er dokumentiert einen Wunsch zur Wiederbelebung der staatlich gelenkten Planwirtschaft. Die Senatsverwaltung Berlin ist sich dabei nicht zu schade, mit zum Teil grotesken Begründungen klare Verfassungsverstöße zu „rechtfertigen“.

I. Vorab:

Explodierende Mietpreise in den Ballungszentren und unbezahlbarer Wohnraum, nicht nur für Geringverdiener, sind ein gesamtgesellschaftliches Problem. Die Ursachen dafür sind vielfältig und hängen sicher auch mit der Null-Zins-Politik der EZB zusammen, die Investitionen im Immobilieneigentum besonders attraktiv macht. Es darf durchaus als staatliche Aufgabe betrachtet werden, hier Abhilfe zu schaffen und Wohnraum für Bedürftige in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Gesetzgebungszuständigkeit für diese Aufgabe (Wohnungswesen) liegt seit 2006 ausschließlich bei den Bundesländern. Der Stadtstaat Berlin hat bei der Erfüllung dieser Aufgabe in den letzten Jahren offenbar vollkommen versagt, so zumindest der Befund der Senatsverwaltung.

II. Der sozialistische Ausweg

Die Senatsverwaltung für Stadtvermittlung und Wohnen Berlin geht einen neuen Weg und dieser Weg steht in der Tradition der sozialistischen Planvorgaben der SED: staatlich vorgegebene Preise. Diese staatlich vorgegebenen (Höchst-)Preise sollen für normale Wohnungen (mit Heizung und Bad) zwischen EUR 5,22 und EUR 9,80 pro Quadratmeter, je nach Alter der Wohnungen liegen.

Es kommt für diesen festgesetzten Höchstpreis auch überhaupt nicht darauf an, ob der Eigentümer der Wohnung dringend darauf angewiesen ist, höhere Mieteinnahmen zu erzielen, zum Beispiel um den Erwerb oder die Sanierung der Mietwohnungen finanzieren und bestehende Verbindlichkeiten bedienen zu können.

III. Verfassungswidrigkeit – keine Gesetzgebungskompetenz für Berlin

Es war bisher allgemein anerkannt, dass ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland (der Bund) für die Regelung des Mietrechts und damit auch für Regelungen zur Begrenzung von Mietpreisen zuständig ist. Bemühungen auf Bundesebene, die bestehenden Regelungen zur Begrenzung von Wohnraummieten (die sogenannte Mietpreisbremse) zu verschärfen, waren bisher politisch nicht durchsetzbar, wohl auch wegen erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken.

Es mag politisch wünschenswert sein, dass der zuständige Gesetzgeber (die Bundesrepublik Deutschland) die gesetzlichen Regelungen zur Erhöhung von Mietpreisen abändert oder verbessert, um einer Explosion der Mietpreise in Ballungszentren zu begegnen. Der Bundesgesetzgeber war bisher der Meinung, die verfassungsgemäßen Spielräume der Eigentumsbindung ausgeschöpft zu haben. Der private Eigentümer kann eben nicht verpflichtet werden, aus sozialpolitisch wünschenswerten Gründen Wohnraum zu schaffen, zu sanieren oder sonst auf seine Mittel zur Verfügung zu stellen. Das ist und bleibt eine hoheitliche Aufgabe, für die die Bundesländer (also auch Berlin) zuständig sind.

Die Gesetzgebungskompetenz ist im Grundgesetz klar geregelt. Nach Art. 74 Abs.1 Nr. 1 GG ist der Bund für das bürgerliche Recht gesetzgebungsbefugt. Darunter fallen auch Regelungen des sozialen Mietpreisrechts. Da der Bundesgesetzgeber diese Kompetenz durch die Regelungen zum Mietvertrag und zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeübt hat, besteht keine Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Fragen des Mietpreisrechts.

Die Miethöhe und die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Mieterhöhungen zulässig sind, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Es gibt dort Regelungen, die als sogenannte Mietpreisbremse bezeichnet werden (insbesondere § 556 d BGB). Mit diesen Regelungen wird es Vermietern untersagt, Mietpreise zu vereinbaren, die die ortsübliche Vergleichsmiete wesentlich übersteigen. Es gibt dazu nur wenige Ausnahmen, insbesondere bei erheblichen Auffindungen in die Sanierung und ökologische Modernisierung.

Weitergehende Beschränkungen der Mietpreise ließen sich bisher politisch nicht durchsetzen. Das ist der Senatsverwaltung der Stadt Berlin ein Dorn im Auge. Die Senatsverwaltung hat sich deshalb für zuständig erklärt, weitergehende Regelungen zu treffen.

Die Senatsverwaltung Berlin beruft sich auf die Gesetzgebungskompetenz für das „Wohnungswesen“, die zweifellos bei den Ländern liegt. Dabei geht es aber um die öffentliche Schaffung und Förderung von Wohnraum, nicht um Regelungen des Mietrechts oder des Mietpreisrechts.

Die Senatsverwaltung Berlin hat deshalb das Gebiet des „öffentlich-rechtlichen Mietpreisrechts“ erfunden und sieht dafür die Gesetzgebungskompetenz bei den Bundesländern. Es klingt fast ein bisschen ironisch, dass die Senatsverwaltung Unsicherheiten einräumt, weil bislang noch kein Bundesland von seiner Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Mietpreisrecht Gebrauch gemacht hat (Senatsvorlage Nr. S-2365/2019 vom 17.06.2019). Wie sollen die anderen Bundesländer auch von einer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen, die die Senatsverwaltung Berlin gerade erst neu erfunden hat?

Die Begründung der Senatsverwaltung Berlin, warum es neben dem privatrechtlichen Mietpreisrecht des Bundes ein öffentlich-rechtliches Mietpreisrecht geben soll, ein logischer Zirkelschluss und offensichtlich falsch. Allein deshalb, weil in dem Gesetzentwurf Behörden befugt werden, die gesetzlichen Regelungen durchzusetzen, soll es sich um Regelungen handeln, die der Gesetzgebungskompetenz für das öffentliche Recht und nicht die Gesetzgebungskompetenz (für das bürgerlich-rechtliche Mietrecht) unterfallen.

Das heißt also im Klartext: obwohl der Regelungsbereich (Mietrecht) klar der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Zivilrecht unterfällt, macht Berlin ein eigenes Gesetz, in dem es eine Kontrollbehörde schafft, die das Ganze überwacht.

Richtig ist es andersherum. Behörden sind staatliche Einrichtungen, die Aufgaben der Verwaltung des Staates erfüllen, in dem sie (hoheitliche oder öffentlich-rechtliche) Gesetze vollziehen. Die Vollziehung der Gesetze, die das Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Privatrechtspersonen regeln, ist Aufgabe des Einzelnen mit Hilfe der dafür eingerichteten Zivilgerichte. Diese Gewaltenteilung ist Kern unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Schaffung von Kontrollbehörden, die den Einzelnen bei der Ausübung seiner privaten Rechte überwachen soll, erinnert ein wenig an die Methoden der ehemaligen Parteigenossen von Frau Lompscher. Eine Gesetzgebungszuständigkeit lässt sich damit aber nicht begründen.

Zusammenfassung: Berlin hat für den Mietpreisdeckel keine Gesetzgebungskompetenz. Das Bundesverfassungsgericht wird das Gesetz – sollte es je in Kraft treten – schon aus diesem Grund kassieren.

IV. Inhaltliche Regelungen und Bedenken

1. Mietpreisdeckel = staatlich diktierte Mietpreise

Nach dem Gesetzentwurf gibt es eine absolute Obergrenze für die Mietpreise pro Quadratmeter, die zwischen EUR 3,92/m²und EUR 9,80/m² liegen. Bei neuen Mietverträgen soll es gesetzlich verboten sein, einen höheren Mietzins zu vereinbaren. Für Altverträge sieht der Gesetzentwurf eine Herabsetzung der Mieten auf diese Höchstgrenzen vor. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, werden also in Berlin folgende Mietpreise staatlich vorgegeben sein:

Für Häuser mit Baujahr bis 1918: EUR 6,45/m²

Für Häuser mit Baujahr zwischen 1919 und 1949: EUR 6,27/m²

Für Häuser mit Baujahr von 1950 bis 1964: EUR 6,08/m²

Für Häuser mit Baujahr von 1965 bis 1972: EUR 5,95/m²

Für Häuser mit Baujahr von 1973 bis 1990 EUR: 6,04/m²

Für Häuser mit Baujahr von 1991 bis 2002 EUR: 8,13/m²

Für Häuser mit Baujahr von 2003 bis 2013 EUR 9,80/m²

Der Gesetzentwurf sieht lediglich eine weiter Differenzierungen vor für Wohnungen, die nicht über eine Sammelheizung und/oder nicht über ein Bad verfügen. Für solche Wohnungen ist der stattliche vorgegebene Mietpreis niedriger.

Mit dem Gesetzentwurf werden also die Mietpreise vom Staat festgelegt. Die Vertragsfreiheit ist damit abgeschafft.

2. Erstaunlich:

Die staatlich vorgegebenen Mietpreise richten sich nicht nach den üblichen Bewertungsfaktoren für Immobilien, also insbesondere nicht nach Lage, der Ausstattung und dem Erhaltungszustand der Wohnung.

Es spielt auch für die Höhe des Mietzinses überhaupt keine Rolle, welche Kosten der Eigentümer für den Erwerb der Immobilie, den Bau oder die Erhaltung der Immobilie trägt. Die Mietobergrenze ist unverrückbar staatlich vorgegeben und gilt für alle Mietverhältnisse über Wohnraum mit wenigen Ausnahmen (öffentlich geförderter Wohnungsbau; neue Gebäude ab 01.01.2014, Wohnheime und Bedürftigenunterkünfte).

3. Berücksichtigung von Modernisierungsmaßnahmen

Die staatlich verordnete Höchstmiete kann nach dem Gesetzentwurf um maximal EUR 1,40/m² erhöht werden, wenn die Immobilie in den letzten 15 Jahren modernisiert wurde. Eine Erhöhung ist aber nur zulässig, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich eine Modernisierungsumlage nach geltendem Mietrecht erfolgt ist. Das bedeutet, dass eine Erhöhung der verordneten Mietobergrenzen nicht möglich sein soll, wenn der Vermieter nach der Sanierung neu vermietet hat oder auf eine Mieterhöhung wegen der Sanierungsmaßnahmen verzichtet hat (das dürfte wegen der komplizierten Regelungen zur Modernisierungsumlage nicht selten der Fall gewesen sein).

4. Härtefallregelungen

Es gibt in dem Gesetzentwurf eine Härtefallregelung, die allerdings nur schwer verständlich ist und eine Prüfung im Einzelfall vorsieht. Die staatlich verordnete Höchstmiete kann durch das zuständige Bezirksamt oder die Investitionsbank Berlin erhöht werden, wenn die Höchstmiete auf Dauer zu Verlusten für die Vermieter führen würde, soweit diese nicht im Verantwortungsbereich der Vermieter liegen. Verluste dürften aber immer im Verantwortungsbereich der Vermieter liegen, da die Vermieter die Verträge, die zu Verbindlichkeiten und Verlusten führen, nach freiem Willen selbst abgeschlossen haben. Es ist deshalb vollkommen unklar, wann ein solcher Härtefall überhaupt bestehen soll. Außerdem ist eine Möglichkeit zur Erhöhung der staatlich verordneten Miete vorgesehen, wenn die Höchstmiete zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führen würde. Wenn man bedenkt, dass auch 40 Jahre Investitionsstau in der DDR nicht zum vollständigen Substanzverlust geführt haben (in Leipzig galten trotz des desaströsen Erscheinungsbildes lediglich 10% der Wohnungen als unbewohnbar), dürfte diese Härtefallklausel nur in den seltensten Fällen greifen.

5. Ordnungswidrigkeiten

Die Vereinbarung einer Miete, die die staatlich vorgegebene Miete übersteigt, ist zwar nicht mit einer Freiheitsstrafe strafbar, kann aber als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000 (in Worten: fünfhunderttausend) geahndet werden.

6. Kombination mit dem Zweckentfremdungsverbot

In Berlin gilt seit dem 01.05.2014 das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. Verboten ist danach auch der Leerstand von länger als drei Monaten. Eigentümer werden also gezwungen, Wohnungen zu vermieten, und zwar zu nicht marktüblichen, sondern staatlich diktierten Preisen.

V. Verfassungswidrigkeit

Staatlich verordnete Preise waren in der DDR eine Selbstverständlichkeit. Staatlich verordnete Preise sind auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (zu dem Berlin jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 gehört), verfassungswidrig. Das Versagen der Berliner Politik im Bereich des Wohnungswesens lässt sich nicht dadurch ausgleichen, dass privaten Vermietern Mietpreise staatlich vorgegeben werden. Der zuständige Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeiten, Mietpreise zu vereinbaren und Mieten für Wohnraum zu erhöhen, geregelt und Ausnahmen im Wesentlichen nur für den Fall von Neuinvestitionen im Wohnraum vorgesehen. Wenn das Land Berlin dieses Gesetz verabschiedet, maßt sich das Land Berlin nicht nur eine Gesetzgebungskompetenz an, die ihm nicht zusteht. Die Senatsverwaltung unter Federführung der Partei „Die Linke“ plant ein Gesetz, dass mehr in der Tradition der DDR und der sozialistischen Einheitspartei Deutschland steht als auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Die bestehende Regelung zur Mietpreisbremse im Bürgerlichen Gesetzbuch mag den Spielraum der Eigentumsbindung möglicherweise noch nicht vollständig ausschöpfen. Staatlich vorgegebene Mietpreise, noch dazu ohne Rücksicht auf jede Umstände, die den Gegenwert der Immobilie kennzeichnen, sind mit dem Grundrecht des Eigentums nach Art 14 GG unvereinbar.

Vorkalkulatorische Preisfortschreibung adé!

Der für Baurecht zuständige 7. Zivilsenat hat in einem neuen Urteil (Urt. v. 08.08.2019 – VII ZR 34/19) der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bei Mengenminderungen und -mehrungen eine Absage erteilt. Der Preis für die die 110 %-Grenze übersteigende Mehrmenge sei selbstständig und losgelöst vom ursprünglichen Einheitspreis zu bestimmen.

Was war passiert?

Der beklagte Auftraggeber beauftragte den klagenden Auftragnehmer mit Abbrucharbeiten. Als Vordersatz für die Leistung „Entsorgung von belastetem Bauschutt“ war im Angebotsleistungsverzeichnis eine Tonne angegeben. Der Auftragnehmer bot hierfür einen Einheitspreis von 462 EUR/Tonne an. Während der Bauausführung stellte sich heraus, dass insgesamt etwas mehr als 80 Tonnen – anstatt der geplanten einen Tonne – belasteter Bauschutt zu entsorgen war. Zwischen den Parteien entstand darüber Streit, zu welchem Einheitspreis die Mehrmenge abzurechnen ist. Der Auftragnehmer rechnete mit dem ursprünglichen Einheitspreis von 462 EUR/Tonne ab. Der Auftraggeber hielt dagegen nur einen deutlichen geringen Preis für gerechtfertigt, da die Container- und Deponiekosten pro Tonne aufgrund der erheblichen Mengen deutlich geringer ausgefallen waren. Da die Parteien außergerichtlich keine Einigung fanden, klagte der Auftragnehmer die seiner Auffassung nach ihm noch zustehende Vergütung gerichtlich ein. Seine Klage blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht weitestgehend erfolglos.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und nahm in diesem Zusammenhang grundlegend Stellung, wie der neue Preis bei Mehrmengen zu berechnen sei. Er stellte zunächst fest, dass für die Neubildung des Einheitspreises nicht die Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis kalkulierten Kosten tatbestandliche Voraussetzung sei, sondern der Anspruch auf Anpassung des Einheitspreises nur voraussetze, dass es zu einer Überschreitung des Mengenansatzes um mehr als 10 % komme.

Im Hinblick auf den neu zu bildenden Preis stellt der Bundesgerichtshof fest, dass § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B selbst keine Regelung enthalte, wie der Preis zu bestimmen sei. Die Bildung des neuen Preises sei vielmehr in die Hände der Vertragsparteien gelegt, die also einen neuen Vertragspreis aushandeln sollten. Können sich die Parteien nicht auf einen neuen Einheitspreis verständigen, so sei das zuständige Gericht dazu berufen, zu entscheiden, welcher Preis für die Mehrmenge in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht hat dabei zunächst zu berücksichtigen, ob zwischen den Parteien zumindest Einigkeit über bestimmte Teilelemente für die Neuberechnung des Preises besteht. Eine solche Einigkeit über Teilelemente kann z.B. darin bestehen, welche Zuschläge (z.B. GU-Zuschlag) bei der Neuberechnung des Preises zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der Preisbestandteile, bei den zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht, kann das Gericht nicht auf ein allgemeingültiges Verständnis von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B durch die beteiligten Verkehrskreise oder eine bestehende Übung zurückgreifen, da sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur nur ein uneinheitliches Bild zeige. Das angerufene Gericht habe vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen, welcher Maßstab für die Ermittlung des neuen Preises anzuwenden sei. Bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen sei damit der Maßstab für die neue Berechnung die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge. Dieser Anknüpfungspunkt sei heranzuziehen, da sich die tatsächlich erforderlichen Kosten ohne weiteres ermitteln ließen und eine realistische Bewertung ermögliche. Eine Störung des Äquivalenzverhältnisses bzw. des Vertragspreisniveaus sei durch diesen Maßstab nicht gegeben, da für den neuen Preise der Mehrmenge das ursprüngliche Vertragspreisgefüge gerade nicht gelte.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stellt sich der Bundesgerichtshof gegen die bisherige herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Bisher ging man davon aus, dass der neue Preis für die Mehr- und/oder Mindermengen auf Grundlage der Urkalkulation zu erfolgen hat (sog. vorkalkulatorische Preisfortschreibung). Maßgeblich war also die Urkalkulation und nicht die tatsächlich erforderlichen Kosten. Auch wenn der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich darauf abstellt, so entsteht der Eindruck, dass er die Regelung in § 650c BGB des neuen BGB-Bauvertragsrecht, die eine Berechnung von Nachträgen anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge vorsieht, nun auch in der VOB/B verankern möchte. Dabei dürfte es so sein, dass die nunmehrige Rechtsprechung nicht nur auf Mehr- und/oder Mindermengen Anwendung finden wird, sondern auch auf geänderte Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B. Denn § 2 Abs. 5 VOB/B entspricht im Wortlaut hinsichtlich der Neubildung des Preises der Regelungen zu Mehr- und Mindermengen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Hingegen dürfte für zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B) weiterhin die Urkalkulation maßgeblich sein, da dort ausdrücklich auf die „Grundlagen der Preisermittlung“ Bezug genommen wird. Für die gerichtliche Praxis kommt daher der Frage, ob es sich um eine geänderte oder eine zusätzliche Leistung handelt, zukünftig erheblich mehr Bedeutung zu. Dies fördert allerdings nicht die Rechtssicherheit. Denn bis heute gibt es keine klaren und eindeutigen Abgrenzungskriterien zwischen geänderter und zusätzlicher Leistung.

Zwar ist dem Bundesgerichtshof zuzustimmen, dass die tatsächlich erforderlichen Kosten den Vorteil haben, dass diese leichter zu bestimmen sind. Allerdings ist nach wie vor vollkommen unklar und damit mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet, wie die „angemessenen Zuschläge“ zu berechnen sind. Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang für Zuschläge von Baustellengemeinkosten spricht, dürfte dies sogar falsch sein, da regelmäßig bei Mengenmehrungen oder geänderten Leistungen Baustellengemeinkosten nicht anfallen und, wenn sie doch einmal anfallen, nicht über Zuschläge zu ermitteln sind, sondern konkret berechnet werden können und dann auch so berechnet werden müssen. Schließlich erscheint es in einer freien Marktwirtschaft fremd, dass nicht mehr der einzelne Wirtschaftsteilnehmer bestimmen kann, mit welchen Gewinnzuschlag er kalkuliert, sondern das Gericht als staatliche Institution festlegt, welchen Gewinn der einzelne Wirtschaftsteilnehmer haben darf. Die Auswirkungen sei zur Veranschaulichung an einem kurzen Beispiel dargestellt: Ein Auftragnehmer rechnet in der Urkalkulation mit einem Gewinnzuschlag von 10 %. Es kommt sodann zu einer Mengenmehrung und im anschließenden Rechtsstreit stellt das Gericht unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen fest, dass nur ein Gewinnzuschlag von 5 % angemessen sei. Schlussendlich entscheiden nun also Gerichte, wie viel Gewinn ein einzelner Bürger machen darf. Ob dies mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit vereinbar ist, sei einmal dahingestellt.

Kein Schadensersatzanspruch des Bauträgers wegen Mängel, wenn die Mängelansprüche der Erwerber verjährt sind

Das OLG Frankfurt folgt mit seinem Urteil vom 13.10.2016 der BGH-Rechtsprechung, dass der Bauträger keinen Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Nachunternehmer wegen Mängel geltend machen kann, wenn er vom Erwerber wegen der Mängel nicht in Anspruch genommen wird und auch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (z.B. wegen Verjährung). Wenn feststeht, dass der Bauträger vom Erwerber nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, muss er diesen „Vorteil“ an seinen Nachunternehmer weitergeben. so dass er sich nicht durch die Inanspruchnahme des Nachunternehmers bereichern darf. Den Bauträger treffen die wirtschaftlichen Folgen des Mangels nicht, wenn er von seinem Erwerber nicht in Anspruch genommen wird.

I. Einführung

Die Gewährleistungsansprüche für den Werkvertrag finden sich in §§ 634 ff. BGB. Bei Vorliegen eines Mangels fordert der Besteller den Unternehmer zunächst unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf, §§ 634 Nr. 1,  635 Abs. 1 BGB. Kommt der Unternehmer dem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann der Besteller

  • den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen, §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB
  • den Mangel selbst beseitigen und Vorschuss für die erforderlichen Kosten verlangen, §§ 634 Nr. 2,  637 Abs. 3 BGB
  • vom Werkvertrag zurücktreten, §§ 634 Nr. 3 BGB, 323, 326 Abs. 5 BGB
  • den Werklohnanspruch mindern, §§ 634 Nr. 3, 638 BGB
  • Schadensersatz geltend machen, §§ 634 Nr. 4, 280, 281, 283, 311a BGB
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, §§ 634 Nr. 4, 284 BGB

Die Gewährleistungsrechte stehen grundsätzlich jedem Besteller bei Vorliegen eines Mangels zu. Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn eine sog. Leistungskette vorliegt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. An einer Leistungskette sind mindestens drei Personen beteiligt. Es wird zwischen zwei Varianten unterschieden:

  1. Ein Bauträger, der für die zu erbringenden Leistungen einen Nachunternehmer beauftragt hat, verkauft das fertiggestellte Werk an den Erwerber.
  2. Ein Hauptunternehmer (Auftragnehmer) schließt mit dem Besteller (Auftraggeber) einen Werkvertrag. Für die zu erbringenden Leistungen beauftragt der Hauptunternehmer einen Nachunternehmer.

Wie verhalten sich in diesen Fälle die Gewährleistungsrechte des Bauträgers bzw. des Hauptunternehmers, wenn sie gegenüber dem Nachunternehmer z.B. Schadensersatzansprüche für Mängel geltend macht, die der Erwerber oder Auftraggeber nicht geltend gemacht hat und auch nicht mehr geltend machen kann? Diese Frage hatte das OLG Frankfurt in seinem Urteil zu entscheiden.

II. Sachverhalt (vereinfacht)

Die Klägerin ist ein Installateurunternehmen, die für die beklagte Bauträgerin  Sanierungsarbeiten an mehreren Wohnungen ausführte. Nach Abschluss der Arbeiten und nachdem die Beklagte die Leistungen der Klägerin abgenommen hatte, behielt sie einen Teil des Werklohns wegen behaupteter Mängel ein, so dass es zum Streit zwischen den Parteien kam. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich die sanierten Bestandswohnungen als Eigentumswohnungen verkauft. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Bezahlung von restlichem Werklohn in Höhe von knapp EUR 18.000,00. Die Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Mängel auf. Das Installateurunternehmen wendet ein, dass die Erwerber der Wohnungen gegenüber der Beklagten die streitgegenständlichen Mängel nicht gerügt hätten und die Mängelrechte der Erwerber ohnehin verjährt seien.

III. Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.2016, Az. 12 U 174/14

Das OLG Frankfurt hat zugunsten der Klägerin entschieden und ihr einen noch ausstehenden Werklohnanspruch zugesprochen. Die Aufrechnung der Beklagten ging ins Leere. Zur Begründung führt das OLG Frankfurt wie folgt aus:

„ […] das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt, dass Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin ausgeschlossen sind, weil es bei wertender Betrachtungsweise an einem auszugleichenden Vermögensschaden der Beklagten fehlt.“

„ […] in einer werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer seinen Ersatzanspruch gegen den Nachunternehmer nicht durchsetzen, wenn er infolge des Mangels selbst keine finanziellen Einbußen erlitten hat. Denn im Wege der Vorteilsausgleichung darf der Geschädigte nicht besser gestellt werden als ohne das schädigende Ereignis.“

Die für die Leistungskette bestehende Rechtsprechung zu den Hauptunternehmern ist auf die Bauträger ausgeweitet worden (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2008, Az. VII ZR 16/07).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte für die Erwerber der Eigentumswohnungen Werkleistungen nach Maßgabe der Baubeschreibung zu den notariellen Kaufverträgen erbracht. Beim Erwerb sanierter Wohnungen kann angenommen werden, dass bei umfassender Sanierung werkvertragliche Regelungen anzuwenden sind, so dass der Verkäufer mindestens für die Sanierungsarbeiten werkvertragsrechtlich haftet.

Das OLG Frankfurt hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der BGH hat mit Beschluss vom 05.12.2018, Az. VII ZR 299/16 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

IV. Aber: Zurückbehaltungsrecht besteht auch bei verjährten Mängelansprüchen der Erwerber

Dem Bauträger oder Hauptunternehmer steht es jedoch frei, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB wegen bestehender Mängel geltend zu machen, wenn die Mangelbeseitigung noch möglich ist und vom Erwerber/Auftraggeber zugelassen wird. An einer Zurückbehaltung wegen mangelhafter Leistung ist der Bauträger grundsätzlich auch dann nicht gehindert, wenn er die Wohnungen bereits verkauft hat und die Erwerber keine Mängel geltend machen und auch nicht mehr geltend machen können (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 75/11). Anders als ein Schadensersatzanspruch oder eine nach den Mängelbeseitigungskosten berechnete Minderung, stellt die Beseitigung des Mangels keinen ungerechtfertigten Vorteil des Bauträgers oder des Hauptunternehmers dar. Die Mangelbeseitigung kommt ausschließlich dem Erwerber/Auftraggeber zugute, der auch die wirtschaftlichen Folgen des Mangels zu tragen hat.

Mehr Rechtssicherheit beim Asset Deal

Bei Immobilientransaktionen, die als Asset Deal strukturiert wurden und bei denen der Verkäufer eine GmbH war, wurde im Verlauf der Transaktion regelmäßig von Käuferseite ein sog. „§ 179a AktG-Beschluss“ gefordert. Hintergrund dieser Forderung war die Rechtsunsicherheit, ob § 179a AktG auf die GmbH Anwendung findet. Diese Frage hat der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat (BGH, Urt. v. 08.01.2019 – II ZR 364/18) nun beantwortet und geurteilt, dass § 179a AktG auf die GmbH nicht anwendbar ist.

Hintergrund

Immobilien werden häufig in Einzweckgesellschaften gehalten (sog. Special Purpose Vehicle – SPV). Wie der Name schon sagt, ist der einzige Zweck dieser Gesellschaft, die Immobilie zu halten. Die Immobilie stellt damit meist den einzigen Vermögensgegenstand des Gesellschaftsvermögens dar. Die Rechtsform dieser Einzweckgesellschaften ist häufig eine GmbH.

Je nach Strukturierung des Verkaufsprozesses wird entweder die Beteiligung an der Gesellschaft (Share Deal) oder aber die Immobilie selbst (Asset Deal) verkauft. Welche Alternative gewählt wird, hängt dabei von den jeweiligen Umständen im Einzelfall ab. So wählt man häufig dann den Asset Deal, wenn sich herausstellt, dass die Gesellschaft am Wirtschaftsverkehr in einem Maße teilgenommen hat, der über das bloße Halten der Immobilie hinausgeht. In diesem Fall würde man nämlich mit dem Kauf im Wege des Share Deals sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Gesellschaft mitkaufen und nicht nur die die Immobilie betreffenden Risiken. Dies widerspricht in den meisten Fällen dem Interesse der Immobilieninverstoren.

Fällt die Wahl auf den Asset Deal so war der Verkäuferberater regelmäßig der Forderung der Käufer ausgesetzt, dass die Gesellschafter der GmbH einen sog. „§ 179a AktG-Beschluss“ fassen, in welchem sie dem Verkauf der Immobilie zustimmen. Hintergrund dieser Forderung war, dass in der gesellschaftsrechtlichen Literatur mehrheitlich die entsprechende Anwendung von § 179a AktG auf die GmbH vertreten wurde. Bei § 179a AktG handelt es sich um eine originär aktienrechtliche Vorschrift, die – so jedenfalls in der Auslegung der Rechtsprechung – bestimmt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Struktur der Aktiengesellschaft eines Beschlusses der Hauptversammlung bedürfen. Wird ein Rechtsgeschäft ohne diese Zustimmung geschlossen, so ist dieses (schwebend) unwirksam. § 179a AktG hat damit Außenwirkung. Eine vergleichbare Vorschrift enthält das GmbHG nicht. Aufgrund des angeblich vergleichbaren Schutzbedürfnisses der Gesellschafter einer GmbH, wandten Teile der gesellschaftsrechtlichen Literatur § 179a AktG analog auf die GmbH an. Mit dieser analogen Anwendung war auch die weitere Frage verbunden, ob der gefasste Beschluss beurkundungsbedürftig war. Um hier rechtssicher zu gestalten, wurde meist der sicherste Weg über die Beurkundung gewählt, was aber nicht unerhebliche Notarkosten auslöste.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seiner Entscheidung nun Klarheit geschaffen. Bereits die Voraussetzungen für eine analogen Anwendung von § 179a AktG auf die GmbH liegen nicht vor. Aufgrund der wesentlich stärkeren Einflussmöglichkeit eines GmbH-Gesellschafters auf die Geschäftsführung kann der GmbH-Gesellschafter nicht mit einem Aktionär verglichen werden. Mit der stärkeren Machtposition korrespondiert die geringe Schutzbedürftigkeit der Gesellschafter einer GmbH, sodass die Außenwirkung des § 179a AktG, die zu Lasten des redlichen Rechtsverkehrs geht, bei einer GmbH nicht gerechtfertigt werden kann. § 179a AktG stellt zudem eine systemwidrige Ausnahme von der Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der organschaftlichen Vertretungsmacht dar und ist schon aus diesem Grund nur schwer verallgemeinerungsfähig und jedenfalls auf die GmbH nicht übertragbar.

Auch wenn § 179a AktG nicht anwendbar ist, so stellt der BGH klar, dass die Übertragung des ganzen oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens ein besonders bedeutsames Geschäfts ist, das einen zustimmenden Beschluss der Gesellschaftsversammlung voraussetzt und zwar unabhängig davon, ob der Gesellschaftsvertrag einen solchen Zustimmungsvorbehalt enthält oder nicht. Missachtet der Geschäftsführer den Zustimmungsvorbehalt so kann das geschlossene Rechtsgeschäft mit dem Käufer auch ohne die Anwendung von § 179a AktG unwirksam sein, nämlich unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Je nach Umständen des Einzelfalls muss es sich dabei dem Käufer aufdrängen, dass der Geschäftsführer bestimmte Geschäfte wegen ihrer Bedeutung für die Gesellschaft nicht ohne Rückversicherung bei den Gesellschaftern vornehmen darf.

Fazit

Für die zukünftige Vertragsgestaltung bedeutet die Entscheidung, dass der Zustimmungsbeschluss nicht mehr der Beurkundung bedarf, wodurch die Transaktionskosten gesenkt werden können. Die Entscheidung des BGH macht aber auch deutlich, dass weiterhin ein Zustimmungsbeschluss erforderlich ist. Liegt dieser nicht vor, so bestehen nach wie vor Rechtsunsicherheiten unter dem Gesichtspunkt der Missbrauch der Vertretungsmacht. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Zustimmungsbeschluss nach wie vor als Anlage zum Kaufvertrag zu nehmen, ohne ihn aber selbst zu beurkunden.

Die Vergütung von Reisezeiten für Bauleiter

Bauleiter sind auf verschiedenen Baustellen tätig, die oft weit vom Wohnort des Bauleiters entfernt liegen, häufig auch im Ausland. Es stellt sich dann die Frage, ob und wie Reisezeiten des Bauleiters von seinem Heimatort oder von seinem Dienstsitz zur Baustelle zu vergüten sind. Diese Fragen gewinnen an Bedeutung, wenn die Baustellen im Ausland liegen und nur auf unterschiedliche Flugrouten zu erreichen sind.

1. Bisher anerkannte Grundsätze

Die Fahrten eines Arbeitnehmers von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle sind eigennützige Aufwendungen und müssen vom Arbeitgeber nicht erstattet werden. Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitnehmer nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern zu einem auswertigen Arbeitsort fährt. Dann sind auch für die Fahrten von dem privaten Wohnort zur auswertigen Arbeitsstätte die Grundsätze für die Vergütung von Dienstreisezeiten anwendbar.

Für die Vergütung von Dienstreisezeiten galten bis zuletzt folgende Grundsätze:

  • Wenn die Reisetätigkeit zur eigentlich geschuldeten Arbeitsleistung gehört (z.B Außendienstmitarbeiter) sind die Reisezeiten wie Arbeitszeiten zu erstatten.
  • Wenn und soweit während der Reisezeit die Arbeitsleistung erbracht wird (z.b. Arbeitstätigkeit während einer Zugfahrt) sind die Reisezeiten als Arbeitszeiten zu vergüten.
  • Wenn der Arbeitgeber das Verkehrsmittel vorgibt und der Arbeitnehmer die Reisezeit als Führer eines Kraftfahrzeuges verbringt, sind die Reisezeiten wir Arbeitszeit zu vergüten.

In allen anderen Fällen ist eine Vergütung nur zu bezahlen, wenn diese gesondert vereinbart ist (durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag) oder vom Arbeitnehmer nach den Gesamtumständen eine Vergütung erwartet werden kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2018 Az: 5 AZR 553/17).

2. Rahmentarifverträge für das Baugewerbe

Der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Gewerbes (im Folgenden RTV-Bau) ist allgemein verbindlich und deshalb auch dann anzuwenden, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages nicht tarifgebunden sind. Bauleiter sind keine gewerblichen Arbeitnehmer, sondern Angestellte. Sie fallen deshalb nicht unter den allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (im Folgenden RTV-Bau) ist nicht allgemeinverbindlich, also nur dann anwendbar, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrages tarifgebunden sind.

Der RTV-Bau regelt die Reisekosten in § 7 Ziff. 4.3 wie folgt:

„Der Arbeitgeber hat den Angestellten kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der Arbeitsstelle.

In diesen Fällen hat der Angestellte für die erforderliche Zeit Anspruch auf Fortzahlung seines Gehalts ohne jeden Zuschlag.“

Das bedeutet: im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für das Baugewerbe erhält der Bauleiter die vertraglich vereinbarte Vergütung auch dann, wenn er während der Arbeitszeit nicht die eigentliche Arbeitsleistung erbringt, sondern eine vom Arbeitgeber vorgegebene Reisetätigkeit (Anfahrt zur nächsten Baustelle oder Rückfahrt von einer Baustelle, unabhängig davon, ob die Fahrt zur regelmäßigen Betriebsstätte oder zum Wohnort erfolgt).

Damit ist aber nicht geklärt, ob Reisezeiten, die über die üblichen Arbeitszeiten hinausgehen, zu erstatten sind. Außerdem ist nicht geklärt, welche Regelungen gelten, wenn der RTV-Bau mangels beiderseitiger Tarifverbindung keine Anwendung findet.

3. Neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „Urteil BAG vom 17.10.2018 Az: 5 AZR 553/17″

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 17.10.2018 viele Fragen geklärt und sich dabei auch von der bisher überkommenen Rechtsprechung verabschiedet. Diese Grundsätze müssen in Zukunft beachtet werden, wenn Reisetätigkeiten von Bauleitern und anderen Mitarbeitern nicht mit der eigentlich geschuldeten Arbeitsleistung zusammenfallen.

3.1. Der vom BAG zu entscheidende Fall

Der Arbeitgeber hatte einen Bauleiter, der auf verschiedenen Baustellen eingesetzt wurde, auf eine Baustelle nach Bengdu in China entsandt. Auf Wunsch des Bauleiters hatte der Arbeitgeber einen Business Class Flug mit Zwischenstopp in Dubai gebucht. Ein Economy Class Flug mit Direktverbindung nach China wäre zeitlich schneller gegangen. Der Arbeitgeber hatte dem Bauleiter nach Rückkehr aus China die Reisezeiten für vier Tage zu je acht Stunden pro Tag erstattet. Der Bauleiter war der Meinung, dass ihm ein Anspruch auf die Erstattung von weiteren 37 Stunden zusteht. Der Bauleiter begehrte Vergütung für die komplette Zeit von Reisestart einschließlich Kofferpacken und Duschen bis zum Reiseende (Ankunft im Hotel in China).

3.2    Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht spricht dem Bauleiter einen Anspruch auf Erstattung weiterer Reisekosten zu, allerdings nicht im beantragten Umfang.

Ausgangspunkt ist ein neuer Rechtssatz, der für die Erstattung von Reisekosten eine große Bedeutung hat, die weit über die Baubranche hinausreicht:

Reisezeiten, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgen und im untrennbaren Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung stehen, sind Arbeitszeit. Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift.

Das Bundesarbeitsgericht hält folgende Reisezeiten für erforderlich:

  • Die Reisezeiten, die durch eine vom Arbeitgeber vorgegebene Reiseroute oder ein vom Arbeitgeber vorgegebenes Reisemittel entstehen.
  • Die Reisezeiten, die durch das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf entstehen, wenn der Arbeitnehmer die Wahl des Reisemittels hat.
  • Zum erforderlichen Zeitaufwand gehören auch Beförderungszeiten, die zwingend mit der eigentlichen Reisetätigkeit einhergehen (Zeiten für Wegezeiten zum und vom Flughafen, Zeiten für Einchecken und Gepäckausgabe, etc.)
  • Nicht zur erforderlichen Reisezeit zählen eigennützige Vorbereitungsaufwendungen des Arbeitnehmers, insbesondere Zeit für Kofferpacken und Duschen (diese hatte der Reiseleiter mit der Klage ebenfalls gelten gemacht).

4. Folgerungen der neuen Rechtsprechungen

Wenn der Arbeitgeber eine Tätigkeit an einem auswertigen Arbeitsort anordnet, sind die dafür erforderlichen Reisezeiten wie Arbeitszeit zu erstatten. Erforderliche Reisezeiten sind alle Zeiten, die unbedingt notwendig sind, um zu dem auswertigen Arbeitsort zu gelangen. Erforderlich sind auch solche Reisezeiten, die notwendig sind, weil der Arbeitgeber besondere Anordnungen zum Reiseverlauf getroffen hat.

Mit dieser Rechtsprechung hebt das Bundesarbeitsgericht die alten Grundsätze zur Erstattung von Reisekosten auf. Es kommt also nicht mehr darauf an, ob die Vergütung von Reisezeiten den Umständen nach erwartet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht weist aber ausdrücklich den Weg zu einer abweichenden Vertragsgestaltung. Wenn die Vergütung von Reisezeiten im Arbeitsvertrag (oder einem anwendbaren Tarifvertrag) geregelt ist, sind diese vertraglichen Regelungen Maßgeblich.

Das bedeutet: im Arbeitsvertrag von Mitarbeitern, die einen erheblichen Teil ihrer Tätigkeit an auswertigen Arbeitsstellen erbringen und deshalb häufig im Auftrag des Arbeitgebers unterwegs sind, sollte die Vergütung von Reisezeiten geregelt werden. Das Bundesarbeitsgericht lässt es ausdrücklich zu, dass eine Vergütung für Reisezeiten abbedungen wird, selbst wenn die Reisezeiten zur Erbringung der eigentlichen Arbeitsleistung erforderlich ist.

Es dürfte aber sinnvoll sein, eine Vergütung für solche Reiszeiten zu vereinbaren, die notwendigerweise entstehen und nur im Arbeitgeberinteresse liegen. Eine Möglichkeit ist, die übliche Arbeitszeit zu vergüten, auch wenn während der Reisezeit keine Arbeitsleistung erbracht wird. Eine andere Möglichkeit besteht, Reisezeiten, die auch für private Tätigkeiten genutzt werden können (Lesen, Musik hören, Schlafen, etc.) mit einem geringeren Stundensatz zu vergüten. Als Untergrenze ist aber das Mindestlohngesetz zu beachten. Die Arbeitszeiten des Mitarbeiters einschließlich sämtlicher arbeitsbedingt aufgewendeter Reisezeiten müssen mindestens mit dem Mindestlohn (derzeit EUR 9,19 pro Stunde, ab 01.01.2020 EUR 9,35 pro Stunde) vergütet werden.

5. Zusammenfassung:

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.10.2018, Az: 5 AZR 553/17) sind Reisezeiten, die ausschließlich im Arbeitgeberinteresse erfolgen und in untrennbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen, vergütungspflichtige Arbeitszeit. Sofern keine anderen Regelungen getroffen sind, sind diese Reisezeiten wie Arbeitszeiten zu vergüten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können aber im Arbeitsvertrag andere Regelungen treffen, solange für sämtliche Arbeitszeiten (einschließlich der Reisezeiten) der Mindestlohn bezahlt wird.

Kommunale Wohnungsbauunternehmen als öffentliche Auftraggeber

Die Frage der Bindung an das Vergaberecht ist für viele Unternehmen im Dunstkreis der öffentlichen Hand aktuell und stellt sich immer wieder. Dabei besteht in der Regel das Ziel, die Durchführung eines Vergabeverfahrens aufgrund des damit verbundenen – zeitlichen und finanziellen – Aufwands möglichst zu vermeiden. Dies geschieht häufig durch interkommunale Zusammenarbeit oder Inhouse-Vergabe durch die Beteiligung an Unternehmen. Eine andere Möglichkeit ist, dass die betreffende Gesellschaft selbst nicht als öffentlicher Auftraggeber eingeordnet wird.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft öffentlicher Auftraggeber ist mit der Folge, dass vergaberechtliche Vorschriften Anwendung finden.

I. Hintergrund

Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, die zu 100 % im Eigentum von Kommunen steht, beauftragt zur Errichtung eines Bauvorhabens mit 104 Wohnungen, einer Tiefgarage und Gewerbeeinheiten einen Generalunternehmer ohne vorangehendes Vergabeverfahren.

Ein mittelständisches Malerunternehmen, das in der Vergangenheit Arbeiten für das Wohnungsbauunternehmen ausgeführt hat, meint, es handele sich dabei um eine unzulässige de-facto-Vergabe, da das Wohnungsbauunternehmen öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB a.F. (jetzt § 99 Nr. 2 GWB) sei. Öffentlicher Auftraggeber ist, wer im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfülle, zu diesem Zweck gegründet ist und – als juristische Person des Privatrechts – der Kontrolle öffentlich-rechtlicher Körperschaft untersteht.

II. Entscheidung

Aus Sicht des Oberlandesgerichts, das die Einordnung als öffentlicher Auftraggeber im konkreten Fall verneint hat, war allein das Merkmal „nicht gewerblicher Art“ entscheidend. Im Verfahren war unstreitig, dass das Wohnungsbauunternehmen der Kontrolle einer Kommune, nämlich der Stadt Hamburg, unterstand. Für das Oberlandesgericht gab es auch keine wirklichen Zweifel, dass das Wohnungsbauunternehmen zu einem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, nämlich eine sichere und sozial verantwortliche Wohnungsversorgung für breite Schichten der Bevölkerung. Genau dies war auch in der Satzung des Wohnungsbauunternehmens geregelt.

Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tätigkeit gewerblicher Art ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH (C-283/00) unter Berücksichtigung aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, u.a. der Umstände, die zur Gründung der betreffenden Einrichtung geführt haben, und der Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen, wobei insbesondere das Fehlen von Wettbewerb auf dem Markt, einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht, der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind.

Dabei ist nach Ansicht des Oberlandesgericht für die Bewertung der Gewerblichkeit – bei der es sich um ein eigenständiges Merkmal handelt – weniger auf den Zuschnitt der Aufgaben, als auch die Art und Weise ihrer Erfüllung abzustellen.

Die Vermietung von Wohnungen – auch preisgünstiger Sozialwohnungen – stellt eine Tätigkeit dar, für die regelmäßig ein Markt existiert. Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch, wenn der Markt – wie in Hamburg – dysfunktional ist, da es sich um einen Angebotsmarkt handelt.

Das Wohnungsbauunternehmen handelt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch mit Gewinnerzielungsabsicht, wobei dieser Punkt der Knackpunkt im Verfahren war. Das Wohnungsbauunternehmen hatte vor Einleitung des Verfahrens zwar über Jahre erhebliche Gewinne erzielt, aber diese Gewinne nie an die Gesellschafter ausgezahlt. Erst nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts änderte das Wohnungsbauunternehmen sowohl die Gemeinnützigkeitsklausel in der Satzung und änderte die Satzung auch dahingehend, dass nunmehr 30 % – 70 % des Jahresgewinns an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Im ersten Geschäftsjahr 2017 handelte es sich dabei um einen Betrag von EUR 25.000.000,00.

Das Oberlandesgericht war deshalb der Meinung, dass nunmehr der Wille, Gewinne zu erwirtschaften, besteht. Dass das Wohnungsbauunternehmen möglicherweise nicht nach Gewinnoptimierung oder Gewinnmaximierung geht, sieht das Oberlandesgericht – zu Recht – als nicht entscheidend an.

Dafür, dass das Wohnungsbauunternehmen nicht das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit trägt und die Stadt Hamburg eine Insolvenz verhindern würde, gab es weder in der Satzung noch sonst belastbare Anhaltspunkte.

III. Bewertung und Folgen

Die Nichteinordnung als öffentlicher Auftraggeber hat vorliegend zum Prozesserfolg geführt. Der Prozesserfolg wurde mit einer Satzungsänderung während des Verfahrens erkauft. Auf Hinweis des Gerichts hatte das Wohnungsbauunternehmen seine Satzung dahingend geändert, dass dieses die Gemeinnützigkeitsklausel gestrichen hat sowie in Zukunft einen Großteil des Gewinnes an die Gesellschafter ausschüttet.

Ob andere Oberlandesgerichte dieser Entscheidung und diesen Anforderungen folgen, ist offen. Insbesondere bei der Frage der Gewinnerzielungsabsicht besteht durchaus Diskussionsstoff. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Gewerblichkeit nämlich nicht immer vor, wenn Gewinne erzielt werden, sondern Voraussetzung ist, dass es sich dabei um einen wesentlichen Zweck handelt und nicht nur um ein Durchgangsstadium bei der Erfüllung nicht kommerzieller Zwecke. Hier ist durchaus zu beachten, dass der Begriff der Gewerblichkeit auch in den Gemeindeordnungen und Haushaltsordnungen für die Frage eine Rolle spielen, ob sich Kommunen an juristischen Personen des Privatrechts überhaupt beteiligen dürfen und Kommunen hier regelmäßig gegenläufige Interessen zur vergaberechtlichen Einordnung verfolgen. Während für das Vergaberecht die Einordnung als gewerblich gewünscht ist, weil damit die Vergabefreiheit verbunden ist, ist aus kommunalrechtlicher Sicht die Einordnung schädlich.

Mit der Entscheidung steht die Nichteinordnung als öffentlicher Auftraggeber durch eine gerichtliche Entscheidung fest. Dies kann zukünftig für das Wohnungsbauunternehmen auch Nachteile haben, insbesondere setzt § 108 GWB, der Ausnahmen bei der Anwendung des Vergaberechts im Fall öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit regelt, in Abs. 6 voraus, dass mehrere öffentliche Auftraggeber zusammenarbeiten. Auch eine Inhouse-Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB wird erheblich erschwert. Zwar setzt § 108 Abs. 1 GWB nicht voraus, das das betraute Unternehmen selbst öffentlicher Auftraggeber ist. Die Gemeindeordnungen der Bundesländer (z.B. §§ 102 ff.  GemO BW) gestatten den Kommunen aber eine Beteiligung an Unternehmen nur, wenn diese nicht allein fiskalische Ziele, also bloße Gewinnerzielungsabsicht, verfolgen, da dies kein öffentlicher Zweck darstellt.

Arglistige Täuschung bei Grundstückskauf

Bei der Veräußerung von Bestandsimmobilien wird in der Regel ein Haftungsausschluss vereinbart. Üblich sind Formulierungen wie „Ansprüche des Käufers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels des Kaufgegenstandes sind ausgeschlossen“.

Auf einen solchen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes übernommen hat (§ 444 BGB). In der Praxis gibt es deshalb viele Fälle, in denen der Käufer dem Verkäufer vorwirft, einen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Dabei geht es häufig um Fälle von Insekten- und Schädlingsbefall, um Hausschwamm, aber auch um bauliche Mängel wie Wassereintritt oder auch rechtliche Mängel wie Nutzungsbeschränkungen. Die Rechtsprechung zeigt sich zunehmend käuferfreundlich, was insbesondere für den gewerblichen oder institutionellen Immobilienverkäufer ein erhebliches Risiko darstellt. Für den Verkäufer gibt es also einiges zu beachten, wenn nicht aus einem guten Deal am Ende ein Verlustgeschäft werden soll.

1. Vertragliche und gesetzliche Regelungen

Im notariellen Kaufvertrag über eine Gebrauchtimmobilie sollte ein Haftungsausschluss für Mängelrechte vereinbart werden. Bei der Veräußerung gebrauchter Gegenstände sind solche Ausschlussklauseln üblich und rechtlich unbedenklich. Allerdings legt die Rechtsprechung Haftungsausschlussklauseln sehr eng aus. Die Reichweite des Haftungsausschlusses sollte also klar formuliert werden. Insbesondere sollte nicht nur die Haftung für Sachmängeln, sondern auch die Haftung für Rechtsmängel ausgeschlossen werden.

Auch wenn bei der Veräußerung von Gebrauchtimmobilien die üblicherweise geltenden Einschränkungen für Haftungsausschlussklauseln nicht greifen, kann eine Haftung für Vorsatz nicht ausgeschlossen werden. Deshalb bestimmt § 444 BGB, dass sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung zum Ausschluss von Mängelansprüchen nicht berufen kann, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

2. Offenbarungspflicht für wesentliche Mängel

Nach der ständigen Rechtsprechung setzt ein arglistiges Verschweigen voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dabei ist es ausreichend, dass der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kennt oder für möglich hält. Es ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer diese Umstände zutreffend als Mangel im Sinne des Gesetzes einordnet.

Das bedeutet: Der Verkäufer ist verpflichtet, (Negativ-)Umstände der Beschaffenheit der Immobilie dem Käufer zu offenbaren, wenn diese Umstände für die Kaufentscheidung eine wesentliche Bedeutung haben können. Häufige Beispiele sind Schädlingsbefall (Holzwurm, Hausschwamm) und Wassereintritt (Undichtigkeiten der Abdichtung, Leckagen des Daches) aber auch rechtliche Einschränkungen wie Nutzungseinschränkungen (Nutzungsuntersagung durch das Bauordnungsamt, Sozialbindung wegen Förderung mit öffentlichen Mitteln) sind offenbarungspflichtig, weil sie der Erwartung eines gewöhnliches Käufers, sein Eigentum ohne Einschränkungen nutzen zu können, nicht entsprechen.

3. Einschränkungen für offensichtliche Mängel

Eine Offenbarungspflicht besteht nicht, wenn die Mängel bei einer Besichtigung offensichtlich, also für jeden verständigen Käufer erkennbar sind. Das gilt nicht nur, wenn der Käufer eine Besichtigung tatsächlich durchgeführt hat, sondern auch, wenn er auf die Besichtigung verzichtet. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist hier aber für den Verkäufer Vorsicht geboten. Wenn der Verkäufer das gesamte  Ausmaß eines Mangels kennt, bei einer Besichtigung aber nur einzelnen Symptome für den Käufer erkennbar sind, besteht eine Offenbarungspflicht. Gleiches gilt, wenn bei einer Besichtigung nur der Verdacht einer Mangelhaftigkeit aufkommen kann, der Verkäufer aber Gewissheit über den Mangel hat.

In der aktuellen Entscheidung des OLG Braunschweig vom 01.11.2018 (Az: 9 U 51/17) ging es um einen Holzwurmbefall in einem Fachwerkhaus. Bei einer Besichtigung, die der Käufer nicht durchgeführt hat, wären Wurmlöcher und Wurmfraß erkennbar gewesen. Der Verkäufer hatte aber bereits 20 Jahre vorher Wurmschäden erkannt und diese nicht beseitigt, sondern durch Verspachtelung und Farbanstrich überdeckt. Der Verkäufer wusste also, dass es einen seit langer Zeit bestehenden und fortschreitenden Wurmfraß gab, der sich auf die Tragfähigkeit des Fachwerkes auswirken konnte. Der Käufer hätte bei einer Besichtigung lediglich Wurmfraßschäden feststellen können, die durch eine professionelle Schädlingsbekämpfung hätten beseitigt werden können.

Der Verkäufer hat es deshalb zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Käufer das Ausmaß und die Auswirkungen (Unbewohnbarkeit des Gebäudes) nicht erkennen konnte und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Das OLG Braunschweig hat deshalb den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und zum Schadensersatz verurteilt.

4. Keine Kausalität zwischen Arglist und Kaufentscheidung

Wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt, kann er sich nicht auf eine vertragliche Regelung berufen, nach der die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel ausgeschlossen sind. Es gilt dann die gesetzliche Regelung, wonach der Käufer die Beseitigung von Mängeln verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten kann und daneben Anspruch auf Schadensersatz hat.

Es kommt nicht darauf an, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels eine andere Kaufentscheidung getroffen hätte. Auf die Kausalität der unterlassenen Aufklärung für den Kaufentschluss des Klägers kommt es nicht an. § 444 BGB soll den Käufer allein vor einer unredlichen Freizeichnung des Käufers von der Mängelhaftung schützen. Eine solche unredliche Freizeichnung ist gegeben, wenn der Verkäufer arglistig handelt. Weitere Voraussetzungen enthält die gesetzliche Vorschrift des § 444 BGB nicht. Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 14.09.2018 (Az.: V ZR 165/17) klargestellt.

5. Darlegungs- und Beweislast

Der Käufer muss darlegen und beweisen, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Käufer muss also beweisen, dass

  • der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war,
  • der Mangel ein für die Kaufentscheidung wesentliches Gewicht hat und
  • der Verkäufer über den Mangel vor Abschluss des Kaufvertrages nicht aufgeklärt hat.

Die größte Schwierigkeit für den Käufer ist es, den Nachweis zu führen, dass der Verkäufer den Mangel kannte. Wenn dies gelingt, wird der Verkäufer häufig mit der Behauptung reagieren, er habe den Käufer auf diesen Mangel hingewiesen. Wenn die Behauptung des Verkäufers hinreichend substantiiert ist, muss der Käufer beweisen, dass er einen solchen Hinweis nicht erhalten hat. Dabei hilft zunächst der notarielle Kaufvertrag. Bei einem (notariellen) Vertrag besteht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde. Allerdings müssen Hinweise zu bestehenden Mängeln nicht beurkundet werden. Deshalb ist der notarielle Vertrag, der keinen Hinweis auf den Mangel enthält, nur ein Indiz für die unterbliebene Aufklärung. Dieses Indiz genügt für sich allein genommen in der Regel nicht, um den Beweis zu führen. Der Käufer muss also andere Indizien finden, die dann zusammen das Gericht davon überzeugen können, dass die vom Verkäufer geschuldete Aufklärung unterblieben ist. Ein solches weiteres Indiz kann zum Beispiel sein, das der Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages den Kaufgegenstand anderen Interessenten angeboten hat, ohne auf den Mangel hinzuweisen (BGH, Urteil vom 16.06.2016, Az.: V ZR 238/15). Das kann sich durch Zeugenvernehmung der vorherigen Interessenten beweisen lassen.

6. Risiko Hausverwaltung

Ein besonderes Risiko für Verkäufer ergibt sich, wenn das Kaufobjekt durch eine Hausverwaltung betreut wird und diese über Unterlagen zu dem Gebäude und Grundstück verfügt, die der Verkäufer möglicherweise gar nicht kennt. Wenn der Käufer nach Kaufabschluss Unterlagen von der Hausverwaltung erhält, die über eine Mangelsituation vor Kaufabschluss Auskunft geben, kann der Käufer Mängelrechte, insbesondere auch Schadensersatzansprüche, geltend machen und mit den bei der Hausverwaltung vorhandenen Unterlagen die Arglist des Käufers beweisen. Der Käufer muss sich in der Regel die Kenntnis von Umständen seiner Hausverwaltung zurechnen lassen.

Dem Verkäufer einer gebrauchten Immobilie ist also zu raten, die Hausverwaltung anzuweisen, allen Kaufinteressenten Einblick in die bei der Hausverwaltung vorhandenen Unterlagen zum Gebäude zu geben. Sinnvoll ist es auch, in den Notarvertrag eine Regelung aufzunehmen, dass der Käufer die Gelegenheit hatte, bei der Hausverwaltung Auskünfte einzuholen und die Unterlagen zum Kaufgegenstand einzusehen.

7. Zusammenfassung

Auch wenn im Immobilienkaufvertrag der Ausschluss von Mängelrechten vereinbart wird, besteht ein erhebliches Risiko des Verkäufers, Schadensersatzansprüche oder der Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgesetzt zu sein. Der Käufer muss dafür zwar nachweisen, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Wenn aber ein Mangel längere Zeit vor Kaufvertragsabschluss bestanden hat, kann dieser Nachweis häufig geführt werden. Verkäufer sind deshalb gut beraten, wenn sie im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses, insbesondere im Rahmen einer Due Diligence, alle Informationen offenlegen und auch Dritte, insbesondere Hausverwaltungen, die über den Zustand der Immobilie Auskunft geben können, in diesen Prozess einbinden.

Kein Provisionsanspruch des Verkäufermaklers trotz gesellschaftsrechtlicher Bindung des erwerbenden Dritten zum Kaufinteressenten

Der unter anderem für Maklerrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Verkäufermakler einen Provisionsanspruch hat, wenn der Hauptvertrag zwischen dem Maklerkunden und einen Dritten geschlossen wird und der Dritte in einer auf Dauer angelegten gesellschaftsrechtlichen Bindungen zum nachgewiesenen Kaufinteressenten steht. Der BGH hat diese Frage dahingehend entschieden, dass bei solchen Fallkonstellationen der Makler keinen Anspruch auf Provisionzahlung hat (BGH, Urt. v. 21.11.2018 – I ZR 10/18).

Der Fall

Der Kläger beauftragte einen Makler mit der Suche nach Miet- oder Kaufinteressenten für eine Immobilie. Der Makler erstellte ein Exposé und nahm Kontakt zu einem möglichen Kaufinteressenten, einer GmbH, auf. Es kam zu einer Besichtigung der Immobilie durch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, dem Beklagten. Wenige Monate später nahm der Beklagte Kontakt zum Kläger auf und verhandelte über den Ankauf der Immobilie durch ihn persönlich. Die Parteien wurden sich handelseinig und schlossen einen notariellen Kaufvertrag. In diesem vereinbarten die Parteien, dass der Erwerber dem Verkäufer einen Teil der Provision des Maklers zahlt, wenn ein Provisionsanspruch des Maklers gegenüber dem Verkäufer besteht.

Der Kläger verlangt nun gegenüber dem Beklagten die Zahlung der anteiligen Maklerprovision auf Grundlage dieser Klausel.

Die Klage blieb in den beiden Vorinstanzen erfolglos.

Die Entscheidung

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Verkäufer hat keinen Anspruch gegenüber dem Käufer, da es an der erforderlichen Voraussetzung, nämlich eines Provisionsanspruchs des Maklers gegenüber dem Verkäufer fehlt.

Hierbei verweist der BGH zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung. Danach muss der beabsichtigte Hauptvertrag, also der Vertrag, dessen Abschluss der Makler nachweisen oder vermitteln soll, kongruent zu dem tatsächlichen abgeschlossenen Vertrag sein. Notwendig ist dabei keine vollständige Deckungsgleichheit, sondern eine inhaltliche und persönliche Kongruenz bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Maßgeblich für die Beurteilung der persönlichen Kongruenz ist beim Auseinanderfallen von Maklerkunden und erwerbenden Dritte, ob „der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht von ihm, sondern von einem Dritten abgeschlossen worden“. Hierbei ist entscheidend, ob der Vertragsschluss mit dem Dritten dem Maklerkunden vom wirtschaftlichen Erfolg ähnlich zugutekommt. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn zwischen dem erwerbenden Dritten und dem Maklerkunde eine familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht.

Diese Grundsätze beziehen sich allerdings auf den Provisionsanspruch des Käufermaklers und sind auf den Provisionsanspruch des Verkäufermaklers nicht übertragbar. Für die provisionsauslösende Tätigkeit eines Verkäufermaklers ist nicht entscheidend, dass der Maklerkunde überhaupt einen Vertrag abschließt, sondern, dass der Vertrag gerade zwischen dem Maklerkunden und dem nachgewiesenen Erwerber erfolgt. Dies war im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.

Fazit

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zuzustimmen. Die gefestigte Rechtsprechung zur persönlichen Kongruenz lässt sich nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen. Denn anders als in den bisher entschiedenen Fällen hat der Maklerkunde im vorliegenden Fall den Vertrag selbst abgeschlossen. Ein Auseinanderfallen der Person, die den Makler beauftragt, und der Person, die den Hauptvertrag abschließt, ist damit gerade nicht gegeben. Darauf, ob zwischen dem nachgewiesenen Kaufinteressenten und dem tatsächlichen Erwerber eine wirtschaftliche Bindung besteht, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.

Fälliger Werklohnanspruch trotz fehlender Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt mit seinem Urteil vom 08.11.2018, dass es für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs einer Abnahme nicht bedarf, wenn der Auftragnehmer nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern nur noch auf Zahlung gerichtete Gewährleistungsansprüche geltend macht. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stellt einen Verzicht auf die vollständige Vertragserfüllung dar.

I. Einführung

Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Auftragnehmers ist grundsätzlich die Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber und das Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung. Bei BGB-Werkverträgen, die vor dem 01.01.2018 abgeschlossen worden sind, bedarf es nur der Abnahme zur Fälligkeit des Werklohns.

Unabhängig von der Abnahme oder Abnahmefähigkeit wird der Werklohn fällig, wenn der Auftragnehmer keine Nacherfüllung mehr verlangt, die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder bereits die Ersatzvornahme durchgeführt hat. In diesen Fällen liegt ein sog. Abrechnungs- bzw. Abwicklungsverhältnis vor, das eine Abnahme entbehrlich macht.

II. Sachverhalt

Dem Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg lag der Fall zugrunde, dass der Auftragnehmer für den Auftraggeber Abdichtungsarbeiten an einer Gebäudefassade durchführte. Nachdem der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht bezahlte, verklagte der Auftragnehmer ihn auf Zahlung des ausstehenden Werklohns. Der Auftraggeber wendete dagegen ein, dass der Werklohnanspruch noch nicht fällig sei, da er die Leistungen nicht abgenommen habe. Der Auftraggeber behauptete, dass die vom Auftragnehmer angebotenen und durchgeführten Abdichtungsarbeiten nicht geeignet gewesen seien, um die erstrebte Abdichtung des Gebäudes herbeizuführen. Ein hinreichender Feuchteschutz der Fassade sei mit den angebotenen Leistungen nicht gewährleistet. Weiter machte der Auftraggeber geltend, dass keine prüffähige Schlussrechnung vorliege.

III. Urteil des OLG Brandenburg vom 08.11.2018, Az. 12 U 25/16

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Werklohnanspruch des Auftragnehmers fällig war. Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Leistungen erbracht. Es konnte dahinstehen, ob die Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggeber abgenommen worden sind oder nicht. Einer Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruch bedarf es nicht mehr, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangt, sondern nur noch auf Zahlung gerichtete Gewährleistungsansprüche geltend macht. In diesem Fall tritt ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien ein.

Der Auftraggeber verlangte keine Mängelbeseitigung, sondern machte geltend, dass durch die vertraglich vereinbarten Leistungen ein hinreichender Feuchteschutz der Gebäudefassade nicht gewährleistet sei. Aus der Sicht des Auftraggebers waren die angebotenen Leistungen des Auftragnehmers ungeeignet für die erstrebte Abdichtung der Gebäudefassade. Daher war es aus seiner Sicht nicht möglich, die von ihm gerügten Mängel durch Nacherfüllung – also ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich angebotenen Leistungen –  zu beseitigen und ein mangelfreies Werk herzustellen.

Der vom Auftraggeber erhobene Einwand, dass es bereits an einer prüffähigen Schlussrechnung des Auftragnehmers fehle, war nicht mehr zu berücksichtigen, da der Auftraggeber den Einwand erstmals in der Berufungsinstanz erhob. Zudem stand dieser Einwand der Fälligkeit der Schlussrechnung auch deshalb nicht entgegen, weil eine fehlende Prüfbarkeit der Rechnung grundsätzlich binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung geltend zu machen ist.

IV. Fazit

Für die Frage, ob ein Abrechnungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist entscheidend, ob der Auftraggeber tatsächlich nur noch an der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen interessiert ist oder ob eine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer noch in Betracht kommt. Ein Abrechnungsverhältnis mit der Folge der Fälligkeit des Werklohnanspruchs entsteht immer dann, wenn der Auftragnehmer Werklohn fordert, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die sich aus der Sphäre des Auftraggebers ergeben, nicht mehr nacherfüllen kann. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte bei seiner Entscheidung ausschließlich auf die Sicht des Auftraggebers (Ungeeignetheit der angebotenen Leistungen) ab, so dass eine Nacherfüllung nicht mehr in Betracht kam. Ob darin tatsächlich ein Verzicht auf eine vollständige Vertragserfüllung zu sehen ist, ist fraglich. Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die Planung und Ausführung eines funktionsfähigen Werks, vorliegend also eine dichte Gebäudefassade. Der Auftragnehmer hätte daher die gerügten angebotenen ungeeigneten Abdichtungsarbeiten im Wege der Nacherfüllung durch geeignete Maßnahmen ersetzen können.

Höhe der Vollstreckungssicherheit bei Sicherheiten nach § 650 f BGB

Für ausführende Unternehmen ist das Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB (§ 648 a BGB a.F.) ein wirksames Druckmittel, wenn der Auftraggeber weitere Leistungen verlangt aber Zahlungen einbehält. Über die Frage Wann, in welcher Höhe und mit welcher Formulierung solcher Sicherheiten verlangt werden können, haben wir bereits mehrfach berichtet.

Probleme treten allerdings auch immer wieder bei der Vollstreckungsentscheidung von Urteilen auf, mit denen Bauhandwerkersicherheiten gewährt werden

I. Hintergrund

Gerichtsurteile sind nach § 704 ZPO im Grundsatz vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind. Dies ist folgerichtig. Rechtskräftig sind Urteile aber erst dann, wenn sie von keiner Partei mehr mit Rechtsmitteln, z.B. der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können. Problematisch ist die Zwischenphase zwischen dem Urteil I. Instanz und der Rechtskraft, eine Zwischenphase die einen Zeitraum von einem Monat bis zu Jahren einnehmen kann, je nachdem ob ein Berufungsverfahren durchgeführt wird und wie lange dieses andauert.

Für diesen Zeitraum hat die Zivilprozessordnung in §§ 708, 709 ZPO eine Regelung dahingehend getroffen, dass solche Urteile vorläufig vollstreckbar sind, außer in den Fällen des § 708 ZPO allerdings nur, wenn der Gläubiger Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit ist dabei nur für Geldforderungen in § 709 S.2 ZPO vorgegeben, für sonstige Urteile gibt das Gesetz keine Höhe vor.

Erwirkt nun ein Auftragnehmer ein Urteil, worin sein Auftraggeber verurteilt wird eine Sicherheit zu stellen und kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so fragt sich ein Auftragnehmer, wie er die Verpflichtung nun durchsetzen kann. Bei der Verpflichtung eine Sicherheit gemäß §§ 650 f, 232 ff BGB zu stellen handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Dies hat zur Folge, dass die Vollstreckung nach § 887 ZPO erfolgt, das heißt, der Auftragnehmer kann die Handlung, also die Stellung der Sicherheit für den Auftraggeber vornehmen. Umsetzbar ist für den Auftragnehmer dabei oft nur eine Hinterlegung gemäß §§ 232 Abs. 1, 233 BGB, anders als für den Auftraggeber, der regelmäßig eine Bürgschaft stellt. Hinterlegung bedeutet, dass das Geld bei der Hinterlegungsstelle, in aller Regel dem zuständigen Amtsgericht, eingezahlt wird. § 887 ZPO sieht vor, dass sich der ausführende Unternehmer ermächtigen lassen kann, die Sicherheit durch Hinterlegung zu leisten und gleichzeitig beantragen kann, dass der Auftraggeber verurteilt wird, den Sicherheitsbetrag voraus zu zahlen und zwar an die Hinterlegungsstelle. Verhindern kann der Auftraggeber die Vollstreckung nur durch tatsächliche Stellung der Sicherheit, nicht durch die bloße Ankündigung, er werde eine Bürgschaft stellen.

Probleme treten auf, wenn der Auftraggeber Berufung einlegt und der Auftragnehmer trotzdem aus seinem erstinstanzlichen, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil vollstrecken will. Hier stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe der Unternehmer Sicherheit leisten muss.

II. Meinungsstand

Die Frage, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist, ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht letztinstanzlich entschieden. Allerdings haben sich in den letzten Jahren einige Landgerichte und Oberlandesgerichte mit der Frage beschäftigt, allerdings mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Zutreffend sind alle Oberlandesgerichte ausgegangen, dass es sich bei der Stellung der Sicherheit nicht um eine Geldforderung handelt. Danach greift § 709 S.1 ZPO. Das heißt, eine Sicherheit kann grundsätzlich verlangt werden, problematisch ist aber die Höhe.

Hier ging das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 23.10.2015 – 9 U 91/15 davon aus, dass lediglich eine Sicherheit in Höhe von 5% des Sicherungsbetrages zu stellen ist. Dem gegenüber haben die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Urteil vom 11.10.2016 – 8 U 102/16) und nun ganz aktuell das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 09.01.2019 – 12 U 123/18) die Auffassung vertreten, dass Sicherheit in Höhe von 110% des Sicherheitenbetrages zu stellen ist.

Das Oberlandesgericht Hamm schützt seine Entscheidung auf § 717 Abs. 2 S.1 ZPO. Danach ist der Auftragnehmer verpflichtet den Schaden zu ersetzen, der dem Auftraggeber durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entsteht, falls sich das Urteil I. Instanz nachträglich als fehlerhaft erweist und damit die vorläufige Vollstreckung nicht berechtigt war.

Das Oberlandesgericht Hamm will damit das Risiko abfedern, dass ein dritter Gläubiger des ausführenden Auftragnehmers auf das Geld des Auftraggebers zugreift, bevor es dem Auftragnehmer gelingt, dass Geld als Sicherheit zu hinterlegen. Zwar gibt das Oberlandesgericht Hamm zu, dass es sich dabei um einen theoretischen Fall handelt, dieser liege aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamms nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.

Entgegengesetzt hat das Oberlandesgericht Hamburg argumentiert und angenommen, dass dieser Fall so unwahrscheinlich ist, dass daraus nicht die Pflicht zur Stellung einer 110 %-igen Sicherheit gefolgert werden kann und eine 5 %-ige Sicherheit genügt.

Zusammenfassend geht nunmehr die wohlherrschende Meinung der Oberlandesgerichte davon aus, dass Sicherheit in Höhe von 110% zu leisten ist.

III. Bewertung und Folgen

Durch die Entscheidung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm wird Auftragnehmern ein Großteil des Druckpotentials genommen. Sie können vom Auftraggeber im Wege der Vollstreckung nur dann Sicherheit verlangen, wenn sie selbst den Betrag zunächst verauslagen. Damit wird im hohen Umfang Kapital gebunden und dies in einer Situation, in der dem Auftragnehmer ohnehin Geldmittel fehlen, nämlich diejenigen, die vom Auftraggeber – berechtigt oder unberechtigt – zurückgehalten werden. Zwar weist das Oberlandesgericht Hamm daraufhin, dass diese Sicherheit nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu leisten ist, angesichts der Zeiträume, die Berufungsverfahren da häufig dauern, handelt es sich dabei aber nicht um wenige Wochen, sondern eher Jahre.

Zu Recht stellt das Urteil des Oberlandesgerichts Hamms darauf ab, dass bei der Höhe der Sicherheit auf einen möglichen Ersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO abzustellen ist. Dies entspricht der einheitlichen Linie in Rechtsprechung und Literatur.

Entscheidend ist aber, wie dieser mögliche Ersatzanspruch bemessen wird. Hier sind die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm der Ansicht, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kein taugliches Abgrenzungskriterium sei. Dafür spricht zwar, dass der Auftragnehmer mit der Vollstreckung warten könne, bis Rechtskraft eintritt. Andererseits ist es mit dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Bauhandwerkersicherung kaum vereinbar, jegliche theoretisch denkbaren Schäden zu berücksichtigen und so durch unverhältnismäßig hohe Sicherheitsleistungen die vorläufige Vollstreckung von Urteilen quasi unmöglich, jedenfalls unwirtschaftlich zu machen.

Bundesrat stimmt für Mietrechtsreform 2018

Am 14. Dezember 2018 hat der Bundesrat für das Mietrechtsanpassungsgesetz und damit für eine weitere Verschärfung des Mietrechts zu Lasten der Vermieter gestimmt. Die neuen Regelungen fallen dabei noch nachteiliger für die Vermieter aus als es der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsah.

I. Neuerungen im Überblick

Das Mietrechtsanpassungsgesetz bringt folgende Änderungen/Neuerungen:

  • gesteigerte Auskunftspflicht des Vermieters im Geltungsbereich einer Mietpreisbremse und vereinfachte Rüge des Mieters bei Verletzung der Auskunftspflicht;
  • doppelte Limitierung der Modernisierungsumlage: Absenkung der Modernisierungsumlage auf nur noch acht Prozent, Einführung einer Kappungsgrenze (max. 3,00 €/qm innerhalb von sechs Jahren);
  • vereinfachte Berechnungsweise der Modernisierungsumlage bei Modernisierungskosten von weniger als 10.000,00 €;
  • „Herausmodernisieren“ nunmehr Pflichtverletzung und Ordnungswidrigkeit;
  • Anwendung des Wohnraummietrechts bei Vermietung an juristische Personen des öffentlichen Rechts und anerkannte Wohlfahrtsverbänden, wenn Mietzweck die Überlassung der Räume an „Personen mit dringendem Wohnbedarf ist“

II. Neuerungen im Einzelnen

1. Gesteigerte Auskunftspflichten des Vermieters und abgesenkte Rügepflicht des Mieters

Zusätzlich zur bisherigen Regelung, dass der Vermieter zur Auskunft auf Verlangen des Mieters verpflichtet ist (§ 556g Abs. 3 BGB), führt der Gesetzgeber nunmehr eine generelle Auskunftspflicht des Vermieters ein, § 556g Abs. 1a BGB n.F. Der Vermieter hat vor Vertragsschluss dem Mieter unaufgefordert bestimmte Auskünfte zu erteilen. Welche Auskünfte zu erteilen sind, richtet sich nach der jeweiligen einschlägigen Fallgruppe. Es lassen sich vier Fallgruppen unterscheiden:

Fallgruppe zu machende Auskünfte
Vormiete > 110 % Vergleichsmiete Höhe der Vormiete
durchgeführte („einfache“) Modernisierungsmaßnahmen Angabe, dass Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren durchgeführt wurden
erstmalige Nutzung/Vermietung nach dem 1. Oktober 2014 Angabe zur erstmaligen Nutzung/Vermietung nach dem 1. Oktober 2014
Erstvermietung nach umfassender Modernisierung Angabe, dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt

Die Rechtsfolge einer unterlassenen Auskunft ist, dass der Vermieter sich nicht „auf die nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen“ kann. Der Vermieter kann also nicht die (eigentlich gesetzlich zulässige) höhere Miete verlangen und zwar grundsätzlich bezogen auf die gesamte Mietzeit. Holt der Vermieter die Auskunft allerdings nach, so kann er die höhere Miete zwei Jahre nach der nachgeholten Auskunft verlangen. Leidet die Auskunft des Vermieters (nur) an einem Formfehler, wurde also die Textform nicht eingehalten, so kann der Vermieter die höhere Miete ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem er die Auskunft in Textform nachgeholt hat.

Korrespondierend zur neuen Auskunftspflicht wurden die Rügepflichten des Mieters geändert. Bei fehlender Auskunft reicht eine „einfache Rüge“, bei erteilter Auskunft ist eine Rüge erforderlich, die „sich auf diese Auskunft bezieht“, § 556g Abs. 2 S. 2 BGB n.F.

2. Doppelte Limitierung des Modernisierungsumlage

Die Modernisierungsumlage wird von 11 Prozent auf 8 Prozent abgesenkt, § 559 Abs. 1 BGB n.F. Zudem gilt nunmehr eine absolute Kappungsgrenze, § 559 Abs. 3a BGB n.F.

Im Gegensatz zum Entwurf der Bundesregierung, der eine Absenkung auf 8 Prozent nur im Geltungsbereich einer Mietpreisbremse vorsah, wurde die Absenkung im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt. Der Gesetzgeber begründet die Absenkung insbesondere mit der günstigen Refinanzierung aufgrund des niedrigen Zinsumfelds.

Zusätzlich zu der Absenkung gilt nun eine absolute Kappungsgrenze, § 559 Abs. 3a BGB n.F. Danach darf sich die Miete aufgrund von Modernisierungen innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3,00 €/qm Wohnfläche erhöhen. Eine Sonderregelung gilt für Mieten, die weniger als 7,00 €/qm betragen. Hier darf die Miete um maximal 2,00 €/qm erhöht werden.

3. Vereinfachte Berechnung der Modernisierungsumlage

Bei Modernisierungsmaßnahme, die weniger als 10.000,00 € kosten, kann der Vermieter nunmehr die Mieterhöhung in einem vereinfachten Verfahren berechnet, § 559c BGB n.F. Folgende Erleichterungen gelten dabei:

  • Keine abgrenzende Berechnung von Modernisierungskosten einerseits und Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, anderseits erforderlich;
  • Keine Angabe der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten in der Modernisierungsankündigung;
  • Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass die Mieterhöhung eine finanzielle Härte für ihn bedeute;
  • Keine Anrechnung des Zinsvorteils zinsvergünstigter oder zinsloser Darlehen.

Bei dem vereinfachten Verfahren ist zu beachten, dass zwar die Abgrenzung zwischen Modernisierungskosten und Kosten für Erhaltungsmaßnahmen entfällt, 30 Prozent der aufgewandten Kosten allerdings als pauschalierte Kosten für Instandhaltungsarbeiten abgezogen werden, § 559c Abs. 1 S. 2 BGB n.F. Bei der Berechnung der Mieterhöhung werden also nur 70 Prozent der insgesamt entstandenen Kosten berücksichtigt. Weiter gilt zu beachten, dass bei der Berechnung zwar aus Vereinfachungsgründen der Zinsvorteil nicht berücksichtigt werden muss, erhaltene öffentliche Fördermittel müssen allerdings auch im vereinfachten Verfahren berücksichtigt werden. Ferner hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung anzugeben, dass er vom vereinfachten Verfahren Gebrauch macht.

Schließlich ist zu beachten, dass das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB n.F. sich nachteilig auf das „normale“ Verfahren nach § 559 BGB auswirken kann und umgekehrt. Hat der Vermieter nämliche die Miete im Wege des vereinfachten Verfahrens erhöht, so ist grundsätzlich eine Erhöhung der Miete im „normalen“ Verfahren in den nächsten fünf Jahren ab Zugang der Mieterhöhungserklärung ausgeschlossen, § 559c Abs. 4 BGB n.F. Hat der Vermieter in den letzten fünf Jahren die Miete zunächst im „normalen“ Verfahren erhöht, so sind die dort angesetzten Modernisierungskosten bei einer Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren mindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn bereits ein vereinfachtes Verfahren in den letzten fünf Jahren durchgeführt worden ist.

Der Vermieter muss sich also gut überlegen, ob der Weg über das vereinfachte Verfahren wirklich vorteilhafter ist. Es ist jedenfalls mehr als fraglich, ob die neue Regelung das Ziel des Gesetzgebers, dem Kleinvermieter das Überforderungsgefühl zu nehmen, erreicht. Die neue Gesetzesfassung dürfte eher zur Verkomplizierung als zur Vereinfachung beitragen.

4. „Herausmodernisieren“ als Pflichtverletzung und Ordnungswidrigkeit

Mit dem neuen § 559d BGB n.F. setzt der Gesetzgeber eine Vorgabe des Koalitionsvertrag um. Nach § 559d BGB n.F. gilt eine widerlegliche Vermutung, dass bestimmte Verhaltensweisen des Vermieters als Pflichtverletzung einzuordnen sind und damit Schadensersatzansprüche des Mieters begründen können. So wird nunmehr vermutet, dass der Vermieter pflichtwidrig handelt, wenn

  • zwischen dem angekündigten Beginn von Baumaßnahmen und dem tatsächlichen Beginn mehr als zwölf Monate liegen,
  • die in der Modernisierungsankündigung angegebene zu erwartende Mieterhöhung mindestens zu einer Verdoppelung der Miete führen würde,
  • die baulichen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass es zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen kommt oder
  • die Bauarbeiten nach Beginn der Baumaßnahme mehr als zwölf Monate ruhen.

Die Vermutung pflichtwidrigen Verhaltens entfällt, wenn der Vermieter darlegt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt.

Werden die Baumaßnahmen so durchgeführt, dass sie geeignet sind, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, so stellt dies nach neuem Recht nicht nur eine Pflichtverletzung dar, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit, § 6 WStG.

5. Anwendung des Wohnraummietrecht bei bestimmten Mietverträgen mit der öffentlichen Hand und Wohlfahrtsverbänden

Die Novellierung des Mietrechts beschränkt sich nicht auf das Wohnraummietrecht, sondern hat auch Auswirkungen auf das gewerbliche Mietrecht und damit auf die  Gestaltung von gewerblichen Mietverträgen. Durch den neu eingeführten § 578 Abs. 3 BGB n.F. unterfallen bestimmte Mietverhältnisse zukünftig in weiten Teilen dem Wohnraummietrecht. Es handelt sich dabei um folgende Konstellation:

  • Mieter ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter Wohlfahrtsverband und
  • Mietzweck ist die Überlassung der Räume an Personen mit dringendem Wohnungsbedarf.

Liegen diese Voraussetzung vor, so lassen sich zukünftig diese Mietverhältnisse nur unter den sehr engen Regelungen des Wohnraummietrechts befristen und kündigen. Auch wird der Abschluss von langfristigen Mietverträgen nicht mehr möglich sein, da eine Befristung aufgrund der hohen Voraussetzungen in der Regel nicht in Betracht kommt und auf die Kündigung (jedenfalls in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) maximal vier Jahre verzichtet werden kann.

Gestaltungsoption, um die Anwendbarkeit des § 578 Abs. 3 BGB n.F. bei Verträgen mit der öffentlichen Hand zu vermeiden, dürfte sein, dass man als Vermieter darauf besteht, dass der Vertrag von einem kommunalen Unternehmen in Privatrechtsform abgeschlossen wird. Dann dürfte § 578 Abs. 3 BGB n.F. aufgrund des klaren Wortlautes („juristische Person des öffentlichen Rechts“) nicht einschlägig sein, sodass das Mietverhältnis – wie bisher – nur dem gewerblichen Mietrecht unterliegt. Dagegen dürfte sich die Vermeidung von § 578 Abs. 3 BGB n.F. bei anerkannten Wohlfahrtsverbänden als eher schwierig gestalten. Ob die Vermietung an anerkannte Wohlfahrtsverbände daher noch erfolgen sollte, kann zukünftig nur noch nach einer besonders sorgfältigen Risikoeinschätzung beantwortet werden. Die rechtlichen Risiken sind jedenfalls für Vermieter in diesem Bereich deutlich gestiegen.

BGH: Ohne Widerrufsbelehrung kein Wertersatz – wer nicht belehrt, geht leer aus!

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit seinem Urteil vom 30.08.2018, dass dem Unternehmer nach einem wirksam erfolgten Widerruf kein Wertersatzanspruch für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen zusteht, wenn er den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

I. Problemaufriss

Es werden tagtäglich Bauverträge mit Verbrauchern abgeschlossenen, die keine wirksame oder gar keine Widerrufsbelehrung enthalten. Werden die Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen (z. B. beim Verbraucher Zuhause) sind die Folgen einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung gravierend. Wir haben auf die Problematik bereits in mehreren Blogbeiträgen hingewiesen.

Wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB), erlischt das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).

Viele Werkverträge sind bereits nach einigen Monaten abgeschlossen, so dass das Widerrufsrecht noch darüber hinaus bestehen kann. Die Situation ist daher besonders schwerwiegend, wenn der Verbraucher den Werkvertrag widerruft, nachdem der Unternehmer sämtliche Leistungen erbracht hat und der Vertrag abgeschlossen ist. Der Unternehmer muss in diesem Fall den bereits bezahlten Werklohn vollständig zurückerstatten. Er kann keinen Wertersatz vom Verbraucher für seine erbrachten Leistungen oder für die verwendeten und verbauten Materialien verlangen. Ein Wertersatzanspruch besteht nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher darauf hingewiesen hat, dass er bei einem späteren Widerruf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen zu leisten hat (§ 357 Abs. 8 S. 1 BGB).

Für die Ausübung des Widerrufsrechts spielt es keine Rolle, ob die erbrachten Leistungen mangelfrei waren oder nicht. Dies bedeutet, dass der Verbraucher selbst dann den Vertrag wirksam widerrufen kann, wenn der Unternehmer die Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei erbracht hat. Der Verbraucher kann auf diesem Wege legal kostenlose Werkleistungen erhalten, während der Unternehmer nicht nur leer ausgeht, sondern auch noch auf den Kosten für die verwendeten Materialien sitzen bleibt.

II. Sachverhalt

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag der Fall zugrunde, dass ein Verbraucher bei ihm Zuhause mit dem Unternehmer im Mai 2015 einen Vertrag über die Errichtung eines Senkrechtliftes an der Hausfassade schloss. Nachdem der Unternehmer dem Verbraucher die Planungsunterlagen übersandte, stellte er eine Vorschussrechnung in Höhe von EUR 12.435,00, die der Verbraucher bezahlte. Der Verbraucher erteilte keine Freigabe für die Planungsunterlagen. Stattdessen verlangte er, dass der Unternehmer die Konstruktionszeichnungen nachbessert. Nachdem der Unternehmer der Aufforderung nicht nachkam, widerrief der Verbraucher im September 2015 den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des bezahlten Vorschusses. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben dem Verbraucher recht. Der Unternehmer legte Revision ein.

III. Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verbraucher den Vertrag wirksam widerrufen hat. Da der Unternehmer den Verbraucher nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren über die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hatte, verlängerte sich die 14-tägige Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB). Der Unternehmer war deshalb verpflichtet, dem Verbraucher den bezahlten Vorschuss nebst Prozesszinsen zurückzuzahlen. Im Gegenzug hatte der Unternehmer wegen der fehlenden Belehrung keinen Anspruch auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357 Abs. 8 S. 2 BGB).

IV. Fazit

Da der Unternehmer ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung leer ausgeht, ist es von zentraler Bedeutung fehlerfreie Widerrufsbelehrungen zu erteilen. Jedes Unternehmen sollte daher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung haben. Bei der Erstellung der Widerrufsbelehrungen sollte man sich anwaltlich beraten lassen bzw. im Zweifel auf die Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB) zurückgreifen.

HOAI-Vertragsverletzungsverfahren – Termin vor dem EuGH

Seit vielen Jahren streiten sich die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland über die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI und deren Vereinbarkeit mit europäischem Recht. Nach langjährigen außergerichtlichen Schriftwechseln hat am 23.06.2017 die Europäische Kommission Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) eingereicht. Das Verfahren, das unter dem Aktenzeichen C-377/17 geführt wird hat die Kommission vor allem damit begründet, dass die Honorarordnung die Niederlassungsfreiheit und grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleitungen in der EU behindere.

Am 07.11.2018 fand nun die Anhörung vor dem EuGH statt. Ziel der Anhörung ist, dass sowohl der beklagten Bundesrepublik als auch der europäischen Kommission noch einmal die Möglichkeit gegeben wird ihre Argumente vorzutragen. Zudem haben die zuständigen Richter und der Generalanwalt die Möglichkeit Fragen zu stellen. Von dieser Möglichkeit wurde im Rahmen des Termins auch Gebrauch gemacht. Dabei wurden durchaus kritische Fragen zur Notwendigkeit der HOAI gestellt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass kein anders Land der EU entsprechende Regelungen hat.

Weiter geht es in der Sache nun am 30.01.2019. Für diesen Tag sind die Schlussanträge des Generalanwalts angekündigt. In aller Regel folgt der EuGH den Empfehlungen der Generalanwälte, sodass nach dem Termin vom 30.01.2019 etwas mehr Klarheit herrscht, in welche Richtung das Vertragsverletzungsverfahren gehen wird.

Die deutschen Gerichte beschäftigen sich solange mit der Frage, wie mit auf die HOAI gestützten Klagen auf Mindestsatz umzugehen ist, solange das Vertragsverletzungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen sind, bis eine Entscheidung des EuGH vorliegt. Derzeit werden beide Ansichten vertreten. Während das LG Dresden (Beschluss vom 08.02.2018 – 6 O 1751/15) ein Verfahren aussetze und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht hat, hat das KG, Urteil vom 01.12.2017 – 21 U 19/12 eine Aussetzung mit der Begründung abgelehnt, dass ein Urteil des EuGH rein feststellenden Charakter hat und damit die Voraussetzungen einer Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO nicht gegeben seien.

Schriftformheilungsklauseln und Mieterdienstbarkeit

I. Schriftform bei langfristigen Mietverträgen

Mietverträge müssen nicht schriftlich, sondern können auch mündlich oder elektronisch abgeschlossen werden. Allerdings bedarf die Vereinbarung einer längeren Laufzeit als ein Jahr nach § 550 BGB zwingend der Schriftform (zum Schriftformerfordernis bei längerfristigen Gewerbemietverträgen). Wenn ein längerfristiger Mietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde, kann er nach Ablauf eines Jahres mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

1. Bedeutung für den gewerblichen Vermieter

Der gewerbliche Vermieter investiert oft speziell für einen bestimmten Mieter in das Mietobjekt. Die langfristige Vermietung ist erforderlich, um diese Investitionen und deren Finanzierung abzusichern. Wenn der Mieter wegen Verstößen gegen die Schriftform die Möglichkeit hat, den Mietvertrag vorzeitig zu beenden, besteht für den Vermieter und die finanzierende Bank ein großes wirtschaftliches Risiko.

2. Bedeutung für Gewerbemieter

Der gewerbliche Mieter investiert oft selbst den Ausbau der Mietfläche (Mieterausbau). Diese Investitionen können verloren gehen, wenn der Vermieter bei Verstößen gegen das Schriftformerfordernis den Mietvertrag vorzeitig kündigen kann. Noch wichtiger ist für den Gewerbemieter die Sicherung des Betriebes, weil bei einer Beendigung des Mietverhältnisses mit einem zeitlichen Vorlauf von nur einem halben Jahr geeignete Ersatzflächen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen oder sich ein Umzug des Betriebes aus anderen Gründen nicht oder nur mit hohem finanziellen Aufwand oder längeren Betriebsunterbrechungen realisieren lässt.

3. Bedeutung für die Vertragsgestaltung

Oft sind bei Abschluss des Mietvertrages die Interessen von Vermieter und Mieter gleichlaufend darauf ausgerichtet, die Langfristigkeit des Mietvertrages durch Einhaltung der Schriftform abzusichern. Es gibt aber viele Situationen, in denen nur eine Partei ein großes Interesse an der Langfristigkeit des Mietvertrages hat, während die andere Vertragspartei mit einem kurzfristig kündbaren Mietvertrag gut leben kann. Bei der Vertragsgestaltung sollte jede Partei, für die die Langfristigkeit des Mietvertrages eine große Bedeutung hat, sehr genau darauf achten, dass das Schriftformerfordernis bei Abschluss des Vertrages und bei Änderungen des Vertrages gewahrt wird.

II. Probleme bei der Einhaltung der Schriftform

1. Unterschrift auf Papier

Schriftform bedeutet tatsächlich, dass unterschriebene Dokumente in Papierform erstellt werden. Unterschriften auf einer PDF, die durch E-Mail ausgetauscht werden, genügen nicht.

Die Schriftform kann durch die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ersetzt werden (§ 126a BGB).

2. Zeitraum zwischen der Erst- und der Zweitunterschrift

Zwischen der Erst- und der Zweitunterschrift sollte kein allzu langer Zeitraum liegen, da der Erstunterzeichner nur solange an sein Angebot gebunden ist, wie nach der Verkehrssitte eine Gegenzeichnung durch die andere Vertragspartei zu erwarten ist. Leistet der Zweitunterzeichner seine Unterschrift zu spät, wird dies als neues Angebot zum Abschluss des Mietvertrages gewertet. Das Schriftformerfordernis wird dann nur gewahrt, wenn der Erstunterzeichner noch einmal unterzeichnet. Bisher gibt es keine rechtliche Sicherheit, wie lang der Zeitraum zwischen Erst- und Zweitunterschrift sein darf. In der Regel sollten nicht mehr als 14 Tage zwischen Erst- und Zweitunterschrift liegen. Der Zeitraum darf aber länger sein, wenn zwischen der Erst- und der Zweitunterzeichnung Weihnachten und der Jahreswechsel liegt, weil in dieser Zeit ohnehin mit verzögerten Reaktionen zu rechnen ist.

Praxistipp: Im Mietvertrag kann geregelt werden, dass der Erstunterzeichner für einen konkret definierten Zeitraum an sein Angebot gebunden ist. Dann lässt sich die Situation anhand des Datums der Zweitunterschrift eindeutig beurteilen.

3. Vollständigkeit und Nebenabreden

Der Mietvertrag ist nur schriftlich abgeschlossen, wenn alle Vereinbarungen in dem schriftlichen Dokument enthalten sind. Mündliche Nebenabreden führen zur Unwirksamkeit der Befristung. Solche Nebenabreden kommen praktisch häufig vor, wenn in den Verhandlungen besprochene Punkte nicht in das Vertragsformular aufgenommen werden oder wenn sich bestimmte Fragen erst nach Abschluss des Mietvertrages klären oder ändern. Ein häufiges Beispiel sind Baubeschreibungen für Vermieter- oder Mieterausbauten, die erst aufgrund einer nach Abschluss des Mietvertrages durchgeführten Detailplanung festgelegt werden.

4. Änderungen und Nachträge

Alle wesentlichen Vertragsänderungen müssen in schriftlichen Nachträgen dokumentiert werden. Dabei ist es zwar nicht (mehr) erforderlich, dass alle Nachträge mit dem Hauptvertrag fest verbunden werden. Es ist aber notwendig, dass jeder Nachtrag eindeutig bezeichnet und eine klare Bezugnahme auf den Hauptvertrag und alle vorausgegangenen Nachträge in die schriftliche Urkunde aufgenommen wird.

5. Zwischenfazit

Es gibt sowohl bei  Abschluss des Mietvertrages als auch im laufenden Mietvertrages viele Punkte, bei denen es (aus Versehen oder von einer Partei beabsichtigt) zu Verstößen gegen das Schriftformerfordernis kommen kann. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von Risiken, insbesondere wegen der Unkenntnis der handelnden Personen. In manchen Fällen ist den Parteien gar nicht bewusst, dass sie eine Vertragsänderung vereinbaren. Zum Beispiel kann in der Verabredung einer Barkaution anstelle der im Mietvertrag detailliert vereinbarten Bankbürgschaft eine Änderung des Mietvertrages liegen, die dann schriftlich erfolgen muss. Daraus ergibt sich ein erhebliches praktisches Bedürfnis nach einer rechtlichen Absicherung bei Verstößen gegen das Schriftformerfordernis.

III. Absicherung der Befristung

1. Schriftformheilungsklauseln

In der Mietvertragspraxis haben sich Schriftformheilungsklauseln durchgesetzt. Solche Klauseln sollen verhindern, dass sich die Vertragsparteien auf die Unwirksamkeit der Befristung bei Verstößen gegen die Schriftform berufen.

Beispielkausel:

„§ 27 Schriftformklausel

  1. Der vorliegende Vertrag enthält zusammen mit den unten stehenden aufgeführten Anlagen sämtliche zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen ebenso wie der Abschluss dieses Vertrages der Schriftform nach § 126 BGB. Auch zur Änderung oder Aufhebung der Schriftformvereinbarung ist Schriftform erforderlich. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  1. Den Vertragspartnern ist das besondere Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB bekannt. Sie verpflichten sich, jederzeit den Mietvertrag im jeweils aktuellen Stand neu in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf Verlangen des anderen Vertragspartners auszufertigen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, ggf. auch nachträglich, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, um dem Schrifterfordernis Genüge zu tun. Sie verpflichten sich gegenseitig, den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen.“

Diese Klausel berücksichtigt bereits die seit einigen Jahren anerkannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass solche Schriftformheilungsklauseln nur die ursprünglichen Vertragsparteien binden, nicht aber gegenüber einem Erwerber, der in den Mietvertrag eintritt gelten.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.09.2017, (XII ZR 114/16)) entschieden, dass Schriftformheilungsklauseln auch im Verhältnis der ursprünglichen Vertragsparteien unwirksam sind. Das bedeutet, dass Schriftformheilungsklauseln die Unwirksamkeit einer Befristung und damit die kurzfristige Kündbarkeit von eigentlich langfristig vereinbarten Mietverträgen nicht verhindern können. Die in der bisherigen Vertragspraxis gängige Absicherung gegen die Unwirksamkeit der Befristung bei Verstößen gegen die Schriftform hilft also nicht mehr weiter.

2. Schriftformklauseln und doppelte Schriftformklauseln

Sehr häufig wird in Mietverträgen eine Schriftformklausel vereinbart. Diese Schriftformklausel wird zusätzlich abgesichert durch eine Regelung, dass auch Änderungen der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen (sogenannte doppelte Schriftformklausel).

Sofern der Mietvertrag in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart wird, was in den meisten Fällen praktisch der Fall ist, wirken diese Schriftformklauseln nicht. Zum einen gilt der Vorrang der Individualabrede. Mündliche Individualabreden haben immer Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zum andern verstoßen die Schriftformklauseln gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 13b BGB. Da § 550 BGB lediglich die Befristungsabrede für die Dauer von mehr als einem Jahr der Schriftform unterstellt, aber kein generelles Schriftformerfordernis aufstellt, kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen nur die Textform für Vertragsänderungen verlangt werden.

Einen Ausweg bieten Schriftformklauseln nur in den Fällen, in denen es gelingt, diese Regelung individuell zu vereinbaren. Das lässt sich in der Praxis aber nicht so einfach erreichen. Nicht ausreichend ist es, dass bei der Schriftformklausel im Mietvertrag lediglich die Ergänzung aufgenommen wird, dass diese Regelung individuell vereinbart wurde. Eine individuelle Vereinbarung setzt voraus, dass die Partei, die den Mietvertrag vorformuliert hat, die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat. Das wird nicht einfach zu beweisen sein, wenn die Schriftformklausel in der Form des ersten Vertragsentwurfes Eingang in den Mietvertrag gefunden hat, weil beide Parteien mit dieser Klausel einverstanden waren. Hier sollten also verschiedenen Formulierungen und Regelungen in den Vertragsverhandlungen dokumentiert werden.

3. Vollmachtsklauseln

Mit einer Vollmachtsklausel soll die Befugnis zur Vertragsänderung auf einzelne wenige Personen beschränkt werden, damit sichergestellt ist, dass Mietvertragsänderungen nur von solchen Mitarbeitern vorgenommen werden, die mit dem Thema Schriftform und Befristung vertraut sind. Bei langfristigen Mietverträgen sind solche Vollmachtsklauseln aber unpraktisch, weil bei jedem Wechsel der verantwortlichen Mitarbeiters oder der internen Zuständigkeiten die Vollmachtsklausel geändert werden müsste oder dann nur noch Personen, die im Handelsregister eingetragen sind agieren können. Außerdem ist umstritten, ob  solche Vollmachtsklauseln überhaupt geeignet sind, dass Entstehen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zu verhindern. Vollmachtsklauseln sind deshalb nur in speziell gelagerten Einzelfällen ein taugliches Mittel zur Verhinderung von Schriftformverstößen.

IV. Mieterdienstbarkeit

Eine Mieterdienstbarkeit ist das im Grundbuch eingetragene Recht zur Benutzung der Mietsache durch den Mieter. Diese Mieterdienstbarkeit soll das Nutzungsrecht des Mieters für den Fall der Insolvenz des Vermieters absichern. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Schriftformheilungsklausel wird die Mieterdienstbarkeit aber auch als Lösung des Schriftformrisikos empfohlen.

Wenn die Mieterdienstbarkeit auch nur das mietvertragliche Nutzungsrecht absichert, hilft die Absicherung nach Beendigung des Mietvertrages nicht. Gleiches gilt, wenn die Mieterdienstbarkeit als reine Umgehung des Schriftformerfordernisses vereinbart wird. Bei der Gestaltung der Mieterdienstbarkeit sind deshalb einige Fallstricke zu beachten.

1. Schuldrechtliche Vereinbarung neben dem Mietvertrag

Die Eintragung der Mieterdienstbarkeit im Grundbuch muss auf einem vertraglich vereinbarten Nutzungsrecht beruhen. Diese vertragliche Vereinbarung kann nicht der Mietvertrag sein, da es ja gerade um den Fall der Absicherung des Nutzungsrechts für den Fall der Beendigung des Mietvertrages geht. Es muss also ein vertragliches Nutzungsrecht neben dem Mietvertrag vereinbart werden. Das Nutzungsrecht kann dabei inhaltsgleich wie der Mietvertrag ausgestaltet werden. Von einer pauschalen Verweisung auf ein mit dem Mietvertrag gleichlautendes Nutzungsrecht ist aber abzuraten, weil darin eine Umgehung der gesetzlichen Schriftformregel gesehen werde könnte.

2. Bedeutung des separaten Nutzungsrechts

Das separate Nutzungsrecht entfaltet erst dann Bedeutung, wenn der Mietvertrag (vorzeitig) endet. In diesem sogenannten Sicherungsfall greift das grundbuchlich abgesicherte Nutzungsrecht ein und gibt dem Mieter auch nach Beendigung des Mietvertrages ein Nutzungsrecht zu den für diese Nutzungsrecht vereinbarten Bedingungen. Das bedeutet: wenn der Vermieter bei einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis den Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigt, kann der Mieter das Mietobjekt auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter nutzen und muss das dafür vereinbarte Nutzungsentgelt bezahlen.

3. Keine Wirkung von nachträglichen Vertragsänderungen

Wenn der Mietvertrag nachträglich geändert wird, wirkt sich das auf den Inhalt der Mieterdienstbarkeit nicht aus, es sei denn, die Änderungen wird auch in der separaten Nutzungsvereinbarung vollzogen und im Grundbuch eingetragen.

Das bedeutet, dass bei einer vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages nur das Nutzungsentgelt für die Mieterdienstbarkeit zu bezahlen ist, die der zuletzt im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung entspricht. Es kann also eine Situation entstehen, in der der Mieter ein Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages hat, um das geringe Nutzungsentgelt nach der Mieterdienstbarkeit zu bezahlen. Ob ein solches Verhalten als widersprüchlich und damit treuwidrig eingestuft werden kann, ist nicht sicher. Da der Mieterdienstbarkeit sollte deshalb ein Verzicht auf die Mieterdienstbarkeit für den Fall vereinbart werden, dass der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform kündigt.

4. Dynamische Verweisung auf den Mietvertrag

In der Praxis wird vorgeschlagen, bzgl. des Nutzungsentgelts für die Mieterdienstbarkeit eine dynamischere Weise auf den Mietvertrag zu formulieren. Es soll also für die Dienstbarkeit ein  Nutzungsentgelt in der Höhe der jeweils vereinbarten Miete zu bezahlen seien. Solche Vereinbarungen halte ich wegen Umgehung des Schriftformerfordernisses für unwirksam. Wenn eine Mieterhöhung mündlich vereinbart wird und um die Parteien und insbesondere den Rechtsnachfolger im Eigentum nicht langfristig gebunden sein soll, kann diese mündliche Vereinbarung nicht über die Grundbuchabsicherung als Mieterdienstbarkeit gerettet werden.

5. Interessen des Vermieters

Die Mieterdienstbarkeit sichert zunächst nur das Benutzungsrecht des Mieters. Das Interesse des Vermieters an einer Absicherung der Befristung gegen Schriftformverstöße wird dabei nicht berücksichtigt.

Man kann aber in die schuldrechtlichen Vereinbarung zur Mieterdienstbarkeit eine Befristung aufnehmen, so dass die Verpflichtung zu Zahlung des Nutzungsentgelts für die Mieterdienstbarkeit auch erst mit Ablauf dieser Befristung beendet werden kann. Das bezieht sich aber wieder nur auf das zuletzt als Mieterdienstbarkeit vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Nutzungsentgelt. Zwischenzeitliche Mieterhöhungen, auch wenn sie zunächst schriftlich getroffen wurden, können vom Vermieter danach nicht verlangt werden.

Der Vermieter sollte also eine Gestaltung wählen, die Mieterhöhungen von vorneherein auch bei dem Nutzungsentgelt für die Mieterdienstbarkeit berücksichtigt. In Betracht kommen Mietzinsstaffeln oder Indexmieten. Die Koppelung des Mietzinses an einen bestimmten Preisindex ist aber nur bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren zulässig.

V. Zusammenfassung

Die Mieterdienstbarkeit kann das Schriftformrisiko, insbesondere für den Mieter absichern. Erforderlich ist aber eine separate Vereinbarung neben dem Mietvertrag und eine Umsetzung im Grundbuch. Der Vermieter kann eine solche Gestaltung akzeptieren, wenn durch Staffel- oder Indexmieten gesichert ist, dass auch das Nutzungsentgelt für die Mieterdienstbarkeit bei langfristigen Verträgen sich angemessen entwickelt.